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title: "Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichselsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch"
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# Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichselsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie die Politische Gemeinde Hagenbuch werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanischbiologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und
Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses Organisationsreglement unterliegt der
Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt
nach beidseitiger Genehmigung5 in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der
Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Aadorf.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nicht
anders vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen
Anlagen sowie die gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit
die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung.
711.534 Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer4, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden
Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des
Kantons Zürich ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre
Gemeinden bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden
und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der
beteiligten Gemeinden entschieden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder
zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern
eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch
ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig
Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder
eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn
Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines
allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des
Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.

## Art. 7 {#art_7}

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in
Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich
die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG 711.534

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu
verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 SchKG3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.

## Art. 9 {#art_9}

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die
Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und
Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer4 zu erledigen.

## Art. 10 {#art_10}

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige
Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
1 OS 55, 100.
2 SR 210.
3 SR 281.1.
4 SR 814.20.
5 Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. November 1998, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 3. Februar 1999 genehmigt.
