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title: "Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt"
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# Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Aufgaben
1 Die Pädagogische Dokumentationsstelle (PDS) ist öffentlich zugänglich und führt eine pädagogische
Fachbibliothek sowie eine Kinder- und Jugendbibliothek.
2 Die Fachbibliothek sammelt und vermittelt Medien wie Lehrmittel, Unterrichtshilfen, Medienkisten
und Material für Lehre und Forschung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Didaktik.
3 Die Kinder- und Jugendbibliothek sammelt und vermittelt Bilderbücher, prämierte Kinder- und Jugendmedien für Lehre und Forschung und vermittelt weitere Kinder- und Jugendmedien.

## § 2 {#par_2}

Einschreibung
1 Die Einschreibung steht allen natürlichen und juristischen Personen mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in
der Schweiz, der grenzüberschreitenden Region sowie den Angehörigen der Universität Basel, der
EUCOR-Universitäten und der Fachhochschule Nordwestschweiz offen. Alle übrigen Personen werden als Gast eingeschrieben.
2 Die Benutzenden legen bei ihrer Einschreibung einen amtlichen Personalausweis vor. Mit ihrer
Einschreibung erklären sie sich mit der Benutzungsordnung PDS und allfälligen Ausführungsbestimmungen der Bibliotheksleitung einverstanden.
3 Die Gäste sind nicht zur Heimausleihe berechtigt. Die übrigen Benutzenden können in der PDS und
ab 16 Jahren in allen übrigen Bibliotheken des Informationsverbundes Deutschschweiz (IDS-
Bibliotheken) Medien ausleihen. Sie erhalten einen persönlichen, nicht übertragbaren Benutzungsausweis.
4 Einschreibung und Benutzung der PDS sind kostenlos, soweit in der Gebührenverordnung PDS nicht
etwas anderes bestimmt ist.

## § 3 {#par_3}

Datenerfassung und -gebrauch
1 Folgende persönliche Daten der zur Heimausleihe berechtigten Benutzenden werden elektronisch gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Benutzergruppe. Die Benutzenden informieren die PDS umgehend über Änderungen ihrer Post- und E-Mail-
Adresse.
2 Diese Daten werden nur für den internen Gebrauch der IDS-Bibliotheken verwendet.

## § 4 {#par_4}

Öffnungszeiten
1 Die Öffnungszeiten der PDS werden insbesondere durch Aushänge und Merkblätter sowie im Internet und Basler Schulblatt bekannt gemacht.
2 Für Gruppen können auf Anfrage Benutzungszeiten ausserhalb der regulären Öffnungszeiten vereinbart werden.
1) Jetzt: Bibliothek des Pädagogischen Zentrums PZ.BS (diese Fussnote gilt für alle Nennungen der Pädagogischen Dokumentationsstelle PDS im
Erlass).
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 6. 2007.
3) SG 410.100.

## § 5 Benutzungsordnung PZ.BS 414.700 {#par_5}

Information
1 Das Personal an der Ausleihtheke gibt Auskunft über die Benutzung der PDS und bietet insbesondere
bei der Recherche im Online-Katalog OPAC Unterstützung.
2 Auf Anfrage werden Gruppenführungen und -schulungen durchgeführt mit dem Ziel der selbständigen Benutzung.

## § 6 {#par_6}

Fotokopien und Computerausdrucke
1 Die Benutzenden dürfen im Rahmen des geltenden Urheberrechts aus den Medien Fotokopien und
Computerausdrucke herstellen.

## § 7 {#par_7}

Benutzung und Ausleihe
1 Die PDS ist eine Freihandbibliothek. Die Medien aus dem Freihandbereich müssen von den Benutzenden geholt und jene aus dem Archiv an der Ausleihtheke verlangt werden.
2 Die Medien aus dem Archiv, mit Ausnahme der Zeitschriften, sowie die speziell gekennzeichneten
Bestände aus dem Freihandbereich können nur in der PDS benutzt werden.
3 Pro Ausleihe können bis zu fünf Medien ausgeliehen werden.
§ 8 * Leihfrist
1 Die Frist für die Heimausleihe beträgt 28 Tage. Falls diese Medien nicht anderweitig verlangt werden, kann die Ausleihfrist auf maximal 84 Tage verlängert werden.

## § 9 {#par_9}

Reservation
1 Medien können im Online-Katalog OPAC oder durch die PDS reserviert werden. Sobald das Medium abholbereit ist, wird eine kostenlose Abholaufforderung versandt. Das reservierte Medium steht
für zwei Wochen zur Abholung bereit.

## § 10 {#par_10}

Besondere Konditionen
1 Das Ausleihpersonal kann für Schulprojekte und Medienkisten besondere Konditionen gewähren.
§ 11 * Rückruf, Erinnerung, Mahnungen
1 Rückruf: nach Ablauf der festen Ausleihfrist von 28 Tagen können Medien durch andere Benutzende
jederzeit zurückgerufen werden. In diesem Fall erfolgt ein kostenloser Rückruf, dem umgehend Folge
zu leisten ist.
2 Erinnerung: nach Ablauf der Ausleihfrist wird eine kostenlose Erinnerung zugestellt, der umgehend
Folge zu leisten ist.
3 Mahnungen: nach Ablauf einer angemessenen Frist werden insgesamt drei kostenpflichtige Mahnungen zugestellt.

## § 12 {#par_12}

Reparatur
1 Die Benutzenden haben den Zustand der Medien zu prüfen und vorhandene Schäden oder Mängel
beim Ausleihvorgang zu melden. Liegt keine solche Meldung vor, wird von einem einwandfreien Zustand des Mediums ausgegangen.
2 Beschädigte Medien werden von der PDS oder in ihrem Auftrag auf Kosten der Benutzenden repariert. Die Kosten werden nach Aufwand verrechnet.

## § 13 {#par_13}

Wiederbeschaffung
1 Wenn ein Medium trotz vierter Mahnung nicht zurück gebracht wird oder wenn die Reparatur eines
beschädigten Mediums teurer wäre als dessen Wiederbeschaffung oder bei Verlust eines Mediums,
setzt die PDS den Benutzenden eine Frist für die Wiederbeschaffung.
Benutzungsordnung PZ.BS 414.700
2 Nach unbenutztem Ablauf der Frist beschafft die PDS das Medium und stellt den Benutzenden den
Ladenpreis oder für ein vergriffenes Medium eine Pauschale in der Höhe von maximal CHF 100 in
Rechnung.

## § 14 {#par_14}

Medienkisten
1 Bei Reparatur oder Wiederbeschaffung von Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als einzelne Medien.

## § 15 {#par_15}

Haftung
1 Die Benutzenden haften für die übrigen Schäden, die der PDS durch Verletzung dieser Ordnung und
allfälliger Ausführungsbestimmungen entstehen.
2 Die Benutzenden sind verantwortlich für die Einhaltung des auf einem Medium lastenden Urheber -
rechts.

## § 16 {#par_16}

Sperrung des Benutzungskontos und Ausschluss
1 Mit der vierten Mahnung oder wenn die Benutzenden anderen Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis nicht nachkommen, wird das Benutzungskonto für sämtliche IDS-Bibliotheken gesperrt.
Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Benutzenden ihre Verpflichtungen erfüllt haben.
2 Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Ordnung oder allfällige Ausführungsbestimmungen
verstösst, kann durch die Bibliotheksleitung ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet von der
PDS ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

## § 17 {#par_17}

Anschaffungswünsche
1 Vorschläge zur Anschaffung von Medien, die in der PDS nicht vorhanden sind und ihrem Sammel -
auftrag entsprechen, werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

## § 18 {#par_18}

Rekurs
1 Gegen Verfügungen gemäss dieser Ordnung kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departemensvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4)
4) Wirksam seit 1. 7. 2007.
Benutzungsordnung PZ.BS 414.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.04.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung KB 30.06.2007
02.06.2008 01.08.2008 § 8 eingefügt -
02.06.2008 01.08.2008 § 11 totalrevidiert -
Benutzungsordnung PZ.BS 414.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.04.2007 01.07.2007 Erstfassung KB 30.06.2007
§ 8 02.06.2008 01.08.2008 eingefügt -
§ 11 02.06.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
