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title: "Geschäftsordnung der Anwaltskammer"
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# Geschäftsordnung der Anwaltskammer

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Der Präsident1) der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3
Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6
AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und
Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
2 Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von
sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der
Anwaltskammer verlangt werden kann.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu
kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.

## Art. 4 II. Registereinträge {#art_4}

1 Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6
BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen:
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
177.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden,
dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung
der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 5 {#art_5}

1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um
Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber
der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 6 {#art_6}

1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um
Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber
der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 7 III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten {#art_7}

1 Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzellinnerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende
Unterlagen beizulegen:
a) Lebenslauf;
b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a
BGFA;
c) Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;
d) Strafregisterauszug;
Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101
e) Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine
vorliegen;
f) Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
g) Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;
h) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber
der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende
Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 8 IV. Schlussbestimmung {#art_8}

1 Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in
Kraft.
177.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
11.06.2003 11.06.2003 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 11.06.2003 11.06.2003 Erstfassung -
