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title: "Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten"
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provisions: 2
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# Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

## Art. 1 vom 5./20. November 19031) {#art_1}

Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem
der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er
in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz
hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird,
keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden;
ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter
zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder
einen solchen Intervenienten gestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche
in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft
vom 14. November 1896 betreffend Zivilprozessrecht2) beigetreten ist, und
welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in
Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.
Der Schweizerische Bundesrat,
nach Einsicht in das Konkordat, welches die Kantone Zürich, Luzern, Basel-
Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg
und Genf betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten abgeschlossen haben, in Berücksichtigung, dass
dieses Konkordat nichts enthält, was dem Bunde oder den Rechten anderer
Kantone zuwider wäre, in Anwendung von Artikel 7 der Bundesverfassung3),
beschliesst:
aGS I/37
1) Beitritt am 21. November 1902 durch Kantonsrat beschlossen.
2) Heute: der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betr. Zivilprozessrecht
oder der internationalen Übereinkunft vom 1. März 1954 betr. Zivilprozessrecht
(SR 0.274.11/.12).
3) SR 101
234.1 Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
1. Das erwähnte Konkordat wird genehmigt und nach erfolgter Publikation als
vollziehbar erklärt.
2. Dieser Beschluss ist nebst dem Konkordat in die eidgenössische Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Der Beitritt weiterer Kantone wird in dem Sinne vorbehalten, dass später
erfolgende Beitrittserklärungen durch den Bundesrat in der eidgenössischen Gesetzessammlung zu publizieren sind und dass von der Publikation hinweg das Konkordat auch für die neu beigetretenen Kantone Rechtswirksamkeit erhält.
