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title: "Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Wichtige Einsprache-, Beschwerde- und Revisionsentscheide der Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft werden auf der Homepage des
Kantons veröffentlicht.
2 Es werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.

## § 2 {#par_2}

Wichtige Entscheide
1 Als wichtig gelten Entscheide, die
a. sich erstmals mit einer bestimmten Rechtsfrage befassen;
b. eine Praxisänderung zum Gegenstand haben;
c. eine kontroverse Rechtsfrage beantworten, die sich immer wieder stellt
und von allgemeinem Interesse ist;
d. voraussichtlich weite Kreise der Bevölkerung oder Behörden der Gemeinden interessieren oder
e. aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

## § 3 {#par_3}

Form der Veröffentlichung
1 Die Entscheide werden anonymisiert und in vollem Wortlaut, auszugsweise
oder in zusammenfassender Form veröffentlicht.
2 Den Entscheiden werden kurze Leitsätze vorangestellt.
3 Die Entscheide werden mit der entscheidenden Behörde, dem Datum und gegebenenfalls mit der Nummer des Verfahrens und des Entscheides gekennzeichnet.

## § 4 {#par_4}

Weitergezogene Entscheide
1 Bei Entscheiden, die an das Kantonsgericht oder an eine Rechtsmittelinstanz
des Bundes weitergezogen worden sind, sind zudem anzugeben:
a. der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Abweisung, Nichteintreten,
Abschreibung),
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
2 175.12
b. das Datum und die Nummer des Rechtsmittelentscheides und
c. gegebenenfalls die allgemein zugängliche Fundstelle des Entscheides.
2 Wird ein Rechtsmittelentscheid erst später publiziert, ist die allgemein zugängliche Fundstelle nachträglich zu veröffentlichen.

## § 5 {#par_5}

Fachpersonen
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei bezeichnen je eine Fachperson.
2 Die Fachpersonen
a. sammeln die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion bzw.
der Landeskanzlei fallenden Entscheide des Regierungsrates, ihrer Direktion und der Beschwerdeinstanzen, die ihrer Direktion zugeordnet sind;
b. legen fest, welche Entscheide veröffentlicht werden;
c. bestimmen, ob die Entscheide in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in
zusammenfassender Form veröffentlicht werden;
d. bereiten die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide nach den Vorgaben der Landeskanzlei auf;
e. übermitteln laufend die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide auf
elektronischem Weg an die zuständige Stelle der Landeskanzlei und
f. prüfen periodisch die Aktualität der in den Zuständigkeit ihrer Direktion
bzw. der Landeskanzlei fallenden veröffentlichten Entscheide und veranlassen allenfalls deren Löschung.

## § 6 {#par_6}

Aufgaben der Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei
a. errichtet und betreibt die Internet-Plattform zur Veröffentlichung der Entscheide;
b. stellt eine einfach zu bedienende Suchmöglichkeit bereit;
c. bestimmt die technischen Anforderungen an die zu veröffentlichenden
Entscheide;
d. veröffentlicht die von den Fachpersonen übermittelten Entscheide auf der
Homepage des Kantons und
e. löscht nicht mehr aktuelle Entscheide gemäss den Vorgaben der Fachpersonen.

## § 7 {#par_7}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Dienstordnung der Landeskanzlei vom 14. August 20032) wird wie folgt
geändert: ...3)
2) GS 34.1142, SGS 147.11
3) GS 36. 400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
3 175.12

## § 8 {#par_8}

Erstmalige Veröffentlichung
1 Die Fachpersonen übermitteln der Landeskanzlei bis Ende Januar 2008 diejenigen Entscheide aus dem Jahr 2007, die veröffentlicht werden sollen.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
4 175.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0398
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
5 175.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0398
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
