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title: "Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen"
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provisions: 8
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# Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen

## § 2 Rechnungsstellen {#par_2}

Die Notariate und das Notariatsinspektorat sind selbstständige Rechnungsstellen.

## § 3 Rechnungsführung {#par_3}

1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoftware geführt.
2 Die Rechnungsergebnisse der Notariate und des Notariatsinspektorates werden durch das Notariatsinspektorat zuhanden des Kantonsrates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.
§ 4.6
II. Kontenrahmen

## § 5 Kontenrahmen {#par_5}

Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen
detaillierten Kontenplan im Rahmen der Vorgaben der Finanzdirektion.
242.26 Rechnungswesenverordnung
III. Zahlungsverkehr
Bank- und
Postkonten
§ 6.5 1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und
Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift
zu zweien.
2 Unterschriftsberechtigt sind:
a. die Notarinnen und Notare,
b. die Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter,
c. weitere von der Notarin oder vom Notar bezeichnete Angestellte,
zusammen mit einer Person nach lit. a oder b.
3 Veränderungen bei den Unterschriftsberechtigungen gemäss Abs. 2
lit. c sind dem Notariatsinspektorat umgehend zu melden.

## § 7 Barschaft {#par_7}

Der Kassenbestand ist mindestens einmal pro Woche sowie
Ende eines Monats zu protokollieren.

## § 8 Depositenanstalt {#par_8}

Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depositenanstalten der Notariate. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann andere Banken oder Bankniederlassungen als Depositenanstalt bezeichnen.
IV. Guthaben Dritter

## § 9 Im Allgemeinen {#par_9}

Die in Konkurs- und Erbschaftssachen verwalteten Post- und
Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und
fortzuführen.
Besondere Fälle § 10.5 1 Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grundstücke durch Dritte verwaltet oder liegen sonst besondere Verhältnisse
vor und kann davon ausgegangen werden, dass die Rechnungsführung
von Dritten ordnungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin
oder der Notar, ob die Rechnungsführung ausserhalb der Rechnungsführung des Notariates erfolgen soll.
2 Das Notariatsinspektorat oder die Finanzkontrolle können die
durch Dritte ausgeführte Rechnungsführung jederzeit überprüfen und
Auszüge über die Bank- und Postkonten anfordern.
Bestehende

## § 11 Bankverbindungen {#par_11}

1 In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme
der Verwaltung der Vermögenswerte bestehende Bankverbindungen
weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine
Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen.
Rechnungswesenverordnung 242.26
2 In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit
Guthaben nur so lange weiterzuführen, als mit Gutschriften auf die
entsprechenden Konten zu rechnen ist. Die Kontosalden sind klein zu
halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
§ 12.6
V. Revision
Prüfung durch
die Finanzkontrolle
§ 13.5 Die Rechnungsführung im Notariatswesen wird durch die
Finanzkontrolle geprüft.
§ 14.6
VI. Schlussbestimmungen

## § 15 Inkrafttreten {#par_15}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in
der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden das Reglement über
das Rechnungs- und Kassenwesen der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter vom 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspektorat für die Notariate und Konkursämter vom 12. März 1907 aufgehoben.
1 OS 58, 179.
2 LS 242.
3 LS 611.
4 LS 612 ff.
5 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
6 Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 186; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
