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title: "Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 4
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# Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der
Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Diese Rahmenordnung gilt für Weiterbildungsangebote und
weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
Weiterbildung

## § 3 und lebenslanges Lernen {#par_3}

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens und unterstützt das lebenslange Lernen. Sie dient
dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den
Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.
Weiterbildungsformate
§ 4. 1 Die ZHAW kann Weiterbildungen in den folgenden Formaten anbieten:
a. Weiterbildungs-Masterstudiengänge (MAS) im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits einschliesslich Abschlussarbeit,
b. Diplomlehrgänge (DAS) im Umfang von mindestens 30 und höchstens 40 ECTS-Credits,
c. Zertifikatslehrgänge (CAS) im Umfang von mindestens 10 und
höchstens 15 ECTS-Credits,
d. Weiterbildungskurse (WBK) im Umfang von 1 bis 9 ECTS-Credits,
414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
e. weitere Weiterbildungskurse oder kleinformatige Weiterbildungen
ohne Vergabe von ECTS-Credits im Rahmen des Angebots gestützt
auf § 11.
2 Die Weiterbildungen können öffentlich oder für einen eingeschränkten Personenkreis angeboten werden.
Abschlüsse § 5. 1 Die ZHAW vergibt folgende Abschlusstitel:
a. «Master of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt:
MAS ZHAW),
b. «Diploma of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS ZHAW),
c. «Certificate of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS ZHAW),
2 Die ZHAW kann für Weiterbildungs-Masterstudiengänge weitere im Schweizer Hochschulraum etablierte Abschlusstitel wie MBA,
EMBA oder Executive Master vergeben.
3 Für Weiterbildungskurse kann die ZHAW ein Microcredential-
Zertifikat vergeben.
4 Die Hochschulleitung kann beschliessen, dass die Titel gemäss
Abs. 1 oder Abs. 2 mit einem Titelzusatz ergänzt werden.
Disziplinarordnung
§ 6. Studierende in Weiterbildungs-Masterstudiengängen unterstehen der Disziplinarordnung gemäss §§ 8–13 der Verordnung zum
Fachhochschulgesetz vom 8. April 20093. Für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen, die Leistungsnachweise erbringen, gelten diese
Bestimmungen sinngemäss.
B. Zulassung
Zulassung § 7. 1 Die ZHAW verlangt für die Zulassung zu Weiterbildungsangeboten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c in der Regel ein abgeschlossenes
Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule
oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung.
2 Die Zulassungsbedingungen für Weiterbildungsangebote gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a–c werden in den Rechtsgrundlagen der einzelnen Angebote präzisiert.
3 Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. d und e stehen
in der Regel allen interessierten Personen offen. Allfällige Zulassungsvoraussetzungen werden vorab bekannt gegeben.
Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW 414.252.4
C. Bewertung und ECTS
Rahmenbedingungen
§ 8. 1 Die Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–d orientieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS).
2 Die Hochschulleitung kann die Rahmenbedingungen des ECTS
für die Weiterbildungen an der ZHAW präzisieren.
Bewertungssystem
§ 9. 1 Für die Bewertung von Leistungen der Weiterbildungsteilnehmenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen
(mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden») zulässig.
2 Die Noten haben folgende Bedeutung:
a. Note 6: sehr gut
b. Note 5: gut
c. Note 4: genügend
d. Note 3: ungenügend
e. Note 2: schwach
f. Note 1: sehr schwach
Abschlussbewertung
§ 10. 1 Nach Abschluss der Weiterbildung wird eine Abschlussbewertung ermittelt.
2 Die Einzelheiten werden in den Rechtsgrundlagen zur spezifischen Weiterbildung geregelt.
Angebote ohne
Abschluss
§ 11. Die ZHAW unterstützt das lebenslange Lernen im Sinne

## § 3mit von {#par_3mit}

Veranstaltungen oder Kursen gemäss § 4 Abs. 1 lit. e. Für
diese Weiterbildungsangebote ist die Vergabe von ECTS-Credits ausgeschlossen.
D. Organisationsrahmen
Zuständigkeiten§ 12. 1 Der Fachhochschulrat bewilligt neue Weiterbildungs-Masterstudiengänge auf Antrag der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung
erlässt die Studienordnungen.
2 Die Departementsleitung entscheidet über das Angebot von DAS,
CAS, WBK und weitere Weiterbildungsangebote.
3 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsangebots ist zuständig
für den Entscheid über die Zulassung und die Immatrikulation. Sie
kann diesen Entscheid an ein Zulassungsgremium delegieren.
414.252.4 Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW
4 Das zuständige Departement, an der die Leitung der Weiterbildung angesiedelt ist, stellt sicher, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen vorliegen, bevor die Weiterbildung angeboten wird.
5 Für das Ausstellen der Zertifikate und Diplome sowie die Administration ist das verantwortliche Departement zuständig.
Qualität § 13. 1 Die Departemente sind für die Qualität der Weiterbildung
verantwortlich.
2 Die Hochschulleitung erlässt präzisierende Vorgaben.
E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten § 14. 1 Diese Rahmenordnung für die Weiterbildungen an der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften tritt am 1. Juni
2025 in Kraft.
2 Die Abschnitte I, II, V und VI der Rahmenstudienordnung für
Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 werden mit
Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die ZHAW aufgehoben.
1 OS 80, 93; Begründung siehe ABl 2025-03-28.
2 LS 414.10.
3 LS 414.101.
