---
title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen"
id: 6605d5fa-bc6e-4afc-81e2-15f80a96ae2d
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "836.1"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-836_1-2009_01_19-2009_07_01-127.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6605d5fa-bc6e-4afc-81e2-15f80a96ae2d
language: de
in_force_from: 2009-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=DE23914F73BD9311C1258BF6002B91F4&file=836.1_19.1.09_127.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 8fd3bc2cba36b6a6502981b186391d1d3dbba7fbe6d6d04729471a6294852771
provisions: 4
---

# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

## § 1 Recht {#par_1}

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)9 und
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)10 finden Anwendung, soweit das
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)12
und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007
(FamZV)13, dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf
a. die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,
b. die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,
c. die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialversicherungen.
Zuständige

## § 2 Direktion {#par_2}

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen
zuständige Direktion des Regierungsrates.
Vereinbarungen
nach Art. 12

## § 3 Abs. 2 FamZG {#par_3}

Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG.
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen
Höhe der
Familienzulagen
§ 4. 1 Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 21519
bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr
vollendet, danach monatlich Fr. 26819.
2 Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 26819.
3 Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an.
Art. 5 Abs. 3 FamZG gilt sinngemäss.
B. Familienzulagen für Erwerbstätige15
Finanzierung § 5.15 1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbstständigerwerbenden finanziert.
2 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze
fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die
Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve
und den Lastenausgleich.18
Pflichten § 6.15 1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstätigen direkt oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren
Anspruch auf Zulagen.
2 Unabhängig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden über den Anspruch.
3 Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und die Selbstständigerwerbenden machen der
Familienausgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen bei.
4 Sie leiten Meldungen, die ihren Anspruch beeinflussen können,
unverzüglich an die Familienausgleichskasse weiter.
Geltendmachung
der Zulagen
§ 7.15 1 Die Erwerbstätigen beantragen die Ausrichtung von Zulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Für Arbeitnehmende
kann der Antrag durch ihre Arbeitgebenden gestellt werden.
2 Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüglich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte.
Die Arbeitnehmenden können diese Mitteilung gegenüber den Arbeitgebenden vornehmen.
Lastenausgleich § 7 a.17 1 Die unterschiedlichen Lasten der Familienausgleichskassen aus den Zulagenzahlungen für Arbeitnehmende werden durch die
Zahlung von Ausgleichsabgaben und den Bezug von Ausgleichsbeiträgen teilweise ausgeglichen (teilweiser Lastenausgleich).
a. Grundsatz
EG zum BG über die Familienzulagen 836.1
2 Der Lastenausgleich erfolgt für jedes Kalenderjahr. Die Summe
der Ausgleichsabgaben entspricht der Summe der Ausgleichsbeiträge.
b. Risikosatz§ 7 b.17 1 Der Risikosatz einer Familienausgleichskasse ergibt sich
aus dem Verhältnis zwischen den von ihr jährlich im gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen und den AHVpflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis
zwischen den von sämtlichen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen jährlich im gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen und den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden.
3 Der um 5% erhöhte durchschnittliche Risikosatz bildet den oberen massgebenden Risikosatz. Der um 5% verringerte durchschnittliche
Risikosatz bildet den unteren massgebenden Risikosatz.
c. Ausgleichsabgabe
§ 7 c.17 1 Unterschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichskasse den unteren massgebenden Risikosatz, entrichtet sie eine Ausgleichsabgabe.
2 Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz zwischen dem
unteren massgebenden Risikosatz und dem Risikosatz der Familienausgleichskasse, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens der Arbeitnehmenden.
3 Die nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsabgabe verringert sich, wenn
die Summe aller Ausgleichsabgaben die Summe aller Ausgleichsbeiträge
übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird im Verhältnis der Summe aller
Ausgleichsbeiträge zur Summe aller Ausgleichsabgaben gekürzt.
d. Ausgleichsbeitrag
§ 7 d.17 1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichskasse den oberen massgebenden Risikosatz, erhält sie einen Ausgleichsbeitrag.
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem
Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden
Risikosatz, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkommens
der Arbeitnehmenden.
3 Der nach Abs. 2 berechnete Ausgleichsbeitrag verringert sich, wenn
die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsabgaben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe
aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.
e. Verfahren§ 7 e.17 1 Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie
erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen
C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Geltendmachung
§ 8. 1 Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Zulagen
bei der nach § 20 zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längstens zwölf Monate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:
a. die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte
Steuererklärung,
b. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELG)11 bezogen werden.
2 Zuständige Gemeinde gemäss Abs. 1 lit. b ist jene Gemeinde, die
für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre.
3 Macht eine antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen
oder persönlichen Verhältnisse wichen im Bezugsjahr massgebend von
den Zahlen der in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten
Steuererklärung ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung
eingereicht, hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderweitig nachzuweisen.
4 Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die
definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschreiten der Einkommensgrenze bestätigen. Die antragstellende Person wird
auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Finanzierung § 9. Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
§ 10.16
D. Durchführungsorgane
Anmeldung § 11. Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.15 c FamZG melden sich bei der Direktion an.
Anerkennung § 12. 1 Als Durchführungsorgane nach Art. 14 Bst.15 a FamZG
werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn sie
a. von einer Arbeitgeberorganisation getragen werden,
b. mindestens 500 Arbeitnehmende umfassen,
EG zum BG über die Familienzulagen 836.1
c. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vorschriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss
besorgen.
2 Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Entzug.
3 Die Anerkennung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden,
insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden
ist, weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn die Direktion
nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen.
Kantonale
Kasse
§ 13. Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.15 b
FamZG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
b. Führung§ 14. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA
Zürich) führt die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Die zuständigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.
3 Die §§ 2–13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (EG AHVG/IVG)7 werden sinngemäss angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen
Bestimmungen enthält.
c. Beitragssätze§ 15.15 Der Aufsichtsrat legt die Beitragssätze fest.
d. Haftung§ 16. Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der kantonalen
Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
Zentralregister§ 17. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register
über die Personen, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen. Der Kanton entschädigt sie dafür, wobei die zuständige Direktion den Ansatz bestimmt.
Aufgaben
der Kassen
§ 18. 1 Die Familienausgleichskassen sind zuständig für:
a. den Anschluss der Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Art. 19
FamZG, die der kantonalen Familienzulagenordnung unterstehen,
b. den Bezug der Beiträge,
c. die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen,
d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten
Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen,
e. den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden,
a. Rechtsnatur
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen
f. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichskasse über den Anschluss einer Person an die Kasse, unter Angabe
des Anschlussdatums,
g. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichskasse über den Austritt einer Person aus der Kasse, unter Angabe
des Austrittsdatums,
h. weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere solche auf dem
Gebiet
1. der Unterstützung von Angehörigen der Armee,
2. der beruflichen Vorsorge,
3. des Arbeitnehmer- und Familienschutzes,
4. der Kinderbetreuung,
5. der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz,
6. der Berufs- und Weiterbildung.
2 Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 lit. h sowie
die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der
Familienausgleichskasse abschliessend aufgeführt. Sie dürfen die ordnungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht beeinträchtigen.
3 Auftraggebende für weitere Aufgaben und Leistungen gemäss
Abs. 1 lit. h können insbesondere sein:
a. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen,
b. die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen,
c. der Kanton.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Vereinfachtes
Abrechnungsverfahren
§ 19. Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und
Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung übertragen.
Anschluss § 20. 1 Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse richtet sich
nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse.
2 Gehören Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende einem Verband
an, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst. a FamZG führt,
schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.15
EG zum BG über die Familienzulagen 836.1
Aufsicht§ 21. 1 Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wobei sie insbesondere
a. die Tätigkeit der Familienausgleichskassen überwacht und koordiniert und die notwendigen Weisungen erteilt,
b. im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen insbesondere über die Zuständigkeit entscheidet,
c. die Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen prüft.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Kommission
für Familienausgleichskassen
§ 22. 1 Es besteht eine Kommission für Familienausgleichskassen.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion für eine Amtsdauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die
kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.
3 Die Kommission berät die Direktion in allen Fragen, die mit den
Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf
a. die Anerkennung von Familienausgleichskassen,
b. den Entzug der Anerkennung,
c. die Genehmigung der Liquidation einer Familienausgleichskasse,
d. die Genehmigung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichskassen.
E. Haftungs- und Strafbestimmungen
Haftung
der Familienausgleichskassen
§ 23. 1 Verursachen die Organe oder die Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder
indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in
nachstehender Reihenfolge
a. die Familienausgleichskassen,
b. die Gründerverbände oder deren Rechtsnachfolgerinnen oder -nachfolger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von
den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfügung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder
sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens
einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
836.1 EG zum BG über die Familienzulagen
Strafbestimmungen
§ 24. 1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die
in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
2 Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter
zuständig.
F. Schlussbestimmungen
Vollzug § 25. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 26. Das Kinderzulagengesetz (KZG) vom 8. Juni 1958 wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
§ 27. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 19985: . . .14
b. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19936: . . .14
c. Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 19798: . . .14
Übergangsbestimmung

## § 3und § 28. 1 Arbeitgebende im Sinne von § {#par_3und}

21 KZG und solche,
die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer
Familienausgleichskasse an.
2 Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Abs. 1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst
die Direktion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen
Familienausgleichskasse an. Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
1 OS 64, 142.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
3 ABl 2008, 1046.
4 ABl 2008, 2176.
5 LS 177.10.
6 LS 212.81.
7 LS 831.1.
8 LS 910.1.
EG zum BG über die Familienzulagen 836.1
9 SR 830.1.
10 SR 831.10.
11 SR 831.30.
12 SR 836.2.
13 SR 836.21.
14 Text siehe OS 64, 142.
15 Fassung gemäss G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABl 2012, 154). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
16 Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABl 2012, 154). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
17 Eingefügt durch G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; ABl 2018-12-21). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 334; ABl 2018-12-21). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
19 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (ABl 2024-11-01). In Kraft seit
1. Januar 2025.
