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title: "Gesetz über den öffentlichen Verkehr"
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provisions: 7
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# Gesetz über den öffentlichen Verkehr

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Kanton und Bezirke sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentlichen Verkehr im Kanton.

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsleistungen
1 Kanton und Bezirke leisten Beiträge an konzessionierte Verkehrsunternehmen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bundesbeitrags
erfüllen (Regionalverkehr), sowie an übergeordnete Verkehrssysteme, wie
zum Beispiel Tarifverbünde. Die Unterstützung von Verkehrsunternehmen,
welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Ortsverkehr), ist Sache der
Bezirke.
2 Beiträge können auch an Bahnhofinfrastrukturen und Haltestellen von regionalen Buslinien geleistet werden, sofern sich diese im Kanton befinden
und die Finanzierung nicht Sache der Verkehrsunternehmen ist oder sie aufgrund anderer Gesetze finanziert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Beteiligung anderer Kantone
1 Sind gleichzeitig andere Kantone am Betrieb eines konzessionierten Verkehrsunternehmens beteiligt oder interessiert, setzt die Leistung eines Beitrags angemessene Beiträge der anderen Kantone voraus.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
740.300 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Bereich des Regionalverkehrs
nach Anhörung der Bezirke für den Abschluss von Angebotsvereinbarungen
zuständig und entscheidet über Beiträge gemäss Art. 2.

## Art. 5 {#art_5}

Kostenaufteilung
1 Im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen der Kanton zwei Drittel und die
Bezirke einen Drittel der Beiträge.
2 Der Beitrag des Bezirks Oberegg richtet sich nach den auf diesen Bezirk
entfallenden Kosten.
3 Die Anteile der übrigen Bezirke richten sich nach den entsprechenden Ausgaben im inneren Landesteil und bemessen sich nach dem Verhältnis der
Einwohnerzahlen.
4 Die Standeskommission setzt die Anteile der einzelnen Bezirke alle fünf
Jahre neu fest. Die Bezirke werden vorgängig angehört.
5 Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgender
Verteilschlüssel:
a) Bezirk Appenzell: 41%
b) Bezirk Schwende: 16%
c) Bezirk Rüte: 25%
d) Bezirk Schlatt-Haslen: 8%

## Art. 6 e) Bezirk Gonten: 10% {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Beiträge an öffentliche Verkehrsunternehmen vom
24. April 1977 wird aufgehoben.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 740.300
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -
740.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.04.2016 01.01.2017 Erstfassung -
