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title: "Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige"
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provisions: 12
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# Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

## § 1 {#par_1}

Ausstellende Behörde
1 Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG und zuständig für
das Ausweiswesen ist das Migrationsamt und Passbüro.

## § 2 {#par_2}

Antrag auf Ausstellung
1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG.
2 Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden.
3 Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die
ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt.
4 Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
1) SR 143.1.
2) SR 143.11.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
143.112 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Nachträgliche Einträge
1 Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist
bei der ausstellenden Behörde zu stellen.

## § 4 {#par_4}

Verlust
1 Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei
der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für
die entsprechenden Einträge in den Registern.

## § 5 {#par_5}

Entzug
1 Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.
2 Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes
nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen
dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.

## § 6 {#par_6}

Datenbearbeitung
1 Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die Schaffhauser Polizei.

## § 7 {#par_7}

Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte
1 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
2 Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.

## § 8 {#par_8}

Gebühren für provisorische Pässe
1 Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.

## § 9 {#par_9}

Gebühren für nachträgliche Einträge im Ausweis
1 Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise fällt an den Kanton.

## § 10 Kanton Schaffhausen 143.112 {#par_10}

Übrige Gebühren und Auslagen
1 Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende
Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenverordnung nicht
abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts
erhoben.

## § 11 {#par_11}

Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde *
1 Die Einwohnerkontrollen der Wohnsitzgemeinden werden ermächtigt, Anträge für Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. *
2 Wird die Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt,
fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis zu 60% an die Gemeinde
und zu 40% an den Kanton. Die ausstellende Behörde kann monatlich, mindestens aber jährlich mit den Wohnsitzgemeinden abrechnen.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten und bisheriges Recht
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 28. Januar
2003.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) Amtsblatt 2009, S. 1809.
143.112 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2009, S. 1809
28.02.2012 01.03.2012 § 11 Titel geändert Abl. 2012, S. 319
10.07.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 994
Kanton Schaffhausen 143.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2009 01.03.2010 Erstfassung Abl. 2009, S. 1809
§ 11 28.02.2012 01.03.2012 Titel geändert Abl. 2012, S. 319
§ 11 Abs. 1 10.07.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 994
