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title: "Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA"
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provisions: 7
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# Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

## § 1 Amtsstelle {#par_1}

Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz
und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1
StReG.

## § 2 Aufgaben {#par_2}

1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:
a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
b. die Statthalterämter,
c. das Migrationsamt,
d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen.
3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen.
Meldepflicht für

## § 3 Eintragungen {#par_3}

Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen Angaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der
KOST.

## § 4 Datenaustausch {#par_4}

1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden,
für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt
elektronisch und verschlüsselt.
2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur
Datensicherheit sind anwendbar.
331.5 Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

## § 5 Eintragungen {#par_5}

Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in
VOSTRA ein:
a. die Strafgerichte,
b. die Staatsanwaltschaften,
c. die Jugendanwaltschaften.
b. berechtigte

## § 6 Stellen {#par_6}

1 Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.
2 Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen.
3 Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle
ihnen untergeordneten Behörden betrauen.

## § 7 Abfragen {#par_7}

Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online-
Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der
Regel selbst vor.
1 OS 79, 311; Begründung siehe ABl 2024-06-28.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.
3 SR 330.
4 SR 331.
a. verpflichtete
Behörden
