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title: "Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention"
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# Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung führt das Gesetz über die Integration der Migrantinnen
und Migranten und die Rassismusprävention aus und regelt:
a) die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention;
b) die Verfahren und Modalitäten der Vergabe von kantonalen Subventionen an Projekte zur Integration und Rassismusprävention;
c) die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten
und für Rassismusprävention und die kantonale Kommission für die
schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und
Migranten.
2. Organisation

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeitsbereiche der Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention
1 Die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für
Rassismusprävention (die Fachstelle) ist zuständig für die Ausführung der
kantonalen Politik zur Integration der Migrantinnen und Migranten und zur
Rassismusprävention, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und setzt insbesondere die Ziele um, die der Staatsrat in diesem Bereich jährlich festlegt. Sie hat
namentlich die folgenden Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben:
a) Sie unterstützt und berät die Verantwortlichen von kantonalen
Projekten in den Bereichen der Integration der Migrantinnen und Migranten und der Rassismusprävention.
b) Sie übernimmt die Information, die Koordination und die Vernetzung
der kantonalen und kommunalen öffentlichen oder privaten Akteurinnen und Akteure in diesen beiden Bereichen.
c) Sie stellt die Koordination mit den Organen sicher, die für die Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zuständig
sind.
d) Sie nimmt zuhanden der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion Stellung zur Vergabe von Subventionen für Projekte zur Integration der Migrantinnen und Migranten und zur Rassismusprävention.
2 Die oder der Delegierte für die Integration leitet die Fachstelle.

## Art. 3 {#art_3}

Kommission für die Integration – Stellung
1 Es wird eine kantonale Kommission für die Integration der Migrantinnen
und Migranten und für Rassismusprävention (die Kommission für die Integration) eingesetzt.
2 Die Kommission für die Integration ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.

## Art. 4 {#art_4}

Kommission für die Integration – Ziele
1 Die Kommission für die Integration hat zum Ziel:
a) ein gutes Einvernehmen zwischen den Schweizerinnen und Schweizern
sowie den Ausländerinnen und Ausländern in einem Klima des gegenseitigen Respekts zu fördern;
b) Informations-, Präventions-, Mediations- und Bildungstätigkeiten für
die Integration und die Rassismusprävention zu fördern und zu koordinieren;
c) dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen
Schweizerinnen und Schweizern und Ausländerinnen und Ausländern
gemäss Verfassung und Gesetz eingehalten wird;
d) dem Staatsrat alle nützlichen Anträge in den Bereichen der Integration
und der Rassismusprävention zu unterbreiten.

## Art. 5 {#art_5}

Kommission für die Integration – Zusammensetzung
1 Der Kommission für die Integration gehören folgende Mitglieder an, die
vom Staatsrat ernannt werden:
a) die Präsidentin oder der Präsident; diese Person darf weder der
Kantonsverwaltung noch den in der Kommission für die Integration
vertretenen Organisationen angehören;
b) drei Vertreterinnen und Vertreter von Ausländervereinigungen oder -
gruppen;
c) drei Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen oder privaten Institutionen, die in den Bereichen der Integration von Ausländerinnen
und Ausländern oder der Rassismusprävention tätig sind;
d) eine Person, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt und
von den Gewerkschaften vorgeschlagen wird;
e) eine Person, die die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vertritt und die
von den Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen wird;
f) zwei Vertreterinnen und Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes,
wenn möglich aus beiden Sprachregionen des Kantons;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion;
j) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Gesundheit und
Soziales;
k) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion der Institutionen und
der Land- und Forstwirtschaft.
2 Die Kommission für die Integration bezeichnet eine Vertreterin oder einen
Vertreter der Ausländervereinigungen als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
3 Das Sekretariat der Kommission wird von der oder dem Delegierten für die
Integration geführt.

## Art. 6 {#art_6}

Kommission für die Integration – Befugnisse
1 Die Kommission für die Integration hat folgende Befugnisse:
a) Sie informiert sich laufend über die Situation bei der Migration und der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer und bei den Rassismusfragen im Kanton.
b) Sie informiert und berät die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungskreise.
c) Sie unterhält regelmässige Kontakte zu anderen Organen, die auf
Kantons- oder Gemeindeebene in diesen Bereichen tätig sind.
d) Sie wird zu allen Gesetzesentwürfen und sonstigen Vorhaben angehört,
die die Migration, die Integration oder die Rassismusprävention betreffen.
e) Sie berät die Direktionen des Staatsrats und die Gemeinden.
f) Sie schlägt dem Staatsrat und seinen Direktionen die präventiven und
erzieherischen Massnahmen vor, die sie in den Bereichen der Migration, der Integration und der Rassismusprävention für nötig erachtet.
g) Sie erstattet dem Staatsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

## Art. 7 {#art_7}

Kommission für die Integration – Organisation
1 Die Kommission für die Integration bestimmt die Anzahl der Sitzungen und
regelt ihre interne Organisation.
2 Sie kann Untergruppen bilden.

## Art. 8 {#art_8}

Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Stellung
1 Es wird eine kantonale Kommission für die schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und Migranten (die Kommission für die
schulische Betreuung und Integration) eingesetzt.
2 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration ist ein beratendes Organ, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten
administrativ zugewiesen ist.
3 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten führt das Sekretariat der Kommission für die schulische Betreuung und Integration.

## Art. 9 {#art_9}

Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Ziele
1 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration hat zum Ziel:
a) die Umsetzung der Empfehlungen zur schulischen Betreuung und Integration der Schülerinnen und Schüler sowie der Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) zu den Kursen in heimatlicher Sprache und
Kultur (Art. 4 Abs. 4 der interkantonalen Vereinbarung 1)) zu fördern
und zu unterstützen;
b) dafür zu sorgen, dass die Besonderheiten der Kinder von Migrantinnen
und Migranten bei der Umsetzung der Aufnahme- und schulischen
Betreuungsmassnahmen berücksichtigt werden;
c) dafür zu sorgen, dass die Vorschläge des Kantonalen Konzepts für den
Erwerb von Fremdsprachen in der Schule zur heimatlichen Sprache umgesetzt werden;
d) die Informations- und Ausbildungsaktivitäten bei den Bildungsakteurinnen und -akteuren, die für Kinder von Migrantinnen und Migranten zuständig sind, und insbesondere bei den regulären und den Aushilfslehrkräften zu fördern und zu koordinieren.

## Art. 10 {#art_10}

Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Zusammensetzung
1 Der Kommission für die schulische Betreuung und Integration gehören folgende Mitglieder an, die vom Staatsrat bezeichnet werden:
a) die Koordinatorin oder der Koordinator der schulischen Betreuung der
Kinder von Migrantinnen und Migranten für den französischsprachigen
Kantonsteil;
b) die Koordinatorin oder der Koordinator der schulischen Betreuung der
Kinder von Migrantinnen und Migranten für den deutschsprachigen
Kantonsteil;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Migrantinnen und Migranten;
d) ...
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberaterinnen und Berufsberater;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Gesundheit und
Soziales;
1) SGF 416.2
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternvereine;
j) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes
(FGV);
k) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schuldirektion der Stadt Freiburg;
l) eine Vertreterin oder ein Vertreter von ORS Service AG;
m) eine Vertreterin oder ein Vertreter von Caritas Schweiz;
n) ...
o) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Unterrichtsämter der Direktion
für Bildung und kulturelle Angelegenheiten; diese Person hat den Vorsitz inne.

## Art. 11 {#art_11}

Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Befugnisse
1 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration hat folgende
Befugnisse:
a) Sie informiert sich laufend über die Situation in den Klassen und über
Fragen im Zusammenhang mit der schulischen Betreuung von Kindern
von Migrantinnen und Migranten.
b) Sie informiert die zuständigen Direktionen jedes Mal, wenn die Situation es erfordert, und schlägt ihnen gegebenenfalls geeignete Massnahmen vor.
c) Sie macht Vorschläge für die Grundausbildung und Weiterbildung der
Lehrpersonen, die mit der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten befasst sind.
d) Sie schlägt geeignete Massnahmen vor für eine stärkere Vernetzung der
Lehrpersonen der Aufnahme- und Sprachklassen oder Sprachkurse und
der Personen, die sich mit den Kindern von Migrantinnen und Migranten beschäftigen.
e) Sie schlägt Massnahmen zur Förderung der Aufnahme und der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten vor.
f) Sie macht Vorschläge für eine bessere Wirksamkeit der Massnahmen
auf dem Gebiet der Aufnahme und der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten (inklusive Schule-Elternhaus-
Beziehungen).
g) Sie unterbreitet dem Staatsrat alle nützlichen Anträge in den Bereichen
der Aufnahme und der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten.
h) Sie legt der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

## Art. 12 {#art_12}

Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Organisation
1 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration bestimmt die
Anzahl der Sitzungen und regelt ihre interne Organisation.
2 Sie kann Untergruppen bilden.

## Art. 13 {#art_13}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der Kommission für die Integration der Migrantinnen und
Migranten und für Rassismusprävention und die Mitglieder der kantonalen
Kommission für die schulische Betreuung und Integration der Kinder von
Migrantinnen und Migranten werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
3 Subventionen für Projekte zur Integration der Migrantinnen und

## Art. 14 Migranten und Rassismusprävention {#art_14}

1 Grundsätzlich gewährt der Staat nur Subventionen für Projekte zur Integration der Migrantinnen und Migranten und Rassismusprävention, wenn sich
die Gemeinden oder Dritte an den Kosten beteiligen.
2 Das Subventionsgesuch wird an die Fachstelle gerichtet. Es enthält mindestens eine Beschreibung des Projekts, der Organisation und der Ziele sowie
Angaben zu den verantwortlichen Personen und ein Budget. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, auf Anfrage jegliche weiteren
Auskünfte oder Belege einzureichen.
3 Die Beiträge werden bemessen nach:
a) der Art und dem Umfang des Projekts;
b) der Eigenfinanzierung durch die betreffende Organisation und der Unterstützung durch Dritte;
c) dem Kreis der begünstigten Personen.
4 Die Gewährung der finanziellen Hilfe ist mit Auflagen zur Begleitung und
Auswertung des Projektes sowie zur Rechnungslegung und zur Einreichung
eines Schlussberichts versehen.
5 Im Übrigen gelten das Subventionsgesetz und dessen Ausführungsreglement.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 25. November 2003 über die Kommission für die
Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus
(SGF 114.22.12);
b) der Beschluss vom 1. Februar 1999 über die Einsetzung einer kantonalen Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kinder
von Migrantinnen und Migranten (SGF 411.0.32).

## Art. 16 {#art_16}

Änderung bisherigen Rechts – Zuständigkeitsbereiche der Direktionen und der Staatskanzlei
1 Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der
Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12)
wird wie folgt geändert:
...

## Art. 17 {#art_17}

Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.03.2012 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2012_020
25.04.2017 Art. 10 geändert 01.07.2017 2017_033
18.02.2022 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1, h) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1, i) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 10 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 10 Abs. 1, o) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 11 Abs. 1, h) geändert 01.02.2022 2022_018
03.05.2022 Art. 10 Abs. 1, c) geändert 01.07.2022 2022_048
03.05.2022 Art. 10 Abs. 1, o) geändert 01.07.2022 2022_048
31.05.2022 Art. 5 Abs. 1, k) eingefügt 01.07.2022 2022_062
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.03.2012 01.04.2012 2012_020
Art. 2 Abs. 1, d) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 3 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1, h) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1, i) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1, k) eingefügt 31.05.2022 01.07.2022 2022_062
Art. 8 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 8 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 10 geändert 25.04.2017 01.07.2017 2017_033
Art. 10 Abs. 1, c) geändert 03.05.2022 01.07.2022 2022_048
Art. 10 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 10 Abs. 1, o) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 10 Abs. 1, o) geändert 03.05.2022 01.07.2022 2022_048
Art. 11 Abs. 1, h) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
