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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Steinfels-Areal Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 24
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Steinfels-Areal Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich, Bestandteile
1Der Gestaltungsplan (§ 83f. PBG) gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet (Grundstück Kat.-Nr. 4881).
2Er setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500 sowie den
nachstehenden Vorschriften.

## Art. 2 {#art_2}

Übergeordnetes Recht
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG.
2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die
dannzumalige Bau- und Zonenordnung mit Einschluss des vorgeschriebenen Wohnflächenanteils.

## Art. 3 {#art_3}

Einteilung in Baubereiche
Das Gestaltungsplangebiet ist in folgende Baubereiche eingeteilt:
- Perimeter 1 (P 1):
1.1: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt werden
1.2: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt und in
der 2. Etappe aufgestockt werden
1.3: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt werden
- Perimeter 2 (P 2):
2.1: Neubau
- Perimeter 3 (P 3):
3.1: Neubau
3.2: Neubau
3.3: Neubau
3.4: Aufstockung der bestehenden Fabrikgebäude

## Art. 4 {#art_4}

Zulässige Nutzungen, Flächenbilanz
1Im Gestaltungsplangebiet ist ein Wohnanteil von 40% einzuhalten, welcher sich aus Wohnen, Wohnateliers und Beherbergung zusammensetzt.
2Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt insgesamt
68 500 m2, bei einem Wohnanteil von 27 400 m2 (inklusive
Wohnateliers und Beherbergung). Von der Mindestwohnfläche
von 27 400m2 sind mindestens 13 000 m2 für Wohnzwecke zu
verwenden. Von diesen 13 000 m2 sind mindestens 5 000 m2
mit Wohnungen von mindestens 80 m2 abzugelten.
3Die Nutzungsverteilung erfolgt gemäss Plan; für die Baubereiche gelten folgende maximale BGF:
m2
1.1 / 1.2 / 1.3 19 400
2.1 18 000
3.1 5 5002
3.2 8 2003
3.3 16 0004
3.4 1 4005
B. Baubereiche

## Art. 5 I. Baubereiche 1.1, 1.2, 1.3 {#art_5}

Bauweise
Im Falle eines Neubaus gelten die Vorschriften der dannzumaligen Bau- und Zonenordnung, wobei die Bauten gut zu gestalten sind und insbesondere zusammen mit den übrigen Bauten
im Gestaltungsplan-Bereich eine gute Gesamtwirkung erzielen
müssen.

## Art. 6 {#art_6}

Grundmasse
1.1 1.2 1.3
Bruttogeschossfläche
BGF
Total 19 400 m2
davon für: Aufstockung, Umnutzung für Wohnen
– 3 000 m2 (Neu) 3000 m2
(Umnutzung)
Wohnanteil Total 31%
1.1 1.2 1.3
Vollgeschosse best. best. plus 2 best.
Dachgeschosse – – –
Gebäudehöhe best. best. plus 6m best.
Gebäudebreite best. best. best.

## Art. 7 II. Baubereiche 2.1, 3.3 {#art_7}

Bauweise
1Der Bautyp («Basilika») ist durch den Querschnitt auf dem
Plan im Grundsatz festgelegt. Er besteht aus einem dreischichtigen Gebäude, dessen mittlere Schicht (minimale Breite 8 m)
insbesondere die angemessene Belichtung der innenliegenden
Arbeitsräume zu garantieren hat; dementsprechend darf diese
Schicht höchstens zu einem Drittel genutzt werden. Zudem ist
spätestens das 1. Obergeschoss als Hallenboden auszubilden.
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss können demgegenüber
auch nutzungsfrei sein. Zwischen Gebäudekörper und Dachgeschossen ist eine seitliche lichtdurchlässige Konstruktion zur
angemessenen Belichtung und Lichtführung des Gebäudeinnern vorzusehen.
2Die mittlere Schicht ist an den Kopfenden, insbesondere im
Bereich der Dachgeschosse ablesbar zu gestalten.
3Die südöstlichen Kopfenden sind auf Platzniveau in angemessener Höhe weitgehend freizuhalten.

## Art. 8 {#art_8}

Grundmasse
2.1 3.3
BGF 18 000 m2 6 16 000 m2 7
Wohnanteil 15%8 70%9
Vollgeschosse 5 6
Dachgeschosse 2 2
Max. Gebäudehöhe der Aussenschicht 18 m 20 m
Max. First- und Gesamthöhe 27 m 29 m
Gebäudebreite 30 m 30 m

## Art. 9 III. Baubereiche 3.1, 3.2, 3.4 {#art_9}

Grundmasse
3.1 3.2 3.4
BGF 5 500 m2 10 8 200 m2 11 1 400 m2 12
Wohnanteil 80% 55%13 0%
Vollgeschosse 5 5 –
Dachgeschosse – – 2, analog 3.3
Gebäudehöhe 18 m 17 m 6 m

## Art. 10 Gebäudebreite 18 m 15 m 12 m {#art_10}

Bauweise
1Im Baubereich 3.1 ist das Erdgeschoss weitgehend freizuhalten bzw. transparent zu gestalten. In den Verbindungszonen zu
den Baubereichen 2.1 und 3.3 sind Verbindungselemente wie
Passerellen gestattet.
2Im Baubereich 3.2 sind zwischen den Wohnbauten untergeordnete Verbindungselemente gestattet, wobei die räumliche
Transparenz gewährleistet werden muss.
3Als Stützpunkte für die Nutzung der Dachfläche sind im Dachgeschoss kleinere Räume bei den Treppenaufgängen zulässig.

## Art. 11 C. Allgemeine Bauvorschriften {#art_11}

Gestaltung
Die Bauten und Anlagen sind im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen gut zu gestalten, wobei die typologischen und baulichen
Eigenheiten des Quartiers zu beachten sind.

## Art. 12 {#art_12}

Baulinie, Gestaltungsbaulinie
1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im Plan eingetragenen Bau-/Mantellinien.
2Bei der Gestaltungsbaulinie gemäss Plan besteht eine Anbaupflicht, um die Strassenraumbildung zu gewährleisten; kleinere
Rücksprünge, die die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen,
sind zulässig.

## Art. 13 {#art_13}

Abstände
Die minimalen Abstände bestimmen die nötige Entfernung zwischen den Fassaden und definieren die Aussenräume. Sie sind
im Quer und Längsschnitt im Plan festgelegt.

## Art. 14 {#art_14}

Tiefste Baukote Tmax
Die tiefste Baukote Tmax (Aushubkote und Unterkante Bodenplatte) ist identisch mit dem mittleren Grundwasserstand und
liegt bei der Kote 398,80 m. Für das konkrete Baugesuch ist ein
geologisches Gutachten zu erstellen.

## Art. 15 {#art_15}

Behinderte
Die Bauten und Anlagen, insbesondere diejenigen, bei denen
nach ihrer Zweckbestimmung ein Bedarf besteht, sind gehbehindertengerecht zu konzipieren.

## Art. 16 D. Erschliessung {#art_16}

Fussgänger, Anlieferung
Im Plan sind die Fussgänger und Anlieferungsbereiche im Sinne von Hauptachsen bezeichnet.

## Art. 17 {#art_17}

Erschliessungsbereich
Der Fahrverkehr (ausser Anlieferung) ist auf den Erschliessungsbereich und die entsprechende Fahrtrichtung gemäss
Plan beschränkt. Hierzu ist mit dem Baugesuch ein Wohnstrassen-Projekt einzureichen.

## Art. 18 {#art_18}

Abstellplätze
1Die Parkierung wird unter Vorbehalt von Abs. 2 und Abs. 3
nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides für die Stadt
Zürich massgebenden Parkplatzverordnung geregelt.14
2Die Anzahl der zulässigen Abstellplätze bestimmt sich nach
der städtischen Parkplatzverordnung in der Fassung vom
20. Dezember 1989 (PPV 1989) mit der folgenden Änderung:
Für Besucher, Kunden und Beschäftigte dürfen über die Pflichtabstellplätze hinaus keine weiteren Abstellplätze erstellt werden.15
3Die Abstellplatzzahl bestimmt sich nach einer revidierten künftigen Parkplatzverordnung, soweit die danach ermittelte Anzahl
der insgesamt zulässigen Abstellplätze geringer ist, als die
nach Abs. 2 berechnete Zahl.16
4Es sind genügend Abstellflächen für Velos und Mofas vorzusehen.

## Art. 19 E. Aussenraum {#art_19}

Unterkellerung
Unterkellerungen sind auf die Gebäudegrundflächen zu beschränken. In den Aussenräumen Allee und Platz gemäss Plan
kann die Hälfte der Bodenfläche unterkellert werden, sofern
dies das Bepflanzungskonzept nicht beeinträchtigt.

## Art. 20 {#art_20}

Baumschutz, Bepflanzung
1Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten; der Einzelbaum in P 3 nur, sofern der Aufwand verhältnismässig ist.
2Die Flachdächer sind in der Regel benutzbar zu gestalten und,
soweit sinnvoll, zu begrünen.

## Art. 21 F. Siedlungsökologie {#art_21}

Immissionen
Betriebe mit störenden Lärm- und Luftimmissionen sind nicht
zugelassen.

## Art. 22 {#art_22}

Energie, Abfall, Wasser
1Für die Energieerzeugung sind kombinierte Anlagen mit Blockheizkraftwerken und Elektrowärmepumpen vorzusehen.
2Es sind Voraussetzungen für eine umweltschonende Abfall-
und Wasserbewirtschaftung zu schaffen. Die Versickerung des
anfallenden Oberflächenwassers ist zu garantieren.

## Art. 23 G. Schlussbestimmungen {#art_23}

Realisierung
Grundeigentümer und Baurechtnehmer sorgen durch privatrechtliche Vereinbarungen für die Ausführung des Gestaltungsplans. Diese umfassen insbesondere Überbau- und Anbaurechte sowie die Erstellung und Benützung der gemeinschaftlichen
Anlagen (Erschliessung, Fussgänger usw.) und die anteilsmässige Zuweisung der Parkplätze.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
Unmittelbar nach Genehmigung durch den Regierungsrat17
setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan in Kraft.18
1 AS 42, 359. Genehmigt vom Regierungsrat am 19. November 1997 mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 3; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 1997 (StRB
vom 10. Dezember 1997).
2 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
3 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
4 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
5 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
6 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
7 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
8 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
9 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
10 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
11 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
12 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
13 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
14 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
15 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
16 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996.
17 15. November 1989.
18 30. Dezember 1989 (StRB vom 19. Dezember 1989).
