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title: "Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton unterstützt die Koordination in der Jugendpolitik und Jugendhilfe. Er fördert die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen Behörden,
staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen auf kantonaler und kommunaler Ebene.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für die Sicherstellung der Koordination und Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe.
2 Es vollzieht seine Aufgaben in Absprache mit den weiteren dafür zuständigen Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen.
3 In der Erfüllung dieser Aufgaben wird es unterstützt durch:
a) eine politische Steuerungsgruppe und eine kantonale Jugendkommission für den Bereich der Jugendpolitik
b) eine Anlauf- und Koordinationsstelle und eine interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe für den Bereich der Jugendhilfe
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.223 Kanton Schaffhausen
2 Jugendpolitik
2.1 Politische Steuerungsgruppe

## § 3 {#par_3}

Wahl und Konstituierung
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine aus sechs Mitgliedern bestehende politische Steuerungsgruppe. Sie setzt sich zusammen aus:
a) den Vorstehenden des Erziehungsdepartementes und des Departementes des Innern
b) je einer Vertretung des Stadtrates Schaffhausen und des Gemeinderates Neuhausen am Rheinfall
c) zwei Vertretungen aus weiteren Gemeinderäten
2 Die politische Steuerungsgruppe steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin
bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes. Im Übrigen konstituiert
sie sich selbst.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Die politische Steuerungsgruppe stellt im Bereich der Jugendpolitik die
Vernetzung zwischen der Jugendkommission und den Exekutivorganen des
Kantons und der Gemeinden sicher.
2 Sie erteilt der Jugendkommission Aufträge und weist deren Berichte und
Anträge mit einer Empfehlung an die zuständigen Exekutivorgane zur Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung weiter.
2.2 Kantonale Jugendkommission

## § 5 {#par_5}

Wahl und Konstituierung
1 Die politische Steuerungsgruppe wählt auf Amtsdauer eine aus höchstens
13 Mitgliedern bestehende kantonale Jugendkommission. Sie setzt sich zusammen aus:
a) aktiv in der Jugendarbeit tätigen Fachpersonen aus den Bereichen
Familie, Schule, Freizeit und Kultur
b) * einer Vertretung des Departements des Innern
c) * mindestens einer Vertretung des Erziehungsdepartements und einer
Vertretung der Schaffhauser Polizei
Kanton Schaffhausen 211.223
2 Die kantonale Jugendkommission steht in der Regel unter dem Vorsitz des

## § 6 Erziehungsdepartements. Sie konstituiert sich selbst. * {#par_6}

Aufgaben
1 Die kantonale Jugendkommission setzt sich mit Grundsatzfragen der Jugendpolitik im Kanton Schaffhausen auseinander, befasst sich mit den Anliegen der Jugendlichen und setzt sich dafür ein. Sie richtet sich primär nach
dem Potenzial der Jugend und arbeitet bei Bedarf mit weiteren Behörden,
staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen zusammen.
2 Sie wird koordinierend für Fragen und Anliegen der Jugend auf kantonaler
und kommunaler Ebene tätig, setzt Impulse für eine partizipative Jugendpolitik und stellt ein Netzwerk zwischen den verschiedenen privaten und öffentlichen Fachstellen und Institutionen sicher.
3 Sie erfüllt die von der politischen Steuerungsgruppe erteilten Aufträge und
erstattet dieser periodisch Berichte und Anträge.
4 Ein vom Erziehungsdepartement zu genehmigendes Pflichtenheft regelt
die Einzelheiten.

## § 7 {#par_7}

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Jugendkommission regelt
der Regierungsrat in einem Reglement.
3 Jugendhilfe
3.1 Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe

## § 8 {#par_8}

Aufgaben
1 Der kantonale schulische Sozialdienst des Erziehungsdepartementes
(Dienststelle Familie und Jugend) führt zur Unterstützung und Sicherstellung
einer einfachen, fallbezogenen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im Kanton Schaffhausen eine Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe. *
2 Sie steht grundsätzlich allen im Kanton wohnhaften Personen beratend zur
Verfügung, erteilt Auskünfte und verweist an die zuständige Fachstelle oder
Behörde. Es obliegt ihr keine Fallführung.
211.223 Kanton Schaffhausen
3 Bei Vorliegen komplexer Zuständigkeitsfragen überweist sie die Angelegenheit der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe.
4 Ein vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft regelt die Einzelheiten.
3.2 Interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe

## § 9 {#par_9}

Aufgaben
1 Eine vom Erziehungsdepartement eingesetzte Interdisziplinäre Fachgruppe
unterstützt in schwierigen Fällen der Jugendhilfe, insbesondere bei komplexen Zuständigkeitsfragen, eine einfache, fallbezogene Zusammenarbeit und
Vernetzung der Jugendhilfe.
2 Sie steht Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Fachpersonen,
die mit Kindern oder Jugendlichen konfrontiert sind, bei welchen eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung nötig oder sinnvoll erscheint, beratend zur Verfügung.
3 Die Zusammensetzung der Fachgruppe und weitere Einzelheiten regelt ein
vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft.

## § 10 {#par_10}

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe regelt der Regierungsrat in einem Reglement.
4 Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Förderung der Zusammenarbeit in der Jugendhilfe vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Kanton Schaffhausen 211.223
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2007, S. 1923.
211.223 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1923
09.03.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 1, b) geändert Abl. 2010, S. 372
09.03.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 1, c) geändert Abl. 2010, S. 372
09.03.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 372
04.12.2012 01.01.2013 Ingress geändert Abl. 2012, S. 1817
14.11.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1815
13.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
Kanton Schaffhausen 211.223
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 1923
Ingress 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 5 Abs. 1, b) 09.03.2010 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 372
§ 5 Abs. 1, c) 09.03.2010 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 372
§ 5 Abs. 2 09.03.2010 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 372
§ 8 Abs. 1 14.11.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 1815
§ 8 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
