---
title: "Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden"
id: 665793e1-5d17-4f7f-a4a2-9351900d1e74
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "803.100"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/803.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/665793e1-5d17-4f7f-a4a2-9351900d1e74
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7970/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 214aa19ff3398945a0d4764806755530d27b4018764e7f37bde3ac01f834f652
provisions: 3
---

# Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kantonalen Raumplanungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststellung und Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen. *
2 Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann
der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist. Nach Erteilung des Enteignungsrechts besteht dieses Wahlrecht nicht mehr. *

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Enteignung ist nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine
gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist.
Art. 2a * Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich
auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes
ergibt.
1) B vom 9. April 1958, 168; GRP 1958, 89 und 145
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Das Enteignungsrecht
Art. 3 * Legitimation
1 Das Enteignungsrecht kann vom Kanton, von den Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie von Personen des Privatrechtes
beansprucht werden.
2 Dem Kanton steht das Enteignungsrecht nach Massgabe der Gesetzgebung zu.
Volks- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke schliessen
die Befugnis zur Anwendung der Enteignung in sich.
3 Über die Erteilung des Enteignungsrechtes für Werke, bei denen der Kanton nicht
Bauherr ist, entscheidet das Departement.
4 … *
Art. 4 Gegenstand
1 Enteignet werden können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem
Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die Rechte von Mietern und
Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.
2 Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls
enteignet werden, sofern nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Das
Departement auferlegt dem Enteigner die zur Erhaltung der nötigen Verbindungen
oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der benachbarten Grundstücke erforderlichen Bedingungen. *
3 Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes genügt, darf das
Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf
gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteignet werden, wenn eine
vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zwecks genügt.
Art. 5 Umfang
1 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
a) für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die
künftige Erweiterung eines Werkes;
b) für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr
erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
c) für die Herbeischaffung der Baustoffe und die Ablagerung von Material;
d) für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
Art. 6 Ausdehnungsrecht des Enteigneten
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen
Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
Art. 7 Ausdehnungsrecht des Enteigners
1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines
Wertes beträgt.
2 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen gewählt hat.
Art. 8 Verzicht
1 Der Enteigner kann innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung, sofern er nicht bereits die vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, dem
Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären. *
2 Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist dieser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht verständigen können, befindet darüber jene Instanz, die den endgültigen Entscheid über die
Enteignungsentschädigung gefällt hat. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert
einem Jahr seit der Verzichterklärung.
3 Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete
gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.
3. Die Entschädigung
Art. 9 Grundsatz, Zuständigkeit für Festsetzung und Arten
1 Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung
ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Enteigneten kann anstelle
der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten.
2 Trifft die Enteignung einen dinglich Berechtigten, der zur Berufsausübung auf das
zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.
Art. 10 Bestandteile der Entschädigung
1 Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem
Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner
Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren
wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch
genommen wird;
c) * ein angemessener Anteil an den Wiederbeschaffungskosten, sofern der
subjektive Schaden eines Enteigneten, der auf die Wiederbeschaffung angewiesen ist, höher ist als der Verkehrswert des enteigneten Objektes. Den
Mehrwert muss sich der Enteignete anrechnen lassen;
d) * alle weiteren den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
2 Lässt sich der Nachteil bei Anordnung des Entzuges oder der Beschränkung eines
Rechtes nicht feststellen, so kann auf Begehren des Enteigners, des Enteigneten oder
von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden,
allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Sicherstellung.
Art. 11 Berechnung des Verkehrswertes
1 Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind bessere Verwendungsmöglichkeiten
angemessen zu berücksichtigen, hingegen nicht offenbare Spekulations- oder Liebhaberpreise.
2 Die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sind bei der
Schätzung in Betracht zu ziehen, ebenso der Wert von besonderen Lasten, die durch
die Enteignung wegfallen.
3 Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen.
Art. 12 Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im
Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer
Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten.
2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und
Pachtverträge nachweisbar entsteht.
Art. 13 Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der
enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine Beeinträchtigung ihrer
Rechte zu befürchten ist.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.
Art. 14 * …
4. Das Enteignungsverfahren
Art. 15 Vorbereitende Handlungen
1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, erforderlich sind, müssen nach rechtzeitiger Benachrichtigung
des Eigentümers geduldet werden. Der Enteigner hat vollen Schadenersatz zu leisten.
2 Für solche vorbereitende Handlungen ist die Bewilligung des Departementes einzuholen, das diese von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann. *
3 Schadenersatzklagen werden durch die ordentlichen Gerichte beurteilt.
Art. 16 * Einleitung des Verfahrens
1 Bei strassen-, wasser- und forstbaulichen Vorhaben wird das Enteignungsverfahren
durch die öffentliche Projektauflage eingeleitet. Bei Projekten, die nur wenige
Grundeigentümer berühren und keine erhebliche Beanspruchung von Rechten zur
Folge haben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum
Auflageverzicht. *
2 Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer.
Art. 17 Enteignungsbann
1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage und, im abgekürzten
Verfahren2), vom Tage der Zustellung der Vorladung an, dürfen ohne Zustimmung
des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen
Verfügungen mehr getroffen werden. Nötigenfalls kann bei den von der Enteignung
betroffenen Grundstücken auch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt werden.

## Art. 3 {#art_3}

GVV zum Enteignungsgesetz, BR 803.110
2 Widerhandlungen werden vom Departement mit Busse bis zu 1000 Franken geahndet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3). *
3 Für den aus dem Enteignungsbann nachweisbar entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden gleichzeitig
mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt.
5. Die Enteignungsorgane
Art. 18 * …
Art. 19 Enteignungskommission
1. Stellung und Zusammensetzung *
1 Für den gesamten Kanton besteht eine Enteignungskommission. *
2 Die Enteignungskommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und fünf weiteren
Mitgliedern. *
3 Die Enteignungskommission ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem
Recht verpflichtet. *
4 Die Enteignungskommission kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.
Administrativ ist sie dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse. *
5 Die Regierung legt das Taggeld für die im Nebenamt tätigen Mitglieder der Enteignungskommission fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das
Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden4) vorgesehenen Ansätzen abweichen. *
Art. 19a * 2. Wahl
1 Die Mitglieder der Enteignungskommission gehören verschiedenen Berufsgruppen
an und besitzen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse.
2 Das Obergericht wählt die Mitglieder der Enteignungskommission für die Dauer
von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Das Obergericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus, soweit sich keine
amtierenden Mitglieder der Enteignungskommission zur Wiederwahl stellen.
4 Die Zusammensetzung der Enteignungskommission ist öffentlich bekannt zu geben.
3) BR 370.100
4) BR 170.400
Art. 20 3. Zuständigkeit *
1 Der Enteignungskommission obliegt im besondern der Entscheid über:
a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;
b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;
c) bestrittene Rechte;
d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;
e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;
f) * …
g) nachträgliche Forderungen;
h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;
i) Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleistung;
k) * Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung);
l) * nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungsverfahren
nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist;
m) * das Vorliegen einer materiellen Enteignung.
Art. 20a * 4. Besetzung
1 Die Enteignungskommission entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern.
Der Spruchkörper besteht aus:
a) der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin
beziehungsweise dem Vizepräsidenten (Vorsitz);
b) zwei weiteren Mitgliedern.
2 Hat die Enteignungskommission ein Aktuariat bestellt, wirkt die Aktuarin oder der
Aktuar gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden am Verfahren mit. Sie
oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.
Art. 21 * Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Enteignungskommission aus. *
2 Es verfügt gegenüber der Enteignungskommission und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsinstrumente und Hilfsmittel wie gegenüber den anderen richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen. *
3 Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes5) über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung. *
Art. 22 * Obergericht *
1 Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Obergericht
weiterziehen6). *
5) BR 173.000
6) Siehe Art. 52 ff. VGG, BR 370.100
2 Wird von einer Partei Beschwerde eingereicht, so steht der Gegenpartei das Recht
der Anschlussbeschwerde zu. *
3 … *
4 … *
6. Vollzug der Enteignung
Art. 23 Fälligkeit der Entschädigung
1 Die Entschädigung für die Enteignung wird mit der rechtskräftigen Feststellung
fällig und ist von diesem Zeitpunkt an zu fünf Prozent zu verzinsen, sofern der Ent -
eignete nicht in seinem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des
enteigneten Rechtes verbleibt.
Art. 24 Zahlung der Entschädigung
1 … *
2 Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, sind zunächst 80 Prozent der voraussichtlichen Summe und der
Rest sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen.
3 … *
Art. 25 Verteilung
1 Der Enteigner darf die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines
nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit
Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten
persönlichen Rechten auszahlen. *
2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des
herrschenden Grundstückes erforderlich.
3 Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Verteilung nicht einigen, so trifft der Kommissionspräsident die ihm als angemessen erscheinenden
Massnahmen. Er ist befugt, Fristen für die Klageerhebung anzusetzen mit der
Androhung, dass bei Nichteinhalten dieser Frist die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise vorgenommen werde.
Art. 26 Wirkung der Zahlung
1 Durch die Zahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem
enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück.
2 Die gleiche Wirkung hat die Zahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des
Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt worden ist.
3 Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten
Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz ergangener Aufforderung schuldhafterweise nicht angemeldet und von der Enteignungskommission nicht geschätzt worden
sind.
Art. 27 Grundbucheintrag, Kosten, Handänderungssteuer
1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Zahlung der Entschädigung und der
allfälligen nötigen Vermarkung und Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb
durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
2 Die Kosten der Vermarkung, Vermessung und der grundbuchlichen Bereinigung
hat der Enteigner zu tragen.
3 Für den Eigentumsübergang durch Enteignung dürfen dem Kanton keine Handänderungssteuern auferlegt werden.
Art. 28 Vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommissionspräsidenten nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören der Abtretungspflichtigen ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Zahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung
bedeutende Nachteile entstehen würden. *
2 Wenn der Kommissionspräsident einem solchen Gesuch entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung
sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann er zudem eine Sicherheitsleistung verlangen. *
3 Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit
fünf Prozent zu verzinsen.
7. Rückforderungsrecht
Art. 29 Voraussetzungen
1 Der Enteignete, der nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat. kann
die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Erstattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu
haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von seinen Erben ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer
des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.
3 Bei der Eintragung im Grundbuch ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbeschränkung vorzumerken.
Art. 30 Anzeigepflicht
1 Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck
verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
Art. 31 Verjährung
1 Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der in Artikel 30 vorgeschriebenen Anzeige.
Art. 32 Entscheid
1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die
Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet endgültig jene Instanz,
die die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 33 Vollziehungsverordnung
1 Der Grosse Rat regelt das Verfahren für die Ausübung des Enteignungsrechtes
durch den Kanton, für die Erteilung des Enteignungsrechtes durch das Departement,
für die Beurteilung von Forderungen aus materieller Enteignung und für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung7). *
2 Das Verfahren ist so zu ordnen, dass unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen
des Enteigneten eine möglichst rasche Durchführung der Enteignung gewährleistet
ist. *
Art. 34 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft8).
2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über Abtretung von liegendem Privateigentum zu öffentlichen Zwecken vom 13. Juli 18399), die Zusatzartikel vom 8. Januar 185310) sowie die Artikel 2 bis 6 des Baugesetzes vom 6. Mai 189411) aufgehoben.
7) Vgl. GVV zu diesem Gesetz, BR 803.110
8) Gesetz mit RB vom 30. Dezember 1958 auf den 1. Januar 1959, Revision vom 24. September 1978 mit RB vom 30. Oktober 1978 auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt.
9) aRB 966
10) aRB 968
11) aRB 965, ganzes Gesetz aufgehoben durch Bau- und Planungsgesetz vom 26. April 1964,
AGS 1964, 430, dieses wiederum ersetzt durch Raumplanungsgesetz vom 20. Mai 1973,
BR 801.100
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1 Fälle, für die die Enteignung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet
ist, werden nach dem bisherigen Recht behandelt.
2 Hingegen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Weiterzug, den
Vollzug der Enteignung und das Rückforderungsrecht auf alle Entscheide Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt werden.
Art. 36 * Übergangsbestimmungen betreffend die Reorganisation der Enteignungskommissionen
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Enteignungskommissionen endet per 31. Dezember 2024.
2 Die Befugnisse, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der altrechtlichen Enteignungskommissionen gehen mit dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes entschädigungslos auf die neurechtliche Enteignungskommission über.
3 Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes bei den altrechtlichen Enteignungskommissionen hängig sind, werden mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf die neurechtliche Enteignungskommission übertragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.1958 01.01.1959 Erlass Erstfassung -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 20 Abs. 1, k) eingefügt -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 20 Abs. 1, l) eingefügt -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 22 totalrevidiert -
24.09.1978 01.01.1979 Art. 33 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 2a totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 10 Abs. 1, c) geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 10 Abs. 1, d) geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 14 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 16 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 19 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, f) aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 1, m) eingefügt -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 1 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 25 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 28 Abs. 1 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 28 Abs. 2 geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 33 Abs. 1 geändert -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben 2006, 3323
31.08.2006 01.01.2008 Art. 21 totalrevidiert 2006, 4584
31.08.2006 01.01.2007 Art. 22 Abs. 2 geändert 2006, 3323
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 2 geändert 2010, 2411
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 geändert 2010, 2554
11.06.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.12.2024 Art. 19a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 36 eingefügt 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.10.1958 01.01.1959 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 eingefügt -
Art. 2a 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3323
Art. 4 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 8 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 10 Abs. 1, c) 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 10 Abs. 1, d) 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 14 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 16 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 16 Abs. 1 11.06.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 17 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2411
Art. 18 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 19 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2554
Art. 19 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 19 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 19a 14.06.2022 01.12.2024 eingefügt 2023-008
Art. 20 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 20 Abs. 1, f) 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 20 Abs. 1, k) 24.09.1978 01.01.1979 eingefügt -
Art. 20 Abs. 1, l) 24.09.1978 01.01.1979 eingefügt -
Art. 20 Abs. 1, m) 26.11.2000 01.01.2001 eingefügt -
Art. 20a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 21 31.08.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2006, 4584
Art. 21 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 22 24.09.1978 01.01.1979 totalrevidiert -
Art. 22 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 22 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3323
Art. 22 Abs. 3 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 4 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 3 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 25 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 28 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 28 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 33 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 33 Abs. 2 24.09.1978 01.01.1979 geändert -
Art. 36 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
