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title: "Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland"
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# Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland

## Art. 1 Vertragszweck {#art_1}

Hermes erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen deutschen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Ausfuhrgewährleistungen des Hermes, die zu Gunsten deutscher Exporteure und deutsche Exporte finanzierender Banken übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Es besteht Einvernehmen, dass die konkrete Rückversicherungszusage jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übernommen wird.

## Art. 2 Anwendungsfälle {#art_2}

1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
– der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
– der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Kreditversicherung gewährt.
2. Es besteht die Absicht beider Vertragsparteien, die Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 15./22.3.1962 weiterhin zur Anwendung zu bringen, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
3. Das Rückversicherungsabkommen soll dann nicht angewandt werden, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «If and when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.

## Art. 3 Definitionen {#art_3}

Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und/oder Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und HERMES bzw. einen von beiden.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer im Hinblick auf ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.

## Art. 4 Leistungsursprung {#art_4}

Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.

## Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt {#art_5}

Die von ERG und Hermes bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.

## Art. 6 Bestimmung des Versicherers {#art_6}

In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.

## Art. 7 Rückversicherungsanteil {#art_7}

1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. deutschen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und deutschen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversicherungsanteil wie in den in Anhang A enthaltenen Kalkulationsbeispielen errechnet.
2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Ensprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Vertragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Vertragsparteien über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und deutschem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.

## Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers {#art_8}

1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht.
Diese Zahlung ist an dem vom Versicherer angegebenen Tag zu leisten, wenn er dem Rückversicherer den geforderten Betrag mindestens 10 Arbeitstage vorher mitgeteilt hat. Folgende Abweichungen sind zulässig:
a) Wenn der Rückversicherer der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetz- ten Frist nicht nachkommen kann und er dem Versicherer darüber spätestens 5 Arbeitstage vor dem angegebenen Tag Mitteilung gemacht hat, ist die Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem vom Versicherer angegebenen Tag zu leisten.
b) Wenn der Versicherer dem Rückversicherer keinen bestimmten Tag angegeben hat, ist die Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer Kenntnis davon erhalten hat, dass eine Entschädigung geleistet wurde bzw. wird.
Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Entschädigung geleistet hat.
4. Eine nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zu erbringende Zahlung ist – sofern eine entsprechende Versicherung übernommen wurde – vom Rückversicherer auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu leisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich hierbei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich in Ansehung des auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschadens allein nach der Höhe des prozentualen Rückversicherungsanteils.
5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.

## Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers {#art_9}

1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2. Der Versicherer verpflichtet sich, den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.

## Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung {#art_10}

1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von zehn Prozent als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat, fällig.
3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.

## Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs {#art_11}

1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als zehn Prozent des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als zehn Prozent verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.

## Art. 12 Regressmassnahmen {#art_12}

1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als zehn Prozent des ausstehenden Betrages ausmachen.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.

## Art. 13 Verfahrensregeln {#art_13}

Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.

## Art. 14 Umschuldung {#art_14}

1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, werden die Vertragsparteien darüber beraten, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung wird jedoch vom Versicherer getroffen.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, wird der Versicherer den Rückversicherer konsultieren, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.

## Art. 15 Währung {#art_15}

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Landeswährung des Versicherers zu leisten.

## Art. 16 Schiedsverfahren {#art_16}

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Hermes der Sitz der Gesellschaft (Hamburg) und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt, wobei Beweismittel in englischer oder in französischer Sprache ohne Übersetzung eingereicht werden können. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.

## Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung {#art_17}

1. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3. Dieser Vertrag kann mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien jederzeit geändert werden. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Hermes jederzeit geändert werden.

## § 1 Vorbemerkung {#annex_3/lvl_u1/art_1}

HERMES und ERG haben einen Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen abgeschlossen. Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem genannten Vertrag und ist Bestandteil dieses Vertrages.

## § 2 Definitionen {#annex_3/lvl_u1/art_2}

Alle in Artikel 3 des Vertrages definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, auch soweit sie in dieser Anlage verwendet werden.

## § 3 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort {#annex_3/lvl_u1/art_3}

a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit.
b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rückversicherer auch etwaige Änderungswünsche (z. B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.

## § 4 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort {#annex_3/lvl_u1/art_4}

a) Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.
b) Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwortformular (Anhang E).
Erteilt Hermes eine Rückversicherungszusage, ist zu deren rechtlicher Verbindlichkeit die Beurkundung durch die Bundesschuldenverwaltung erforderlich. Hermes sichert zu, diese Beurkundung einzuholen. Das von der Bundesschuldenverwaltung ausgefertigte Dokument bleibt bei Hermes so lange in Verwahrung, bis die Risiken aus der Rückversicherungszusage erloschen oder – im Schadensfall – die Ansprüche aus der Rückversicherung vollständig erfüllt sind. Danach wird es der Bundesschuldenverwaltung zurückgegeben. Während des Verwahrzeitraumes steht ERG jederzeit das Recht zu, das Original-Dokument herauszuverlangen oder einzusehen. In jedem Fall übersendet Hermes eine Kopie der Beurkundung der Deckungszusage an ERG.
c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
d) Erst nachdem Hermes dem Exporteur die Deckung rechtsverbindlich zugesagt hat, werden die Garantiedokumente ausgestellt. Da dies in der Regel eine gewisse zeitliche Verzögerung mit sich bringt, wird Hermes in solchen Fällen der ERG die gegenüber dem Exporteur rechtsverbindliche Deckungsübernahme vorab mit der Zwischennachricht (Anhang G) mitteilen und das Garantieausstellungsformular (Anhang F) nach Ausstellung der Garantiedokumente übermitteln.

## § 5 Prämien {#annex_3/lvl_u1/art_5}

Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer (gemäss Art. 10 Ziff. 2 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zahlungseingang der Prämie) die Rückversicherungsprämie (Art. 10 Ziff. 1) überweisen kann.

## § 6 Mitteilung der Nichtzahlung {#annex_3/lvl_u1/art_6}

Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.

## § 7 Schadenfall {#annex_3/lvl_u1/art_7}

Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
– den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
– den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
– den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
– das Datum der Zahlung der Entschädigung.

## § 8 Rückflüsse {#annex_3/lvl_u1/art_8}

Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
– die Betreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
– den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
– das Datum des Rückflusses,
– die geltenden Zinssätze,
– die Anzahl der Zinstage,
– (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

## § 9 Ende der Verpflichtungen {#annex_3/lvl_u1/art_9}

Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
