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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Pimpernuss sowie der lichtliebenden Arten;
e. Erhaltung des Buchs-Bestandes;
f. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als geologische Objekte sowie als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien sowie der Geburtshelferkröte;
g. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewässer und als kulturhistorisches Objekt;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
2 790.448
i. * Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Verlassen der erlaubten Wege, Laufen lassen von Hunden sowie Reiten
oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung ausserhalb der bestehenden
Feuerstellen «Herrentischli» und «Jägerhütte»;
g. Befahren ohne Berechtigung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Nutz- und Schutzkonzept.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Nutzung und Rekultivierung der Grube «Delleren» bleiben im Rahmen des
Abbau-Konzeptes und den rechtskräftigen Bewilligungen gemäss gewährleistet.
6 Das Schneiden von Buchs-Sträuchern zu Dekorationszwecken bleibt im bisherigen, ortsüblichen Rahmen gewährleistet. Die Bewilligung dazu ist beim Revierförster oder beim Waldchef der Bürgergemeinde einzuholen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
3 790.448
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel und den GrundeigentümerInnen für die Betreuung des
Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für das Naturschutzgebiet «Wischberg» mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren
von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen
Grundeigentümern zu überprüfen, bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen
anzupassen und die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln.
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege des Offenlandes,
insbesondere des Feuchtstandortes, wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen
geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 6 {#par_6}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
4 790.448
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 8 {#par_8}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
5 790.448
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2001 01.03.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0017
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.03.2010 01.04.2010 § 1 totalrevidiert GS 37.39
16.03.2010 01.04.2010 § 2 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 37.39
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
6 790.448
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2001 01.03.2001 Erstfassung GS 34.0017
§ 1 16.03.2010 01.04.2010 totalrevidiert GS 37.39
§ 2 Abs. 1, Bst. i. 16.03.2010 01.04.2010 geändert GS 37.39
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 7 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0017
