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title: "Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes"
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provisions: 27
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# Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

## Art. 1 {#art_1}

Aufsicht
1 Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der
Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.

## Art. 2 {#art_2}

Recht zur Parteivertretung
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, ist zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor den obwaldnerischen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nur zugelassen, wer im
kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem
Bundesgesetz geniesst.
1) SR 935.61
2) GDB 101.0
OGS 2002, 15
2. Anwaltskommission

## Art. 3 {#art_3}

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine
Anwaltskommission von fünf Mitgliedern sowie eine Aktuarin oder einen
Aktuar. Der Anwaltskommission sollen einerseits Fachleute aus den
kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden und
anderseits Anwältinnen und Anwälte, welche im kantonalen Register eingetragen sind, angehören.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium.
3 Die Anwaltskommission tagt in Dreierbesetzung.
4 Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Anwaltsprüfungskommission und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stimme.
5 Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Die Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5
Abs. 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Sie ist
zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen.
2 Die Anwaltskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das Anwaltspatent.
3 Sie entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Art. 31
BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Art. 32 BGFA.
4 Die Anwaltskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weitern Aufgaben, die ihr das
Bundesgesetz zuweist.
3. Anwaltspatent

## Art. 5 {#art_5}

Anwaltspraktikum
1 Die Anwaltskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten,
welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu
Ausbildungszwecken tätig sind, das berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons gestatten, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7
und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen.
2 Die befristete Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt.
3 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts.
4 Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der
Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass
gibt.

## Art. 6 {#art_6}

Anwaltsprüfung
1 Die Anwaltskommission erteilt Bewerberinnen und Bewerbern, welche
die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen
und die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent.
2 Für die Zulassung zur Anwaltsprüfung müssen die Bewerberinnen und
Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c
BGFA erfüllen und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Rechtspflege oder bei einer im Anwaltsregister eingetragenen Person nachweisen, wovon mindestens sechs Monate im Kanton absolviert werden müssen.
3 Wer in Obwalden oder in andern Kantonen insgesamt dreimal wegen
mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird nicht mehr zur
Prüfung zugelassen.

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt der Prüfung
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht, öffentliches
Recht und Strafrecht sind gebührend zu berücksichtigen.

## Art. 8 {#art_8}

Entzug des Anwaltspatents
1 Die Anwaltskommission entzieht das im Kanton erteilte Anwaltspatent,
wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist
oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine solche Voraussetzung
im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die
Disziplinarmassnahmen.
4. Berufspflichten und Honorare

## Art. 9 {#art_9}

Berufsregeln
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen von Art. 12
und 13 BGFA unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister. Ausgenommen sind Art. 12 Bst. b und g BGFA , welche auf Anwältinnen und Anwälte, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind, keine Anwendung finden.
2 Anwältinnen und Anwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zum
Kanton stehen und in dessen Auftrag tätig sind, sind von der Pflicht zum
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung entbunden.

## Art. 10 {#art_10}

Überprüfung der Honorare
1 Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten entscheidet das Präsidium des Gerichts, das in der Sache geurteilt
hat, im schriftlichen Verfahren über die Angemessenheit der Honorare.
2 … *
5. Anwaltsregister und öffentliche Liste

## Art. 11 {#art_11}

Registerführung
1 Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die
Datensicherheit ist zu gewährleisten.

## Art. 12 {#art_12}

Inhalt
1 Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Liste richtet sich
nach den Bestimmungen des BGFA.

## Art. 13 {#art_13}

Eintragung im Anwaltsregister
1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin
oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist.
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate
sein.
3 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister
wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste.

## Art. 14 {#art_14}

Publikation der Löschung
1 Die Löschung im Anwaltsregister sowie die Löschung in der öffentlichen
Liste werden im Amtsblatt veröffentlicht.
6. Aufsichts- und Disziplinarwesen

## Art. 15 {#art_15}

Aufsicht
1 Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister.
2 Die Anwaltskommission ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach
Art. 12 und 13 BGFA.
3 Sie kann verbindliche Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen.

## Art. 16 {#art_16}

Disziplinarmassnahmen

## Art. 17 {#art_17}

BGFA sowie der Entzug des Anwaltspatents ausgesprochen werden.
Art. 17 Eröffnung
1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin
durchgeführt.
2 Die Anwaltskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei
den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den
gegen sie erhobenen Vorwürfen ein.
3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die
Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

## Art. 18 {#art_18}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung3).
2 Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen.
3 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als
Partei beteiligt.
4 Die Beteiligten sind auf Antrag oder auf Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.

## Art. 19 {#art_19}

Verjährung
1 Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch
für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.

## Art. 20 {#art_20}

Information der Öffentlichkeit
1 Sofern es die öffentlichen Interessen gebieten, kann die Anwaltskommission über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens informieren.
7. VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Rechtsschutz
1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes
ergangenen Entscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu,
ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

## Art. 22 {#art_22}

Unerlaubte Titelverwendung
1 Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Anwältin
oder eines Anwalts oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwendet, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, wird mit Busse bis Fr. 10 000.– bestraft. *
2 Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
3) GDB 133.21
Art. 23 * Unerlaubte Berufsausübung
1 Wer ohne Eintrag im Anwaltsregister eine anwaltschaftliche Tätigkeit
nach Art. 2 dieses Gesetzes ausübt, wird mit Busse bis Fr. 10 000.– bestraft.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in
Kraft.
2 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über
die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine
Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von
Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwaltskommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA zustellt.
3 Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister
eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten,
dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen.
4 Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend.
5 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wählt der Regierungsrat für den Rest der laufenden Amtsdauer die Anwaltskommission
gemäss Art. 3 dieses Gesetzes.

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsvorschriften
1 Die Anwaltskommission regelt die Einzelheiten betreffend Anwaltsprüfung und Rechtspraktikum.
2 Der Kantonsrat regelt die Gebühren für die Anwaltsprüfung und für das
Verfahren der Anwaltskommission als Aufsichtsbehörde durch Verordnung.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...4)

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom
26. März 19995);

## Art. 28 b. ...6) {#art_28}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.7) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 15 und 35
geändert durch
- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober
2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung
von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 98),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 6., OGS 2010, 41.)
4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 2002, 15 konsultiert werden
5) OGS 1999, 67
6) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2002, 15 konsultiert werden
7) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.05.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 15
14.10.2005 01.01.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 23 totalrevidiert OGS 2005, 61
25.11.2008 01.01.2009 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben OGS 2008, 98
21.05.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben OGS 2010, 33
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.05.2002 01.07.2002 Erstfassung OGS 2002, 15
Art. 10 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 98
Art. 10 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 22 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 23 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
