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title: "Abkommen über deutsche Auslandsschulden"
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# Abkommen über deutsche Auslandsschulden

## Art. 1 Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren {#art_1}

Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.

## Art. 2 Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland {#art_2}

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmassnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmassnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.

## Art. 3 Begriffsbestimmungen {#art_3}

In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
a. «Gläubiger»: eine Person – ausgenommen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – der gegenüber eine Schuld besteht;
b. «Gläubigerstaat»: einen Staat – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – dessen Regierung Partei dieses Abkommens wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen gemäss Artikel 37 ausgedehnt wird;
c. «Währungsoption»: eine Vertragsbestimmung, nach der ein Gläubiger das Recht hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr Währungen zu verlangen;
d. «Schuld»: eine Schuld im Sinne des Artikels 4;
e. «festgestellt» (in bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;
f. «marktfähige Wertpapiere»: Aktien, Anteile, Schuldverschreibungen sowie Obligationen und Pfandbriefe, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil einer Emmission bilden, die an einer anerkannten Börse im Handel ist oder war;
g. «Regelungsangebot» (bei Anwendung in bezug auf verbriefte Schulden): ein Angebot des Schuldners über Zahlungs‑ und sonstige Bedingungen, die für die betreffende Schuld gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
h. «Partei dieses Abkommens»: jede Regierung, für die dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder 36 in Kraft getreten ist;
i. «Person»: natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Regierungen einschliesslich staatlicher oder kommunaler Gliederungen und sonstiger Körperschalten des öffentlichen Rechts nebst den für sie handelnden Dienststellen, Personen und Organen;
j. «ansässig»: mit gewöhnlichem Aufenthalt in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft gilt als in dem Staate ansässig, nach dessen Recht sie errichtet ist, oder, falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in diesem Staate befindet, als in dem Staate ansässig, in dessen Registern ihre Hauptniederlassung eingetragen ist;
k. «geregelt» (in bezug auf eine Schuld): dass Zahlungs‑ und sonstige Bedingungen für eine solche Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
l. «Regelung» (in bezug auf eine Schuld): die Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen gemäss Buchstabe k.

## Art. 4 Zu regelnde Schulden {#art_4}

1. Die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind
a. nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren;
b. Geldverbindlichkeiten aus Anleihe‑ und Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen wurden;
c. Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 fällig waren.
2. Voraussetzung ist, dass die Schulden
a. unter die Bestimmungen der Anlage I dieses Abkommens fallen oder
b. von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise, als ursprünglichem Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls bei verbrieften Schulden von der Gläubigervertretung eine Regelung verlangt wird.
3. Voraussetzung ist ferner, dass die Schulden
a. entweder gegenüber der Regierung eines Gläubigerstaates bestehen oder
b. gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird, oder
c. aus marktfähigen Wertpapieren herrühren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.

## Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen {#art_5}

1. Eine Prüfung der aus dem Ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
2. Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
3. Eine Prüfung der während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschliesslich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).
4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäss den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäss den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin massgebend beeinflussten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.

## Art. 6 Zahlung und Transfer nach dem Abkommen {#art_6}

Die Bundesrepublik Deutschland wird
a. gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen Zahlungen und Transfer für solche Schulden vornehmen, für die sie nach diesen Bestimmungen selber haftet;
b. gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen die Regelung und die Bezahlung von solchen Schulden zulassen, für die eine andere Person als die Bundesrepublik Deutschland haftet, und gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer von Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.

## Art. 7 Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten {#art_7}

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten
a. nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht vor diesem Tage der Höhe nach festgestellt und fällig waren, oder
b. Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen Verträgen als Anleihe‑ oder Kreditverträgen beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet waren und an oder nach diesem Tage fällig geworden sind,
und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 genügen.

## Art. 8 Verbot unterschiedlicher Behandlung {#art_8}

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.

## Art. 9 Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen {#art_9}

Transferleistungen für Zins‑ und Tilgungszahlungen gemäss diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels‑ oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.

## Art. 10 Beschränkung und Ausschliessung von Zahlungen {#art_10}

Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen und seinen Anlagen sicherstellen, dass keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten geleistet werden, die zwar im übrigen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 genügen, jedoch gegenüber einer anderen Regierung als der eines Gläubigerstaates oder gegenüber einer Person bestehen, die weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.

## Art. 11 Währung der zu zahlenden Beträge {#art_11}

1. a. Sofern in den Anlagen dieses Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Schuld ohne Währungsoption in der Währung zu zahlen, in der sie gemäss den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Schulden, die auf deutsche Währung lauten und gemäss den Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher Währung zu zahlen sind, sind in der Währung des Staates zu zahlen, in dem der Gläubiger ansässig ist.
b. Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz a dieses Absatzes sind die jeweils zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen auf Schulden anzuwenden, die gemäss Unterabsatz a in nichtdeutscher Währung an in diesem Staat ansässige Personen zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind und nicht auf die Währung des an dem Zahlungsabkommen beteiligten Staates lauten, sind jedoch die Zahlungsabkommen nur anzuwenden, wenn die Regierung des betreffenden Staates damit einverstanden ist, dass solche Zahlungen an in diesem Staate ansässige Personen in seiner Währung geleistet werden.
2. a. Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption auch in Zukunft Zahlungen in einer Währung gefordert werden können, die nicht die Währung des Staates ist, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Staaten, um deren Währungen es sich handelt, in einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Weise entschieden werden.
b. Falls eine Währungsoption die Zahlung eines Festbetrages in einer Alternativwährung vorsieht, kann der Gläubiger den Gegenwert des Betrages der Alternativwährung, der bei Ausübung der Option zu zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Umrechnungskurs in der Währung des Staates verlangen, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde.
c. Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption, die vor der in Unterabsatz a dieses Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der Währung des Staates geleistet wurden, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, werden von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.
4. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates jeweils geltende Zahlungsabkommen finden auf die Bezahlung solcher Schulden Anwendung, die unter die Bestimmungen der Absätze 2, und 3 dieses Artikels fallen, sofern die Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates zu erfolgen hat.
5. Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen Zweigniederlassung eines Gläubigers Schulden entstanden, die vertragsgemäss in dem Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, so gilt dieser Staat als Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.

## Art. 12 Behandlung von Goldklauseln {#art_12}

Bei der Regelung und Erfüllung einer auf nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu berechnen:
a. Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt. Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner über eine derartige Schuld muss auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten, ohne auf den Wert der Währung in Gold Bezug zu nehmen und ohne eine Goldklausel zu enthalten.
b. Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche Währung lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag wie folgt bestimmt:i. der Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages ist zu dem am Tage der Begründung der Schuld, bei verbrieften Schulden zu dem am Tage der Begebung der Schuldverschreibungen massgebenden Umrechnungskurs in US‑Dollar zu errechnen;
ii. der so errechnete Dollarbetrag ist in die Währung, in der die Schuld gemäss Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Umrechnungskurs zwischen dem US-Dollar und dieser Währung umzurechnen; ist der Umrechnungskurs jedoch für den Gläubiger ungünstiger als der zwischen dem US-Dollar und dieser Währung am 1. August 1952 massgebend gewesene, so ist der Umrechnungskurs vom 1. August 1952 zugrunde zu legen.

## Art. 13 Umrechnungskurse {#art_13}

Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,
a. durch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäss Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäss für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oder
b. falls an dem in Betracht kommenden Tage keine solchen Paritäten gelten oder galten, der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen Zahlungsabkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder ihren Währungsinstanzen für den laufenden Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
c. wenn an dem in Betracht kommenden Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse auf Grund von zweiseitigen Abkommen gelten oder galten, der im Handelsverkehr allgemein gültige mittlere Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen in der Währung des Staates, in dem die Zahlung zu leisten ist, an der massgebenden Börse des anderen Staates an dem in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage gilt oder galt; oder
d. wenn an dem in Betracht kommenden Tage kein Umrechnungskurs gemäss den Buchstaben a, b oder c besteht oder bestand, der als crossrate of exchange bezeichnete Umrechnungskurs, der sich aus den an diesem Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden Währungen an der massgebenden Börse eines dritten Staates ergibt, in dem diese Währungen notiert werden.

## Art. 14 Bestimmungen über Schulden in deutscher Währung {#art_14}

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird für alle Reichsmarkschulden, für die sie die Haftung übernommen hat oder noch übernehmen sollte und die nicht unter Ziffer 6 der Anlage I dieses Abkommens fallen, Massnahmen treffen die den in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.
2. In Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung wird die Bundesrepublik Deutschland ausserdem sicherstellen, dass Schulden aus Reichsmarkschuldverschreibungen, die nicht Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter sind, die ferner am 21. Juni 1948 gegenüber Personen, die an diesem Tage Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig waren, bestanden und deren Bezahlung nach der Gesetzgebung im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) nur zu einem bestimmten Teil erzwungen werden kann, in gleicher Weise erfüllt werden wie entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber Personen, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind.
3. Bei der Regelung sonstiger in deutscher Währung zahlbarer Schulden gegenüber solchen Staatsangehörigen von Gläubigerstaaten, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind, werden die Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die für entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber anderen in diesem Währungsgebiet ansässigen Personen gewährt werden.

## Art. 15 Annahme durch die Gläubiger {#art_15}

1. Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens und seiner Anlagen einschliesslich der darin vorgesehenen Zahlungen haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei sonstigen Schulden mit der Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den in Betracht kommenden Bestimmungen einverstanden sind.
2. a. Bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, erfolgt die Annahme des Regelungsangebots im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels durch Einreichung der alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheinei. zum Umtausch, wenn neue Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ausgegeben werden, oder
ii. zur Anbringung eines Aufdrucks, wenn die Regelungsbedingungen den alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen aufgedruckt werden sollen.
b. Der Inhaber einer Schuldverschreibung, die unter Anlage II dieses Abkommens fällt und für die ein Regelungsangebot gemacht worden ist, kann sich binnen einer Mindestfrist von fünf Jahren nach dem Tage der Abgabe des Angebots für dessen Annahme entscheiden. Bei Vorliegen triftiger Gründe hat der Schuldner die Frist zu verlängern.
3. Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2 a dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte Form vorgesehen ist, das Einverständnis des Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.
4. Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen für die Regelung von Schulden vorgesehen sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich seiner Schuld gemäss den Bestimmungen der für sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hat. Jedoch lässt dieser Absatz die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens unberührt.
5. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens den Vorschriften der vorstehenden Absätze Rechnung zu tragen.

## Art. 16 Erlöschen der Schuld {#art_16}

Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt, so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand, befreit, sofern diese Verbindlichkeiten nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.

## Art. 17 Durchsetzung der Rechte der Gläubiger {#art_17}

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden
a. seine Rechte in bezug auf eine Schuld, wie sie in dem Zeitpunkt bestehen, in dem gemäss diesem Artikel Klage erhoben wird, durchzusetzen, falls der Gläubiger und der Schuldner sich über die Regelungsbedingungen nicht einigen und der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, dass die deutschen Gerichte die Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen festsetzen;
b. seine Rechte gemäss den Bedingungen der geregelten Schuld durchzusetzen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen gemäss diesen Bedingungen nicht erfüllt; dies gilt auch für die Rechte, die der Gläubiger gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ausüben kann, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt; der Gläubiger kann jedoch die Zahlung eines durch die Nichterfüllung der Schuld fällig werdenden Kapitalbetrages nach dem Ausland nicht eher verlangen, als es der Fall gewesen wäre, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hätte.
2. Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht nicht zu, wenn die Streitigkeit in dem Zeitpunkt, in dem das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht geltend gemacht werden soll, nach den Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder dieses Abkommens und seiner Anlagen der ausschliesslichen Zuständigkeit eines Gerichts in einem Gläubigerstaate oder einer Schiedsinstanz unterliegt. Ist eine solche ausschliessliche Zuständigkeit in den Bestimmungen des betreffenden Vertrages vorgesehen, so können Schuldner und Gläubiger im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten; dem Gläubiger steht in diesem Falle das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht zu.
3. a. Die Bundesrepublik Deutschland wird ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, und der Bundesrepublik Deutschland verbürgt ist, dem Gläubiger das Recht gewährleisten nach Massgabe der Bestimmungen der Absätze 1 und 4 dieses Artikels durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen sofern die Entscheidungen ergangen sindi. in einem Gläubigerstaate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ii. in einem Gläubigerstaate vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens wenn der Schuldner die durch die Entscheidung festgesetzte Schuld nicht bestreitet.
b. Die deutschen Gerichte werden in anderen Verfahren über Schulden, die den Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung bilden, die von einem Gericht oder einer Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen ist, die Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht, als bewiesen ansehen, es sei denn, dass der Schuldner Beweis für das Gegenteil antritt. In diesem Falle ist der Gläubiger seinerseits berechtigt Gegenbeweis anzutreten und sich dabei auch auf das Beweisprotokoll des früheren Verfahrens zu beziehen. Der Betrag einer nichtvertraglichen Geldverbindlichkeit, der in einem Verfahren nach diesem Absatz durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts festgesetzt wird, gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a dieses Abkommens als in dem Zeitpunkt festgestellt, in dem die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder der Schiedsinstanz in einem Gläubigerstaate ergangen ist.
c. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, nach Massgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten und Schiedsinstanzen über eine Schuld durchzusetzen, die in Deutschland vor dem 8. Mai 1945 oder innerhalb des Währungsgebietes der Deutschen Mark (West) nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind.
4. Die deutschen Gerichte können es ablehnen, die Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer Schiedsinstanz – ausgenommen Entscheidungen einer nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen errichteten Schiedsinstanz – gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels anzuerkennen und zu vollstrecken,
a. wenn das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nicht zuständig war oder die Zuständigkeit der Schiedsinstanz, welche die Entscheidung erlassen hat, nicht auf der Vereinbarung der beteiligten Parteien beruhte; oder
b. wenn dem Schuldner in dem Verfahren, das zu der Entscheidung des Gerichts oder der Schiedsinstanz geführt hat, das rechtliche Gehör nicht gewährt war; oder
c. wenn die Anerkennung der Entscheidung gegen den ordre public in der Bundesrepublik Deutschland verstossen würde; jedoch darf der Umstand, dass eine Entscheidung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht im Einklang steht, nicht dazu führen, dass ihre Anerkennung und Vollstreckung, und zwar innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen, als Verstoss gegen den ordre public im Sinne dieser Bestimmungen angesehen wird.
5. Die Bundesrepublik Deutschland wird den in der Anlage I dieses Abkommens genannten Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders’ Councils) oder entsprechenden Vereinigungen und den in Artikel VIII der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen das Recht gewährleisten, die Bedingungen des Regelungsangebots durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden festsetzen zu lassen, falls der Schuldner – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – es unterlässt, einen Vorschlag zur Regelung seiner bestehenden verbrieften Schuld gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Anlagen I und II dieses Abkommens zu machen.
6. a. Ein Schuldner, der es unterlässt, einen Regelungsvorschlag gemäss Anlage I oder II dieses Abkommens zu machen, hat in einem nach den Absätzen 1, 3 oder 5 dieses Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig gemachten Verfahren keinen Anspruch auf die Vorteile der in Ziffer 7 Absatz 1 Buchstaben e der Anlage I oder in Artikel V Absatz 11 der Anlage II dieses Abkommens enthaltenen Härteklauseln. Bei der Festsetzung der Bedingungen des Regelungsangebots oder der Bedingungen für die Regelung der Schuld hat das Gericht die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäss den Bestimmungen der betreffenden Anlage bei der Regelung der Schuld in Betracht kommt. Das Gericht hat in seinem Urteil auszusprechen, dass der Schuldner dem Kläger die in Ziffer 7 Buchstabe h der Anlage I dieses Abkommens oder in Artikel X Absatz 2 der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Kosten zu erstatten hat; diese Kosten sind sofort fällig und zahlbar. Das Gericht hat ferner den Schuldner zur Tragung der Kosten des Verfahrens und aller im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener angemessener Kosten und Auslagen zu verurteilen, die bei einer nichtverbrieften Schuld dem Gläubiger oder bei einer verbrieften Schuld der Vereinigung der Wertpapierinhaber (Bondholders’ Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der Gläubigervertretung entstanden sind.
b. Wenn ein Schuldner es unterlässt, seinen Beitritt gemäss Ziffer 22 der Anlage III dieses Abkommens zu vollziehen, ist der Gläubiger berechtigt, in einem nach den Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels anhängig gemachten Verfahren seine Rechte gemäss den Bestimmungen der genannten Anlage durchzusetzen, jedoch sofern es sich um eine unmittelbar gegenüber dem Gläubiger bestehende Schuld eines deutschen Handels‑ oder Industrieschuldners im Sinne der genannten Anlage handelt, erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Ziffer 17 der genannten Anlage vorgesehenen Beratenden Ausschusses. Verurteilt das Gericht den Schuldner zur Zahlung der Schuld gemäss dieser Anlage, so bat das Gericht den Schuldner zur Tragung der Kosten des Verfahrens und aller im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandener angemessener Kosten und Auslagen des Gläubigers zu verurteilen.
c. Ein Schuldner, der es unterlässt, die gemäss Artikel 14 der Anlage IV dieses Abkommens erforderliche Beitrittserklärung abzugeben, hat in einem nach den Absätzen 1 oder 3 dieses Artikels vor einem deutschen Gericht anhängig gemachten Verfahren keinen Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härteklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnte Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen der Schuld bejaht, die Vorteile der Härteklausel nur in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts, die erforderliche Erklärung abgibt. Kann der Schuldner in einem Verfahren gemäss diesem Unterabsatz dann die Vorteile der Härteklausel nicht in Anspruch nehmen, so hat das Gericht den Schuldner zur Tragung der Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten des Klägers zu verurteilen.
7. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden seine Ansprüche gegen eine Person, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässig ist, durch Befriedigung aus dem im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) belegenen Vermögen dieser Person durchzusetzen, wenn die Ansprüche aus einer Verbindlichkeit herrühren, die den Erfordernissen des Artikels 4 dieses Abkommens – abgesehen von den Erfordernissen hinsichtlich der Ansässigkeit des Schuldners – entspricht. Der Gläubiger kann Zahlung der ihm auf diese Weise zugeflossenen Beträge nach dem Ausland nur nach Massgabe der jeweils im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) geltenden Devisenbestimmungen verlangen.

## Art. 18 Verjährungsfristen {#art_18}

1. Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei der Aufstellung eines Regelungsangebots oder bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen Verjährungs- oder Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, dass der Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage dieses Abkommens auf die Schuld anwendbar werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für den Zweck einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs‑ und Ausschlussfristen, die auf die in den Abschnitten A und B der Anlage I dieses Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten Schulden anwendbar sind, als nicht vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von denen ab gemäss den Bestimmungen der Anlage I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens die Annahme des vom Schuldner gemachten Regelungsangebots nicht mehr erfolgen kann.
3. Nimmt der Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens ein Regelungsangebot an oder gibt er gemäss den gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld, so wird damit eine Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.
4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung bestimmten Fristen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, dass die vorstehenden Bestimmungen auch dann von deutschen Gerichten angewandt werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem Recht unterliegt.

## Art. 19 Ergänzende Abkommen {#art_19}

1. Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäss
a. Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),
b. Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),
c. Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
d. der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens (Schweizerfranken Grundschulden)
sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung durch diese) den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.
2. Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.

## Art. 20 Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen {#art_20}

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.

## Art. 21 Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens {#art_21}

Anlage III dieses Abkommens umfasst alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muss jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Aussenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.

## Art. 22 Sozialversicherungsansprüche {#art_22}

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Regierungen der beteiligten Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke der Regelung der Sozialversicherungsansprüche eintreten, die nach den deutschen, vor dem 8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von ihr übernommener Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland oder als Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und nicht bereits in einem Abkommen mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates behandelt worden sind. Das schliesst nicht aus, dass in solche Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltende Gesetze oder Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, keine Anwendung finden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland wird für die Regelung und für den Transfer in bezug auf die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen von Gläubigerstaaten behandelt sind, Sorge tragen, vorausgesetzt, dass die Ansprüche Personen zustehen, die Staatsangehörige eines solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen auf gleichartige Ansprüche an Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ebenfalls transferiert werden können. Die in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltenden Gesetze und Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die in dem betreffenden Staat ansässig sind, und Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, nicht diskriminiert.
3. Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen des Artikels 28 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt werden.

## Art. 23 Schulden aus der Privatversicherung {#art_23}

1. Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder ‑vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen.
2. Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs‑ und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen geniessen, die in einer gemäss Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind.

## Art. 24 Anwendung des Abkommens auf Berlin {#art_24}

1. Nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen und seinen Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen wird.
2. Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 Absatz 2 für Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland die Erklärung hinterlegt, dass allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über das zur Anwendung dieses Abkommens auf Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.

## Art. 25 Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands {#art_25}

Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschliesslich mit dem Ziele,
a. die Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens über Anpassungen, die bei bestimmten Schulden im Falle der Wiedervereinigung vorzunehmen sein werden, auszuführen, soweit sie dann nicht ohne weiteres wirksam werden sollen, und
b. die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Schulden von Personen auszudehnen, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig sind, und
c. angemessene Anpassungen mit Bezug auf Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung der Verlust von Vermögenswerten, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt worden ist.

## Art. 26 Frühere Abkommen {#art_26}

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat.

## Art. 27 Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen {#art_27}

Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens massgebend.

## Art. 28 Schiedsgerichtshof {#art_28}

1. Der Schiedsgerichthof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Schiedsgerichtshof» bezeichnet) wird für die nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.
2. Nach Massgabe der Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof ausschliesslich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder anderer Gerichte oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik Deutschland an einem Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft, nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als Partei teilnehmen.
3. Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Verfahren über die in Artikel 16 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten Fragen die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung haben und ihm von einer Partei dieses Abkommens vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten Kommission, wie sie in Artikel 31 Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.
4. Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäss den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7 dieses Abkommens anhängig gemacht werden.
5. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof nicht zuständig für Streitigkeiten, die sich ausschliesslich auf die Auslegung oder Anwendung einer Anlage dieses Abkommens beziehen, sofern eine gemäss dieser Anlage errichtete Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden Frage über die Auslegung oder Anwendung zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bei Streitigkeiten über die Frage, ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens steht.
6. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
7. Der Schiedsgerichtshof hat das ]Recht, Fragen, die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist endgültig und binden
a. in einem Verfahren gemäss Absatz 2 dieses Artikels für die Parteien der Streitigkeit und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;
b. in einem Verfahren gemäss Absatz 3 dieses Artikels für die Partei dieses Abkommens, welche die Frage dem Schiedsgerichtshof vorgelegt hat, und für jede andere Partei dieses Abkommens, die an dem Verfahren als Partei teilnimmt;
c. in einem Anrufungsverfahren gemäss Absatz 4 dieses Artikels für die Partei oder die Parteien des Anrufungsverfahrens.
9. Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes wird nicht dadurch berührt, dass eine Partei einer Streitigkeit sich auf das vor dem Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht einlässt.
10. Alle gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenommen der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen an die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes gebunden.
11. Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens (ausgenommen die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens). Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.

## Art. 29 Schiedsverfahren nach Anlage I {#art_29}

1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäss Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g der Anlage I dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders’ Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkennt sind (im folgenden als «Gläubigervertretungen» bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.
2. Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:
a. einem Mitglied, das vom Schuldner zu ernennen ist;
b. einem Mitglied, das von der betreffenden Gläubigervertretung zu ernennen ist, oder, wenn mehrere Gläubigervertretungen beteiligt sind, von diesen gemeinsam;
c. einem dritten Mitglied als Obmann, das von den gemäss den Buchstaben a und b dieses Absatzes ernannten Schiedsrichtern zu wählen ist. Der Obmann darf weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Staates besitzen, in dem eine als Partei an dem Verfahren teilnehmende Gläubigervertretung gebildet ist.
3. Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.
4. Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.
5. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
6. Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.

## Art. 30 Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II {#art_30}

1. Der gemäss Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds‑ und Vermittlungsausschuss macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuss anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen.
2. Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld bei der Entlastung von einer Verantwortung zu unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der Gläubigervertretung gemäss Artikel VII der Anlage II dieses Abkommens einen Vorschlag für ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift davon vorlegen. Der Treuhänder kann dem Schuldner und der Gläubigervertretung die Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen des zur Erörterung stehenden Angebots gegebenenfalls hat; diese Einwendungen sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.
3. Vor dem Abschluss einer endgültigen Vereinbarung mit der Gläubigervertretung über die Bedingungen des Regelungsangebotes wird der Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen. Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuss Einwendungen gegen die Bedingungen des Regelungsangebotes in bezug auf alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen des bestehenden Vertrages nach seinem Ermessen feststellt, dass er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung hat. Der Schieds‑ und Vermittlungsausschuss wird der Gläubigervertretung und dem Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit des Schieds‑ und Vermittlungsausschusses für ein solches Verfahren wird dadurch nicht berührt, dass die Gläubigervertretung oder der Schuldner sich auf das Verfahren nicht einlässt. Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz, so kann der Schuldner die vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschliessen.
4. Eine Entscheidung des Schieds‑ und Vermittlungsausschusses in einem Verfahren gemäss Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung und den Schuldner in gleichem Umfange bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäss Absatz 1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses Verfahrens.

## Art. 31 Gemischte Kommission nach Anlage IV {#art_31}

1. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau der in Artikel 16 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission sowie die Bestimmungen über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage X beigefügt ist.
2. Die Gemischte Kommission ist zuständig für die Entscheidung
a. von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubigern und Schuldnern über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens, die ihr vorgelegt werden entweder durch den Gläubiger und den Schuldner gemeinsam oder durch einen Gläubiger oder einen Schuldner, dessen Regierung erklärt, dass die zu entscheidende Frage nach ihrer Auffassung für die Auslegung der genannten Anlage von allgemeiner Bedeutung sei;
b. von Fällen, die Gegenstand eines Verfahrens vor einem gemäss Artikel 17 der Anlage IV dieses Abkommens errichteten Schiedsgericht sind und die der Gemischten Kommission gemäss Artikel 16 der genannten Anlage von einer Partei dieses Abkommens oder von dem Schiedsgericht selbst unter Berufung darauf vorgelegt werden, dass es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung der Anlage IV handle; in Fällen jedoch, in denen das Schiedsgericht gemäss Artikel 11 der Anlage IV dieses Abkommens angerufen ist, darf der Gemischten Kommission nur diejenige Frage zur Entscheidung vorgelegt werden, die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung hat.
3. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahrens vor der Gemischten Kommission interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.
4. Die Entscheidungsbefugnis der Gemischten Kommission wird nicht dadurch berührt, dass eine an der Streitigkeit beteiligte Partei sich auf das vor der Gemischten Kommission anhängige Verfahren nicht einlässt.
5. Die Gemischte Kommission hat das Recht, Fragen, die sich auf ihre Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.
6. Die Entscheidung der Gemischten Kommission ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 dieses Artikels endgültig und bindend
a. für die Parteien des bei ihr anhängigen Verfahrens;
b. für jede Partei einer Streitigkeit, die gemäss Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels der Gemischten Kommission vorgelegt worden ist;
c. für eine Partei dieses Abkommens, die gemäss Absatz 2, Buchstabe b dieses Artikels einen Fall oder eine Frage zur Entscheidung vorlegt;
d. für das Schiedsgericht, das die Frage selbst vorgelegt hat oder in dessen Verfahren die Vorlegung erfolgt ist, in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels;
e. hinsichtlich einer Regelungsbedingung für eine Schuld, wenn diese Regelungsbedingung Gegenstand des Verfahrens war.
7. Jede Partei dieses Abkommens ist berechtigt, gegen eine Entscheidung der Gemischten Kommission binnen 30 Tagen, nachdem sie erlassen ist, den Schiedsgerichtshof anzurufen unter Berufung darauf, dass die Entscheidung eine Frage von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung betreffe. Die Anrufung kann nur wegen solcher aus der Entscheidung sich ergebender Fragen erfolgen, bezüglich derer die anrufende Partei geltend macht, dass sie allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung hätten. Hat der Schiedsgerichtshof über die betreffende Frage entschieden, so hat die Gemischte Kommission in dem Verfahren, das zu der Anrufung geführt hat, alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Schiedsgerichtshofes Geltung zu verschaffen.

## Art. 32 Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV {#art_32}

1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäss Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter züi ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.
2. a. Ein Gläubiger, der ein Schiedsgericht gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens anruft, hat binnen 30 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung des deutschen Gerichts zugestellt worden ist,i. dem deutschen Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die Anrufung mitzuteilen;
ii. dem Schuldner den Namen des Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das Schiedsgericht ernannt hat.
b. Mit dem Eingang der in Unterabsatz a i dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung ist das Verfahren für alle deutschen Gerichtsinstanzen mit der Wirkung beendet, dass aus der Entscheidung, soweit sie sich auf die Schuld bezieht, die Gegenstand der Berufung ist, keine Rechte hergeleitet werden können.
c. Binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage des Erhalts der in Unterabsatz a ii dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilung, hat der Schuldner dem Gläubiger den Namen des Schiedsrichters mitzuteilen, den er für das Schiedsgericht ernannt hat. Macht der Schuldner diese Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so ist der Gläubiger berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Entsprechend dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ist ein dritter Schiedsrichter als Obmann zu wählen.
d. Für ein gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens angerufenes Schiedsgericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gilt folgendes: Das Schiedsgerichti. tagt, sofern die Parteien des Verfahrens nichts anderes vereinbaren, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
ii. hat die Grundsätze anzuwenden, die sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens ergeben;
iii. verhandelt die Streitsache in vollem Umfang von neuem.
e. Wird im Laufe eines Verfahrens, das vor einem Schiedsgericht auf Grund einer Anrufung gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens anhängig ist, der Gemischten Kommission eine Frage gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens vorgelegt, so setzt das Schiedsgericht unverzüglich das Verfahren aus, bis eine rechtskräftige Entscheidung der Gemischten Kommission über die Frage ergangen ist. Nachdem eine solche Entscheidung ergangen ist, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren fort und trifft die erforderlichen Massnahmen, um der Entscheidung Geltung zu verschaffen.
3. Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.
4. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
5. Das Schiedsgericht kann darüber befinden, wie die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren gemäss Absatz 2 dieses Artikels kann es ausserdem darüber befinden, welche Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen hat oder wie diese Kosten unter den Parteien zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht keine Entscheidung über die Kosten, so trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten; die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht trägt in diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite je zur Hälfte.
6. Ist ein Verfahren vor dein Schiedsgericht anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.
7. Nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.

## Art. 33 Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren {#art_33}

Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäss diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der von der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuss die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlass einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäss diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.

## Art. 34 Konsultation {#art_34}

Im Interesse einer beständigen und wirksamen Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird, unbeschadet der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen, folgendes vorgesehen:
a. Die hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens werden in Beratungen eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Gläubigerstaates, auf den ein wesentlicher Anteil an den durch dieses Abkommen erfassten Schulden entfällt, darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme können sie Vertreter der in Betracht kommenden Gläubiger oder Schuldner ihres Staates hinzuziehen.
b. Befassen sich die Beratungen mit einer Lage, in der sich die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten gegenübersieht, so ist allen massgeblichen wirtschafts‑, finanz‑ und währungspolitischen Gesichtspunkten Beachtung zu schenken, die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch innere und äussere Umstände beeinflusst wird, und auf die beständige Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik nach diesem Abkommen und seinen Anlagen sowie nach den Abkommen über die Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe Bezug haben. Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz über Deutsche Auslandsschulden leiten liess, die Ziele, die sie verfolgte, und die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend zu berücksichtigen. Auf Beschluss der an den Beratungen hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter internationaler Organisationen oder anderer unabhängiger Sachverständiger einzuholen. Ein entsprechendes Ersuchen kann von der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen hauptsächlich beteiligten Partei dieses Abkommens gestellt werden.

## Art. 35 Inkrafttreten {#art_35}

1. Jede Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat, bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde oder eine Notifikation darüber, dass das Abkommen genehmigt worden ist.
2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung gegenüber allen Unterzeichnerregierungen in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Unterzeichnerregierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Regierungen, für die es in Kraft getreten ist, mitteilen.
3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 dieses Artikels die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder Notifikation in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und den diesem Abkommen gemäss Artikel 36 beigetretenen Regierungen diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.

## Art. 36 Beitritt {#art_36}

1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Massgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.
2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 dieses Abkommens, in Kraft.

## Art. 37 Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile {#art_37}

1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäss diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.

## Art. 38 Vorbehalte und Einschränkungen {#art_38}

1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäss Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln des Abkommens haben für den Inhalt des Abkommens keine Bedeutung.

## Art. 1 {#annex_u1/lvl_u1/art_1}

RM
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt an, dass am 10. Mai 1940 der Belgischen Regierung für die in dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929 vorgesehenen und bis zum 15. November 1939 an die Konversionskasse gezahlten Annuitäten ein Betrag von
gutgeschrieben worden ist.
107 856 835.65
Andererseits sind nicht an die Konversionskasse gezahlt und bleiben als Verbindlichkeit gegenüber der Belgischen Regierung bestehen:
a. die monatlichen Raten der zwischen dem 15. Dezember 1939 und dem 10. Mai 1940 fällig gewordenen Annuitäten in Höhe von
10 833 333.33
b. die monatlichen Raten der zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 fällig gewordenen Annuitäten in Höhe von
105 908 333.34
Insgesamt
224 598 502.82

## Art. 2 {#annex_u1/lvl_u1/art_2}

In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden Verbindlichkeit vertraglich festzulegen, verpflichtet sich die Bundesregierung zur Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark, zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils am 1. Juli jedes Jahres von 1953–1967 fällig werden, und zwar:
– 5 Jahresraten von 1953–1957 in Höhe von je DM 2 Millionen
– 10 Jahresraten von 1958–1967 in Höhe von je DM 8 Millionen.
Die vorstehenden Zahlungen werden von der Belgischen Regierung als abschliessende und endgültige Regelung der genannten belgischen Forderungen bis zum 8. Mai 1945 angenommen.

## Art. 3 {#annex_u1/lvl_u1/art_3}

Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen aus, die in belgischer Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs der Bank deutscher Länder gezahlt werden.
Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen Regierung bis spätestens 1. April 1953 ausgehändigt.

## Art. 4 {#annex_u1/lvl_u1/art_4}

Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung wird zugunsten der Belgischen Regierung mit 3 v. H. jährlich verzinst.

## Art. 5 {#annex_u1/lvl_u1/art_5}

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Brüssel erfolgen.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

## Art. 6 {#annex_u1/lvl_u1/art_6}

Dieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise massgebend.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und französischer Sprache in Bonn am 23. Dezember 1952.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
(gez.) Abs
Für Belgien:
(gez.) F. Muuls

## Art. I Einleitung {#annex_II/lvl_u1/art_I}

In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen und die Verfahrensweise dargelegt, die für die Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken keine Änderung an den Bedingungen der hier behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern nach Massgabe dieser Empfehlungen neue Verträge abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen bleiben die Bedingungen der bestehenden Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner geändert werden.

## Art. II Begriffsbestimmungen {#annex_II/lvl_u1/art_II}

Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:
1. Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.
2. Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.
3. Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.a. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen vorgenommen wurde, ist zu vermuten, dass eine Abrede bei der der deutsche Treuhänder für Feindvermögen den Gläubiger vertreten hat oder die sich lediglich aus der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger ergeben hat, nicht im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen ist.
b. Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat der Schuldner zu beweisen, dass die Konversion echt war.
c. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.
4. Gläubiger – Dieser Begriff schliesst auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.
5. Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.
6. Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.

## Art. III Unter diese Regelung fallende Schulden {#annex_II/lvl_u1/art_III}

1. Diese Regelung ist auf alle ausserhalb Deutschlands emittierten Anleihen oder, aufgenommenen Kredite anzuwenden, sofern:
a. die Anleihe oder der Kredit vor dem 8. Mai 1945 gewährt wurde; und
b. die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen Vertrage für mindestens fünf Jahre gewährt wurde; und
c. der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts, eine juristische Person, ein Verband, eine Firma, Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche Organisation ist; und
d. der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen, in der Bundesrepublik Deutschland oder, in Berlin (West) ansässig ist; und
e. die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche Währung oder auf deutsche Währung mit einer Devisen- oder Goldklausel lautet.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels findet diese Regelung keine Anwendung auf:
i. die folgenden Schuldenkategorien, die eine gesonderte Behandlung erfordern:a. Schulden von Versorgungsbetrieben, die im Gebiete der Stadt Berlin liegen und von ihr kontrolliert werden;
b. Schulden gegenüber einer oder mehreren Personen, die mittelbar oder unmittelbar Eigentumsrechte an dem Schuldner haben;
c. Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche Höhe, nach dem am 1. Juli 1952 geltenden Wechselkurs umgerechnet, unter U.S.$ 40 000 betragen hat;
d. Schulden aus den schweizerisch‑deutschen Abkommen vom 6. Dezember 1920 und 25. März 1923 (die sogenannten Frankengrundschulden);
ii. die Schulden der deutsch‑schweizerischen Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen und zwei andere Kredite, die von deutschen Gesellschaften an Schweizer Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet werden. Auf Grund besonderer Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer Kraftwerke am Rhein zusammenhängen, ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten mit der Regelung noch anderer Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht dieser Umstände wird die endgültige Regelung (die im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Die Gläubiger erklären aber schon jetzt, dass sie bei dieser endgültigen Regelung für die ersten 5 Jahre nach dem 1. Januar 1953 keinen die Summe von 5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden Jahresbetrag verlangen werden.
3. Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein neuer Schuldner vor oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission «Neuordnung der deutschen Kohle-, Eisen‑ und Stahlindustrien» unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme dieser Schuld durch eine Einheits‑ bzw. Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.
4. Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen bzw. Kupons nach Massgabe der Bestimmungen solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen, die mit dem Emissionsland im Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden sind.
5. Die Schulden der deutschen Rentenbank‑Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten investierten Vermögenswerte gegenwärtig der Verfügung durch die Bank entzogen; in entsprechendem Masse verringert sich die Höhe der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen 20 % und 67 % der ausstehenden Anleihen schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt, dass es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung steht, an diesem Zustand etwas zu ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumstellung zurückzuführen ist. Sie sind aber damit einverstanden, dass die Bundesregierung alles tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank und die Bezahlung der Zins‑ und Tilgungsraten nach Massgabe der genannten Gesetze und Verordnungen zu erleichtern.
Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne Gläubigergruppen diskriminiert.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland gesicherten Verbindlichkeiten haftbar bleibt und dass sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.
Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden.
6. Bei der Behandlung der Kali‑Anleihe nach diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten dieser Anleihe berücksichtigt werden.

## Art. IV Höhe der ausstehenden Schuldbeträge {#annex_II/lvl_u1/art_IV}

1. Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs.
2. Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.

## Art. V Regelungsbedingungen {#annex_II/lvl_u1/art_V}

1. Kapitalbetrag
Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden.
2. Schulden in ausländischer Währung mit Goldklauseln
a. Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken: Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs‑Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken.
b. Andere Währungen mit Goldklauseln: Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – vgl. Ziffer 3) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert des Schuldbetrages in der Emissionswährung zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs errechnet würde.
3. Verbindlichkeiten in deutscher Währung mit Goldklauseln
a. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D‑Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt werden sollen.
b. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden. Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
c. Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
4. Rückständige Zinsen
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953 nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen mit dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag dar.
5. Neuer Zinssatz
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag gemäss diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen wird, und zwar in einer Höhe von 75 % des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden 5¼ % und bei anderen Schulden 6 % nicht überschreiten. Der Mindestsatz beträgt 4 %; ist in dem bestehenden Vertrage ein Zinssatz von weniger als 4 % vorgesehen, so bleibt es dabei.
6. Zinssatz in Fällen einer echten Konversion
Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion waren, hat der Schuldner nach seiner Wahl entweder
a. alle am 1. Januar 1953 noch nicht bezahlten und auf Grund des bestehenden Vertrages ausstehenden Zinsen zu fundieren und von diesem Tage an Zinsen zum vollen Satz des bestehenden Vertrages zu bezahlen, oder
b. die noch nicht bezahlten Zinsen so zu fundieren und die neuen Zinsen so zu bezahlen, als wenn der ursprüngliche Vertrag noch in Kraft und Ziffer 4 und 5 dieses Artikels anwendbar wären.
7. Zinsen
Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden Zeitraum sind mindestens halbjährlich zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum 1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal zu bezahlen.
8. Tilgung
a. Von 1958 bis 1962 sind jährliche Tilgungszahlungen zu einem Jahressatz von 1 % des neuen Kapitalbetrages und danach bis zum Fälligkeitstermin zu einem Jahressatz von 2 % dieses neuen Kapitalbetrages zu leisten. Die Tilgungsbeträge für jedes auf das Jahr 1958 folgende Jahr erhöhen sich jeweils um den auf das betreffende Jahr entfallenden Zinsbetrag auf die in den vorausgegangenen Jahren getilgten Teile der Schuld, nicht jedoch für diejenigen Teile der Schuld, die durch Zahlungen nach Massgabe des Unterabsatzes d getilgt worden sind.
b. Tilgungszahlungen sind zu dem Termin der ersten Zinszahlung in jedem Jahr zu leisten. Fällt der Termin der ersten Zinszahlung im Jahre 1958 nicht auf den 1. Januar, so ist die erste Tilgungszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zu diesem Zinszablungstermin zu berechnen; der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Zinssatz von 2 % zur Anwendung kommt.
c. Alle Tilgungszahlungen sind zur Herabsetzung des neuen Kapitalbetrages zu verwenden. Bei Schuldverschreibungen sind die Tilgungszahlungen zur Einlösung der Schuldverschreibungen durch Auslosung zu Pari oder zum Nennwert zu verwenden, es sei denn, dass zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern etwas anderes vereinbart ist.
d. Solange der Schuldendienst entsprechend dem neuen Vertrag durchgeführt wird, kann der Schuldner zusätzliche Tilgungen in jeder Weise vornehmen, auch durch Ankauf von Schuldverschreibungen am offenen Markt oder auf sonstige Weise.
9. Fälligkeit
In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die neue Laufzeit muss zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen Lage angemessen ist.
Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken und kirchlichen Organisationen Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahren, zu gewähren. Versorgungsbetriebe und Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als 25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden soll die normale Laufzeit 10 Jahre betragen.
10. Rückzahlung kleiner Schuldbeträge
Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen Anleihe gering, so können eine frühere Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages einer solchen Verbindlichkeit einschliesslich der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses Artikels vereinbart werden.
11. Härtefälle
Ist durch aussergewöhnliche Umstände – einschliesslich von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste in Deutschland ausserhalb der Bundesrepublik und von Berlin (West) – die finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt, dass es ihm unmöglich oder nicht zumutbar ist, ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zu den in dieser Regelung niedergelegten Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen Umstände für erforderlich erachteten Änderungen zu vereinbaren.
12. Sicherheiten
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die in den bestehenden Verträgen für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf Grund des bestehenden Vertrages gestellten Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluss des neuen Vertrages herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene Sicherheit muss jedoch voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein.
Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um seinen Gläubigern mindestens den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers angemessene Sicherheiten zu stellen oder andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen vorzusehen.
13. Reserven und Tilgungsfonds
Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958 beginnen, und zwar zu dem verhältnismässig niedrigen Satz von 1 %, der sich im Jahre 1963 auf nur 2 % erhöht, soll der Schuldner in seinem Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend starken liquiden finanziellen Lage bedacht sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können. Aus diesem Grunde sollten zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche Abreden erörtert werden; diese Abreden können Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung oder je nach Vereinbarung auf andere Weise gebildet werden.
14. Bereitstellung von Devisen
Der Schuldner hat die Massnahmen zu treffen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, um die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem neuen Vortrag benötigt.
15. Verzug des Schuldners
Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen Verzugsfolgen können die Gläubiger für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen.
16. Abweichende Bedingungen
Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger sind als die Bestimmungen dieser Regelung.
17. Zugeständnisse zugunsten der Schuldner
Die Gläubiger sind der Auffassung, dass die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen.
Siehe jetzt Anlage VII.

## Art. VI Verschiedene Bestimmungen über Schulden {#annex_II/lvl_u1/art_VI}

1. Rückzahlung in deutscher Währung
Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen.
2. Wechsel des Gläubigers
Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt dass, die Abtretung
a. an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
b. keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung massgebend sind,
c. nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.
3. Wechsel des Schuldners
Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.

## Art. VII Verfahren für den Abschluss neuer Verträge {#annex_II/lvl_u1/art_VII}

1. Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten der neuen zwischen Gläubigem und Schuldnern abzuschliessenden Verträge sind in das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen.
2. Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
3. Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953 oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässig geworden ist, ein eingehendes Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten; der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen.
4. Der Begriff «Gläubiger» im Sinne von Ziffer 2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen die gemäss Artikel VIII ernannten Gläubigervertreter.
5. Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen ausgegeben werden, und für Zinsrückstände können neue Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen austauschbare Teilscrips ausgegeben werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emittiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Regelung zu beauftragen und hat allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit zu gewährleisten.

## Art. VIII Vertretung der Gläubiger {#annex_II/lvl_u1/art_VIII}

Den Ausschüssen und Organisationen, deren Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden als Vertreter der von dieser Regelung betroffenen nationalen Gläubigergruppen teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen werden im folgenden als «Gläubigerausschüsse» bezeichnet), obliegt es, diejenigen Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern zu ernennen, die erforderlich sind, um die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen zu fördern und zustandezubringen; das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse und Organisationen können auch selbst in dieser Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen eines Einzelschuldners in vollem Umfange zu schützen, so können für jede einzelne Emission jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen die Ernennung von Vertretern zu verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz schliesst nicht aus, dass eine Person in irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf Grund dieser Regelung teilnimmt.

## Art. IX Schieds‑ und Vermittlungsausschuss {#annex_II/lvl_u1/art_IX}

1. Zuständigkeit
Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern ist ein Schieds‑ und Vermittlungsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln und zu schlichten, falls sie sich über die Bedingungen des Regelungsangebots nicht einigen können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen vor den Ausschuss zu bringen.
Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter ernannt worden, so werden die Rechte der Gläubiger gemäss Artikel IX von diesem Vertreter ausgeübt.
2. Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich aus vier Vertretern der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen. Zunächst führt das amerikanische Mitglied den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter ernannt worden. Jedes Mitglied des Ausschusses einschliesslich des Vorsitzenden hat eine Stimme.
3. Ernennung von Mitgliedern
Die Ausschussmitglieder werden in folgender Weise ernannt:
a. Die Gläubigermitglieder werden von Organisationen ernannt, die von den jeweiligen Gläubigerausschüssen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und der Niederlande bezeichnet werden. Sind in einem Einzelfall die Gläubiger aus einem anderen Land besonders betroffen, so soll auf Verlangen des Gläubigerausschusses dieses Landes ein von ihm ernanntes Mitglied vertretungsweise die Stelle eines der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses einnehmen.
b. Die Schuldnermitglieder worden von dem Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden ernannt.
4. Verfahren
Der Ausschuss kann für den Einzelfall Unterausschüsse einsetzen und zeitweilige Mitglieder für diese Unterausschüsse ernennen.
Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuss unterbreitet und Termine anberaumt werden, ferner Zeit und Ort der Verhandlungen sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung oder Geschäftsführung des Ausschusses oder seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuss selbst.
5. Kosten
Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise‑ und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuss festzusetzendes Honorar für die hierbei aufgewendete Zeit.
Alle dem Ausschuss oder seinen Mitgliedern oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten werden von dem betreffenden deutschen Schuldner getragen. Stellt jedoch der Ausschuss oder der zuständige Unterausschuss fest, dass ein Gläubiger ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig angerufen hat, so sind die Kosten und Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem Ausschuss oder Unterausschuss festgesetzten Höhe zu tragen.
Alle anderen Unkosten des Ausschusses und seiner Mitglieder, einschliesslich der Entschädigung für Mitglieder, die in Ausschussangelegenheiten tätig werden, sind von den Schuldnern durch Umlage oder auf andere Weise zu erstatten.
Hierzu siehe Unteranlage.

## Art. X Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und anderer Personen {#annex_II/lvl_u1/art_X}

1. Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuss im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen.
2. Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen.
3. Der Begriff «Auslagen» im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schliesst eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds‑ und Vermittlungsausschuss.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schliesst nicht aus, dass die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigem erheben können.

## Art. XI Inkrafttreten {#annex_II/lvl_u1/art_XI}

Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens über deutsche Auslandsschulden dürfen keine Zahlungen gemäss den Bedingungen einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen Regelung geleistet werden. Die Schuldner haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen gemäss den Bestimmungen des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die erforderlichen Verhandlungen zu führen und auch sonst alle Massnahmen zu treffen, um die Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen neuen Angebote zu fördern.

## Art. 1 {#annex_IV/lvl_u1/chap_A/art_1}

Geldforderungen aus dem internationalen Waren‑ und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Insbesondere kommen in Betracht:
1. Forderungen aus Warenlieferungen,
2. Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,
3. Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,
4. Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfasst sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats‑ und Treuhändergebühren,
5. Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,
6. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren‑ und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,
7. Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,
8. Leistungen aus der Sozialversicherung,
9. Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren‑ und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.

## Art. 2 {#annex_IV/lvl_u1/chap_A/art_2}

Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschliesslich geschuldeter Zinsen gegen nicht‑öffentliche Schuldner
1. Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold‑ oder Währungsklausel lauten;
2. Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern siea. von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder
b. gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht‑marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder
c. eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder
d. ursprünglich den Betrag von US-$ 40 000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit.
3. Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I–III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören.
4. Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückseigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist.
Wegen der Frankengrundschulden gemäss den deutsch‑schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.

## Art. 3 {#annex_IV/lvl_u1/chap_A/art_3}

Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträgnisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden.
Insbesondere kommen in Betracht:
1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind;
2. Gewinne;
3. Miet‑ und Pachtzinsen.

## Art. 4 {#annex_IV/lvl_u1/chap_A/art_4}

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.

## Art. 5 Ausnahme {#annex_IV/lvl_u1/chap_A/art_5}

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

## Art. 6 Umstellung auf D-Mark {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_6}

1. Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, dass seine Forderung in demselben Verhältnis auf D‑Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisenbehörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark‑Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat.
2. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D‑Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt werden sollen.
Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden. Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs‑ und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
Siehe jetzt Anlage VII.

## Art. 7 Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_7}

Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden:
Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold‑Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer‑Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken.
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Art. 6, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US‑Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs berechnet würde.

## Art. 8 Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D‑Mark {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_8}

Fremdwährungsforderungen werden in D‑Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.

## Art. 9 Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_9}

I. Die deutsche Delegation vertrat die Auffassung, dass der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, dass solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten daraufhin, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:
1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Massgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubigera. die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder
b. eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder die Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.
Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Massgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat.
2. Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.
II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:
a. Die Regierung der Bunderepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
b. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
c. Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952, Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.

## Art. 10 Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_10}

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.
Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Vorträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, dass die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.

## Art. 11 Härteklausel {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_11}

Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere ausserordentliche Umstände so beeinträchtigt worden ist, dass dem Schuldner die Regelung seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet werden kann, so soll er Erleichterungen erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit und den besonderen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten könnte.
Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu einer Einigung, so entscheidet das zuständige deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das gemäss Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist bindend.

## Art. 12 Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_12}

1. Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.
2. Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.

## Art. 13 Gläubigerwechsel {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_13}

1. Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer übertragen, vorausgesetzt, dass die Übertragung
a. an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,
b. keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung massgebend sind,
c. nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.
Die zuständigen deutschen Stellen werden die Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die in a–c erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung wohlwollend prüfen.
Mit dem Übergang der Forderung erhält der neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der Forderung in D‑Mark, so finden auf sein Sperrguthaben nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen für «ursprüngliche Sperrguthaben» Anwendung.
2. Für die Übertragung von Forderungen, für die der Gläubiger nur Zahlung in D‑Mark verlangen kann, sind die jeweils im Bundesgebiet und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen über die Verwendung und Übertragung solcher Forderungen massgebend (vergleiche Art. 19).

## Art. 14 Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_14}

1. Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen dieses Regelungsvorschlags regeln wollen, haben darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen. Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben werden.
2. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen und Zusicherungen, die in diesem Regelungsvorschlag festgelegt sind.
3. Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden dem Gläubiger auf dessen Antrag im Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen Devisengenehmigungen erteilen.
Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger in den Stand setzen, die von ihm gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für den betreffenden Fall vorsieht.
Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erhalten hat, kann er seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner widerrufen.
Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt keine Entscheidung über Bestand und Höhe der Forderung dar.
4. Falls der Gläubiger Zahlung in D‑Mark verlangt, hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich zu erklären, dass er die Zahlung als Erfüllung seiner Forderung annimmt.
5. Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland verlangen kann und verlangt, hat der Schuldner alle Massnahmen zu treffen, die nach den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen erforderlich sind, um die notwendigen Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen.

## Art. 15 Regelung von Streitfällen {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_15}

Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.

## Art. 16 Gemischte Kommission {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_16}

Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Auslegung dieser Regelung ergeben, soll eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Gläubigerländer einerseits und der Bundesregierung Deutschland andererseits sowie einem Obmann bestehen soll.
Es wird empfohlen, dass die Kommission zuständig sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung dieser Regelung zu entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt werden.
Ist eine Regierung der Auffassung, dass ein Fall, der vor dem Schiedsgericht (Art. 17) anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird empfohlen, dass die Regierung verlangen kann, dass das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das Schiedsgericht haben.

## Art. 17 Schiedsgericht {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_17}

Das im Artikel 11 vorgesehene Schiedsgericht soll aus je einem vom Gläubiger und vom Schuldner ernannten Schiedsrichter bestehen. Die beiden Schiedsrichter sollen einen Obmann wählen. Können sie sich über seine Person nicht einigen, so sollen sie den Präsidenten der Internationalen Handelskammer bitten, ihn zu ernennen.
Die Schiedsrichter sollen in ihrem Heimatland die Befähigung zum Richteramt haben; für den Obmann ist dies nicht erforderlich.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Es entscheidet auch darüber, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Deutsche Delegation wird der Bundesregierung empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass in Fällen, in denen die Parteien nicht in der Lage sind, Kosten vorzuschiessen oder die festgesetzten Kosten zu tragen, die Bezahlung dieser Kosten in einer angemessenen Weise geregelt wird.
Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien auch zur Entscheidung über andere Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner tätig werden.
In den Regierungsverhandlungen zur Inkraftsetzung der Empfehlungen der Schuldenkonferenz sollen nähere Bestimmungen über das in diesem Artikel vorgesehene Schiedsgericht vereinbart worden.

## Art. 18 Zahlung in D‑Mark {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_18}

Unter Zahlung in D‑Mark im Sinne dieser Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische Gläubiger unter seinem Namen bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) besitzt oder für sich einrichten lässt. Das Konto unterliegt den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.
Die Erteilung von Sondergenehmigungen für anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

## Art. 19 Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_19}

1. Dem ausländischen Gläubiger eines «ursprünglichen Guthabens» in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschliesslich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands.
2. Dem ausländischen Gläubiger eines «erworbenen Guthabens» in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.
3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluss der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Missbräuche auszuschliessen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne dass hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.
4. Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben in dem Masse zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zulässt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen.
5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen Beratungsausschuss bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.

## Art. 20 Einfluss der Regelung auf Forderungen {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_20}

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll diese Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern.

## Art. 21 Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_21}

Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen mit Währungsoptionsklauseln (ohne Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

## Art. 22 Zugeständnisse zu Gunsten der Schuldner {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_22}

Die Gläubiger sind der Auffassung, dass die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugute kommen sollen.

## Art. 23 Echte Konversionen {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_23}

1. Eine Änderung in den Bedingungen eines Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion, wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustandegekommen ist.
2. Es wird vermutet, dass eine echte Konversion auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt, wenn der Gläubiger bei der Konversion durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen oder eine ähnliche von einer deutschen Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person vertreten war.
3. Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor, wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger beschränkt hat.
4. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, dass eine echte Konversion vorliegt.
5. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.

## Art. 24 Währung, in der zu bezahlen ist {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_24}

Bestimmungen darüber, in welcher Währung eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

## Art. 25 Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere {#annex_IV/lvl_u1/chap_B/art_25}

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen oder Zinsscheine nach Massgabe der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener Abkommen nicht bereinigt worden sind.

## Art. 26 Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_26}

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung nach dem Ausland verlangen können, und zwar:
a. in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages mit Beginn des Jahres 1953,
b. in Höhe der restlichen zwei Drittel des geschuldeten Betrages in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1954.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 b vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den Restbetrag seiner Forderung (zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages) in D‑Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in D‑Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.

## Art. 27 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 (2)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_27}

1. Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen entsprechende Regelung einigen.
2. Kann eine Einigung nicht erreicht werden, so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Oktober 1953, verlangen können.
3. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den gesamten Betrag der Forderung in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
4. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.

## Art. 28 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_28}

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmässig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.
Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.
2. Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, dass der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.

## Art. 29 Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_29}

Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.

## Art. 30 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_30}

1. Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder ‑abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.
Solche Forderungen und Schulden können nur nach Massgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.
2. Wenn solche bilateralen Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt:
a. Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäss den Vorschriften in Artikel 33 und 34.
b. Forderungen aus Schadens‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherungsverträgen:aa. Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D‑Mark.
bb. Forderungen aus anderen Schadens‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt.
c. Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäss den Bestimmungen in Artikel 28.
Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln.

## Art. 31 Sonstige alte Handelsforderungen (Art. 1 (3), (4), (5), (6)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_31}

1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Juli 1953, verlangen können.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den geschuldeten Betrag in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
4. In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen, eine abweichende Regelung treffen.

## Art. 32 Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen (Art. 1 (1)–(9)) {#annex_IV/lvl_u1/chap_C/art_32}

1. Rückständige Zinsen
Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:
a. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4 % oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
b. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4 % wird dieser auf ⅔, jedoch nicht unter jährlich 4 % ermässigt.
Der ermässigte Betrag der rückständigen Zinsen wird der Hauptforderung zugeschlagen.
2. Künftige Zinsen
Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet werden.
Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum 1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab 1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll 75 % des geschuldeten Zinssatzes betragen.
Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4 % und höchstens 6 % jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4 % jährlich oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen sollen jährlich nachträglich zusammen mit dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt werden.
3. Sonderdepot
a. Für Forderungen der Gruppen nach Artikel 1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an Stelle der Zahlung gemäss Artikel 26, 27, 28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf ein auf seinen Namen lautendes D-Mark-Depot-Konto bei einer von den zuständigen deutschen Behörden zu bestimmenden Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich gefährdet ist.
Soweit sich der Schuldner gegenüber einem solchen Verlangen auf die Härteklausel (siehe Art. 11) beruft, soll das Einzahlungsverlangen des Gläubigers erst wirksam sein, wenn die Berufung des Schuldners auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen ist.
b. Der Schuldner kann den Betrag einer Schuld, die zu den in Absatz a genannten Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers auf ein solches Depot einzahlen, wenn nachweislichaa. der Schuldner Erbe oder Testamentsvollstrecker des ursprünglichen Schuldners ist und der Nachlass verteilt werden soll;
bb. der Schuldner eine Gesellschaft ist und diese in Liquidation tritt;
cc. der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson des Schuldners Konkurs- oder Vergleichsquoten ausschütten.
c. Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung mit den obigen Vorschriften stattfindet, befreit den Schuldner von seiner Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland so behandelt, als ob der auf dem Depot eingezahlte Betrag (einschliesslich Zinsen, falls die Depot‑Stelle Zinsen vergütet) noch bei dem Schuldner stände.
d. Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten Betrages auf sein D‑Mark‑Konto (siehe Art. 18) zu verlangen.
4. Kleinforderungen
Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Forderungen auf kleinere 1 Beträge Anträge der Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.
5. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Gläubiger nachweist, dass die Einzahlung auf sein Konto ohne seine Zustimmung erfolgt ist
Ein Gläubiger, der nachweist, dass eine Einzahlung auf sein Bank‑ oder Postcheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäss Kap. C verlieren.

## Art. 33 {#annex_IV/lvl_u1/chap_D/art_33}

Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschliesslich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins‑ und Tilgungsbedingungen nach Massgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimungen kann nur Zahlung in D‑Mark erfolgen.

## Art. 34 {#annex_IV/lvl_u1/chap_D/art_34}

Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden:
1. Die Feststellung, welche Kapital‑ und Zinsbeträge unbezahlt sind, erfolgt, soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleistet hat, unter Anwendung der Bestimmungen des Artikel 9.
2. Wenn Zinsen geschuldet worden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:a. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4 % oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
b. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4 % wird dieser auf ⅔, jedoch nicht unter jährlich 4 % ermässigt.
3. Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag der rückständigen Zinsen wird der noch unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst, der 75 % des beim Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Zinssatzes betragen soll. Der neue Zinssatz soll jedocha. bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, mindestens 4 % jährlich und höchstens 5¼ % jährlich,
b. bei anderen Forderungen mindestens 4 % jährlich und höchstens 6 % jährlich
betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4 % oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser Zinssatz bestehen.
Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich nach dem Ausland gezahlt werden.
4. Bei Forderungen, die Gegenstand einer echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der durch die echte Konversion vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäss Ziffern 2 und 3.
Zeitlich begrenzte Zinsermässigungen werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie vereinbart worden sind.
5. Bei Forderungen, die Gegenstand einer nicht echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäss Ziffer 2 und 3.
6. Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar 1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen:a. in den ersten fünf Jahren (1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3 % jährlich;
b. in den zweiten fünf Jahren (1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8 % jährlich;
c. in den folgenden drei Jahren (1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15 % jährlich.
Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag errechnet.
7. Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger verlangen, dass die gemäss Ziffer 2 und 4 errechneten rückständigen Zinsen nicht gemäss Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen, sondern durch Zahlung in D‑Mark beglichen werden. Der Schuldner soll die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung leisten.
8. Bei geringen Beträgen können die Beteiligten in Sonderfällen mit Genehmigung der zuständigen deutschen Stellen abweichende Rückzahlungsbedingungen vereinbaren.
9. Gläubiger und Schuldner können unter Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung der Forderung oder eines Teilbetrages in D‑Mark vereinbaren.
10. Die zuständigen deutschen Stellen behalten sieh vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten auf Genehmigung abweichender Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu prüfen.
11. Ausländische Gläubiger der im Artikel 2, Ziffer 2 b, aufgeführten Forderungen können die Bezahlung der bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen ohne die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene Kürzung in D‑Mark verlangen, falls sie diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen.
12. Für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, die unter diesen Regelungsvorschlag fallen, können erforderlichenfalls die in der Anlage II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags herangezogen werden.

## Art. 35 {#annex_IV/lvl_u1/chap_E/art_35}

Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D‑Mark.

## Art. 36 {#annex_IV/lvl_u1/chap_F/art_36}

Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.

## Art. 1 {#annex_IX/lvl_u1/art_1}

1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Schiedsgerichtshof» bezeichnet) setzt sich aus acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen ernannt werden:
a. drei Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
b. ein Mitglied von der Regierung der Französischen Republik;
c. ein Mitglied von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland;
d. ein Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;
e. ein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten oder eines von beiden, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf ein Ersuchen, das die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland auf Grund der ihr hiermit von den Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung an ihn richtet, die Ernennung oder die Ernennungen vornehmen.
2. Ist eine Partei des Abkommens, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen, Partei eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof, so ist diese Partei berechtigt, für dieses Verfahren ein zusätzliches Mitglied zu ernennen. Steht dieses Recht mehreren Parteien dieses Abkommens zu, so ist das zusätzliche Mitglied von ihnen gemeinsam zu ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4. Die ersten Ernennungen ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze ist binnen eines Monats nach dem Freiwerden mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats mitzuteilen nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt, bei ihm anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei dem Schiedsgerichtshof eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.

## Art. 2 {#annex_IX/lvl_u1/art_2}

1. Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie können für eine oder mehrere weitere Amtsperioden von je fünf Jahren wiederernannt werden.
2. Wenn der Präsident oder Vizepräsident stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, wird der Nachfolger von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen gemeinsam ernannt. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die Ernennung gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Satzung vorzunehmen.
3. Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger zu ernennen, der für die restliche Zeit der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle tritt.
4. Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, für die Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter ernennen.
5. Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder das sein Amt niederlegt, hat gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene Mitglied seine Amtspflichten in schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin auszuüben, sofern nicht der Präsident des Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung trifft.
6. Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben werden; bei Mitgliedern, die durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt sind, ist ausserdem dessen Zustimmung erforderlich.

## Art. 3 {#annex_IX/lvl_u1/art_3}

1. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtshofes müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
b. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.

## Art. 4 {#annex_IX/lvl_u1/art_4}

1. Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen. An den Plenarsitzungen nehmen grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder teil, die für den einzelnen Streitfall oder für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit ernannt sind; der Präsident und der Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
In Plenarsitzungen wirken mit:
a. der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident;
b. eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannt sind, und von ständigen Mitgliedern, die von anderen Parteien des Abkommens ernannt sind;
c. die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten zusätzlichen Mitglieder.
2. In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten wahr.

## Art. 5 {#annex_IX/lvl_u1/art_5}

Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.

## Art. 6 {#annex_IX/lvl_u1/art_6}

Der Schiedsgrerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.

## Art. 7 {#annex_IX/lvl_u1/art_7}

1. a. Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Präsident kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes ergehen in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.

## Art. 8 {#annex_IX/lvl_u1/art_8}

1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen, die zur Ernennung ständiger Mitglieder berechtigt sind.
2. Die Mittel für die Bezüge und Taggelder der anderen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes werden von der Regierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.
3. Die zur Deckung der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgebracht.
4. Die Verwaltung und Unterbringung des Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen geregelt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.

## Art. 9 {#annex_IX/lvl_u1/art_9}

Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens im Einklang stehen muss.

## Art. 1 {#annex_X/lvl_u1/art_1}

1. Die Gemischte Kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäss Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission anstelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als «ständige Mitglieder der Kommission bezeichnet.)
2. Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ansässig ist; Partei eines Verfahrens vor der Kommission, so ist diese Regierung berechtigt ein zusätzliches Mitglied für dieses Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht für mehrere Regierungen in Betracht kommen, so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4. Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze von Mitgliedern, die gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung der Kommission binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, der Kommission binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.

## Art. 2 {#annex_X/lvl_u1/art_2}

Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.

## Art. 3 {#annex_X/lvl_u1/art_3}

1. Alle Mitglieder der Kommission müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2. Die Mitglieder der Kommission dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder der Kommission, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik tätig sind.
b. Die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.

## Art. 4 {#annex_X/lvl_u1/art_4}

Die Kommission verhandelt und entscheidet die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen Mitgliedern, falls solche für das Verfahren ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder der Kommission wirken in den Verfahren mit:
a. Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend ist oder es angeordnet hat, der Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
b. Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird;
c. Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird; jedoch muss in Verfahren, in deneni. eine Regierung eines Gläubigerstaates, der das Recht zur Ernennung eines ständigen Mitglieds zusteht, oder
ii. eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzt oder dort ansässig ist,
als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des in Betracht kommenden Staates ernannte ständige Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung berufen, so bestimmt der Vorsitzende, welches von ihnen mitwirken soll.

## Art. 5 {#annex_X/lvl_u1/art_5}

Die Kommission hat ihren Sitz an demselben Ort wie der Schiedsgerichtshof.

## Art. 6 {#annex_X/lvl_u1/art_6}

Die Kommission wendet bei der Auslegung der Anlage IV des Abkommens die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.

## Art. 7 {#annex_X/lvl_u1/art_7}

1. a. Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b. Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitglieds.
5. Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.
6. Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Komission gemäss Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
7. Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.

## Art. 8 {#annex_X/lvl_u1/art_8}

1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.
2. Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmassnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.

## Art. 9 {#annex_X/lvl_u1/art_9}

Die Kommission gibt sich ihre eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens in Einklang stehen muss.
