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title: "Abfallverordnung"
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provisions: 24
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# Abfallverordnung

## Art. 1 Abfallentsorgung 2) {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft
im Bereich der Siedlungsabfälle auf dem Gebiet der Stadt

## Art. 2 Schaffhausen. 2) {#art_2}

1 Die Abfallverordnung bezweckt im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen, dass:
a) die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird,
b) verwertbare Abfälle und Abfallbestandteile separat gesammelt
werden, wenn die Wiederverwertung, Aufbereitung oder
Verwertung volkswirtschaftlich sinnvoll ist und eine im
Vergleich zur Beseitigung kleinere Umweltbelastung resultiert,
c) Abfälle, die besonders behandelt werden müssen, getrennt
gesammelt und entsorgt werden.
Geltungsbereich
Grundsätze
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 2
2 Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Wasser, Luft und Boden,
sowie Menschen, Tiere und Pflanzen sind vor schädlichen
oder lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.
3 Die Stadt Schaffhausen fördert Massnahmen und Aktivitäten der
umweltgerechten Abfallbewirtschaftung. Sie kann dafür Beiträge an

## Art. 3 Dritte ausrichten. 2) {#art_3}

1 Die Entsorgung von Siedlungsabfällen obliegt der Stadt
Schaffhausen. 2)
2 Der Stadtrat kann privaten Unternehmen die Entsorgung von
Siedlungsabfällen mittels Konzession gestatten. Diese kann gegen

## Art. 4 Gebühr erteil werden und Auflagen enthalten. 2) {#art_4}

(aufgehoben)

## Art. 5 {#art_5}

(aufgehoben)

## Art. 6 {#art_6}

1 Abfälle, die auf öffentlichem Grund entstehen, sind in den von der
Stadt bereitgestellten Sammelgebinden der Verwertung zu
übergeben. Verursacher können an der Deckung der
Verwertungskosten beteiligt werden. Siedlungsabfälle, die auf
privatem Grund entstehen, sind den öffentlichen Sammlungen und
Sammelstellen zu übergeben. Nicht Siedlungsabfälle sind auf
eigene Kosten bei den bewilligten Entsorgungsbetrieben der
Verwertung oder Entsorgung zu übergeben. Das Entsorgen von
Abfällen ausserhalb von Sammlungen und Entsorgungsbetrieben ist
verboten. 2)
2 (aufgehoben) 2)
3 Die missbräuchliche Benützung, die Beschädigung und die
Verunreinigung von öffentlichen Entsorgungseinrichtungen und
Abfallkörben sind untersagt.

## Art. 7 {#art_7}

1 In privaten Feuerungsanlagen wie Öfen oder Cheminées sowie im
Freien dürfen keine Abfälle und behandeltes Holz verbrannt werden.
2)
2 Pflanzliche Abfälle aus Garten, Feld und Forst sind grundsätzlich
zu kompostieren. Ausnahmsweise können sie verbrannt werden,
Entsorgung der
Siedlungsafälle
n
Spezialabfälle
Tierkörper
Verbot der
Ablagerung
Verbrennen von
Abfällen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 3
wenn dabei keine übermässigen Immissionen entstehen und
insbesondere die Nachbarschaft nicht belästigt wird.

## Art. 7a {#art_7a}

1 Grossveranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind nur
bewilligungsfähig, wenn der Bewilligungsbehörde ein

## Art. 8 Mehrwegkonzept vorgelegt wird. 2) {#art_8}

(aufgehoben)

## Art. 9 II. Bereitstellung und Sammlung 2) {#art_9}

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung informiert und orientiert
Bevölkerung, Gewerbe und Industrie regelmässig über die
Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung
und
-entsorgung sowie über die Verwertung. 2)
2 Sie publiziert zu diesem Zweck in geeigneter Form einen
Abfallkalender, der einmal pro Jahr erscheint. Weitere Mitteilungen
über Separatsammlungen, Terminverschiebungen und andere
wichtige Informationen erfolgen nach Bedarf. 2)
3 Weitere Mitteilungen über Separatsammlungen,
Terminverschiebungen usw. erfolgen nach Bedarf über die
amtlichen Publikationsorgane

## Art. 10 III. Bereitstellung und Sammlung (aufgehoben) 2) {#art_10}

1 Die Bereitstellung und Abfuhr der Abfälle, die Sammlung und
Behandlung von verwertbaren Siedlungsabfällen sowie die
Entsorgung von Spezialabfällen werden im Abfallkalender geregelt.
2 Die Abfuhrtage und Fahrstrecken sowie die Standorte der
Sammelstellen sind im Abfallkalender ersichtlich.
3 Für Sammelstellen kann die zuständige Verwaltungsabteilung
Benützungs- oder Öffnungszeiten festlegen. 2)
Grossveranstaltungen
Zusammenarbeit
Informationspflicht,
Abfallkalender
Abfuhr und
Sammelstellen

## Art. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 4 {#art_11}

1 Das Abfuhrgut ist am Abfuhrtag an der nächstgelegenen
Fahrstrecke am Strassen- oder Trottoirrand so bereitzustellen, dass
weder für den Fussverkehr noch für den Fahrzeugverkehr
Behinderungen entstehen.
2 Behälter sind nach der Entleerung so rasch wie möglich zu
entfernen. Ereignen sich Unfälle wegen unzweckmässiger
Bereitstellung, haftet diejenige Person, die das Abfuhrgut
bereitgestellt hat.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für die Bereitstellung zugelassen sind Kehrichtsäcke, Container
und gebündelte Abfälle. Der Abfallkalender regelt die Einzelheiten.
2 Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfälle werden nicht
entsorgt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung ist befugt, für
Wohnsiedlungen, Geschäftszentren und einzelne Strassenzüge
einen zentralen Bereitstellungsort zu bezeichnen. 2)
2 Für Überbauungen mit mehr als sechs Wohneinheiten sind
zentrale, private Bereitstellungsorte für Container vorzusehen. Sie
sind im Bauprojekt auszuweisen und müssen von der zuständigen
Verwaltungsabteilung genehmigt werden. 2)
3 Containerstandplätze sind zugänglich und sauber zu halten; die
Reinigung und Schneeräumung obliegt der Hauseigentümerin / dem
Hauseigentümer.

## Art. 14 {#art_14}

1 Als Container für Haus- und Betriebskehricht sind ausschliesslich
von der zuständigen Verwaltungsabteilung zugelassene Typen
zulässig. Neue und zusätzliche Container sind ihr zur Leerung
anzumelden. 2)
2 Die Anschaffung von Containern und deren Unterhalt ist Sache der
Haushaltungen, der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
sowie der Gewerbe- und Industriebetriebe. Die zuständige
Verwaltungsabteilung kann für die Benützung und den
Sammeldienst gut sichtbare Bezeichnungen verlangen. 2)
Bereitstellung
Zulässige
Gebinde
Containerstandplätze und
Kehrichtsammelplätze
Container
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 5

## Art. 15 IV. Finanzierung 2) {#art_15}

1 Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich der
Entsorgung von Siedlungsabfällen wird eine Spezialfinanzierung
geführt.
2 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich
zugänglich. Sie werden im Geschäftsbericht veröffentlicht.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die von der Stadt für die Siedlungsabfallentsorgung zu
erbringenden Leistungen werden über Gebühren möglichst
kostendeckend und verursacherbezogen finanziert. Sie bestehen
aus einer Grundgebühr und mengenabhängigen Gebühren.2)
2 Die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung, für welche keine
mengenabhängige Gebühr erhoben wird, sind durch die
Grundgebühr zu decken. Sie wird von allen volljährigen natürlichen
Personen und Betrieben mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt
Schaffhausen erhoben. Für natürliche Personen ist die Gebühr
einheitlich, für Betriebe abgestuft nach der Anzahl der Beschäftigten.
2)
3 Die mengenabhängige Gebühr deckt die Kosten für die Sammlung
und Behandlung von Abfällen, die mit einem mengenabhängigen
Tarif belastet sind; inbegriffen ist der dazu erforderliche Aufwand für
die Tarifierung und Verrechnung.
4 Würde bei der Erhebung von kostendeckenden und
verursachergerechten Abgaben eine umweltverträgliche Entsorgung
der Siedlungsabfälle gefährdet, so kann diese vorübergehend

## Art. 17 anderweitig finanziert werden. 2) {#art_17}

1 Die Gebühren werden im Anhang festgelegt. Die Mehrwertsteuer
ist in der Gebühr inbegriffen.
2 Der Stadtrat regelt die Modalitäten der Gebührenerhebung und das
Inkasso der Gebühren.

## Art. 18 {#art_18}

(aufgehoben)

## Art. 19 {#art_19}

Kostenrechnung
Gebührengrund
sätze
Gebührenfestle
gung
Verrechnung
Grundgebühr
und Verkauf
Gebührenmarken
Ersatzvornahme
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 6
Werden Bestimmungen dieser Verordnung sowie gestützt darauf
erlassene Anordnungen verletzt, so kann die zuständige
Verwaltungsabteilung innert angemessener Frist die
Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes verlangen oder

## Art. 20 die Ersatzvornahme zulasten des Pflichtigen anordnen. 2) {#art_20}

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung ist berechtigt, Abfallgebinde
zu Kontrollzwecken zu öffnen.
2 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für Leistungen,
zu denen die Verwaltung nicht verpflichtet ist, werden Gebühren
gemäss der Verordnung über die Gebühren im städtischen
Verwaltungsverfahren vom 25. September 1979 erhoben.

## Art. 21 V. Strafbestimmungen und Inkrafttreten 2) {#art_21}

1 Mit Busse bis 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
a. Abfälle auf öffentlichem oder privatem Grund ablagert,
ausgenommen auf bewilligten Lagerplätzen und Deponien,
in den bezeichneten Behältern an Sammelstellen sowie auf
öffentlichen oder privaten Kompostierplätzen;
b. Abfälle in Gewässern oder der Kanalisation entsorgt;
c. in privaten Feuerungsanlagen Abfälle oder behandeltes
Holz verbrennt;
d. wiederholt Abfälle nicht vorschriftsgemäss zur Abholung
bereitstellt;
e. ohne Erlaubnis des Stadtrats Entsorgungsdienstleistungen
erbringt für Siedlungsabfälle oder für Abfälle aus dem
öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen
Abwasserreinigung sowie für Abfälle, deren Inhaber nicht
ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 22 {#art_22}

(aufgehoben)
Kontrollen
Strafbestimmungen
Rechtsmittel
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 7

## Art. 23 VI. Inkraftsetzung (aufgehoben) 2) {#art_23}

1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Stadtrat festzusetzenden
Zeitpunkt in Kraft. 1)
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Abfuhr und Beseitigung von
Kehricht und Sperrgut vom 23. Mai 1967 sowie alle übrigen mit ihr
im Widerspruch stehenden früheren Erlasse und Anordnungen.
3 Die Tarifordnung für die Abfallentsorgung vom 5. März 2022 wird
aufgehoben. 2)
Inkrafttreten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 8
Anhang 1: Gebühren2)
1 Jährliche Grundgebühr
Volljährige, natürlich Person 50 Franken
Betriebe mit
a. 1 - 2 Beschäftigten 25 Franken
b. 3 - 4 Beschäftigten 50 Franken
c. 5 - 9 Beschäftigten 100 Franken
d. 10 - 19 Beschäftigten 200 Franken
e. 20 - 49 Beschäftigten 400 Franken
f. 50 - 99 Beschäftigten 750 Franken
g. 100 - 199 Beschäftigten 1‘000 Franken
h. 200 oder mehr Beschäftigten
2 Volumengebühr
1‘250 Franken
Für Kehricht in Säcken:
a. pro 17-l-Sack 1.30 Franken
b. pro 35-l-Sack 2.35 Franken
c. pro 60-l-Sack 4.70 Franken
d. pro 110-l-Sack 6.40 Franken
Für Kehricht in Containern (Industrie und Gewerbe):
a. 800 l ungepresst 45.00 Franken
b. 800 l gepresst 90.00 Franken
Für Sperrgut pro angebrochenem Volumen von 125 l
3 Gewichtsgebühr
5.00 Franken
Pro Tonne 260.00 Franken
Andockgebühr pro Container 5.00 Franken
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. August 2022) 9
Fussnoten:
1) In Kraft getreten auf den 1. Oktober 2002 (Stadtratsbeschluss vom
9. April 2002).
2) In Kraft getreten auf den 1. Januar 2023 (Stadtratsbeschluss vom 6.
Dezember 2022)
Teilrevision der Abfallverordnung genehmigt am 23. August 2022,
IM NAMEN DES GROSSEN STADTRATS
Die Präsidentin: Die Ratssekretärin:
Dr. Natalie Zumstein Sandra Ehrat
