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title: "Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt"
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provisions: 12
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# Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt

## Art. 1 Allgemeines {#art_1}

1 Die Stadt Zürich leistet Hilfe an Personen, insbesondere
Frauen und Kinder, die Opfer von Sexualdelikten, anderen Gewaltanwendungen oder Bedrohungen sind und deren physische,
psychische oder sexuelle Integrität dadurch ernsthaft gefährdet
oder verletzt wird.
2 Hilfeleistungen können auch dem Ehegatten, den Kindern und
Eltern des Opfers sowie anderen nahestehenden Personen gewährt werden, sofern sie durch die Auswirkungen des Ereignisses gemäss Abs. 1 ebenfalls in ernsthafter Weise verletzt sind.
3 Die Stadt Zürich leistet Beiträge, insbesondere für juristische,
medizinische und psychotherapeutische Hilfe, Umzugskosten,
für die Absicherung der Wohnung sowie für Sachschäden, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat stehen.
Art. 2 1 Die Stadt Zürich trägt die Kosten grundsätzlich subsidiär.
2 Die Kosten werden übernommen, wenn sie vom Opfer selbst
bezahlt werden müssen, insbesondere weil sie vom Täter nicht
erhältlich gemacht werden können oder weil weder eine Sozialnoch Privatversicherung leistungspflichtig ist und keine Amtsstelle oder Institution eines anderen Gemeinwesens, insbesondere die kantonale Opferhilfestelle, dafür aufkommt.
3 Mit der Zusicherung der Beitragsleistungen tritt das Opfer seine Forderungen gegenüber dem Täter sowie anderen leistungspflichtigen natürlichen und juristischen Personen mit schriftlicher
Erklärung bis zum Betrag der erhaltenen Unterstützung an die
Stadt Zürich ab.
Art. 3 Leistungen können Personen gewährt werden, die zum
Zeitpunkt der Tat zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich hatten oder
über keinen festen Wohnsitz verfügten, sich jedoch im Zeitpunkt
der Tat nachweislich längere Zeit in Zürich aufgehalten haben.
Zweck
Subsidiarität
Persönliche Voraussetzungen
2Reglement über Hilfeleistungen
an Opfer von Gewalt341.100
Art. 4 1 Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller haben unter Angabe der näheren Umstände glaubhaft zu machen, dass sie Opfer im Sinne dieses Reglements geworden sind oder in einer
besonderen Gefahr stehen, Opfer zu werden.
2 Wurde ein Delikt begangen, so soll in der Regel eine Strafanzeige gemacht werden.

## Art. 1ein {#art_1ein}

War das Opfer im Zeitpunkt des Ereignisses noch minderjährig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Volljährigkeit zu laufen.

## Art. 5 Leistungen {#art_5}

1 Die sich aus einem Tatbestand gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2
ergebenden Anwalts- und Prozesskosten können übernommen
werden, wenn keine amtliche bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung angeordnet wird.
2 Der Anwältin/dem Anwalt wird in der Regel Kostengutsprache
für ein konkretes Verfahren im Umfang eines angemessenen
Aufwands abgegeben. Prozessentschädigungen sind soweit als
möglich geltend zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Stadt Zürich leistet Beiträge für notwendige präventive Massnahmen zum Schutze einer gefährdeten Person.
2 An die Kosten einer fachgerechten Absicherung der Wohnung
kann pro Fall ein Beitrag bis Fr. 1 000.– geleistet werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Es können Beiträge an rehabilitative Massnahmen, Heilungskosten und die Kosten notwendiger Psychotherapie zugesprochen werden, sofern diese geeignet sind, die Verarbeitung
des traumatischen Erlebnisses und die Bewältigung der Angst
zu fördern oder das Bemühen um Wiedererlangung der Selbständigkeit zu unterstützen.
2 Für Psychotherapien können pro Fall Beiträge von maximal
Fr. 10 000.– geleistet werden. An andere rehabilitative Massnahmen können Beiträge bis Fr. 1 000.– pro Fall geleistet werden,
sofern sie geeignet sind, die Verarbeitung des traumatischen
Tat-Erlebnisses, die Bewältigung der Angst oder das Bemühen
um Wiedererlangung der Selbständigkeit zu unterstützen.
3 An die Kosten eines Erholungs- und Kuraufenthalts kann pro
Fall ein Beitrag bis Fr. 2 500.– geleistet werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Für Schäden an Sachen können die Kosten für Reparaturen oder Ersatz bis zum Betrag von Fr. 3 000.– pro Fall übernommen werden.
Sachliche Voraussetzungen
Rechtsberatung,
Prozesshilfe
Präventive
Massnahmen
zum Schutz
des Opfers
Rehabilitative
Massnahmen
Weitere Entschädigungen
3Reglement über Hilfeleistungen
an Opfer von Gewalt 341.100
2 An die Kosten eines notwendigen Umzugs kann ein Beitrag
von bis Fr. 3 000.– pro Fall geleistet werden.

## Art. 10 Art. 9 (aufgehoben)1 {#art_10}

1 Aufgrund einer summarischen Prüfung kann im Sinne
eines Vorschusses ein Beitrag geleistet werden, sofern unverzügliche Hilfe notwendig ist.
2 Zu Unrecht ausbezahlte Vorschüsse müssen zurückbezahlt
werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorsteherin/
der Vorsteher des Sozialdepartements höhere Beiträge zusprechen.
2 An die von einem Opfer selber zu tragenden Kosten für einen
aufgrund eines Delikts gemäss Art. 1 notwendigen Aufenthalt in
einer stationären Einrichtung der opferspezifischen Krisenintervention kann die Vorsteherin/der Vorsteher des Sozialdepartements einen Beitrag zusprechen.2

## Art. 12 Organisation und Durchführung {#art_12}

1 Gesuche können unter Angabe der näheren Umstände
an das Departementssekretariat des Sozialdepartements gerichtet werden. Im Gesuch ist glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen gemäss Art. 1 bis 4 erfüllt sind.
2 Es können zusätzliche Angaben verlangt werden.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Stadt Zürich macht gegenüber dem Täter bzw. Dritten die Ansprüche im Umfang ihrer aufgrund dieses Reglements
erbrachten Leistungen geltend.
2 Die Stadt Zürich fordert unrechtmässig bezogene Beiträge zurück. Bei gutem Glauben und gleichzeitiger wirtschaftlicher Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das Verfahren nimmt auf die besondere Situation der
Opfer Rücksicht. Es ist einfach, rasch und kostenlos.
2 Gegen den Entscheid der verfügenden Stelle kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides stadtinterner Rekurs erhoben
werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959.
1 Aufgehoben gemäss STRB vom 13. Dezember 2006; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2007.
2 Eingefügt gemäss STRB vom 13. Dezember 2006; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2007.
Vorschüsse
Ausnahmefälle
Zuständigkeit,
Gesuch
Regress,
Rückforderung
Verfahren,
Rechtsmittel
4Reglement über Hilfeleistungen
an Opfer von Gewalt341.100

## Art. 15 Schlussbestimmung {#art_15}

1 Dieses Reglement tritt anstelle des vom Gemeinderat mit Beschluss vom 18. Dezember 19963 erlassenen und bis
31. Dezember 2003 verlängerten gleichnamigen Reglements
sowie die Ausführungsbestimmungen 4 hierzu.
Abs. 2 (aufgehoben)5
3 AS 42, 352.
4 AS 42, 356.
5 Aufgehoben gemäss STRB vom 13. Dezember 2006; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2007.
Inkraftsetzung
und Dauer
der Gültigkeit
