---
title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden"
id: 66c8a735-74d2-4538-8f01-0ccda393ee79
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "493.21"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/493.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/66c8a735-74d2-4538-8f01-0ccda393ee79
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2324/de
read_on: 2026-10-23
sha256: dda6ecbd233e58b2cddb1535b7feecc37ebb4d2884ffeaaa9d9135fb41dc58fc
provisions: 19
---

# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden

## Art. 1 {#art_1}

Kraftwerk Birsfelden; Beizug der Elektra Baselland und der
Elektra Birseck; Zweck des Vertrages; Hinweis auf Statuten
1 Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, unter der Firma «Kraftwerk Birsfelden AG» mit Sitz in Birsfelden (Kanton Basel-Landschaft), eine Aktiengesellschaft zu gründen, mit dem Zweck, die Wasserkraft des Rheins zwischen der
bestehenden Wasserkraftanlage Augst-Wyhlen und der oberen Staugrenze
des Kraftwerkes Kembs auszunützen.
2 Zur Gründung der Gesellschaft werden die Elektra Baselland in Liestal und
die Elektra Birseck in Münchenstein beigezogen, wobei beide Genossenschaften zusammen 25% der Aktien übernehmen; diese werden ihnen vom Kanton
Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt.
3 Der vorliegende Vertrag bezweckt die Festsetzung der Pflichten, welche die
beiden Vertragsparteien mit Bezug auf diese Gesellschaft auf sich nehmen,
und der Rechte, die sie sich gegenseitig mit Bezug auf diese Gesellschaft zusichern.
4 Die jeweils gültigen Statuten der Kraftwerk Birsfelden AG gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

## Art. 2 {#art_2}

Projekt für das Kraftwerk Birsfelden
1 Zur Ausnützung der in Art. 1 erwähnten Wasserkraft soll der Rhein oberhalb
der Birsmündung mittels eines Stauwehrs und eines der Erzeugung elektrischer Energie dienenden Maschinenhauses gestaut werden. Die Austiefung
des Rheins unterhalb des projektierten Kraftwerkes Birsfelden zur Vermehrung
des Nutzgefälles dieses Werkes bleibt vorbehalten.
2 493.21

## Art. 3 {#art_3}

Zweck der Gesellschaft
1 Die zu gründende Aktiengesellschaft bezweckt ausschliesslich:
a. die Erstellung des in Art. 2 beschriebenen Kraftwerkes Birsfelden, soweit
es sich um Anlagen handelt, die beiden Vertragsparteien dienen, und
b. die Erzeugung elektrischer Energie in diesem Kraftwerk und deren Abgabe an die Vertragsparteien und zwar im Schaltgebäude an den Endverschlüssen der abgehenden 50-kV-Kabelleitungen.

## Art. 4 {#art_4}

Wasserrechtsverleihungen
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, bei den zuständigen Behörden
der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden gemeinsam
die zur Nutzbarmachung der vorgenannten Wasserkraft erforderlichen Verleihung zuhanden der von ihnen zu gründenden Aktiengesellschaft zu erwirken.

## Art. 5 {#art_5}

Energieabtausch
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die zu
gründende Aktiengesellschaft die sich aus dem Energieabtausch zwischen den
Rheinkraftwerken Albbruck-Dogern und Birsfelden ergebenden Rechte und
Pflichten übernimmt, d. h. dass die Aktiengesellschaft
a. die seitens der badischen Regierung gemäss Erklärung vom 26. November 1929 zugesicherte Ausfuhrbewilligung für den ganzen badischen
Kraftanteil mit allen anhaftenden Rechten und Pflichten annimmt, und
b. gemäss Vereinbarung vom 24. April 1929 zwischen dem Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft und dem Sanitätsdepartement des
Kantons Basel-Stadt einerseits und der Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern
AG in Waldshut a.Rh. anderseits die der badischen Gefällsstrecke entsprechende Energiemenge während der ganzen Dauer dieser Ausfuhrbewilligung in die Schweiz einführt.

## Art. 6 {#art_6}

Jährlicher Wasserzins
1 Der jährliche Wasserzins, den das Kraftwerk Birsfelden an die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die ihnen gemäss Art. 17 der schweizerischen Wasserrechtsverleihung1) zustehenden Kraftanteile zu bezahlen hat, beträgt pro PS der in Absatz 2 erwähnten mittleren jährlichen Brutto-Produktionsmöglichkeit:
a. 6 Fr. für die Bruttoleistung aus der 12–10monatigen Wasserführung,
b. 4 Fr. für die Mehrleistung aus der 10–8monatigen Wasserführung,
c. 2 Fr. für die weitere Mehrleistung aus der weniger als 8monatigen
Wasserführung.
1) SGS 493
3 493.21
2 Die für die Wasserzinsberechnung für das Kraftwerk Birsfelden massgebende
Brutto-Produktionsmöglichkeit ist die effektive Brutto-Produktionsmöglichkeit
dieses Werkes, vermindert um die Brutto-Produktionsmöglichkeit der Kraftwerke Augst-Wyhlen, welche diese infolge des Einstaus durch das Kraftwerk Birsfelden einbüssen.
3 Unter der 12- bzw. 10- bzw. 8monatigen Wasserführung wird diejenige
Wassermenge des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden verstanden, die diesem
Werk im Sinne von Art. 16 der bundesrätlichen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses, vom 12. Februar 1918, ganzjährig bzw. während 305
bzw. 244 Tagen pro Jahr, die nicht aufeinander folgen müssen, zur Verfügung
steht.
4 Bis zum Jahre 1960 wird der jährliche Wasserzins im voraus aufgrund der
mittleren Wasserführung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden in den Jahren
1901-1950 berechnet. Vom Jahre 1961 an wird der jährliche Wasserzins jeweils für eine 10jährige Periode im voraus vereinbart aufgrund der mittleren
Wasserführung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden in den Jahren 1901–
1960 bzw. 1901–1970 usw.
5 Der für eine Periode vereinbarte jährliche Wasserzins erfährt innerhalb einer
Periode nur eine Änderung, wenn durch Veränderung der Schluckfähigkeit der
Turbinen oder der im Mittel eines Jahres festgestellten Ober- und Unterwasserspiegelkoten ein gegenüber dem vereinbarten Wasserzins um mindestens 3%
grösserer oder kleinerer Zins resultieren würde.
6 Der Wasserzins ist jeweilen am 30. Juni für das betreffende Kalenderjahr
zahlbar.

## Art. 7 {#art_7}

Rechte und Pflichten
1 Die Beteiligung der beiden Vertragsparteien am Bau und Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden geschieht zu gleichen Teilen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, hälftig an das Bau- und Betriebskapital der Aktiengesellschaft beizutragen.
2 Jede Vertragspartei hat während der ganzen Vertragsdauer Anspruch auf die
Hälfte der gesamten Netto-Produktionsmöglichkeit des Kraftwerks. Sie verpflichtet sich dagegen, hälftig an den gemäss Art. 10 berechneten jährlichen
Kostenaufwand beizutragen und zwar unbekümmert darum, ob sie ihren Energieanteil voll bezogen hat oder nicht.
3 Unter der gesamten jeweiligen Netto-Produktionsmöglichkeit ist die beim jeweiligen Wasserzufluss mit den verfügbaren Maschinen erzeugbare Leistung
in kW oder kVA verstanden, welche nach Abzug des Eigenbedarfs der Kraftwerksanlage und der als Ersatz für den Einstau den Kraftwerken Augst-Wyhlen
zur Verfügung zu stellenden Leistung verbleibt. Die Netto-Produktionsmöglichkeit erhöht sich um eine allfällig vom Kraftwerk Kembs aufgrund von Art. la der
schweizerischen Wasserrechtsverleihung in natura zu entrichtende Entschädigung.
4 493.21

## Art. 8 {#art_8}

Beschaffung der Geldmittel
1 Die beiden Vertragsparteien übernehmen je 50% des gesamten Aktienkapitals und sind auch verpflichtet, zu gleichen Teilen für die Aufbringung der erforderlichen weitern Mittel für den Bau und Betrieb des Werkes besorgt zu sein.
2 Weitere zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderliche Geldmittel sollen durch Anleihen beschafft werden oder durch Kredite, die bei günstiger Lage
des Geldmarktes in langfristige Anleihen umzuwandeln sind.

## Art. 9 {#art_9}

Beteiligung der Elektra Baselland und der Elektra Birseck
1 Der Kanton Basel-Stadt erkennt dem Kanton Basel-Landschaft das Recht zu,
sich mit der Elektra Baselland und der Elektra Birseck hinsichtlich der Verfügung über die ihm zustehende Netto-Produktionsmöglichkeit zu verständigen.
Dem Kanton Basel-Stadt gegenüber bleibt der Kanton Basel-Landschaft auch
nach einer solchen Abtretung von Energie oder der Abtretung von Aktien gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Statuten allein berechtigt und
verpflichtet.

## Art. 10 {#art_10}

Jährlicher Kostenaufwand
1 Der totale jährliche Kostenaufwand, an den die beiden Vertragsparteien nach
Art. 7 beizutragen haben, umfasst die nachstehenden Positionen 1–10:
1. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt des Kraftwerks und der Schiffahrtsanlagen.
2. Die Verwaltungs- und allgemeinen Unkosten.
3. Die Steuern, Wasserzinsen und sonstigen öffentlichen Abgaben.
4. Die Zinsen der Anleihen und der Kredite.
5. Die Abschreibungen. Diese sollen betragen:
a. auf den maschinellen und elektrischen Anlagen des Kraftwerks
3,3% der Erstellungskosten,
b. auf allen übrigen Anlagen des Kraftwerks und auf den Schiffahrtsanlagen 1,3% der Erstellungskosten,
c. auf den zulasten des Anlagekapitals angeschafften Mobilien und
Werkzeugen und auf dem Inventarwert der Bau- und Betriebsmaterialien 10%,
d. auf den Finanzierungskosten 20%.
6. Die Einlage in den Erneuerungsfonds. Diese soll jährlich mindestens
200'000 Fr. betragen bis der Fonds einen Bestand von 10'000'000 Fr. erreicht hat.
7. Die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds. Diese wird gemäss Art.
671 OR berechnet, soll jedoch mindestens 100'000 Fr. betragen bis dieser Fonds einen Bestand von 1/5 des Grundkapitals erreicht hat.
5 493.21
8. Zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen. Diese können durch
einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt werden.
9. Die Dividende auf dem Aktienkapital. Die Dividende soll den durchschnittlichen Hypothekarzinsfuss der beidseitigen Kantonalbanken im Mittel des
Jahres für erste Hypotheken auf Wohnhäuser um nicht mehr als 1% übersteigen.
2 Von dem Gesamtbetrag der Positionen 1–9 kommen in Abzug:
10. Die Einnahmen der Gesellschaft aus Zinsen und Verpachtungen, sowie
allfällige andere Einnahmen.
3 Die Vertragsparteien haben ihren Anteil an dem jeweiligen jährlichen Kostenaufwand ratenweise je nach dem Zahlungsbedürfnis der Aktiengesellschaft
einzuzahlen. Die Restzahlung hat im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende zu
erfolgen.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten der Vorarbeiten
1 Der gleiche Verteiler wie für die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten
findet auch Anwendung auf die Kosten für die Vorarbeiten (Projekte, Gutachten
usw.), soweit dieselben im gegenseitigen Einverständnis der beiden Vertragsparteien bis jetzt gemacht wurden oder in Zukunft noch gemacht werden. Die
sich ergebenden beidseitig anerkannten Beträge werden den Vertragsparteien
durch das Kraftwerkunternehmen vergütet.

## Art. 12 {#art_12}

Zinsen
1 Während der Bauzeit werden das Aktienkapital und allfällig weitere Einlagen
gemäss Art. 8 Absatz 1 der Vertagsparteien zulasten der Baurechnung zu jährlich 3% verzinst und zwar spätestens bis zum Tage der Inbetriebnahme des
Werkes gemäss Art. 8 Ziffer 3 der schweizerischen Wasserrechtsverleihung.

## Art. 13 {#art_13}

Verwaltung und Geschäftsführung
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anspruch auf je die
Hälfte der Sitze im Verwaltungsrat. Ihre Wahlvorschläge sind für die Generalversammlung verbindlich. Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates
werden für je eine statutarische Amtsdauer abwechselnd von den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt in für den Verwaltungsrat verbindlicher Weise bezeichnet. Präsident und Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Kanton
angehören.
2 Es solle eine möglichst einfache Verwaltung und Geschäftsführung angestrebt werden.
3 Bau, Betrieb und Verwaltung des Kraftwerkes sind nach rein kaufmännischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.
4 Ein Verwaltungs- und Betriebsreglement soll das Nähere über die Geschäfts-
und Betriebsführung bestimmen.
6 493.21
5 Vorbehältlich der Verleihungsbestimmungen darf das Unternehmen nicht mit
werkfremden Aufgaben belastet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Vermeidung gegenseitiger Konkurrenzierung
1 Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, die in eigenen Werken erzeugte oder aus fremden Werken bezogene Energie weder direkt noch indirekt
in das Absatzgebiet der andern Vertragspartei zu liefern oder anzubieten, es
sei denn, dass letztere vorher ihre ausdrückliche Zustimmung gibt.
2 Als Absatzgebiet einer Vertragspartei gilt ihr Kantonsgebiet, sowie ihr Grundeigentum jenseits der Kantonsgrenze, soweit es von dieser aus ein zusammenhängendes Ganzes darstellt und sofern es einem im öffentlichen Interesse
der betreffenden Vertragspartei liegenden Zwecke dient (z. B. Stadion St. Jakob, Kunsteisbahn).
3 Dem eigenen Grundeigentum einer Vertragspartei mit der nämlichen räumlichen Abgrenzung gleichgestellt ist das Grundeigentum ihrer Gemeinden und
öffentlichrechtlichen Institutionen (z. B. Christoph-Meriansche Stiftung), sowie
solcher Unternehmungen, bei denen ein wichtiges öffentliches Interesse der
betreffenden Vertragspartei vorhanden ist und die keine weitergehende Erwerbstätigkeit ausüben, als zur Deckung ihrer Auslagen einschliesslich normale Verzinsung ihres Anlagekapitals nötig ist.
4 Wird ein von der Kantonsgrenze ausgehendes Grundstück durch eine Staats-
oder Gemeindestrasse des andern Kantons oder durch ein öffentliches Gewässer durchschnitten, so gilt dieses Grundstück von der Kantonsgrenze aus nur
bis zu dieser Strasse oder diesem öffentlichen Gewässer als zusammenhängend.
5 In Augst steht dem Kanton Basel-Stadt die Energielieferung für den Eigenbedarf des Kraftwerks mit Büros und Wohngebäuden, des Gasthofes zum Rössli
und des Bauernhofes (ehemalige Anstalt), zu, soweit und solange die letzteren
Eigentum des Kraftwerks sind.
6 Der Energiehandel zwischen dem Elektrizitätswerk Basel und den beiden
Elektra-Genossenschaften Baselland und Birseck bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
7 Die Energielieferung für elektrische Bahnen, die einer der beiden Vertragsparteien oder einer oder mehreren ihrer Gemeinden oder einer Kombination
beider ganz oder mehrheitlich gehören, jedoch ausschliesslich für die eigenen
Betriebszwecke dieser Bahnen, ist der betreffenden Vertragspartei reserviert
auch da, wo die betreffende Bahn sich ausserhalb des Kantonsgebietes der
betreffenden Vertragspartei befindet.
8 Die beiden Vertragsparteien werden die vorstehenden Verpflichtungen auch
den in ihrem Kantonsgebiet tätigen Elektrizitätsunternehmungen auferlegen,
welche direkt oder indirekt aus einem der Kraftwerke Augst oder Birsfelden
Energie beziehen.
7 493.21
9 Verletzungen dieses Abgrenzungsabkommens geben der verletzten Partei
den Anspruch auf sofortige Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustandes.
10 Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen wird § 16 des Energielieferungs-Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-
Stadt vom 22. November 19062) (Gebietsabgrenzung) aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Verteilung von Arbeiten und Lieferungen
1 Bei Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für das Kraftwerk Birsfelden sollen Unternehmer und Lieferanten aus den Kantonsgebieten der beiden Vertragsparteien nach Möglichkeit gleichmässig berücksichtigt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Dauer des Vertrages
1 Der Vertrag dauert bis zum Ablauf der für das Kraftwerk Birsfelden erteilten
Wasserrechtsverleihungen mit Einschluss allfälliger Verleihungserneuerungen.
Die Gesellschaft wird vor Ablauf der Verleihung jeweils um deren Erneuerung
nachsuchen.

## Art. 17 {#art_17}

Rückkauf
1 Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, von dem ihnen nach Art. 63
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163) sowie nach Art. 26 der schweizerischen Wasserrechtsverleihung 4) für ihre Gefällsanteile zustehenden Rückkaufsrechte ohne gegenseitiges Einverständnis keinen Gebrauch zu machen.

## Art. 18 {#art_18}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Vertrag entstehen, sind erst- und
letztinstanzlich durch das schweizerische Bundesgericht zu entscheiden.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Vorliegender Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit im Kanton Basel-Landschaft
der Genehmigung5) des durch Gesetz ermächtigten Landrates, im Kanton Basel-Stadt der Genehmigung des Grossen Rates und der Bestätigung bei einer
allfälligen Referendumsabstimmung. Die Wirksamkeit des Vertrages wird ferner von der Annahme der Verleihungen seitens der beiden Vertragsparteien
abhängig gemacht.
2) SGS 491.11
3) SR 721.80
4) SGS 493
5) Vom Landrat am 10. September 1951 genehmigt (GS 20.351).
8 493.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.08.1950 01.09.1950 Erlass Erstfassung GS 20.148
9 493.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.08.1950 01.09.1950 Erstfassung GS 20.148
