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title: "Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung"
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provisions: 22
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# Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend
Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG
BBG)3.

## § 2 B. Leistungsvereinbarungen {#par_2}

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Aufträge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungsdienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.
2 Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer
anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere:
a. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwertige Leistungsausweise,
b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des
Angebots,
c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden
Bildungseinrichtung,
d. Wirtschaftlichkeit des Angebots,
e. Eignung der Infrastruktur,
f. geografische Lage des Schulungsorts.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen.
Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.
4 Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der
Frist dem Amt einzureichen.
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
C. Kostenanteile und Subventionen20
Anrechenbare

## § 3 Aufwendungen {#par_3}

1 Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37
EG BBG sind
a. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwendungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,
b. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,
c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren
Folgekosten.
2 Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen.

## § 4 Auflagen {#par_4}

Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auflagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei
Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.

## § 5 Pauschalen {#par_5}

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet
sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den
durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden
vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in anderen Kantonen abgestellt.6
2 Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders
sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt
werden.
Kostenanteile
für überbetriebliche Kurse
§ 5 a.5 1 An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren
Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauschalen pro lernende Person und Kurstag aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der
Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung
der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse
(ÜK-Pauschale)*.
3 Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen
Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation über die berufliche Grundbildung.
* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312
§ 5 b.5, 14
Subventionen13§ 5 b.10, 15 1 An Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss
§ 37 Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro
Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich aus.
2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen
Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV)*.
3 Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen
Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pauschale fest.
b.15 Berufsorientierte

## § 5c Weiterbildung {#par_5c}

1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des
Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchführen, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c
EG BBG anbieten.18
2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder
Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lektionen aus.18
3 Das Amt kann bewilligen:
a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhalten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),
b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der
Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen
Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder
Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der
überfachlichen Kompetenzen),
c. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch.
4 Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1
erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventionen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.
c. Grundkompetenzen
Erwachsener
§ 5 d.17, 19 Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der
ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten:
a. gemäss § 37 Abs. 3 lit. a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des
Kantons Angebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich
führen,
b. gemäss § 37 Abs. 3 lit. b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des
Kantons Massnahmen durchführen.
* Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html.
a. Höhere
Fachschulen
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Kostenanteil für
Berufsvorbereitungsjahre
§ 5 e.8, 15 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als
Pauschalen aus.
2 Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen
richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.
3 Die Pauschalen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand April 2024. Verändert sich der Landesindex seit der letzten
Anpassung um mindestens 1%, kann der Regierungsrat die Pauschalen
alle vier Jahre auf den 1. September des gleichen Jahres der Teuerung
anpassen. Massgebend ist der Indexstand von April.21

## § 6 Investitionsbeiträge {#par_6}

1 Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investitionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn
a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige
Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstellen kann oder
b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2
EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden
entsprechend gekürzt.
Neubauten für
Berufsfach- und

## § 7 Berufsmaturitätsschulen {#par_7}

Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der
Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur
Verfügung stellen.

## § 8 Ausserkantonale Bildungsangebote {#par_8}

1 Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39
EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich
kein vergleichbares Angebot besteht.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich
a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,
b. in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betreffenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.

## § 9 Lehrstellenförderung {#par_9}

Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG
BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach
Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.

## § 10 Beitragsgesuche {#par_10}

1 Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem
gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312
2 Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung
und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.

## § 11 Vorschüsse {#par_11}

Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu
80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben
höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.

## § 12 Mindestbeitrag {#par_12}

Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht
ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.
Kürzungen, Verweigerung oder
Rückforderung

## § 13 von Beiträgen {#par_13}

Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder
zurückgefordert werden, wenn
a. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,
b. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,
c. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erwirkt worden sind.
D. Gemeindebeiträge8
Berufsvorbereitungsjahr
§ 13 a.16 Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in
ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten,
die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Lernenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.
E.9 Gebühren
Gebühren§ 14.6 Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41
EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.
F.9 Schul- und Kursgelder

## § 15 Höhe {#par_15}

1 Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schul-
und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von § 43
Abs. 2 EG BBG.
2 Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der
Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt.
b. Ermässigung

## § 16 oder Erlass {#par_16}

1 Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffentliches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der
Schul- oder Kursgelder vorschreiben.20
a. Grundsatz
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
2 Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen
die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermittelte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre vorausgesetzten Fähigkeiten erlangen.
3 Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren
oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen,
bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs
ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.
4 Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule
kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines
schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.
5 Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss § 43 Abs. 3 EG
BBG fest.

## § 17 c. Kleingruppenzuschlag {#par_17}

1 Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindestzahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungseinrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags
von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden
damit einverstanden sind.
2 In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb
und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der
Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen.19

## § 18 d. Nachholbildung {#par_18}

1 Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit. b der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 absolvieren,
entrichten
a. ein Schul- oder Kursgeld,
b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehenden Materialkosten,
c. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).
2 Kostenlos sind
a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informationsveranstaltung,
b. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss
§ 10 oder § 21 EG BBG,
c. die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren,
d. der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qualifikationsverfahren,
e. das Qualifikationsverfahren (Prüfung).
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312
e. Berufsvorbereitungsjahr
§ 18 a.8 1 Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder
seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr:
a. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten Angebote: höchstens Fr. 2500,
b. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.
2 Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens
Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 angerechnet.
3 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids
abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungsjahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet.
Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschuldet.
4 Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem
Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag
gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.

## § 19 Zahlungstermin {#par_19}

1 Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn
zu entrichten.
2 Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem
entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die
das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt
haben, vom Unterricht ausschliessen.
Rückerstattung

## § 20 des Kursgeldes {#par_20}

1 Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt,
wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
2 Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen
zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden,
kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückforderung des restlichen Kursgeldes abbrechen.
Verbrauchsmaterial und

## § 21 Lehrmittel {#par_21}

Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung
abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale
verrechnet.
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
G.9 Schlussbestimmungen

## § 22 Übergangsbestimmung {#par_22}

1 Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss
§ 35 EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher ausgerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzenden Pauschale zusammen.
2 Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember
1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.
3 Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. Dezember 2012.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012
(OS 68, 54)
Höhere
Berufsbildung
§ 1. 1 Sind die nach §§ 5 b und 5 c berechneten Subventionen für
Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleisteten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
2 Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine
Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden.
Allgemeine
und berufsorientierte
Weiterbildung
§ 2. Erfüllt ein Angebot der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung die Voraussetzungen nach §§ 5 d und 5 e nicht oder
ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis
31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15)
Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor
dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen
gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2012.
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. April 2015 (OS 70, 159)
Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor
dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen
gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 3. Juli 2013.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2016
(OS 71, 480)
An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und
eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem 1. August
2017 werden Subventionen nach bisherigem Recht geleistet.
1 OS 65, 914; Begründung siehe ABl 2010, 2650.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15; ABl 2013-07-12). In Kraft
seit 16. Mai 2014.
8 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In
Kraft seit 18. August 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In
Kraft seit 18. August 2014.
10 Fassung gemäss RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABl 2015-04-10). In
Kraft seit 16. Mai 2015.
11 Aufgehoben durch RRB vom 1. April 2015 (OS 70, 159; ABl 2015-04-10). In
Kraft seit 16. Mai 2015.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2016 (OS 71, 446; ABl 2016-04-22). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
13 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11-11).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
14 Aufgehoben durch RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11-
11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
15 Nummerierung gemäss RRB vom 2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-
11-11). In Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABl 2017-05-26). In Kraft
seit 1. August 2017.
17 Aufgehoben durch RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABl 2017-05-26). In
Kraft seit 1. August 2017.
18 Fassung gemäss RRB vom 20. September 2017 (OS 73, 436; ABl 2017-10-06).
In Kraft seit 1. November 2018 (ABl 2018-09-07).
19 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABl 2024-05-03). In
Kraft seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABl 2024-05-03). In
Kraft seit 1. August 2024.
21 Eingefügt durch RRB vom 9. April 2025 (OS 80, 163; ABl 2025-04-25). In
Kraft seit 1. September 2025.
22 Fassung gemäss RRB vom 9. April 2025 (OS 80, 163; ABl 2025-04-25). In Kraft
seit 1. September 2025.
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 413.312
Anhang 16, 9
Gebühren (§ 14)
Grundlagen
1. Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand
üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen,
Sachverhaltsabklärungen, Durchführung
ausserordentlicher Zwischenprüfungen
zur Ermittlung der erworbenen Berufskenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausfertigung entsprechender Verfügungen
(§ 4 Abs. 2 lit. a EG BBG)
Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
2. Bewilligung zur Durchführung schulisch
organisierter Grundbildung (§ 23 Abs. 1
EG BBG; § 39 Abs. 1 VEG BBG)
a. erstmalige Bewilligungserteilung Fr. 500
b. Erneuerung einer Bewilligung Fr. 300
c. zusätzliche Aufwendungen wie Nach- nach Aufwand
fordern fehlender Unterlagen,
ergänzende Sachverhaltsabklärungen,
Nachkontrollen
Rechtspflege
3. Gebühr für Einspracheentscheide nach Aufwand,
(§ 46 EG BBG; § 54 VEG BBG) mindestens Fr. 100
Anhang 211
413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Anhang 322
Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§ 5 e)
Angebot Pauschale
(in Franken)
1. Schulisches, praktisches und integrationsorientiertes 8 900
Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. a, b und d VEG BBG)
2. Betriebliches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG) 5 600
3. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion 4 100
(§ 8 VEG BBG)
