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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)

## Art. 1 Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung {#art_1}

Der Kanton Solothurn mietet eine Prüfhalle in Laufen und führt
dort die bundesrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen an den in den Bezirken Dorneck und Thierstein stationierten Fahrzeugen durch.

## Art. 2 {#art_2}

Der Kanton Bern überträgt die Prüfungen der im Amtsbezirk Laufen immatrikulierten Fahrzeuge dem Kanton Solothurn.

## Art. 3 {#art_3}

1
Alle Fahrzeugprüfungen werden durch Experten des Kantons
Solothurn vorgenommen.
Das Amts- und Dienstverhältnis richtet sich nach solothurnischem Recht.

## Art. 4 {#art_4}

Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, bernische und solothurnische Fahrzeuge in jeder Beziehung gleich zu behandeln.

## Art. 5 {#art_5}

1
Der Kanton Bern entschädigt den Kanton Solothurn im Rahmen
der solothurnischen Gebührenansätze.
Für die administrativen Aufwendungen verrechnet der Kanton Bern pro
Fahrzeugprüfung 5 Franken.

## Art. 6 {#art_6}

Das privaten Unternehmungen eingeräumte Recht zur Typenprüfung wird durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

## Art. 7 {#art_7}

Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.

## Art. 8 {#art_8}

Anstände aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem
Schiedsgericht unterbreitet. Beide Polizeidirektionen bezeichnen einen
Vertreter und diese einen Obmann.

## Art. 9 {#art_9}

Die Vereinbarung tritt mit der Inbetriebnahme der Prüfstation in
Laufen in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Sie gilt
stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei
6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Inkrafttreten am 1. Januar 1977
