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title: "Verordnung über den militärischen Strassenverkehr"
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# Verordnung über den militärischen Strassenverkehr

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1 Die Verordnung gilt für:
a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
c. Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
d. ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG.
2 Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
3 Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 54, 56–58, 79 Absätze 1 und 2, 91 Absatz 7 und 91a dieser Verordnung. Für die Anforderungen an Militärfahrzeuge, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geführt werden, gelten die Artikel 39–42, 46 und 91 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 514.31
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 3 Wald-, Fuss- und Wanderwege {#art_3}

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss- und Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Vor dem Befahren und Begehen von Fuss- und Wanderwegen durch solche Fahrzeuge und Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 4 Definitionen {#art_4}

Es gelten folgende Definitionen:
a. Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;
b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.
c. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.
d. …
e. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.
f. Militärische Areale sind Immobilien oder Gelände, die als solche gekennzeichnet sind oder mit baulichen Massnahmen (Schranken, Zäune etc.) abgesperrt oder absperrbar sind.
g. Verkehrsmassnahmen sind Verkehrsbeschränkungen, Anordnungen zur Regulierung oder Sicherung des Verkehrs und weitere Vorkehrungen, die sich auf den Verkehr auswirken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 5 Abkürzungen {#art_5}

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
a. UVEK für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen;
c. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
d. LBA für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee;
e. LVb Log für den Lehrverband Logistik;
f. SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Armee;
g. SAT für die Verwaltungsstelle Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten.
2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995;
e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927;
f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
g. VVA für die Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee;
h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
i. VFBF für die Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen;
j. VZV für die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976;
k. VATV für die Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden;
l. VMBM für die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 741.01
SR 741.621
SR 0.741.621
SR 510.10
SR 321.0
SR 812.121
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 510.301
SR 741.41
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 514.31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).
SR 741.51
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 512.30
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 511.12

## Art. 7 Zuständigkeit {#art_7}

1 Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmassnahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.
2 Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:
a. auf Autostrassen und Autobahnen;
b. von Raupenfahrzeugen;
c. von Ausnahmefahrzeugen bzw. Ausnahmetransporten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 8 Anhörung der zivilen Behörden {#art_8}

Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

## Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen {#art_9}

1 Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.
2 Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1.-Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.

## Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden {#art_10}

Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.

## Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS {#art_11}

Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.

## Art. 12 Strassen und Areale des Bundes {#art_12}

1 Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.
2 Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.

## Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen {#art_13}

1 Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen dürfen für militärische Strassenbenützer nur angeordnet werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind.
2 Das zivile Vorschriftssignal «Höchstbreite 2,3 m» gilt nicht für Militärfahrzeuge.

## Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen {#art_14}

1 Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrs- und Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.
2 Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiess- und Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband, von der zuständigen Einsatzbrigade, der zuständigen Territorialdivision, dem Heer oder der Luftwaffe angeordnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).

## Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen {#art_15}

1 Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienst- oder Kommandostellen damit beauftragen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.
3 Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Mass- und Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.

## Art. 16 Anhörung {#art_16}

1 Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrs- und/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.
2 Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.

## Art. 17 Militärische Strassensignalisation {#art_17}

1 Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor.
2 Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 18 Militärische Fahrberechtigung {#art_18}

1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung. Sie ist in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.
2 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, benötigen:
a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
3 Keine militärische Fahrberechtigung benötigen:
a. militärisches Personal, wenn es im Militärdienst oder während seiner ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
b. aktive Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen;
c. Angehörige der Armee, wenn sie im Militärdienst ihr ziviles Fahrzeug mit einer Bewilligung nach Artikel 106 VVA dienstlich verwenden;
d. in Flugplatz- oder Logistikformationen eingeteiltes ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, wenn es im Militärdienst die gleichen Fahrzeugtypen wie in seiner beruflichen Tätigkeit mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
e. aktives und ehemaliges ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie ehemaliges militärisches Personal, wenn:1. es anlässlich einer medizinischen Beurteilung seiner Militärdiensttauglichkeit nicht den Tauglichkeitsentscheid «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» erhalten hat,
2. ihm die militärische Fahrberechtigung nicht nach Artikel 38 entzogen ist,
3. es nach Artikel 8 VATV berechtigt ist, an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teilzunehmen,
4. es während der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt, und
5. es nachweislich eine Einführung durch den durchführenden militärischen Verein auf den zu führenden Militärfahrzeugen gemäss den Vorgaben des LVb Log erhalten hat.
4 Wer Militärfahrzeuge mit einem Ausweis nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c führt, ist auch dann zum Personen- und Sachtransport berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung nicht umfasst.
5 Wer als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG den gleichen Fahrzeugtyp wie in seiner beruflichen Tätigkeit führt, benötigt:
a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
6 Das zivile Personal der Gruppe Verteidigung ist während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG zu Personen- und Sachtransporten berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung umfasst.
7 Bei Einsätzen der Armee kann das SVSAA in begründeten Ausnahmefällen Angehörige der Armee im Militärdienst zum Führen von Militärfahrzeugen mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie berechtigen, wenn:
a. sie anlässlich einer medizinischen Beurteilung ihrer Militärdiensttauglichkeit nicht den Tauglichkeitsentscheid «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich» erhalten haben;
b. sie mindestens im Besitz der militärischen Fahrberechtigungskategorie für leichte nicht geländegängige Motorwagen sind;
c. sie nachweislich eine Einführung auf den zu führenden Militärfahrzeugen gemäss den Vorgaben des LVb Log erhalten haben; und
d. der oder die Direktunterstellte des Chefs oder der Chefin der Armee den Bedarf bestätigt.
8 Die Berechtigung nach Absatz 7 wird schriftlich ausgestellt. Sie ist zeitlich befristet und auf einzelne Fahrzeugtypen beschränkt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 510.301
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 512.30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).

## Art. 19 Fahrberechtigungskategorien {#art_19}

1 Die militärische Fahrberechtigung wird für folgende Hauptkategorien erteilt:
Code
a. Motorräder;
910
b. Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht sowie Motorwagen nach Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f Ziffer 2 VZV;
920
c. Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht;
930
d. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
940
e. Gepanzerte Raupenfahrzeuge;
950
f. Gepanzerte Radfahrzeuge;
960
g. Spezialfahrzeuge;
970
h. Anhänger.
E
2 Das SVSAA kann:
a. die Hauptkategorien unterteilen;
b. die militärischen Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 12).
SR 741.51

## Art. 20 Ausbildungskontrolle {#art_20}

Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.

## Art. 21 Gesellschaftswagen, Fahrzeugkrane und Nutzfahrzeuge mit Ladekran {#art_21}

1 Die Fahrberechtigungskategorie 930 mit entsprechendem PISA-Ausbildungscode berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen.
1bis …
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Fahrzeugkranen und Nutzfahrzeugen mit Ladekran benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A und keine Ausbildung gemäss der Kranverordnung vom 27. September 1999.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019 (AS 2019 771). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 832.312.15
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

## Art. 22 {#art_22}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 23 Voraussetzungen {#art_23}

1 Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
a. ein militärisches Bedürfnis besteht;
b. sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
c. sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
d. sie den geforderten zivilen Führerausweis besitzen;
e. ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde:1. für mehr als drei Monate, oder
2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss;
f. ihr Führerausweis auf Probe nicht annulliert wurde; und
g. ihnen das Führen von Militärfahrzeugen nicht durch einen Entscheid der Armee untersagt ist.
2 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
SR 511.12
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019 (AS 2019 771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

## Art. 24 Eignungsprüfung {#art_24}

1 Zur Erlangung einer militärischen Fahrberechtigung ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.
2 Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von leichten nicht geländegängigen Motorwagen und von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h muss keine Eignungsprüfung bestanden werden.
3 Das Kommando Ausbildung bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 25 Ziviler Führerausweis {#art_25}

1 Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B sein.
2 Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
3 Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.
4 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten dürfen nur auf leichten nicht geländegängigen Motorwagen und auf Gabelstaplern ausgebildet werden. Sie müssen:
a. den zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie besitzen;
b. für das Führen von Gabelstaplern zusätzlich eine entsprechende Ausbildungsbestätigung nach der EKAS-Richtlinie Nr. 6518 vorlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 511.12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Diese EKAS-Richtlinie kann abgerufen werden unter www.ekas.admin.ch.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 26 Ausbildungsverantwortung {#art_26}

Der LVb Log trägt die Aus- und Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

## Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen {#art_27}

1 Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen der Fahrberechtigungskategorie 910, 930 oder 930E individuell ausbildet, benötigt die Fahrlehrerbewilligung der betreffenden Kategorie.
1bis Das SVSAA ist Aufsichtsbehörde für die ausschliesslich in der Armee eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen. Es regelt die Berufsausübung und Weiterbildung.
1ter Die für die Anstellung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen zuständigen Stellen der Armee melden dem SVSAA die zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben erforderlichen Daten über die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, namentlich Name, Vorname, Adresse, AHV-Nummer, Beschäftigungsgrad, Nebenbeschäftigungen nach Artikel 91 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 und Arbeitsort.
2 Die für die Fahrausbildung eingesetzten Ausbilder und Ausbilderinnen müssen die militärische Fahrberechtigung oder den zivilen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 172.220.111.3

## Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung {#art_28}

1 Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die den entsprechenden zivilen Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses Fahren ist am Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.
2 Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.
3 Bis zum Erreichen der Prüfungsreife sind in der Fahrschule und Fahrausbildung Personentransporte untersagt. Ab Erreichen der Prüfungsreife kann ein militärischer Verkehrsexperte oder eine militärische Verkehrsexpertin der entsprechenden Kategorie die Berechtigung zum Personentransport in der Ausbildungskontrolle für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin eintragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

## Art. 29 Militärische Verkehrsexperten Verkehrsexpertinnen {#art_29}

1 Wer eine militärische Führerprüfung abnimmt, muss den entsprechenden militärischen Verkehrsexpertenausweis besitzen.
2 Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Aus- und Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.
3 Das SVSAA erteilt und entzieht den militärischen Verkehrsexpertenausweis.

## Art. 30 Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge {#art_30}

Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.

## Art. 31 {#art_31}

1 Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der VZV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.
2 Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem LVb Log.
3 Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während des Militärdienstes sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die Verantwortlichen für Verkehr und Transport berechtigt.
4 Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B die durch die SAT bezeichneten sachverständigen Personen berechtigt. Die SAT meldet dem SVSAA die berechtigten Personen.
SR 741.51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

## Art. 32 Zuständigkeit {#art_32}

1 Das SVSAA erteilt die militärische Fahrberechtigung und verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.
2 Es sorgt für die Übermittlung der Daten nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung an das Subsystem IVZ-Personen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
SR 741.58

## Art. 33 Gültigkeit; Eintragung {#art_33}

Die militärische Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.

## Art. 34 Militärische Fahrberechtigung auf Probe {#art_34}

1 Dem Inhaber oder der Inhaberin eines zivilen Führerausweises auf Probe wird die militärische Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.
2 Die Verlängerung der Probezeit des zivilen Führerausweises auf Probe gilt auch für die militärische Fahrberechtigung.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der militärischen Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.

## Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung {#art_35}

1 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Unterstehen sie nicht oder nicht mehr der zivilen Kontrolluntersuchungspflicht, so werden sie durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.
2 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorien 950 und 960 werden durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.
3 Für nicht militärdienstpflichtige Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung, die im Rahmen von beruflichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten schwere Motorwagen lenken, richtet sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 VZV.
4 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem LVb Log Weisungen über die Kontrolluntersuchung nach Absatz 3, insbesondere über die ärztliche Zuständigkeit.
SR 741.51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 36 Repetitorium {#art_36}

1 Zu Beginn der Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.
2 Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen und bestimmt die Gültigkeitsdauer des Repetitoriums.
3 Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises {#art_37}

1 Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Lenker und Lenkerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantin den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.
2 Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, so verständigt entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.
3 Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung {#art_38}

1 Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
a. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
b. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt;
c. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;
e. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
2 Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen. Den Angehörigen der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich erklärt werden, werden die militärischen Fahrberechtigungen bis auf die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kategorien entzogen.
3 Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 511.12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 39 Grundsatz {#art_39}

Das SVSAA kann in begründeten Fällen für Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS sowie von den folgenden Vorschriften anordnen:
a. Vorschriften über Schutzvorkehren an Fahrzeugen und deren Ladung;
b. Vorschriften über Gewichte und Masse von Fahrzeugen und deren Ladung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
SR 741.41

## Art. 40 Raupenfahrzeuge {#art_40}

1 Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrtschreiber.
2 Die periodische Prüfungspflicht der Raupenfahrzeuge entfällt; an ihre Stelle treten die regelmässigen technischen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

## Art. 41 Übrige Fahrzeuge {#art_41}

1 Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch‑, Abgas- oder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung.
1bis Bei schweren Motorwagen, insbesondere bei Lastwagen, können zusätzliche Sitzeinrichtungen im Laderaum bewilligt werden.
2 Die Vorschriften des ADR sowie der SDR, die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) oder ortsbeweglichen Tanks sowie für Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC). Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.
3 Gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2 Kilogramm verfügen, sind von der Pflicht zur Ausrüstung mit Feuerlöscher nach Artikel 114 Absatz 2 VTS befreit.
3bis Gepanzerte Radfahrzeuge sind für die Rauch-, Abgas-, Verdampfungs- und Geräuschmessung den Raupenfahrzeugen gleichgestellt. Mehrstofftaugliche Radfahrzeuge müssen beim Betrieb mit dem vom Hersteller vorgegebenen Normalkraftstoff mindestens die Abgasnorm Euro 3 erfüllen. Andere Militärfahrzeuge müssen die Vorschriften über Rauch-, Abgas-, Verdampfungs- und Geräuschmessung so weit erfüllen, als ihr Verwendungszweck dies zulässt.
4 Die periodischen Prüfungsintervalle von Militärfahrzeugen werden durch das SVSAA festgelegt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 0.741.621
SR 741.621
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 741.41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

## Art. 42 Typengenehmigung {#art_42}

Das SVSAA ist für die Typengenehmigung zuständig, sofern das Fahrzeug nicht einer zivilen Typengenehmigung entspricht.

## Art. 43 Militärfahrzeuge {#art_43}

1 Militärfahrzeuge verkehren in der Regel mit Militärkontrollschildern. Sie sind bei Benützung durch die Truppe mit den Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.
2 Die Abgabe von Militärfahrzeugen an Dritte richtet sich nach Artikel 8 VFBF.
SR 514.31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 43a Formale Anforderungen an Militärkontrollschilder {#art_43_a}

1 Die Militärkontrollschilder müssen ein rechteckiges Format aufweisen.
2 Lassen sie sich nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf der Karosserie aufgemalt oder aufgeklebt.
3 Bei Militäranhängern kann das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vorderen Motorwagenschild entsprechen.
4 Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild kann ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht werden. Das Wappen fällt weg.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 44 Requisitionsfahrzeuge {#art_44}

1 Requisitionsfahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern.
2 Fehlen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, werden sie für Fahrten, die der Stellung des Fahrzeuges dienen, durch die Requisitionsverfügung ersetzt.
3 Nach der Übernahme durch die Truppe wird die Stammnummer des Fahrzeuges zur Militärkontrollschildnummer.
4 Requisitionsfahrzeuge sind als Militärfahrzeuge zu kennzeichnen und mit dem Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.

## Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge {#art_45}

Eingemietete Fahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern. Der zivile Halter trägt die Haftpflicht nach SVG. Ansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Halter aus Unfällen während der Einmietung werden durch den Bund übernommen. Vorbehalten bleiben Ansprüche gemäss MG.

## Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis {#art_46}

1 Das SVSAA kann bei Militärfahrzeugen die notwendigen Verfügungen im Fahrzeugausweis eintragen.
2 Die Bewilligung für gelbe Gefahrlichter ist nur einzutragen, wenn die Lichter fest und dauernd am Militärfahrzeug angebracht sind.

## Art. 46a Verwendung der Militärfahrzeuge {#art_46_a}

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen {#art_47}

1 Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.
2 In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:
a. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken;
b. als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;
c. an organisierten militärischen Führungen teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln transportiert werden müssen;
d. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen;
e. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
SR 513.74
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge {#art_48}

Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant oder die Kommandantin kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge {#art_49}

1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 105–109 VVA.
2 Die Verwendungsbeschränkungen für zivile Arbeitsfahrzeuge und zivile landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten nicht, wenn die Fahrzeuge von der Truppe eingesetzt werden.
SR 510.301
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen {#art_50}

1 Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und Hinauslehnen sowie Sitzen auf Seiten- und Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen.
2 Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen oder Wechselabrollaufbauten ist verboten.
3 Mitfahrende dürfen nicht durch mitgeführte Gegenstände oder Stoffe gefährdet werden.
4 …
5 Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Rad- und Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahme- und Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können.
6 …
7 Angehörige der Armee dürfen zum Abrollen und Einziehen von Feuerwehrschläuchen auf dem Fahrzeug auch stehend mitfahren, sofern sie sich festhalten können und nicht schneller als 30 km/h gefahren wird.
8 Auf Fahrzeugen, die mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 69 ergriffen worden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 51 Bau von Truppenleitungen {#art_51}

1 Das Mitfahren auf einem besonders eingerichteten, hinten am Motorfahrzeug oder Anhänger angebrachten Trittbrett ist während des Einsatzes (Leitungsbau) gestattet. Wird ein Anhänger mitgeführt, darf kein Trittbrett am Zugfahrzeug montiert werden.
2 Fährt der Leitungsbauwagen im Schritttempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett auf- und abgesprungen werden.
3 Wird beim Leitungsbau nicht schneller als mit 30 km/h gefahren, gilt folgendes:
a. Der Beifahrer oder die Beifahrerin und Mitfahrende auf dem Bauwagen sowie im Anhänger dürfen stehend mitfahren; sie müssen sich jedoch festhalten können.
b. Auf dem Anhänger des Bauwagens dürfen höchstens vier Personen mitfahren.

## Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen {#art_52}

1 Das Mitführen von mehr als einem Anhänger ist nur mit Bewilligung des SVSAA gestattet.
2 Flugzeuge dürfen mit Militärfahrzeugen im werkinternen Verkehr geschleppt werden.

## Art. 53 Ziehen von Skifahrern und Skifahrerinnen {#art_53}

1 Schneefahrzeuge wie Pistenfahrzeuge, Motorschlitten und mit Raupen versehene Mehrzweckfahrzeuge dürfen so viele Skifahrer und Skifahrerinnen mitziehen, wie es das Adhäsionsgewicht, die Betriebssicherheit, die Garantie und das Betriebshandbuch des Fahrzeuges oder das verwendete Anhängesystem zulässt. Massgeblich ist das Kriterium, das die kleinste Anzahl Skifahrer und Skifahrerinnen vorsieht. Hinten am Fahrzeug muss über die gesamte Fahrzeugbreite eine Schutzvorrichtung angebracht sein, die Verletzungen bei einem Auffahren verhindert. Der Typ der Schutzvorrichtung muss vom SVSAA fahrzeugspezifisch genehmigt werden.
2 Werden Skifahrer und Skifahrerinnen mit Schneefahrzeugen gezogen, darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden.
3 Die Skifahrer und Skifahrerinnen müssen sich an der Zugvorrichtung so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss die Skifahrer und Skifahrerinnen vor der Fahrt informieren, wie sie sich zu verhalten haben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

## Art. 53a Mobile Fahrzeugtarnung {#art_53_a}

1 Die mobile Tarnung muss gemäss Reglement am Fahrzeug angebracht werden. Die entsprechenden Vorgaben müssen vom SVSAA genehmigt werden.
2 Bei Fahrten mit angebrachter mobiler Tarnung ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Militärflug- und Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen getarnten Fahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleitfahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

## Art. 54 Bewilligungspflicht {#art_54}

1 Fahrten mit gepanzerten Radfahrzeugen und militärischen Ausnahmefahrzeugen sowie Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewichte nicht überschritten werden:
a. eine Länge von 30 m;
b. ein Ladungsüberhang von 3 m nach vorn, gemessen von der Mitte der Lenkvorrichtung, oder 5 m nach hinten, gemessen ab Mitte der Hinterachse oder ab dem Drehpunkt der Hinterachsen;
c. eine Breite von 3 m;
d. …
e. eine Höhe von 4 m;
f. ein Betriebsgewicht von 44 t;
g. eine Achsbelastung von 12 t bei Einzelachsen, von 20 t bei Doppelachsen und von 30 t bei Dreifachachsen.
2 Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 1 überschritten, ist eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Dauerbewilligungen sind auf 36 Monate zu beschränken.
3 Bei bewilligungspflichtigen Fahrten nach Absatz 2 ist die Beförderung teilbarer Güter verboten. Ausgenommen sind vom SVSAA definierte Systemfahrzeuge.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 811). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

## Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen {#art_55}

Der Transport von Waren und Lasten auf Arbeitsfahrzeugen durch die Truppe ist gestattet:
a. auf kurzen Strecken beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schiffen und Flugzeugen;
b. auf Baustellen;
c. auf Übungsplätzen;
d. im werkinternen Verkehr.

## Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen {#art_56}

1 Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen.
2 Ohne Bewilligung dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
a. Bergepanzer zur Hilfeleistung;
b. Schützenpanzer der Baureihe M 113;
c. Raupentransportwagen M 548;
d. Raupenfahrzeuge auf den in den Panzerkarten bezeichneten Strassen der Klasse P1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen {#art_57}

1 Bei allen Fahrten mit Raupenfahrzeugen ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist die Marschstrasse unmittelbar vor der Fahrt zu erkunden.
2 Der Abstand zwischen den Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt mindestens 50 Meter betragen, ausser bei Fahrten innerhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern.
2bis Überbreite gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge sind bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern mit den hierfür vorgesehenen Mitteln zu kennzeichnen.
3 Die Besatzung der Raupenfahrzeuge darf dem nachfolgenden Verkehr die Erlaubnis zum Überholen erst erteilen, wenn das Überholen nach den allgemeinen Regeln zulässig ist. Das Zeichen zum Überholen darf ausnahmsweise auch an Stellen erteilt werden, wo Signale oder Markierungen das Überholen untersagen, sofern jede Gefährdung ausgeschlossen ist.
4 Dem nachfolgenden Verkehr ist das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Anhalten.
5 Bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen Raupenfahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleitfahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug.
6 Ohne Begleitfahrzeuge dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
a. Schützenpanzer der Baureihe M 113;
b. Raupentransportwagen M 548.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 467).

## Art. 57a Verhalten im Verkehr {#art_57_a}

1 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge.
2 In jedem Fall einzuhalten sind die Abstandsregelungen für:
a. gepanzerte Radfahrzeuge bei Verbandsfahrten (Art. 67 Abs. 1);
b. Raupenfahrzeuge (Art. 57 Abs. 2).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).

## Art. 58 Grundlagen {#art_58}

1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.
2 Das VBS kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.

## Art. 59 Ausbildung {#art_59}

1 Wer Gefahrgut transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
2 Das SVSAA definiert die Ausbildungs- und Prüfungsvorgaben in Anlehnung an die Vorschriften des ADR.
3 Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
SR 0.741.621
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin {#art_60}

1 Wer ein Fahrzeug im Militärdienst, für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten oder als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 verstösst.
2 Grundsätzlich überwachen die Vorgesetzten die Fahrfähigkeit der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
3 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Artikel 61–63 sind nicht anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 61 Ruhe- und Lenkzeit {#art_61}

1 Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss zu jedem Zeitpunkt dieser Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von sechs Stunden eingehalten haben.
2 Bei Übungen kann die Ruhezeit aufgeteilt werden. In diesem Fall muss sie mindestens 8 Stunden dauern. Möglich ist eine Aufteilung in Blöcke von einmal 4 und zweimal 2 Stunden, einmal 5 und einmal 3 Stunden oder zweimal 4 Stunden.
3 Als Ruhezeit gilt:
a. die Zeit, in welcher der Lenker oder die Lenkerin frei von dienstlichen Verrichtungen ist und Gelegenheit zum Schlafen hat;
b. der allgemeine Urlaub (ohne Hin- und Rückweg).
4 Die befohlenen Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit.
5 Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 62 Einsatzzeitkontrolle {#art_62}

Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss eine Einsatzzeitkontrolle über die der Fahrt vorangegangenen 24 Stunden führen und diese stets auf sich tragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

## Art. 63 Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum {#art_63}

1 Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten ein Motorfahrzeug führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken.
2 Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
3 Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden.
4 Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

## Art. 63a Verfahren {#art_63_a}

1 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 durchgeführt, gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).
SR 741.013

## Art. 63b und 63c {#art_63_b_63_c}

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

## Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht {#art_64}

1 Für den militärischen Strassenverkehr gelten die zivilen Verkehrsregeln, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder Ergänzungen vorsieht.
2 Von den Ausnahmen zu den zivilen Verkehrsregeln darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind. Dies ist jedoch ausgeschlossen auf Autostrassen und Autobahnen.

## Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten {#art_65}

1 Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein.
2 …
3 Auf Autostrassen und Autobahnen können Raupenfahrzeuge unter Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse mit der betrieblichen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, mit Wirkung seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 66 Autobahnen und Autostrassen {#art_66}

1 Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
a. Verbände von mehr als 30 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 30 Motorwagen umfassen;
b. gepanzerte Radfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, welche die Masse und Gewichte nach Artikel 54 überschreiten.
2 Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände {#art_67}

1 Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens 50 Metern einhalten.
2 Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Haupt- und Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird.
3 Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig durch die Medien über Verschiebungen grosser Fahrzeugverbände zu orientieren, wenn diese den zivilen Verkehr oder die Ruhe der Anwohner und Anwohnerinnen beeinträchtigen. Das SVSAA ist für die Information zuständig.

## Art. 68 Beleuchtung {#art_68}

1 Militärmotorfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblend- oder Tagfahrlicht.
2 Militärfahrzeuge dürfen ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

## Art. 69 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen {#art_69}

1 Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mit geeigneten Mitteln wie Signalisation, Plantons, Beobachtern und Beobachterinnen sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben.
2 Bei Dunkelheit sind für die in der Übung eingesetzten Truppen zu Fuss entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern diese Truppen über keine Restlichtverstärkerbrillen oder andere geeignete Nachtsichtmittel verfügen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

## Art. 70 Sicherheitsgurten {#art_70}

1 Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind der Kommandant oder die Kommandantin und der Rückwärtsbeobachter oder die Rückwärtsbeobachterin von Fahrzeugen der Fahrberechtigungskategorien 950 und 960.
3 Befiehlt der Kommandant oder die Kommandantin die Vorbereitung des Schnellausstiegs, so sind auch die übrigen Insassen und Insassinnen von der Gurtentragpflicht befreit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 70a Helm und Schutzausrüstung {#art_70_a}

Angehörige der Armee haben zu tragen:
a. auf dem Motorrad: den militärischen Motorradhelm und die Schutzausrüstung, die vom Bedarfsträger auf Stufe Direktunterstellte Chef oder Chefin der Armee für den Motorradtypen definiert wurden;
b. auf dem Kleinmotorrad: den militärischen Motorradhelm und die Schutzausrüstung, die vom Bedarfsträger auf Stufe Direktunterstellte Chef oder Chefin der Armee für den Kleinmotorradtypen definiert wurden;
c. auf dem Motorfahrrad oder Fahrrad: den militärischen Fahrradhelm.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 749).

## Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren {#art_71}

Reit-, Zug- und Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.

## Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern {#art_72}

1 Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich
zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen.
2 Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschen- oder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.

## Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen {#art_73}

1 Das gelbe Gefahrenlicht ist bei gefährlichen Situationen wie beispielsweise Arbeiten auf der linken Strassenseite, auf schnell befahrenen Strassen, bei Nacht oder witterungsbedingten Sichterschwernissen etc. einzuschalten; nötigenfalls muss der Verkehr gemäss Artikel 9 geregelt werden.
2 Jedes Mitglied der Truppe, das auf der Strasse Arbeiten verrichtet, muss mindestens mit einer reflektierenden Warnweste und zwei reflektierenden Beinstulpen ausgerüstet sein.
3 Verkehrsregelungsorgane der Truppe müssen zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 74 Verlegen von Telefon- und Wasserleitungen {#art_74}

Legt die Truppe Telefonleitungen oder Wasserleitungen entlang der oder über die Strasse, so sorgt sie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Signalisation. Führt die Verlegungsstrecke entlang der Strasse, ist die Signalisation nur nötig, falls die Leitungen die Fahrbahn verengen oder beeinträchtigen. Bei Schlauchbrücken ist ausserdem der Verkehr zu regeln.

## Art. 75 Truppe {#art_75}

1 Die Truppe hat den militärischen Strassenverkehr in ihrem Bereich selber zu überwachen. Sie sorgt für die Verkehrsregelung, die Verkehrsdisziplin und wacht über die Einhaltung der Verkehrsvorschriften.
2 Die Verkehrsregelung durch die Truppe umfasst für die Dauer des betreffenden Einsatzes auch den zivilen Verkehr.
3 Die Truppe muss die Zustimmung der zivilen Polizei einholen, wenn sie den Verkehr zu Ausbildungszwecken oder bei Lichtsignalen regeln will.
4 Die militärischen Verkehrsformationen sind insbesondere zuständig für die Verkehrsorganisation von Verschiebungen und Transporten sowie für die Verkehrsüberwachung.
5 Die Verkehrsregelungsorgane tragen die besondere Sicherheitsausrüstung.

## Art. 76 Militärpolizei {#art_76}

1 Die Militärpolizei sorgt allgemein für Sicherheit im militärischen Strassenverkehr. Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Durchführung der verkehrspolizeilichen Kontrollen;
b. die Kontrolle der zivilen Motorfahrzeuge, welche durch Angehörige der Armee im Militärdienst geführt werden;
c. Tatbestandsaufnahme bei militärischen Verkehrsunfällen.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Militärpolizei die Befugnisse gemäss Artikel 54 SVG.
3 Gegenüber zivilen Strassenbenützern und Strassenbenützerinnen schreitet die Militärpolizei nur ein, falls diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Sie zieht sofort die zuständige zivile Polizei bei.

## Art. 77 Meldungen {#art_77}

Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren.

## Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und andere Vortests {#art_78}

1 Ist die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder ein anderer Vortest erforderlich, so können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin diese Massnahmen anordnen.
2 Muss eine Probe oder ein Vortest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen beziehungsweise durchgeführt werden, so ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig.
3 Die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Vortests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppen- oder Zivilarzt oder eine Truppen- oder Zivilärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom ASTRA anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

## Art. 79 Datenaufzeichnungsgerät und Fahrtschreiber {#art_79}

1 Bei allen Verkehrsunfällen und Schadenfällen nach Artikel 80 muss, falls ein Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber vorhanden ist, auf der Unfallstelle noch vor der Fahrzeugbergung oder -verschiebung der Datenträger des Datenaufzeichnungsgeräts oder das Einlageblatt des Fahrtschreibers sichergestellt werden.
2 Für die Auswertung sind diese unverzüglich an die Militärpolizei zu senden.
3 Die Truppe ist verantwortlich, dass vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, spätestens jedoch nach 48 Stunden, ein neuer Datenträger eingebaut wird.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

## Art. 80 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei {#art_80}

1 Der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin und die militärische oder die zivile Polizei sind zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen:
a. Personen erheblich verletzt oder getötet wurden;
b. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist;
c. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen vermutet werden;
oder
d. die Gesamtschadensumme 50 000 Franken übersteigt.
2 Die militärische oder die zivile Polizei ist auch dann zwingend beizuziehen, wenn die Gesamtschadensumme mindestens 5000 Franken beträgt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 81 {#art_81}

1 Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.
2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angehörigen der Armee aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Militärfahrzeugen.
3 Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

## Art. 82 {#art_82}

Aufgehoben

## Art. 83 Unfall- und Schadenmeldungen {#art_83}

1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.
2 Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle innert fünf Tagen mittels des Formulars «Unfallmeldung/Schadenanzeige» an das Schadenzentrum VBS weiter.
3 Sind Angehörige der Armee verletzt oder getötet worden, so leitet sie die Meldung umgehend auch an die Militärversicherung weiter.
4 Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die eigene Motorfahrzeugversicherung zu informieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

## Art. 84 {#art_84}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen {#art_85}

1 Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist zusätzlich zum Beizug der Personen und Stellen nach Artikel 80 und zu den Meldungen nach Artikel 83 eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen.
2 Der zuständige Kommandant oder die zuständige Kommandantin ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 86 {#art_86}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 87 Instandsetzung {#art_87}

Die beschädigten Militärfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane, des SVSAA oder des Schadenzentrums VBS.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).

## Art. 88 Vollzug {#art_88}

1 Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.
2 Wirken sich Weisungen auf den zivilen Verkehr aus, so holt sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA ein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6015).

## Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_89}

Die Verordnung vom 17. August 1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben.
[AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 1]

## Art. 90 Änderung bisherigen Rechts {#art_90}

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…
Die Änderungen können unter AS 2004 945 konsultiert werden.

## Art. 91 Übergangsbestimmungen {#art_91}

1 Der militärische eosinrote Führerausweis behält seine Gültigkeit.
2–4 …
5 Vor dem 1. Januar 1995 im Verkehr gesetzte Militäranhänger werden nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet.
6 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nicht nachgerüstet werden. Nach bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
7 Für bereits im Verkehr stehende Militäranhänger muss der Fahrzeugausweis nicht mitgeführt werden, sofern die zulässigen Zugfahrzeuge und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel am Anhänger vermerkt sind. Der Ausweis wird bei der Abgabestelle des Anhängers hinterlegt.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

## Art. 91a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008 {#art_91_a}

1 Alle gepanzerten Radfahrzeuge der Armee, welche ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, sind bis am 31. Dezember 2010 mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber auszurüsten.
2 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für Gefahrguttransporte im Stückgutverkehr keine Zulassungsbescheinigung gemäss ADR.
3 …
4 Personenwagen 8 Plätze PUCH/MBG sowie Militärfahrzeuge der Klasse N2, die vor dem 1. März 2006 in Verkehr gesetzt wurden und mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzbänken ausgerüstet sind, müssen nicht mit Beckengurten nachgerüstet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
SR 0.741.621
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1695).

## Art. 91b {#art_91_b}

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2015 (AS 2015 1695). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 811).

## Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016 {#art_91_c}

1 Fahrberechtigungen, für welche gelbe Fahrausweise ausgestellt wurden, können bis spätestens 31. Dezember 2017 in militärische Fahrberechtigungen nach neuem Recht umgetauscht werden.
2 Danach verlieren sie ihre Gültigkeit.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4423).

## Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019 {#art_91_d}

Militärkontrollschilder, die nicht den Anforderungen nach Artikel 43a entsprechen, können noch bis zum 30. Juni 2019 verwendet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).

## Art. 92 Inkrafttreten {#art_92}

Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
