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title: "Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität"
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provisions: 40
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# Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität

## § 1 {#par_1}

Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nur auf Beginn eines
neuen Schuljahres. Alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler müssen
eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Vorbehalten bleiben Aufnahmen gemäss § 5 und § 19.

## § 2 {#par_2}

Anmeldung
1 Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung muss die Noten des letzten Zeugnisses in den Prüfungsfächern enthalten, ergänzt mit einer umfassenden Beurteilung der Eignung der Schülerinnen und Schüler für die Fachmittelschule
sowie einer begründeten Stellungnahme («empfohlen» oder «nicht empfohlen») der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Die Meinung der anderen Fachlehrkräfte muss darin einbezogen sein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als «noch
nicht beurteilbar» qualifiziert werden.

## § 3 {#par_3}

Alter
1 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen
des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der
Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch beilegen.

## § 4 {#par_4}

Aufnahmeprüfungskonferenz
1 Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz. Diese
entscheidet über die Aufnahme.
2 Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der bisherigen Schule (wenn möglich durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an
den Verhandlungen teil.

## § 5 {#par_5}

Übertritt aus anderen Fachmittelschulen
1 Schülerinnen und Schüler aus von der Erziehungsdirektorenkonferenz anerkannten Fachmittelschulen können prüfungsfrei eintreten. Sie werden in
dem Promotionsstatus übernommen, welchen sie an der früheren Schule inne hatten.
2 Der Übertritt muss spätestens zu Beginn der 3. Klasse erfolgen. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.
3 Die genauen Übertrittsbedingungen werden von der Schulleitung festgelegt.
§ 6 * Vorzeitiger freiwilliger Austritt
1 Ein vorzeitiger freiwilliger Austritt aus der Schule ist jederzeit möglich. Er
erfolgt gestützt auf die schriftliche Mitteilung:
a) der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljährigen
Schülers und der erziehungsberechtigten Person oder
b) der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers
2 Besondere Austrittszeugnisse werden nicht ausgestellt.
§ 6a * Zweisprachige Abschlüsse
1 Über die Ausstellung von zweisprachigen Fachmittelschulausweisen (certificat ECG bilingue) und zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen (maturité
spécialisée bilingue) entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der
Anforderungen gemäss Art. 14 des Reglements über die Anerkennung der
Abschlüsse von Fachmittelschulen.
2 Das Nähere regelt die Schulleitung durch Reglement.
§ 6b * Sprachaufenthalt
1 Sämtliche Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Fachmittelschule
absolvieren einen dreiwöchigen Sprachaufenthalt.
2 Das Nähere zu diesem Sprachaufenthalt regelt die Schulleitung durch Reglement.
1.2 Aufnahme in die erste Klasse

## § 7 {#par_7}

Voraussetzungen
1 Voraussetzung für den Eintritt in die erste Klasse ist die erfolgreiche Absolvierung der 3. Klasse der Sekundarschule oder eine gleichwertige Schulbildung.

## § 8 {#par_8}

Prüfungsfächer
1 Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik. *
2 Es wird schriftlich geprüft.

## § 9 {#par_9}

Prüfungsstoff
1 Die Prüfung erstreckt sich auf den Stoff der ersten bis dritten Klasse der
Sekundarschule.
2 Die genaue Abgrenzung des Prüfungsstoffes legt die Kantonsschule in Absprache mit der Sekundarschule fest.

## § 10 {#par_10}

Vorbereitung und Durchführung
1 Die Prüfung wird von der Kantonsschule durchgeführt. Zur Vorbereitung
der Prüfungsaufgaben werden Lehrkräfte der Sekundarschule beigezogen.

## § 11 {#par_11}

Aufnahme
1 Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Notensumme der Prüfungsfächer mindestens 8 beträgt. *
2 Bei Nichterreichen dieser Notensumme erfolgt die provisorische Aufnahme
durch Beschluss der Aufnahmeprüfungskonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Das Antragsrecht besteht nur, wenn die
Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen oder mit zureichender Begründung als nicht beurteilbar qualifiziert worden ist. Auf dem
Anmeldeblatt empfohlen werden sollen nur Schülerinnen und Schüler, welche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer aufgrund ihrer bisherigen
Leistungen für die Fachmittelschule geeignet hält. Stellt die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, obwohl
die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen worden ist,
so hat er oder sie dies an der Prüfungskonferenz zu begründen. *
3 Die Aspekte der Mündlichkeit können im Antrag der Klassenlehrerin oder
des Klassenlehrers erwähnt werden und sind angemessen zu berücksichtigen. *

## § 12 {#par_12}

Probezeit
1 Die Probezeit dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz entscheidet
über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach den Promotionsbestimmungen.
2 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, die Probezeit für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt
die Dauer der Verlängerung. *
3 Bei Nichterfüllung der Promotionsbestimmungen nach verlängerter Probezeit kann die 1. Klasse nicht wiederholt werden. *
1.3 Aufnahme in die zweite Klasse

## § 13 {#par_13}

Voraussetzungen
1 Bei entsprechender Vorbildung kann eine Aufnahmeprüfung in die 2. Klasse der Fachmittelschule abgelegt werden. Die Prüfung findet zur gleichen
Zeit statt wie die Aufnahmeprüfung in die 1. Klasse.

## § 14 {#par_14}

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
1 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf die Promotionsfächer der ersten
Klasse. Verlangt wird die Beherrschung des Lehrstoffes der ersten Klasse
der Fachmittelschule.
2 In Deutsch, der 2. Landesprache (Französisch) und der 3. Sprache (Englisch) und Mathematik wird schriftlich geprüft; in den übrigen Fächern kann
schriftlich oder mündlich geprüft werden.

## § 15 {#par_15}

Vorbereitung und Durchführung
1 Die Prüfung wird von Lehrkräften der Kantonsschule vorbereitet und durchgeführt.

## § 16 {#par_16}

Aufnahme
1 Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote in den Prüfungsfächern mindestens 4 beträgt. Bei Prüfungsversagen kann die Prüfungskonferenz die provisorische Aufnahme auf begründeten Antrag der
Schulleitung hin beschliessen.
2 Bei unvollständiger Vorbildung entscheidet bei Nichtbestehen der Prüfung
die Prüfungskonferenz über die provisorische Aufnahme. Sie kann nur erfolgen, wenn eine erfolgreiche Nacharbeit im Laufe eines Semesters möglich
scheint.

## § 17 {#par_17}

Provisorium
1 Das Provisorium dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz entscheidet nach den Promotionsbestimmungen über die definitive Aufnahme oder
Remotion der Schülerin oder des Schülers.
2 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung. *
2 Übertritt innerhalb der Kantonsschule

## § 18 {#par_18}

Übertritt aus der Maturitätsschule
1 Der Übertritt aus der Maturitätsabteilung an die Fachmittelschule muss bis
spätestens zu Beginn der 3. Klasse erfolgen.
2 Die Schulleitung legt die Übertrittsbedingungen fest und entscheidet über
den Übertritt.
3 Der Übertritt erfolgt im Promotionsstatus der Maturitätsschule. *

## § 19 {#par_19}

Wechsel des Berufsfeldes
1 Der Wechsel des Berufsfeldes ist auf begründeten Antrag an die FMS-Leitung möglich.
2 Schülerinnen und Schüler, welche auf der gleichen Stufe in ein anderes
Berufsfeld übertreten möchten, müssen in denjenigen Promotionsfächern
des künftigen Berufsfeldes, welche sie nicht besucht haben, eine Prüfung
ablegen. Für das Bestehen der Prüfung muss die Durchschnittsnote 4 erreicht werden.
3 Wurden die betroffenen Fächer im Rahmen des Wahlfachunterrichts weiter
besucht, entfällt die Prüfung.

## § 20 {#par_20}

Fächerwechsel
1 Über den Wechsel der Wahl- bzw. Pflichtwahlfächer entscheidet die FMS-
Leitung.
3 Zeugnisse und Promotion

## § 21 {#par_21}

Zeugnisse, Noten
1 Am Ende der Probezeit und am Ende jedes Schuljahres wird ein Zeugnis
ausgestellt. Für die Zeugnisse der 2. und 3. Klasse werden die erbrachten
Leistungen des ganzen Schuljahres berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 1. Klasse nur provisorisch promoviert werden konnten,
erhalten auch nach dem 1. Semester der 2. Klasse ein Zeugnis.
2 Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die
höchste und 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 22 * Promotionsfächer
1 Promotionsfächer in der Fachmittelschule sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Psychologie / Pädagogik, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Bildnerisches Gestalten, Musik
und Sport. *
2 Ab der 2. Klasse findet der Unterricht in den Berufsfeldern Gesundheit /
Naturwissenschaften, Soziale Arbeit / Pädagogik sowie Kommunikation und
Information statt. Weitere Promotionsfächer sind die Wahlfächer und die
berufsfeldbezogenen Fächer Philosophie und Ethik sowie Kommunikation
und Medien. *
3 Die Bedingungen für die Wahl der verschiedenen Fächer sind in den Stundentafeln festgehalten.
§ 23 * Promotionsbedingungen
1 Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule werden definitiv promoviert, wenn:
a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben ist und

## § 24 b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden {#par_24}

Promotion, Remotion
1 Die Promotion erfolgt aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern
durch Beschluss der Promotionskonferenz.
2 Die definitive Promotion erfolgt, wenn die Zeugnisnoten den Promotionsbedingungen genügen. Sind die Bedingungen für die definitive Promotion gemäss § 23 nicht erfüllt, wird am Ende der 1. Klasse für die Dauer eines Semesters ein Provisorium verfügt. Genügen die Leistungen auch nach Ablauf
dieses Semesters nicht, erfolgt die Remotion. *
3 Am Ende der 2. Klasse kann aufgrund der Promotionsbedingungen nur eine definitive Promotion oder eine Remotion erfolgen.
4 Das Zeugnis am Ende der 3. Klasse hat keine Promotionswirkung. Die Promotionskonferenz bestätigt die Noten auf dem Zirkularweg. *
5 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung. *

## § 25 {#par_25}

Zwischenbericht
1 Die Leistungen der provisorisch promovierten Schülerinnen und Schüler
sowie der Schülerinnen und Schüler in der Probezeit werden jeweils nach einem Quartal in einem schriftlichen Zwischenbericht beurteilt. *
2 In der 2. und 3. Klasse werden alle Schülerinnen und Schüler jeweils nach
dem ersten Semester in einem schriftlichen Zwischenbericht beurteilt.

## § 26 {#par_26}

Repetition
1 Repetentinnen und Repetenten werden nur provisorisch in eine entsprechend tiefere Klasse aufgenommen.
2 Eine freiwillige Repetition unterliegt den gleichen Regeln wie eine Remotion.

## § 27 {#par_27}

Ausschluss
1 Die zweite Remotion führt zum Ausschluss aus der Schule.
2 Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gilt nicht als Remotion.

## § 28 {#par_28}

Bemerkungen im Zeugnis
1 Unter der Rubrik «Bemerkungen» können im Zeugnis Eintragungen über
die Absenzen und das Betragen der Schülerin oder des Schülers gemacht
werden.
2 Ist das Betragen einer Schülerin oder eines Schülers zu beanstanden, können im Zeugnis die Bemerkungen «Betragen nicht immer befriedigend» oder
«Betragen unbefriedigend» eingetragen werden. Diese Zensuren bedürfen
eines Beschlusses der Promotionskonferenz.
4 Beurteilung der Leistungen in Freifächern und besonderen

## § 29 Unterrichtsformen {#par_29}

Blockunterricht
1 Die Bewertung der im Blockunterricht erbrachten Leistungen fliesst in die
Note des jeweiligen Grundlagen- bzw. Pflichtwahlfaches ein. Vorbehalten

## § 30 bleiben Abs. 2 und {#par_30}

2 Informatik wird in der 1. Klasse mit einer nicht promotionswirksamen Note
und in der 2. Klasse mit dem Vermerk «besucht» ins Zeugnis eingetragen. *
§ 30 * Projekte
1 Projekte werden mit dem Vermerk «besucht» oder einer nicht promotionswirksamen Note ins Zeugnis eingetragen. Die Details regelt die Schulleitung.
§ 31 * Selbstständige Arbeit
1 Die Selbstständige Arbeit ist eine grössere, eigenständige, schriftliche oder
schriftlich dokumentierte Arbeit, die am Schluss mündlich präsentiert wird.
Sie wird mit einer Note und der näheren Bezeichnung (Thema) in den Fachmittelschulausweis eingetragen. *
2 Die Schlussnote der Selbstständigen Arbeit zählt zu den Fachnoten des
Fachmittelschulausweises.
3 Die Schulleitung erlässt Richtlinien zur Organisation und zu den Anforderungen an die Selbstständige Arbeit. *
§ 31a * Unredlichkeit bei der Selbstständigen Arbeit
1 Die Selbstständige Arbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt ganz oder
teilweise undeklariert übernommen wurde (Plagiat). Schülerinnen und Schüler, deren Selbstständige Arbeit zurückgewiesen wird, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die Fachmittelschule gilt als nicht bestanden.
Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen
Person.
2 Die 3. Klasse der Fachmittelschule sowie die Selbstständige Arbeit sind zu
wiederholen.

## § 32 {#par_32}

Wahlfächer
1 In allen Wahlfächern werden Noten erteilt.

## § 33 {#par_33}

Freifächer
1 In den sprachlichen Fächern werden Noten erteilt. In allen übrigen Freifächern wird der Vermerk «besucht» ins Zeugnis eingetragen.
5 Abschlussprüfung

## § 34 {#par_34}

Zulassung
1 Zur Abschlussprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche das letzte Jahr vor der Prüfung an der Fachmittelschule Schaffhausen absolviert haben. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.

## § 35 {#par_35}

Prüfungskommission Fachmittelschule *
1 Die Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis und die Fachmaturität stehen unter Aufsicht der Prüfungskommission Fachmittelschule, welche
vom Erziehungsrat gewählt wird. Die Aufsicht beinhaltet die Überwachung
des Ablaufs und der Durchführung der Abschlussprüfung. Die Prüfungskommission Fachmittelschule ist diesbezüglich weisungsberechtigt. Die Aufsichtsaufgabe beinhaltet insbesondere auch die Teilnahme mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis
und der Prüfungskonferenz Fachmaturität. *
2 Dieser Kommission gehören an: Ein Mitglied des Erziehungsrates als Präsidentin bzw. Präsident, ein Mitglied der Aufsichtskommission, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Fachmittelschule sowie zwei weitere Mitglieder
der Schulleitung der Kantonsschule. Der Erziehungsrat bestimmt bei der
Wahl auch Ersatzkommissionsmitglieder für allfällige Stellvertretungen
gewählter Mitglieder.
§ 36 * Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der Selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:
a) Deutsch
b) zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
c) zweite Fremdsprache (Englisch oder Italienisch oder Spanisch)
d) Mathematik
e) * ein Fach aus dem Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik)
f) * ein Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften
(Geografie, Geschichte oder Wirtschaft und Recht)
g) * ein Fach aus dem Lernbereich musische Fächer (Bildnerisches Gestalten oder Musik)
h) * Sport
i) * ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a bis h
2 Weitere, nicht promotionswirksame Fächer können im Fachmittelschulausweis aufgeführt werden.
§ 37 * Prüfungsfächer
1 Die sechs Prüfungsfächer für die verschiedenen Berufsfelder sind:
1. im Berufsfeld Gesundheit / Naturwissenschaften:
a) Deutsch: schriftlich und mündlich
b) * eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich
c) Mathematik: schriftlich
d) * eines der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Biologie,
Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich
e) * ein zweites der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Biologie, Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich
f) * ein Fach aus dem musischen Lernbereich (Bildnerisches Gestalten oder Musik) oder aus dem Lernbereich Geistes- und
Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte): schriftlich,
mündlich oder praktisch)
2. * im Berufsfeld Soziale Arbeit / Pädagogik:
a) Deutsch: schriftlich und mündlich
b) * eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich
c) Mathematik: schriftlich
d) * eines der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Bildnerisches Gestalten, Musik oder Wirtschaft und Recht: schriftlich,
mündlich oder praktisch
e) * ein zweites der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Bildnerisches Gestalten, Musik oder Wirtschaft und Recht: schriftlich, mündlich oder praktisch
f) * ein Fach aus dem naturwissenschaftlichen Lernbereich (Biologie, Chemie oder Physik) oder aus dem Lernbereich Geistes-
und Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte):
schriftlich oder mündlich
3. * im Berufsfeld Kommunikation und Information:
a) Deutsch: schriftlich und mündlich
b) * eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich
c) Mathematik: schriftlich
d) * das berufsfeldbezogene Fach Kommunikation und Medien:
schriftlich, mündlich oder praktisch
e) * eines der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: zweite
Fremdsprache, Wirtschaft und Recht oder Bildnerisches Gestalten: schriftlich, mündlich oder praktisch
f) * ein Fach aus dem naturwissenschaftlichen Lernbereich (Biologie, Chemie oder Physik) oder aus dem Lernbereich Geistes-
und Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte):
schriftlich oder mündlich
§ 38 * Vorbereitung und Durchführung
1 Die Prüfung wird in der Regel von der Lehrperson vorbereitet und abgenommen, die im letzten Schuljahr das betreffende Fach unterrichtet hat. Die
prüfende Lehrperson und eine Expertin oder ein Experte beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam.

## § 39 {#par_39}

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
1 Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen über den Unterrichtsstoff der
letzten beiden Jahre.
2 Eine mündliche Prüfung dauert mindestens 15 Minuten, eine schriftliche
oder praktische Arbeit höchstens 4 Stunden (Labor, Bildnerisches Gestalten,
Musik, Kommunikation und Medien). Wo nicht bereits bestimmt, wird die
Dauer durch die Schulleitung festgelegt. *
§ 40 * Hilfsmittel
1 Die FMS-Leitung entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen über die erlaubten Hilfsmittel.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die erlaubten
Hilfsmittel zu informieren.
§ 41 * Erfahrungsnoten, Schlussnoten
1 In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus der Erfahrungsnote und der
Prüfungsnote. In allen anderen Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen, die während der
3. Klasse im betreffenden Fach erlangt worden sind.
3 Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung. In Fächern, in
denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die
Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4 Bei der Selbstständigen Arbeit wird die Schlussnote, zusammengesetzt
aus den Bewertungen der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der
mündlichen Präsentation, in den Fachmittelschulausweis eingetragen.
5 Die Prüfungsnoten und die Schlussnoten werden in ganzen oder halben
Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
6 Liegt die Erfahrungsnote oder der Durchschnitt aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit der Expertin bzw. mit dem
Experten die Schlussnote bei der Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis. *

## § 42 {#par_42}

Bestehensnormen
1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) als Durchschnitt sämtlicher Schlussnoten mindestens die Note 4 erreicht und
b) * nicht mehr als drei Schlussnoten unter 4 erteilt wurden und
c) die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als
2 Punkte beträgt
§ 42a * Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis
1 Die Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis besteht aus:
a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet und
b) allen prüfenden Lehrpersonen
2 Die Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis hat folgende Aufgaben:
a) Sie entscheidet über die Notengebung in Fällen von § 41 Abs. 6 dieser Verordnung
b) Sie entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss § 42
dieser Verordnung nicht erfüllen und beschliesst über die Anhebung
einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des
beteiligten Experten
3 Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter im
Namen der Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis unterzeichnet. Die
Leiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Protokoll.
§ 43 * Unredlichkeit bei der Abschlussprüfung
1 Unredlichkeiten, insbesondere die Mitnahme oder Verwendung unerlaubter
Hilfsmittel sowie Verstösse gegen die Prüfungsanweisungen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben in der Regel den Ausschluss
von der Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis zur Folge. Bei
Ausschluss gilt die Fachmittelschule als nicht bestanden. Die Schulleitung
entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person.
2 Die 3. Klasse, die Selbstständige Arbeit und die Abschlussprüfung sind zu
wiederholen.
§ 44 * Wiederholung der Abschlussprüfung
1 Zur Erlangung des Fachmittelschulausweises sind zwei Versuche zulässig.
Das letzte Schuljahr vor der Abschlussprüfung, die Selbstständige Arbeit
und die Abschlussprüfung sind zu wiederholen.

## § 45 {#par_45}

Fachmittelschulausweis
1 Der Fachmittelschulausweis enthält:
a) Die Aufschriften «Kanton Schaffhausen», «Fachmittelschule» und
«Fachmittelschulausweis» und darunter den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis ausgestellt
nach dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse
von Fachmittelschulen»
b) Fachmittelschulausweis, Kantonsschule Schaffhausen; Fachmittelschule
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder
des Inhabers
d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die
Schule besucht hat
e) * die Bewertungen der Fächer nach § 36
f) * …
g) * das Thema und die Bewertung der Selbstständigen Arbeit
h) das Berufsfeld
i) die Unterschrift der Leiterin oder des Leiters der Fachmittelschule,
der Rektorin oder des Rektors der Kantonsschule sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes
j) den Ort und das Datum
6 Praktikum und Fachmaturität

## § 46 {#par_46}

Praktikum
1 In den ersten beiden Jahren absolvieren die Schülerinnen und Schüler ein
dreiwöchiges betreutes ausserschulisches Praktikum, wobei mindestens eine und höchstens zwei der drei Wochen in die Ferien fallen.
§ 47 * Fachmaturität
1 Für den Erwerb der Fachmaturität ist in den Berufsfeldern Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information ein
ausgewiesenes Praktikum zu absolvieren. Der Erwerb der Fachmaturität Pädagogik setzt den Besuch der von der Kantonsschule Schaffhausen angebotenen allgemeinbildenden Kurse sowie ausgewiesene Praktika im Bereich
Pädagogik voraus. *
2 Die Fachmaturität Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Arbeit sowie
Kommunikation und Information ist bestanden, wenn das Fachmaturitätspraktikum vom Betrieb mit «bestanden» beurteilt wird und die Note der
Fachmaturitätsarbeit, zusammengesetzt aus den Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozesses (1/6) sowie der Präsentation der
Arbeit mit anschliessendem Prüfungsgespräch (1/3), mindestens 4 beträgt. *
3 Die Fachmaturität Pädagogik ist bestanden, wenn:
a) * die Note der Fachmaturitätsarbeit, zusammengesetzt aus den Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozesses (1/6)
sowie der Präsentation der Arbeit mit anschliessendem Prüfungsgespräch (1/3) mindestens 4 beträgt
b) * der Durchschnitt der Fachmaturitätsarbeit und folgender fünf Abschlussnoten mindestens 4 beträgt:
1. Deutsch
2. * Fremdsprachen (Durchschnitt aus Französisch und Englisch,
auf eine halbe Note gerundet)
3. Mathematik
4. * Naturwissenschaften (Durchschnitt aus Biologie, Chemie und
Physik, auf eine halbe Note gerundet)
5. * Geistes- und Sozialwissenschaften (Durchschnitt aus Geschichte und Geografie, auf eine halbe Note gerundet)
c) * …
d) * die Summe der Notenabweichungen dieser fünf Abschlussnoten von
4 nach unten nicht mehr als ein Punkt beträgt
§ 47a * Fachmaturitätsarbeit
1 Das Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit, Naturwissenschaften,
Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information wird mit einer Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form eines Praktikumberichtes mit
Evaluation oder in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen abgeschlossen. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen und
mündlich zu präsentieren. Im Anschluss an die Präsentation findet ein Prüfungsgespräch statt. *
2 Die Fachmaturitätsarbeit Pädagogik wird zu einem Thema aus dem Bereich der Allgemeinbildung verfasst. Sie ist schriftlich vorzulegen und mündlich zu präsentieren. Im Anschluss an die Präsentation findet ein Prüfungsgespräch statt.
3 Die Schulleitung erlässt Richtlinien zur Organisation und zu den Anforderungen an die Fachmaturitätsarbeit. *
§ 47abis * Unredlichkeit bei der Fachmaturitätsarbeit
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt ganz oder
teilweise undeklariert übernommen wurde (Plagiat). Schülerinnen und Schüler, deren Fachmaturitätsarbeit zurückgewiesen wird, werden nicht zur Fachmaturitätsprüfung zugelassen. Die Fachmaturität gilt als nicht bestanden.
Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen
Person.
2 Das Fachmaturitätsjahr inklusive der Praktika sowie die Fachmaturitätsarbeit sind zu wiederholen.
§ 47b * Fachmaturitätspraktikum und Sprachaufenthalt
1 Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information umfassen
mindestens 28 Wochen anerkannte und validierte Berufspraxis in einer Institution des gewählten Berufsfeldes sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie zum Verfassen
der Fachmaturitätsarbeit.
2 Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zusätzlich zu den Leistungen gemäss Abs. 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens
zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Französisch, Italienisch, Spanisch oder
Englisch) sowie ein mindestens dreiwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.
3 Im Berufsfeld Pädagogik absolvieren die Schülerinnen und Schüler bis zu
7 Wochen Praktika in einer pädagogischen Institution.
4 Die Schulleitung erlässt in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten
aus der Fachwelt die Richtlinien für die Organisation der Berufspraxis sowie
die Anforderungen an den Sprachaufenthalt.
§ 47c * Prüfung
1 Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden in Zusammenarbeit mit den Betreuern des Praktikums beurteilt.
2 Die ergänzende Allgemeinbildung im Berufsfeld Pädagogik wird mit einer
Prüfung abgeschlossen. Die fünf Abschlussnoten umfassen: *
a) Deutsch
b) * Fremdsprachen (Französisch und Englisch)
c) Mathematik
d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik)
e) * Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie)
3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Fremdsprachenprüfung richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen.
4 Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik ist der
Abschluss der Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von mindestens 4 Voraussetzung. *
§ 47cbis * Unredlichkeit bei der Abschlussprüfung
1 Unredlichkeiten, insbesondere die Mitnahme oder Verwendung unerlaubter
Hilfsmittel sowie Verstösse gegen die Prüfungsanweisungen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben in der Regel den Ausschluss
von der Abschlussprüfung für die Fachmaturität zur Folge. Bei Ausschluss
gilt die Fachmaturität als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach
vorgängiger Anhörung der betroffenen Person.
2 Das Fachmaturitätsjahr inklusive der Praktika, die Fachmaturitätsarbeit und
die Fachmaturitätsprüfung sind zu wiederholen.
§ 47cter * Prüfungskonferenz Fachmaturität
1 Die Prüfungskonferenz Fachmaturität besteht aus:
a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet und
b) allen prüfenden Lehrpersonen
2 Die Prüfungskonferenz Fachmaturität entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss § 47 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nicht erfüllen und
beschliesst über die Anhebung einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden
Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des beteiligten Experten.
3 Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter im
Namen der Prüfungskonferenz Fachmaturität unterzeichnet. Die Leiterin
bzw. der Leiter der Administration schreibt das Protokoll.
§ 47d * Zeitpunkt der Repetition
1 Zum Erlangen des Fachmaturitätszeugnisses sind zwei Versuche zulässig.
Zwischen dem Erlangen des Fachmittelschulausweises bzw. der nicht bestandenen Fachmaturität dürfen maximal zwei Jahre liegen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

## § 48 {#par_48}

Fachmaturitätszeugnis
1 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
a) Die Aufschriften «Kanton Schaffhausen», «Fachmittelschule» und
«Fachmaturitätszeugnis» und darunter den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis ausgestellt nach dem
Reglement der EDK für die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen»
b) Fachmaturitätszeugnis, Kantonsschule Schaffhausen; Fachmittelschule
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder
des Inhabers
d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die
Schule besucht hat
e) * die Bewertungen der Fächer der Allgemeinbildung nach § 36 Abs. 1
lit. a–e
f) * die Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer nach § 36
Abs. 1 lit. f
g) * das Thema und die Bewertung der Selbständigen Arbeit
h) * allfällige Sprachaufenthalte und Sprachzertifikate
i) * die Beurteilung der praktischen Leistungen gemäss § 47c Abs. 1
bzw. der ergänzenden Allgemeinbildung für die Fachmaturität Pädagogik gemäss § 47c Abs. 2 inkl. der nicht promotionswirksamen Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik
j) * das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit
k) * das Berufsfeld
l) * die Unterschrift der Leiterin oder des Leiters der Fachmittelschule,
der Rektorin oder des Rektors der Kantonsschule sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes
m) * den Ort und das Datum
7 Besondere Fälle

## § 49 {#par_49}

Nicht geregelte Fälle
1 In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung.
8 Rekurswesen

## § 50 {#par_50}

Instanzen, Fristen, Verfahren
1 Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonferenz, der
Promotionskonferenz und der Prüfungskonferenz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden. *
2 Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden. *
3 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders
dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

## § 51 {#par_51}

Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung
1 Sämtliche Entscheide über die Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung, das
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung oder der Probezeit, die Versetzung ins
Provisorium, die Remotion, die Rückweisung von der Abschlussprüfung wegen Unredlichkeit oder das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sind den
Betroffenen begründet bzw. unter Bekanntgabe der Noten mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zuzustellen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 52 {#par_52}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion sowie die Diplomprüfung der Schüler der Diplommittelschule vom 22. Mai 2002.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
§ 53 * Übergangsbestimmung
1 Für Schülerinnen und Schüler, welche bis Ende Schuljahr 2013/2014 den
Fachmittelschulausweis ablegen, gelten weiterhin die bis 31. Juli 2013 gültigen Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Schülerinnen und Schüler, welche den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik gemäss den bis 31. Juli 2013 gültigen Bestimmungen erlangt
haben, können zum Ausbildungsgang «Fachmaturität Pädagogik» zugelassen werden.
3 Die §§ 6a, 6b, 36, 37, 47b und 48 gelten für Schülerinnen und Schüler,
welche ab dem Schuljahr 2021/2022 neu in die Fachmittelschule eintreten.
Für alle übrigen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Regelungen. *
1) Amtsblatt 2007, S. 211.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.01.2007 01.03.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 211
12.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 31
10.06.2009 15.06.2009 § 47a eingefügt Abl. 2009, S. 865
26.01.2011 01.02.2011 § 24 Abs. 4 geändert Abl. 2011, S. 149
05.12.2012 01.08.2013 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 18 Abs. 3 eingefügt Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 22 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 23 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 29 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 30 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 36 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 37 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 47 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 47a totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 47b eingefügt Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 47c eingefügt Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 47d eingefügt Abl. 2013, S. 231
05.12.2012 01.08.2013 § 53 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
27.08.2014 01.09.2014 § 47 Abs. 3, a) geändert Abl. 2014, S. 1291
27.08.2014 01.09.2014 § 47 Abs. 3, c) aufgehoben Abl. 2014, S. 1291
27.08.2014 01.09.2014 § 47 Abs. 3, d) geändert Abl. 2014, S. 1291
27.08.2014 01.09.2014 § 47c Abs. 2, e) geändert Abl. 2014, S. 1291
27.08.2014 01.09.2014 § 48 Abs. 1, e) geändert Abl. 2014, S. 1291
27.08.2014 01.09.2014 § 48 Abs. 1, f) geändert Abl. 2014, S. 1291
13.12.2017 01.08.2018 § 47c Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 2047
13.12.2017 01.08.2018 § 47c Abs. 2, b) geändert Abl. 2017, S. 2047
23.01.2019 01.02.2020 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 192
23.01.2019 01.02.2020 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 192
23.01.2019 01.02.2020 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 192
27.01.2021 01.08.2021 § 6a eingefügt Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 6b eingefügt Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 683
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2021 01.08.2021 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 24 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 31 totalrevidiert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 36 Abs. 1, e) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 36 Abs. 1, f) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 36 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 36 Abs. 1, h) eingefügt Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 36 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 1., b) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 1., d) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 1., e) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 1., f) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 2. geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 2., b) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 2., d) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 2., e) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 2., f) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 3. geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 3., b) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 3., d) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 3., e) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 37 Abs. 1, 3., f) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 39 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 41 totalrevidiert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 1, b) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 45 Abs. 1, e) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 45 Abs. 1, f) aufgehoben Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 45 Abs. 1, g) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47 Abs. 3, b) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47 Abs. 3, b), 2. geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47 Abs. 3, b), 4. geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47 Abs. 3, b), 5. geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47a Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 683
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2021 01.08.2021 § 47b totalrevidiert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 47c Abs. 4 geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, g) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, h) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, i) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, j) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, k) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, l) geändert Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 48 Abs. 1, m) eingefügt Abl. 2021, S. 683
27.01.2021 01.08.2021 § 53 Abs. 3 eingefügt Abl. 2021, S. 683
22.06.2022 01.08.2022 § 6 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 31 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 31 Abs. 3 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 31a eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 35 Titel geändert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 38 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 40 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 41 Abs. 6 geändert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 42a eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 43 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 44 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 47a Abs. 3 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 47abis eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 47cbis eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 47cter eingefügt Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 50 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1340
22.06.2022 01.08.2022 § 50 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 1340
06.05.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 3 geändert 2026-14
06.05.2026 01.08.2026 § 17 Abs. 2 eingefügt 2026-14
06.05.2026 01.08.2026 § 24 Abs. 5 eingefügt 2026-14
06.05.2026 01.08.2026 § 25 Abs. 1 geändert 2026-14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.01.2007 01.03.2007 Erstfassung Abl. 2007, S. 211
§ 6 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
§ 6a 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
§ 6b 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
§ 8 Abs. 1 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 192
§ 11 Abs. 1 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 192
§ 11 Abs. 2 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 31
§ 11 Abs. 3 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 192
§ 12 Abs. 2 05.12.2012 01.08.2013 geändert Abl. 2013, S. 231
§ 12 Abs. 3 06.05.2026 01.08.2026 geändert 2026-14
§ 17 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-14
§ 18 Abs. 3 05.12.2012 01.08.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 231
§ 22 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 22 Abs. 1 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 22 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 23 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 24 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 24 Abs. 4 26.01.2011 01.02.2011 geändert Abl. 2011, S. 149
§ 24 Abs. 5 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-14
§ 25 Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 2026-14
§ 29 Abs. 2 05.12.2012 01.08.2013 geändert Abl. 2013, S. 231
§ 30 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 31 27.01.2021 01.08.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 683
§ 31 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1340
§ 31 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 31a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 35 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert Abl. 2022, S. 1340
§ 35 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1340
§ 36 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 36 Abs. 1, e) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 36 Abs. 1, f) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 36 Abs. 1, g) 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 36 Abs. 1, h) 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
§ 36 Abs. 1, i) 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
§ 37 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 37 Abs. 1, 1., b) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 1., d) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 1., e) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 1., f) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 2. 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 2., b) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 2., d) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 2., e) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 2., f) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 3. 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 3., b) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 3., d) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 3., e) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 37 Abs. 1, 3., f) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 38 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
§ 39 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 40 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
§ 41 27.01.2021 01.08.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 683
§ 41 Abs. 6 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1340
§ 42 Abs. 1, b) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 42a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 43 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
§ 44 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1340
§ 45 Abs. 1, e) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 45 Abs. 1, f) 27.01.2021 01.08.2021 aufgehoben Abl. 2021, S. 683
§ 45 Abs. 1, g) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 47 Abs. 1 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47 Abs. 3, a) 27.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1291
§ 47 Abs. 3, b) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47 Abs. 3, b), 2. 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 47 Abs. 3, b), 4. 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47 Abs. 3, b), 5. 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47 Abs. 3, c) 27.08.2014 01.09.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 1291
§ 47 Abs. 3, d) 27.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1291
§ 47a 10.06.2009 15.06.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 865
§ 47a 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 47a Abs. 1 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47a Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 47abis 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 47b 05.12.2012 01.08.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 231
§ 47b 27.01.2021 01.08.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 683
§ 47c 05.12.2012 01.08.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 231
§ 47c Abs. 2 13.12.2017 01.08.2018 geändert Abl. 2017, S. 2047
§ 47c Abs. 2, b) 13.12.2017 01.08.2018 geändert Abl. 2017, S. 2047
§ 47c Abs. 2, e) 27.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1291
§ 47c Abs. 4 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 47cbis 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 47cter 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1340
§ 47d 05.12.2012 01.08.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 231
§ 48 Abs. 1, e) 27.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1291
§ 48 Abs. 1, f) 27.08.2014 01.09.2014 geändert Abl. 2014, S. 1291
§ 48 Abs. 1, g) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 48 Abs. 1, h) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 48 Abs. 1, i) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 48 Abs. 1, j) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 48 Abs. 1, k) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 48 Abs. 1, l) 27.01.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 683
§ 48 Abs. 1, m) 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
§ 50 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1340
§ 50 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1340
§ 53 05.12.2012 01.08.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 231
§ 53 Abs. 3 27.01.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 683
