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title: "Grundsätze über die Schweigepflicht von Behördemitgliedern und städtischen Arbeitnehmern Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Grundsätze über die Schweigepflicht von Behördemitgliedern und städtischen Arbeitnehmern Stadtratsbeschluss

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177.130
Grundsätze über die Schweigepflicht von
Behördemitgliedern und städtischen Arbeitnehmern1
Stadtratsbeschluss vom 20. Mai 1949 (1100)
mit Änderungen vom 6. April 1977 (950)2
Gesetzlich geordnet ist die Schweigepflicht in § 71 des Gemeindegesetzes. Die nachstehenden Grundsätze bedeuten
somit eine Auslegung dieser Vorschrift.
I. Geheim zu haltende Tatsachen
Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen und Verhältnisse, an deren Geheimhaltung das Gemeinwesen oder
Private interessiert sind.
A. Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens
Das Gemeinwesen kann unmittelbar oder auch nur mittelbar an
der Geheimhaltung einer Tatsache interessiert sein, in beiden
Fällen besteht die Schweigepflicht.
1. Unmittelbares Geheimhaltungsinteresse
Unmittelbar interessiert ist das Gemeinwesen an der Geheimhaltung von Verhältnissen,
a) wenn es durch die Bekanntgabe einen finanziellen Nachteil
erleiden könnte (Verschlechterung der Verhandlungsposition, Verlust einer günstigen Kaufgelegenheit usw.),
b) wenn durch die Bekanntgabe die Entschlussfreiheit eines
Behördemitgliedes oder eines Arbeitnehmers beengt würde:
Ein Behördemitglied oder ein Arbeitnehmer wird wegen der
in einer amtlichen Sache eingenommenen persönlichen Haltung öffentlich kritisiert oder in anderer Weise (Erhebung eines Ehrverletzungsprozesses usw.) benachteiligt,
c) wenn durch die Bekanntgabe das Gemeinwesen - auch ohne finanziell benachteiligt zu sein - in der Erfüllung irgendeiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe behindert
würde.
2. Mittelbares Geheimhaltungsinteresse
Die Bekanntgabe einer Tatsache kann, auch wenn das Gemeinwesen dadurch nicht direkt benachteiligt ist, umgekehrt
demjenigen Privaten, der von dieser Tatsache weiss, gegenüber anderen Privaten einen Vorteil sichern (so zum Beispiel
bei Bauabsichten). Das Gemeinwesen darf nicht dazu Hand
bieten, durch Orientierung nur einzelner weniger Privater deren
spekulativen Absichten Vorschub zu leisten. Es ist gehalten, für
die Gleichstellung aller zu sorgen und nicht durch einseitige
Bekanntgabe von Tatsachen einzelne Private zu bevorteilen.
B. Geheimhaltungsinteresse Privater
Die Schweigepflicht mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse Privater ist im Gegensatz zur Schweigepflicht im Hinblick
auf das Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens beschränkt.
1. Bestehen der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht besteht allgemein da, wo das Gemeinwesen nur kraft seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse in die Verhältnisse des Privaten Einblick erhält. Die Schweigepflicht ist
somit das Korrelat zu der im öffentlichen Recht begründeten
Pflicht des Privaten, den Behörden über seine persönlichen
Verhältnisse Auskunft zu erteilen. In diesem Sinne besteht die
absolute Schweigepflicht in folgenden Bereichen der kommunalen Verwaltung:
a) im Steuerwesen (vgl. § 82 des Steuergesetzes),
b) im gesamten Fürsorgewesen,
c) in allen Bereichen, in denen die Gemeinde polizeiliche Befugnisse ausübt.
2. Fehlen der Schweigepflicht
Eine Schweigepflicht im Hinblick auf private Interessen kann
umgekehrt da nicht bestehen, wo der Private dem Gemeinwesen als gleichgeordneter Verhandlungspartner gegenübertritt,
wo er in Wahrnehmung privater Interessen mit dem Gemeinwesen in Kontakt kommt und wo er keiner im öffentlichen Recht
begründeten Auskunftspflicht untersteht. In diesem Sinne fehlt
eine Schweigepflicht mit Rücksicht auf private Interessen (anders selbstverständlich, soweit die Interessen des Gemeinwesens die Geheimhaltung verlangen),
a) überall, wo die Gemeinde in den Formen des Privatrechtes
Verträge schliesst (Liegenschaftenkäufe, Vergebung von
Bauarbeiten, Aufträge an Architekten usw.),
b) überall, wo in Wahrnehmung privater Interessen an das
Gemeinwesen Ansprüche gestellt werden (Schadenersatzforderungen, Forderungen aus Zwangsenteignungen, Konzessionsbegehren usw.),
c) überall, wo das Gemeinwesen (gleichgültig, ob in den Formen des öffentlichen oder privaten Rechtes) eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
d) überall, wo eine Angelegenheit allenfalls von dem (in öffentlich-rechtlicher Verhandlung entscheidenden) Zivilrichter beurteilt werden muss (vergleiche lit. a-c).
II. Gegenüber wem besteht die Geheimhaltungspflicht?
A. Gegenüber dem Privaten
Die hier gemachten Ausführungen gelten ohne Einschränkung.
B. Gegenüber anderen städtischen Amtsstellen
Auch innerhalb der städtischen Verwaltungskörper besteht die
Schweigepflicht,
a) wenn eine dem Gemeinwesen kraft eines öffentlich-rechtlichen Auskunftsrechtes (vergleiche vorstehend Ziffer I, lit. A, Ziffer 1) bekannt gewordene Tatsache dazu dienen kann, die Stellung des betreffenden Privaten in einer
privaten Auseinandersetzung mit der Stadt zu verschlechtern: Steuerakten zum Beispiel dürfen von der Stadt nicht in
einem Prozess gegen den Prozessgegner ausgespielt werden,
b) wenn die Bekanntgabe einer Tatsache an andere Arbeitnehmer die Entschlussfreiheit eines Behördemitgliedes oder
Arbeitnehmers beengen kann (vergleiche hiezu Ziffer I, lit. A,
Ziffer 1, lit. b: Die Stimmenverhältnisse bei der Abstimmung
innerhalb einer Behörde sind untergebenen Arbeitnehmern
nicht mitzuteilen).
C. Gegenüber nicht städtischen Amtsstellen
Die Schweigepflicht besteht in gleicher Weise wie gegenüber
Privaten, jedoch mit der bedeutsamen Einschränkung, dass alle
nicht städtischen Amtstellen auf jene Informationen Anspruch
haben, zu deren Einholung sie kraft ihrer gesetzlichen Befugnisse zuständig sind.
III. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht
a) auf Tatsachen und Verhältnisse, die der Öffentlichkeit bereits bekannt oder doch zugänglich sind,
b) auf Tatsachen, die Gegenstand der amtlichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers bilden, die ihm indessen bereits als Privatperson bekannt waren oder nachträglich als Privatperson
bekannt werden,
c) auf Tatsachen, zu deren Bekanntgabe der Arbeitnehmer
kraft allgemeiner Vorschrift oder besonderer Ermächtigung
befugt ist (Einträge in offizielle Register, Steuerfaktoren
usw.).
1 Vgl. auch Art. 48 des Personalrechtes.
2 BS 1, 457; AS 36, 472.
