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title: "Verordnung über den Stipendienfonds"
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provisions: 12
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# Verordnung über den Stipendienfonds

## Art. 1 I. Geltungsbereich {#art_1}

Zweck
Der Stipendienfonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von:
a. jungen bedürftigen Einzelpersonen mit zivilem Wohnsitz in der Stadt
Luzern, die sich in Ausbildung befinden;
b. Projekten und Massnahmen, welche die Ausbildung in der Stadt wohnhafter junger Personen in besonderen Lebenslagen – insbesondere
infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft, finanzieller Not – ermöglichen.

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigung
1 Leistungen aus dem Stipendienfonds können an Einzelpersonen gewährt
werden,
a. die ihren zivilen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in der Stadt
Luzern haben und
b. die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 35. Altersjahr noch nicht
überschritten haben und
c. die sich ohne andere Unterstützung eine Grundausbildung, eine
Zusatzausbildung oder eine Umschulung nicht leisten könnten bzw.
dadurch in eine finanzielle Notlage geraten würden.
2 Besteht ein Anspruch auf kantonale Stipendien, werden Leistungen aus
dem städtischen Stipendienfonds nur ergänzend ausgerichtet.
3 In Ausnahmefällen kann die Unterstützung über das 35. Altersjahr hinaus
geleistet werden.
4 Leistungen aus dem Stipendienfonds zur Zweckerfüllung von Art. 1 lit. b
können an Dienstabteilungen der Stadt Luzern gewährt werden.

## Art. 3 II. Leistungen {#art_3}

Leistungen
1 Für die Gewährung von zukünftigen Leistungen aus dem Stipendienfonds
müssen der Bedarf nach Unterstützung und die Bedürftigkeit der unterstützten Personen nachgewiesen sein.
2 Als Zusatzleistung zu einem Stipendium darf die Unterstützung nur
gewährt werden, wenn dies nicht zur Kürzung des Stipendiums führt.
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3 Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Stipendienfonds.
4 Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Grund des Gesuchs
und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
5 Bei Einzelpersonen wird zusätzlich die wirtschaftliche Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, bei Dienstabteilungen zusätzlich der
Bezug des Projekts bzw. der Massnahme zur Stadt Luzern berücksichtigt.
6 Stehen ein Gesuch einer Einzelperson und ein Gesuch einer städtischen
Dienstabteilung aufgrund der limitierten Entnahme von Fondsgeldern nach
Art. 6 Abs. 2 in Konkurrenz, geht das Gesuch der Einzelperson vor.

## Art. 4 {#art_4}

Rückerstattung
1 Wer infolge unwahrer und/oder unvollständiger Angaben eine Leistung
aus dem Stipendienfonds erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
2 Die Rückerstattung ist grundsätzlich mit 5 % jährlich zu verzinsen.

## Art. 5 III. Finanzierung {#art_5}

Fondsmittel
1 Der Stipendienfonds wird finanziert durch:
a. Verzinsung des Kapitals des Stipendienfonds;
b. allfällige freiwillige Zuwendungen.
2 Zur Erreichung des Zwecks darf neben den Erträgen auch das Fondsvermögen verwendet werden.

## Art. 6 IV. Verfahren {#art_6}

Zuständigkeit
1 Für die Führung des Fonds und für die Behandlung der Gesuche ist das
Sozialamt zuständig.
2 Die Entnahmen aus dem Fonds dürfen pro Kalenderjahr insgesamt maximal Fr. 50’000.– betragen.

## Art. 7 Seite 4/5 {#art_7}

Gesuche
1 Gesuche um eine Leistung aus dem Stipendienfonds sind schriftlich und
begründet beim Sozialamt einzureichen.
2 Dieses kann bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere
Unterlagen anfordern bzw. anfordern lassen.
3 Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Insbesondere haben sie vollständige und wahre Angaben zu
machen und eingeforderte Unterlagen beizubringen.
4 Wird diese Mitwirkungspflicht verweigert, muss auf das Gesuch nicht
eingetreten werden.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungswesen
1 Der Stipendienfonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnungen bilden
Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
2 Die Stadtbuchhaltung besorgt die Fondsrechnung und die Auszahlungen.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht und Controlling
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der
Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird und dass die übrigen Vorgaben der Verordnung eingehalten werden.

## Art. 10 V. Schlussbestimmungen {#art_10}

Übergangsbestimmung
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Gesuche werden
durch das Sozialamt nach der Verordnung über den Stipendienfonds vom
31. Mai 1995 beurteilt.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Stipendienfonds vom 31. Mai 1995 wird aufgehoben.

## Art. 12 Seite 5/5 {#art_12}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2
Luzern, 14. April 2010
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. April 2010.
