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title: "Torkel Benuetzungsreglement"
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# Torkel Benuetzungsreglement

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_ } (Gemeinde Balzers
541711: ‚Benützungsreglement für den Torkel Balzers
Inhaltsverzeichnis
1. Zuständigkeiten / Nutzung Seite 2
2. Allgemeine Bestimmungen Seiten 27/3
3. Gesuche Seite 3
4. Benützungsbewilligung Seite 3
5. Gesetze, Vorschriften Seite 3
6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur Seiten 3/4
7. Brandschutzbestimmungen Seiten 47/5
8. Haftung / Versicherungen Seite 5
9. Rekursrecht und Inkraftsetzung Seite 5
Seite 2 Benützungsreglement ____Torkel Balzers
1. Zuständigkeiten / Nutzung
1.1 Die Verwaltung des Torkels und der dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung. Der Torkel wird nur für folgende, stille
Veranstaltungen (keine Partys) zur Verfügung gestellt:
e Aperos durch die Gemeinde, Aperos Private
e Winzer Degustation
® Kulturelle Veranstaltungen
® Ausstellungen, sofern die Exponate aus konservatorischer Sicht (Klima,
Licht, Schädlinge, Sicherheit etc.) unbedenklich sind und keinen besonderen
Schutz erfordern
1.2 Die Benützung des Torkels für die Durchführung einer Veranstaltung ist bewilligungspflichtig und wird nur Einwohnern, Firmen, Vereinen und gemeindenahen Institutionen, welche in der Gemeinde Balzers wohnen bzw. ihren Sitz
haben, zur Verfügung gestellt.
1.3 Die Benützungsbewilligung wird auf Gesuch hin von der Kommission für die
Benützung öffentlicher Anlagen geprüft. Das Gesuchsformular muss von der
verantwortlichen Person ausgefüllt und unterzeichnet werden. Vorgenannte
Kommission hat dafür besorgt zu sein, dass der Torkel nur für vorgenannte
Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird.
1.4 Für die Wartung und Aufsicht der Räumlichkeiten und der Einrichtungen sind
die Saalwarte zuständig.
1.5 Die Bewilligung für die Benützung des Torkels für die Durchführung einer Veranstaltung wird nur gegen eine Kaution von CHF 300.00 ausgestellt. Dieselbe
ist bei der Gemeinde zu hinterlegen.
1.6 Die Kosten für die Reservierung belaufen sich auf CHF 150.00. Diese werden
bei der Rückerstattung von der Kaution (CHF 300.00) abgezogen.
1.7 Über die Wintermonate (1. November bis 31. März) wird das Wasser abgestellt.
Während dieser Zeit bleibt der Torkeil geschlossen.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Dieses Reglement wird jedem Veranstalter abgegeben.
2.2 Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter
diesem Benützungsreglement.
2.3 Der Veranstalter unterzieht sich den gültigen Gesetzen und Vorschriften (siehe
Punkt 5.1), auch wenn diese nicht explizit in diesem Reglement aufgeführt sind.
2.4 Nach Durchführung der Veranstaltung muss der Torkel vom Veranstalter wieder
sauber aufgeräumt werden. Die Gemeinde kontrolliert mit dem Veranstalter am
darauf folgenden Tag, ob der Torkei nach der Veranstaltung in ordentlichem
Zustand verlassen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gemeinde die
Kaution zurückbehalten und für Reinigungszwecke verwenden. Sofern vorgenannter Betrag für die Reinigung oder allfällige Beschädigungen nicht genügt,
wird die Gemeinde die auflaufenden Kosten für die Reinigung an den Veranstalter weiterverrechnen. Sofern der Torkeil von der Gemeinde gereinigt werden muss, wird derselbe diesem Veranstalter bei der nächsten Gesuchstellung
nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Seite 3 Benützungsreglement Torkel Balzers
2.5 Die Küche sowie die WC-Anlagen müssen nach der Veranstaltung in tadellosem Zustand hinterlassen werden,
2.6 Da sich der Torkel Balzers im Wohngebiet befindet, wird der Torkeil Balzers nur
für stille Veranstaltungen zur Verfügung gesteilt. Das heisst, die Lautstärke der
Musik etc. ist dementsprechend anzupassen. Veranstaltungen ausserhalb des
Torkeligebäudes werden nur bis 22.00 Uhr bewilligt.
2.7 Da sich in unmittelbarer Nähe des Torkels keine Parkplätze befinden, ist darauf
zu achten, dass bei einer Veranstaltung Motorfahrzeuge jeglicher Art im Dorfzentrum parkiert werden. Sofern ein Park- und Verkehrsdienst benötigt wird,
wird derselbe von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
2.8 Der Veranstalter hat dafür besorgt zu sein, dass die Zufahrten zu den privaten
Grundstücken im Bereich des Torkeigebäudes jederzeit frei sind und nicht
durch irgendwelche Fahrzeuge blockiert werden.
3. Gesuche
3.1 Gesuchsformulare und das gültige Benützungsreglement sind bei der
Gemeindeverwaltung (Gemeindesekretariat) zu beziehen.
3.2 Die Gesuchsformulare sind korrekt ausgefüllt und unterzeichnet bei der
Gemeindeverwaltung abzugeben. Mit der Unterschrift akzeptiert der Gesuchsteller das gültige Benützungsreglement für den Torkel Balzers.
3.3 Ein Gesuch sowie dessen Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für wiederkehrende Veranstaltungen ist ein neues Gesuch einzureichen.
4. Benützungsbewilligung
4.1 Die Benützungsbewilligung wird nach Prüfung durch die Kommission für die
Benützung öffentlicher Anlagen von der Gemeindevorstehung erteilt.
4.2 Bei der Überlassung wird den Ortsvereinen und gemeindenahen Institutionen
gegenüber anderen Gesuchstellern Priorität eingeräumt.
5. Gesetze, Vorschriften
5.1 Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (Feuerpolizeiliche Vorschriften, Jugendschutzgesetz, allgemeine Polizeistundenregelung etc.) müssen eingehalten
werden.
6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur
6.1 Der jeweilige Veranstalter hat sich vor der Benützung des Torkels beim Saalwart zu melden. Dieser kann an die verantwortliche Person einen Schlüssel
aushändigen.
6.2 Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle
überlassenen Räumlichkeiten und Geräte sowie Einrichtungen verantwortlich.
Seite 4 Benützungsreglement Torkel Balzers
6.3 Für ausserordentliche Einrichtungen (wie z.B. Dekorationen, Aufstellen von
Bühnenkulissen etc.) ist der Saalwart unbedingt beizuziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern etc. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der
Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig.
6.4 Das Aufstellen und Abräumen des Mobiliars ist Sache des Veranstalters. Diese
Arbeiten sind in Absprache und unter Aufsicht des Saalwartes vorzunehmen.
Auf Wunsch des Veranstalters kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden, wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung
stellt. Ebenfalls ist die Küchen- und WC-Reinigung, inkl. Geräte und Gläser etc.,
Sache des Veranstalters.
6.5 Die Gemeinde gestattet bis auf weiteres Zusehen hin den Veranstaltern einen
Restaurationsbetrieb zu führen. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die
Nachbarn durch einen eventuellen Restaurationsbetrieb in keiner Weise in ihrer
Wohnqualität beeinträchtigt werden.
6.6 Das Mitführen von Tieren (Hunden, Katzen etc.) in die Räumlichkeiten des
Torkels ist verboten.
7. Brandschutzbestimmungen
7.1 Der Veranstalter hat einen Verantwortlichen zu bestimmen. Er wirkt bei der
Planung des Anlasses mit und ist dafür verantwortlich, dass die Brand- und
Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften eingehalten
werden.
7.2 In jedem Fall sind durch den Veranstalter resp. den Verantwortlichen vor und
während des Anlasses Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen
Sicherheit durchzuführen.
7.3 Fluchtwege sind jederzeit in voller Breite frei benutzbar zu halten. Sie dürfen
weder durch Einbauten noch durch bewegliche Einrichtungen oder irgendwelche Gegenstände beeinträchtigt werden.
7.4 Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige usw. sind
mit einem Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar
werden.
7.5 Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubablagerungen die Anforderungen nicht
mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren.
7.6 Kunststoffmaterialien (Folien, Netze usw.), die brennend abtropfen, sind verboten.
7.7 Generell ist zu beachten, dass die Dekorationen solide befestigt sind.
7.8 Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist
besondere Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte
Wärmestrahlung auf brennbares Material.
7.9 Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Innern
des Gebäudes und auf dem Areal verboten.
7.10 Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten ist im Innern des Gebäudes
verboten.
Seite 5 Benützungsreglement Torkel Balzers
7.11 Im ganzen Gebäude ist absolutes Rauchverbot.
7.12 Grundsätzlich ist der Veranstalter für die Einhaltung und Durchsetzung der
Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Der Saalwart hat mit dem Verantwortlichen des Veranstalters eine Abnahme durchzuführen. Durch die Abnahme
wird der Veranstalter von seiner Haftung nicht entbunden. Dabei erkennbare
Mängel sind schriftlich festzuhalten. Für deren Behebung ist der Veranstalter
verantwortlich. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, wird die Gemeinde
die Veranstaltung untersagen. Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen.
8. Haftung / Versicherungen
8.1 Für Gegenstände, welche der Veranstalter oder die Besucher ins Gebäude mitbringen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
8.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung
für Unfälle während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten ab.
8.3 Es wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
8.4 Für sämtliche Beschädigungen ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde
haftbar. Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss dieselbe umgehend dem Saalwart gemeldet werden.
8.5 Geschirr- und Besteckverlust werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
9. Rekursrecht und Inkraftsetzung
9.1 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an
den Gemeinderat zu.
9.2 Das Benützungsreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
30. November 2011 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Es
werden alle früheren in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse ersetzt.
(Gemeindevorsteher Arthur Brunhart) Da Monika Frick)
Balzers, im November 2011
