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title: "Verordnung über den Lehrmittelverlag"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Lehrmittelverlag

## § 1 Unterstellung {#par_1}

Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt.
Er erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.

## § 2 Kernleistung {#par_2}

1 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem
Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3
2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen
abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann.
Weitere

## § 3 Leistungen {#par_3}

1 Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der
Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Bereiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und
vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere
Aufgaben übertragen.
2 Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und
von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezialaufträge übernehmen.

## § 4 Beiträge Dritter {#par_4}

Beiträge Dritter dürfen auf den Inhalt der Zürcher Lehrmittel keinen Einfluss haben und die Unabhängigkeit des Lehrmittelverlages nicht beeinträchtigen.

## § 5 Produktion {#par_5}

Der Lehrmittelverlag vergibt in der Regel die Produktion an
Dritte.

## § 6 Leitbild {#par_6}

Die Bildungsdirektion erlässt ein Unternehmensleitbild.

## § 7 Zusammenarbeit {#par_7}

Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit
interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens
zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehrmittel- und Medienprojekten beteiligen.

## § 8 Leitung {#par_8}

Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem
Direktor geleitet.

## § 9 Rechnungslegung {#par_9}

Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung
und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Globalbudget.
412.141 Verordnung über den Lehrmittelverlag

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Das
Reglement über das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom
9. März 1977 wird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .2
1 OS 54, 670.
2 Text siehe OS 54, 670.
3 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 371; ABl 2014-08-29). In
Kraft seit 1. November 2014.
