---
title: "Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts"
id: 673d804f-616e-47d4-b458-3befc4e04290
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "9.2117"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/9.2117/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/673d804f-616e-47d4-b458-3befc4e04290
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18286/de
read_on: 2026-10-23
sha256: da65fccd682c570090364701e7b2ca163d1b9d28fa79e19a41abdcab30adddd5
provisions: 19
---

# Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz vollzieht das EG/KESR, soweit der Regierungsrat dazu zuständig ist.
2 Organisatorische Bestimmungen

## Artikel 2 {#art_2}

Unterstützende Dienste
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion wählt die Leiterin oder den

## Artikel 3 {#art_3}

Buchstabe a des Personalreglements
(RB 2.4213).
2 Angestellte oder Beauftragte, die im Rahmen der unterstützenden Dienste
für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig sind, dürfen keine Beistandschaften führen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.2117 Kanton Uri
Artikel 3 Hinterlegung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ermöglicht den Betroffenen
bzw. deren Vertretungen Vorsorgeaufträge gemäss Artikel 361 Absatz 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) gegen Entgelt an geeigneten
Orten zu hinterlegen.
3 Zuständigkeiten

## Artikel 4 {#art_4}

Einzelzuständigkeiten im Kindesschutz
1 Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im
Bereich des Kindesschutzes als einzelnes Behördenmitglied:
1. beim Scheidungs- oder Trennungsgericht eine Neuregelung der elterlichen Sorge zu beantragen (Art. 134 Abs. 1 ZGB)
2. bei Einigkeit der Eltern eine Neuregelung der elterlichen Sorge und
Obhut zu genehmigen (Art. 134 Abs. 3, 179 Abs. 1, 298d und 315b
Abs. 2 ZGB)
3. den persönlichen Verkehr oder den Betreuungsanteil in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts neu zu regeln (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 2 und Art. 298d
ZGB)
4. die Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes zu erteilen
(Art. 265 Abs. 3 ZGB)
5. die Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess zu beantragen (Art. 299 Abs. 2 Bst. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272])
6. die Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption entgegenzunehmen (Art. 265a Abs. 2 ZGB)
7. über den Nachnamen des Kindes bei Uneinigkeit unverheirateter Eltern zu entscheiden (Art. 270a ZGB)
8. Unterhaltsverträge für das Kind zu genehmigen (Art. 287 ZGB)
9. die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sowie die übrigen strittigen
Punkte zu regeln (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB)
10. dem Kind einen Vormund zu bestellen oder die elterliche Sorge dem
Vater zuzuteilen, sofern die Mutter minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht (Art. 298b Abs. 4 ZGB)
Kanton Uri 9.2117
11. die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415
und 425 Abs. 2 ZGB)
12. die Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen anzuordnen
(Art. 306 Abs. 2 ZGB)
13. dem Kind einen Beistand zu ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge
um das Kind unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB)
14. einen Beistand zu ernennen zur Festlegung der Vaterschaft und bei
der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB)
15. die Eltern zu einer Mediation aufzufordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB)
16. eine Vertretung für das Kind anzuordnen (Art. 314abis ZGB)
17. Anordnungen des Gerichts zu vollziehen (Art. 315a Abs. 1 ZGB)
18. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zu erteilen (Art. 316
Abs. 1 ZGB)
19. das Inventar über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils entgegenzunehmen (Art. 318 Abs. 2 ZGB)
20. die Inventaraufnahme und die periodischen Rechnungsstellungen
und Berichterstattung über das Kindesvermögen anzuordnen
(Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB)
21. den Eltern zu bewilligen, das Kindesvermögen anzugreifen (Art. 320
Abs. 2 ZGB)
22. eine Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche anzuordnen (Art. 544 Abs. 1bis ZGB)
23. dem Betreibungsamt die Ernennung des Beistands oder Vormunds
mitzuteilen (Art. 68c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1])
24. die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln (Art. 52fbis Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,
SR 831.101])
25. die Beistandschaft und Vormundschaft nach Artikel 17 und 18 des
Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über
Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
(BGHAÜ, SR 211.221.31) zu errichten oder aufzuheben
2 Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied
eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Dreierbesetzung verlangen.
9.2117 Kanton Uri

## Artikel 5 {#art_5}

Einzelzuständigkeiten im Erwachsenenschutz
1 Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im
Bereich des Erwachsenenschutzes als einzelnes Behördenmitglied:
1. den Vorsorgeauftrag zu validieren (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB) sowie
auf Antrag auszulegen und zu ergänzen (Art. 364 ZGB)
2. eine angemessene Entschädigung festzulegen, wenn der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung enthält (Art. 366
Abs. 1 ZGB)
3. Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung zuzustimmen (Art. 374 Abs. 3 ZGB)
4. über das Vertretungsrecht zu entscheiden und gegebenenfalls die
Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz zu entziehen (Art. 376
ZGB)
5. die vertretungsbefugte Person bei medizinischen Massnahmen sowie
bei Abschluss, Änderung und bei Aufhebung des Betreuungsvertrags
zu bestimmen (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB)
6. eine Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung aufzuheben
(Art. 399 Abs. 2 ZGB)
7. die Beiständin oder den Beistand zu ernennen sowie aus ihrem Amt
zu entlassen (Art. 400, 401, 402, 403, 422 und 423 ZGB)
8. die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands festzulegen
(Art. 404 Abs. 2 ZGB)
9. zusammen mit der Beiständin oder dem Beistand ein Inventar aufzunehmen oder die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anzuordnen
(Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB)
10. die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415
Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB)
11. zustimmungsbedürftigen Geschäften die Zustimmung zu erteilen
(Art. 416 und 417 ZGB)
12. von der Pflicht, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung
abzulegen, zu entbinden (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB)
13. eine Massnahme der Behörde des alten Wohnsitzes zu übernehmen
oder eine Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu
übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB)
14. über Zuständigkeitsfragen zu entscheiden (Art. 444 ZGB)
15. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Art. 445 ZGB)
16. eine Vertretung anzuordnen (Art. 449a ZGB)
17. Akteneinsicht zu gewähren
Kanton Uri 9.2117
18. dem Zivilstandsamt Mitteilung zu machen, wenn eine dauernde Urteilsunfähigkeit vorliegt (Art. 449c ZGB)
19. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sofern
der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist
(Art. 450c ZGB)
20. Entscheide zu vollstrecken (Art. 450g ZGB)
21. Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme
des Erwachsenenschutzes zu erteilen (Art. 451 Abs. 2 ZGB)
22. den Schuldnern eine eingeschränkte oder entzogene Handlungsfähigkeit mitzuteilen (Art. 452 Abs. 2 ZGB)
23. die Aufnahme eines Erbschaftsinventars zu beantragen (Art. 553
Abs. 1 ZGB)
24. die Zuständigkeit für die Entlassung einer Person der Einrichtung zu
übertragen (Art. 428 Abs. 2 ZGB)
25. dem Betreibungsamt die Ernennung der Beiständin oder des Beistands mitzuteilen (Art. 68d SchKG, SR 281.1)
26. Strafantrag gemäss Artikel 30 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu stellen
2 Einzelzuständigkeiten im Bereich des Erwachsenenschutzes gelten sinngemäss auch im Bereich des Kindesschutzes.

## Artikel 6 {#art_6}

Unabhängige Instanz für Transplantationen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur
Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder
minderjährigen Personen nach dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) zuständig.

## Artikel 7 {#art_7}

Meldepflichten
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt den Urner Einwohnergemeinden am Wohnsitz der betroffenen Personen (der Kinder und der Eltern)
zur Nachführung der kantonalen Datenplattform alle massgeblichen Entscheide unaufgefordert mit, insbesondere folgende:
a) Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
b) angeordnete Erteilung, Entzug und Abänderung der elterlichen Sorge
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
c) zugestellte Gerichtsentscheide über Erteilung, Entzug und Anpassung der elterlichen Sorge
d) Errichtung und Aufhebung von Vormundschaften Minderjähriger
9.2117 Kanton Uri
e) vom Zivilstandsamt zugestellte Kindesanerkennung
f) Entziehung der elterlichen Obhut
g) Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich Ausweiserstellung
(ID / Pass) und bezüglich An- und Abmeldung sowie Melderecht zur
Ausstellung von Dokumenten
2 Auf Anfrage teilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der
Einwohnergemeinde die zur Ausstellung des Handlungsfähigkeitszeugnisses notwendige Information über die Handlungsfähigkeit mit.
4 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

## Artikel 8 {#art_8}

Verfahrensleitung
1 Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von
ihm beauftragtes Mitglied leitet das Verfahren im Einzelfall.

## Artikel 9 {#art_9}

Spruchgebühren
1 Die Spruchgebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind mit
dem Entscheid in der Sache zu verfügen. Sie richten sich grundsätzlich nach
der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement
(RB 3.2521).
2 Gebühren werden dem Vermögen der betreuten Person belastet.
3 Kostenvorschüsse werden nur ausnahmsweise verlangt.
4 Minderjährigen werden in der Regel keine Spruchgebühren auferlegt. Den
Eltern minderjähriger Betroffener können Kosten auferlegt werden, sofern
sie nicht bedürftig sind.
5 Der Regierungsrat kann zu den Gebühren eine Tarifordnung erlassen.
5 Entschädigung der Beiständin oder des Beistands

## Artikel 10 {#art_10}

Grundsätze zur Entschädigung und den Spesen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet mittels Verfügung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen der Beiständin oder
des Beistands. Die Entscheidung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung.
Kanton Uri 9.2117
2 Die Höhe der Entschädigung und der Spesen richtet sich nach pauschalisierten Ansätzen für eine zweijährige Berichts- und Rechnungsperiode.
3 Bei kürzeren oder längeren Berichts- und Rechnungsperioden sind diese
Pauschalentschädigungsansätze pro rata temporis anzuwenden.
4 Werden Rechnung und/oder Bericht teilweise oder nur unter Auflagen genehmigt, kann die Pauschalentschädigung bis zu den Mindestwerten gekürzt
werden. Werden Rechnungen und/oder Bericht nicht genehmigt, erfolgt keine Entschädigung.
5 Die Beiständin oder der Beistand macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
6 Für die Mitwirkung der Beiständin oder des Beistandes an einer Inventaraufnahme wird die Entschädigung mit der Genehmigung des Inventars festgelegt.

## Artikel 11 {#art_11}

Höhe der Pauschalentschädigung
1 Die Pauschalentschädigung soll betragen:
a) 5 Prozent der verwalteten laufenden Einkünfte (ohne Rückerstattungen, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfeleistungen und Liegenschafts-
und Kapitalerträge)
b) 3 Prozent des Bruttoliegenschaftsertrags, sofern die Beiständin oder
der Beistand die Verwaltung selbst besorgt
c) 3 Promille des verwalteten Vermögens (ohne Liegenschaften)
2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden kumuliert.

## Artikel 12 {#art_12}

Mindestwerte für Pauschalentschädigung (Mindestentschädigung)
1 Sofern die nach Artikel 11 berechnete Höhe der Pauschalentschädigung
die nachstehenden Mindestwerte unterschreitet, sind der Beiständin oder
dem Beistand diese zuzusprechen:
a) 2'400 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsführung
b) 1'400 Franken für eine Rechnungsführung
c) 1'000 Franken für eine persönliche Betreuung
d) 1'000 Franken für eine persönliche Betreuung von Minderjährigen ohne Rechnungsführung
e) 300 Franken für die Mitwirkung an der Inventaraufnahme
9.2117 Kanton Uri
2 Macht die Beiständin oder der Beistand eine höhere Entschädigung geltend, ist diese detailliert zu begründen.
3 Bei vereinfachter Mandatsführung von Angehörigen besteht der Anspruch
auf die Mindestwerte für Pauschalentschädigungen.

## Artikel 13 {#art_13}

Spesen
1 Die Beiständin oder der Beistand hat Anspruch auf eine pauschale Spesenvergütung für Fahrspesen, Verpflegung, Fotokopien, Porto, Telefon usw.
von 120 Franken pro Jahr.
2 Macht die Beiständin oder der Beistand höhere Spesen geltend, sind diese
detailliert auszuweisen und zu dokumentieren. Die dafür massgeblichen Ansätze richten sich nach dem Personalreglement (RB 2.4213).

## Artikel 14 {#art_14}

Kostentragung Entschädigung, Spesen und Sozial-versicherungen
1 Die Entschädigung und die Spesen an die Beiständin oder den Beistand
sowie die allfälligen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen erfolgen aus dem Vermögen der betreuten Person, soweit dieses den Wert von
15'000 Franken übersteigt. Verlustscheine werden nicht berücksichtigt.
Andernfalls übernimmt der Kanton diese Kosten.
2 Die beschlossene Entschädigung ist der betreuten Person mit einer Verfügung zu eröffnen.

## Artikel 15 {#art_15}

Beim Tod der betreuten Person
1 Beim Tod der betreuten Person werden sämtliche noch ausstehenden Entschädigungen, Spesen und Barauslagen aus dem Vermögen der betreuten
Person bezahlt. Vermag der Nachlass die ausstehenden Beträge nicht zu
decken, übernimmt der Kanton die restlichen Beträge.

## Artikel 16 {#art_16}

Entschädigung des Vormunds
1 Die Richtlinien für die Entschädigung und die Spesen der Beiständin oder
des Beistands gelten auch für den Vormund einer oder eines Minderjährigen. Sofern die Eltern nicht bedürftig sind, können diesen die Kosten auferlegt werden.
Kanton Uri 9.2117
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 15. Mai 2012 zum Gesetz über die Einführung des
Kindes- und Erwachsenenschutzrechts wird aufgehoben.

## Artikel 18 {#art_18}

Übergangsbestimmung
1 In der beim Inkrafttreten dieses Reglements laufenden Berichtsperiode
richtet sich die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands für die
ganze Periode nach neuem Recht.

## Artikel 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
9.2117 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.05.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung AB 15.06.2018
Kanton Uri 9.2117
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.05.2018 01.07.2018 Erstfassung AB 15.06.2018
