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title: "Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt"
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provisions: 14
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# Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt

## Artikel 1 {#art_1}

Schutzziele
1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der Natur- und Kulturlandschaft Unteralptal.
Die wertvollen Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden, Auengebiete, Amphibienlaichgewässer sowie strukturreichen und mosaikartigen Gebiete sollen als artenreiche Lebensräume geschützter, gefährdeter und seltener Tier-
und Pflanzenarten, Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften erhalten
und gefördert werden. Zudem soll eine standortangepasste Land- und Alpwirtschaft unterstützt werden.
2 Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen.

## Artikel 2 {#art_2}

Schutzobjekte
1 Die folgenden im kantonalen Schutzinventar inventarisierten Schutzobjekte
(Gebiete und Einzelobjekte) sind Bestandteile dieses Reglements:
Inventar Nr. Name Bedeutung
LS.1202.02 Landschaft Unteralp regional
NS.1202.01 Auengebiet Unteralp national (Nr 356)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Inventar Nr. Name Bedeutung
NS.1202.03 Flachmoor Sunnsbiel national (Nr. 2562)
NS.1202.04 Flachmoor Zu den Staflen national (Nr. 2561)
NS.1202.12 Flachmoor Lehn (Unteralp) regional
NS.1202.13 Flachmoor Portgeren regional
NS.1202.14 Flachmoor Spannmatt/Tross
(Unteralp)
regional
NS.1202.31 Flachmoor Fruttli regional
NS.1202.32 Flachmoor Steinbrunnen regional
NS.1202.33 Flachmoor Riedboden regional
NS.1202.35 Flachmoor Wildenmattensee regional
NS.1202.37 Flachmoor Schöni Unter Laub regional
NS.1202.45 Flachmoor Sunnsbüel regional
NS.1202.46 Auengebiet Vermigel regional
NS.1202.47 Trockenwiese Rohrbrunnen /
Hüendersedel
regional
NS.1202.48 Flachmoor Rohr regional
NO.1202.15 Fliessgewässer Bortwasser mit
Schatzbächen
regional
NO.1202.17 Unteralpreuss inkl. Uferbestockung
regional
NO.1202.19 Oberalpreuss inkl. Uferbestockung
regional
NO.1202.23 Amphibienlaichgewässer Lehn
(Unteralp)
regional

## Artikel 3 NO.1202.24 Amphibienlaichgewässer Fruttli regional {#art_3}

Gliederung und Zweck der Schutzzonen
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:
a) Alpine Ruhezone
b) Subalpine Landschaftsschutzzone
c) Kernzone Flachmoor
d) Kernzone Auengebiet
e) Kernzone Trockenwiese oder -weide
f) Naturobjekt Amphibienlaichgewässer
g) Umgebungszone
2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus den
Schutzzonenplänen im Anhang, die Bestandteile dieses Reglements sind.
3 Die «Alpine Ruhezone» bezweckt die Erhaltung der Natürlichkeit und der
Ruhe von alpinen Landschaftsräumen. Sie bietet den Tieren, Pflanzen und
Erholungssuchenden einen hohen Grad an Natürlichkeit, die sich durch wenig Lärmimmissionen, wenige Bauten und Anlagen sowie durch eine extensive oder gar keine Landnutzung auszeichnet.
4 Die «Subalpine Landschaftsschutzzone» bezweckt die Erhaltung der subalpinen Kulturlandschaft und der noch weitgehend natürlichen Landschaftselemente. Insbesondere bezweckt sie die Erhaltung und Förderung einer natürlichen Auenlandschaft im Talboden, der Flachmoore, der Trockenwiesen-
oder weiden, einer standortangepassten vielfältigen Land- und Alpwirtschaft
sowie die Erhaltung einer extensiven Erholungsnutzung.
5 Die «Kernzone Flachmoor» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der
Flachmoore mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.
6 Die «Kernzone Auengebiet» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und
Wiederherstellung der Auendynamik und Auengebiete mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.
7 Die «Kernzone Trockenwiese oder -weide» bezweckt die ungeschmälerte
Erhaltung der Trockenwiesen oder -weiden mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.
8 Das «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» bezweckt die Erhaltung und
Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien.
9 Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen und die Erhaltung des Lebensraums für gefährdete
Arten im Übergangsgebiet zwischen den Kernzonen und alpwirtschaftlich
genutzten Flächen.
2 Schutzbestimmungen

## Artikel 4 {#art_4}

Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen,
Bauten und Anlagen, die:
a) die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen
b) Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
b) temporäre Bauten und Anlagen zu erstellen; ausgenommen für die
standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung
c) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege mit Motorfahrzeugen oder
Fahrrädern zu befahren; ausgenommen für Unterhalt, Pflege und die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung
3 Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit
soweit wie möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.
4 Zulässig bleiben insbesondere:
a) die bewilligte Jagd und Fischerei mit der dazugehörigen Hege und
Bewirtschaftung
b) das bewilligte Strahlnen
c) das Skitourengehen und -fahren sowie das Schneeschuhlaufen
d) die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung
e) der Unterhalt und die Nutzung bestehender Quellfassungen
f) die bestehenden Wassernutzungen für die Stromerzeugung der SBB
und des Elektrizitätswerks Ursern sowie die damit verbundenen Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen
g) die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal – Oberalp» unter Einhaltung der verfügten Auflagen
5 In der Wildruhezone «Egerten-Rossboden» gelten zusätzlich die vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen zu den Wildruhezonen.

## Artikel 5 {#art_5}

Besondere Schutzbestimmungen für die Kernzonen
1 In sämtlichen Kernzonen ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
a) Flachmoore, Auengebiete oder Amphibienlaichgewässer zu entwässern sowie Trockenwiesen oder -weiden zu bewässern; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone
b) die Kernzonen in solcher Weise zu beweiden, dass es zu Beeinträchtigungen der Flachmoore, Auengebiete oder Trockenwiesen oder
-weiden kommt
c) wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
d) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder
zu zerstören
e) standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln
f) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden
g) die Kernzonen ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und
Pflege
h) Flachmoore abseits bestehender Wege zu betreten; ausgenommen
bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege
i) zu lagern, zu zelten oder zu campieren
2 Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.

## Artikel 6 {#art_6}

Besondere Schutzbestimmungen «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer»
1 Im «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, Amphibienlaichgewässer
und deren Umgebung im Umkreis von 2 m zu beweiden.
2 Die Neuanlage und der sachgerechte Unterhalt von Amphibienlaichgewässern im Gebiet der Flachmoore «Lehn» und «Fruttli» ist mit Zustimmung der
Abteilung Natur und Landschaft zulässig.

## Artikel 7 {#art_7}

Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone»
1 In der «Umgebungszone» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
a) das Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone
b) das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern; ausgenommen zur
Aufwertung der jeweiligen Kernzone
c) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden

## Artikel 8 {#art_8}

Bauten und Anlagen
1 Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen bleibt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) möglich, sofern diese den
Schutzzielen nicht widersprechen.
2 Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen
sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700)
möglich, soweit dies den Schutzzielen nicht widerspricht.
3 Schutzmassnahmen im Ereignisfall zugunsten der Unteralpstrasse bleiben
unter Beachtung der Schutzziele zulässig.
4 Kleine Kiesmengen für den jährlichen Unterhalt der Unteralpstrasse dürfen
entlang des Strassenverlaufs zwischengelagert werden (ausserhalb der
Schutzzonen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis g). Diese Kiesmengen dürfen
die für den jährlichen Unterhalt notwendige Menge nicht überschreiten.
5 Am Standort «Tross Stall» ist ein Kiesdepot zulässig.
6 Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen bedarf einer Bewilligung durch die Justizdirektion. Vorbehalten bleiben die Bewilligung der Korporation Ursern oder die allfällige Zustimmung der Grundeigentümerschaft
gemäss Zivilrecht.
3 Unterhalt, Pflege und Bewirtschaftung

## Artikel 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften
und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach
den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von
den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und
Landschaft kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept
bestimmen.
2 Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der
Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege
durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu
dulden.

## Artikel 10 {#art_10}

Pflege und Bewirtschaftung
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch
auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden
wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.
2 Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Bewirtschaftung und Pflege
der Schutzzonen abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
3 Die Abteilung Natur und Landschaft kontrolliert die Kernzonen alle zwei
Jahre zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Werden unzulässige Veränderungen festgestellt, kann die Abteilung Natur und Landschaft
nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Verminderung der Schäden festlegen.
4 Die Vorgaben zum Unterhalt der Amphibienlaichgewässer legt die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der Korporation Ursern fest.

## Artikel 11 {#art_11}

Markierungen und Einzäunungen
1 Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit
den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die offiziellen Wege, soweit dies
für den Schutz notwendig ist.
2 Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert. Die Zäune sind im Winter jeweils
zu entfernen und sachgerecht zu deponieren.
4 Vollzug und Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Vollzug
1 Die Abteilung für Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement. Sie
wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den landschaftlichen und ökologischen Wert des Schutzgebiets
durch Erfolgskontrollen.
2 Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der Korporation
Ursern unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies
den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.

## Artikel 13 {#art_13}

Zeitliche Geltung der «Alpinen Ruhezone»
1 Die zeitliche Geltung der «Alpinen Ruhezone» als Landschaftsschutzzone
gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a entspricht:
a) der Dauer der Rahmenkonzession sowie der Detailkonzessionen,
welche die Korporation Ursern der Andermatt Sedrun Sport AG für
Bau und Betrieb der Seilbahnanlagen Hinter Bördli – Strahlgand, Vordere Felli – Schneehüenerstock, Oberalp – Platte – Schneehüenerstock erteilt hat und
b) der Dauer der seitens des Bundesamtes für Verkehr erteilten Konzessionen für die in Buchstabe a erwähnten Anlagen
2 Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass die erwähnten Konzessionen der Korporation Ursern und der zuständigen Bundesbehörden verlängert oder an eine Rechtsnachfolge übertragen werden.
3 Die «Alpine Ruhezone» kann aufgehoben werden, wenn:
a) keine Konzessionen im Sinne von Absatz 1 und 2 mehr bestehen
und
b) alle in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten auf Korporationsboden erstellten Anlagen rückgebaut sind und das beanspruchte Gelände wieder instand gestellt ist und
c) alle oberirdischen Anlageteile von dazugehörigen Nebenanlagen (wie
Pisten, Beschneiungsanlagen, Pumpwerke, Fernsprenganlagen, Gebäude und weitere Anlagen usw.), welche im Plangenehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden des Bundes, des Kantons
oder der Gemeinde genehmigt wurden, rückgebaut sind und das beanspruchte Gelände wieder instand gestellt ist. Der Rückbau von unterirdischen Anlageteilen (z.B. Leitungen) wird nur so weit mitumfasst, als dieser von den zuständigen Behörden gestützt auf das eingereichte Rückbaugesuch angeordnet wird.
4 Unbefristet gelten die «Subalpine Landschaftsschutzzone» gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, die Kernzonen sowie die Umgebungszonen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g.

## Artikel 14 {#art_14}

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands
1 Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
A1 Anhang 1: Übersichtsplan Landschaftsschutzgebiet
Artikel A1-1
1 Übersichtsplan:
A2 Anhang 2: Übersichtsplan Schutzzonen
Artikel A2-1
1 Übersichtsplan Schutzzonen:
A3 Anhang 3: Teilplan I, Kernzonen Nord
Artikel A3-1
1 Teilplan I, Kernzonen Nord:
A4 Anhang 4: Teilplan II, Kernzonen Mitte
Artikel A4-1
1 Teilplan II, Kernzonen Mitte:
A5 Anhang 5: Teilplan III, Kernzonen Süd
Artikel A5-1
1 Teilplan III, Kernzonen Süd:
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung AB 19.12.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung AB 19.12.2025
