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title: "Verordnung über die Betäubungsmittel"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Betäubungsmittel

## Art. 1 {#art_1}

Zuständige kantonale Behörden – Direktion für Gesundheit und
Soziales
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) übt alle Kompetenzen im Gesundheitswesen aus, die von der Bundesgesetzgebung den
Kantonen und keinen anderen Behörden oder Organen übertragen werden.
2 Sie kann namentlich:
a) Anwendungsrichtlinien zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere
über die Betäubungsmittelkontrolle und die betäubungsmittelgestützte
Behandlung abhängiger Personen (Art. 3e Abs. 1 BetmG);
b) die Befugnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anwendung von Artikel 9 Abs. 4 BetmG auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken;
Betäubungsmittel – V 821.22.11
c) einer Medizinalperson, die betäubungsmittelabhängig ist, im Sinne von
Artikel 12 BetmG für bestimmte Zeit oder dauernd die Befugnis entziehen, Betäubungsmittel im Rahmen des Heilmittelgesetzes zu beziehen,
zu lagern, zu verwenden und abzugeben;
d) Krankenanstalten und Instituten, die der wissenschaftlichen Forschung
dienen, die Bewilligung erteilen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern oder zu verwenden (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG).

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige kantonale Behörden – Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion übt folgende Kompetenzen aus:
a) Sie organisiert die von den Gerichtsbehörden angeordnete Überführung
oder Vernichtung von Vorräten verbotener Betäubungsmittel (Art. 8
Abs. 4 BetmG).
b) Sie erteilt den kantonalen Behörden und namentlich der Polizei auf
Stellungnahme des Generalstaatsanwalts die Bewilligung, Betäubungsmittel zu beziehen, einzuführen, zu lagern, zu verwenden, abzugeben
oder auszuführen (Art. 14a Abs. 1bis BetmG).
c) Sie macht dem Bundesamt für Polizei Mitteilung über jede wegen Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung (Art. 29e Abs. 2 BetmG).

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige kantonale Behörden – Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt übt folgende Kompetenzen aus:
a) Sie oder er erteilt die Bewilligung gemäss Artikel 3e Abs. 1 BetmG für
die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen.
b) Sie oder er befindet über den Abbruch unbegründeter Verschreibungen.
c) Sie oder er kann bei begründetem Verdacht beim kantonalen Amt für
Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) Personen anzeigen, die Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden und die beim Fahren ihr eigenes
oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden gefährden.
Art. 4 Zuständige kantonale Behörden – Kantonsapothekerin oder
Kantonsapotheker
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker übt folgende Kompetenzen aus:
a) Sie oder er begutachtet die Entscheide der Direktion gemäss Artikel 1.
Betäubungsmittel – V 821.22.11
b) Sie oder er sammelt und überwacht die Meldungen von Verschreibungen und Abgaben von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen mit
einer anderen als der von Swissmedic zugelassenen therapeutischen Indikation (Art. 11 Abs. 1bis BetmG), auch dann, wenn die Dosierung diejenige gemäss Zulassung des Arzneimittels überschreitet, sodass sie
oder er gegebenenfalls die Entscheide über einen Abbruch unbegründeter Behandlungen vorbereiten kann.
c) Sie oder er führt die Kontrollen im Rahmen der kantonalen Kompetenzen durch (Art. 16–18 BetmG und Art. 69 BetmKV) und gibt die entsprechenden Informationen und Ratschläge.
d) Sie oder er kann bei begründetem Verdacht beim ASS Personen anzeigen, die Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden und die beim
Fahren ihr eigenes oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden gefährden.
e) Sie oder er sorgt dafür, dass veränderte, verfallene oder nicht mehr verwendete kontrollierte Substanzen, die von Anbietern von Leistungen
der Humanmedizin stammen, entsorgt werden.
Art. 5 Zuständige kantonale Behörden – Kantonstierärztin oder
Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist das Vollzugsorgan in Sachen Abgabe, Erwerb, Verwendung und Kontrolle von Tierarzneimitteln mit
kontrollierten Substanzen.
Art. 6 Zuständige kantonale Behörden – Gemeinsame Bestimmung
1 Die oben erwähnten Behörden treffen die entsprechenden administrativen
Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung kontrollierter Substanzen zu verhindern.
2 Sie sind dafür zuständig, Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe und seine Ausführungserlasse bei
der Strafbehörde anzuzeigen.
3 Es gilt das Gesetz über den Datenschutz für den Datenaustausch zwischen
den oben erwähnten Behörden; die Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 7 Indikationsgremium
1 Das Indikationsgremium ist eine von der Direktion ernannte und dem Kantonsarztamt angegliederte Kommission.
2 Ihm gehören neun Fachpersonen aus dem kantonalen Suchtdispositiv an.
Für Entscheide, die Minderjährige betreffen, kann die Direktion andere Fachpersonen ernennen, die anstelle der Vollmitglieder tagen.
Betäubungsmittel – V 821.22.11
3 Es erfüllt folgenden Auftrag:
a) Erhebung der Meldungen von Fällen vorliegender oder drohender

## Artikel 3c suchtbedingter Störungen im Sinne von {#art_3c}

BetmG;
b) Triage von Situationen, die eine Leistung der staatlich beauftragten
Dienststellen und Einrichtungen erfordern (Vor-Abklärung);
c) Beurteilung und Weiterleitung komplexer Situationen entsprechend ihrem Schweregrad sowie Empfehlungen für Interventionen oder individuell abgestimmte Therapie-Massnahmen (Abklärung).
4 Im Rahmen der Gesetzgebung über die Betäubungsmittel und über den Datenschutz kann das Indikationsgremium die für die Umsetzung einer Behandlung erforderlichen Daten erhalten, bearbeiten und weiterleiten.
5 Die Datenbank des Indikationsgremiums wird vom Kantonsarztamt verwaltet. Sie enthält ausschliesslich Informationen zur Beurteilung des Suchtgrads
und der benötigten Hilfe.
Art. 8 Aufsichtsbehörde
1 Der Staatsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Behörden, Organe und
Einrichtungen aus, die mit der Ausführung der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung beauftragt sind.
Art. 9 Fürsorgerische Unterbringung
1 Die fürsorgerische Unterbringung, die ambulante Behandlung und die
Nachkontrolle von betäubungsmittelabhängigen Personen richten sich nach
den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz.

## Art. 3e Art. 10 Substitutionsbehandlung ( {#art_3e}

BetmG) – Bewilligungsvoraussetzungen
1 Der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt kann eine Bewilligung für eine Substitutionsbehandlung erteilt werden, wenn:
a) die Richtlinien über die Behandlung mit Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a) eingehalten werden;
b) die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt das Recht hat, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen zu verwenden (Art. 9 und 12
BetmG).
2 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt schickt der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt für alle Patientinnen und Patienten, die für eine

## Artikel 9 {#art_9}

BetmSV und begründet die Notwendigkeit der Behandlung.
Betäubungsmittel – V 821.22.11
3 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten an Bedingungen knüpfen oder diese einschränken
oder verbieten.

## Art. 11 {#art_11}

Substitutionsbehandlung (Art. 3e BetmG) – Gültigkeit der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie kann auf begründetes Gesuch hin
verlängert werden.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

## Art. 12 {#art_12}

Substitutionsbehandlung (Art. 3e BetmG) – Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann der Inhaberin oder dem Inhaber entzogen werden,
wenn:
a) die Voraussetzungen aufgrund erheblicher Änderungen der Tatsachen
zur Begründung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Befugnis entzogen wurde, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen zu verwenden
(Art. 12 BetmG).
2 Die administrativen Behörden führen die zur Aufsicht erforderlichen Verfahren ein.

## Art. 13 {#art_13}

Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die Tierärztinnen und Tierärzte
können diejenigen Betäubungsmittel, die in der von der Direktion für sie aufgestellten Liste angeführt sind, beziehen, lagern, verwenden und abgeben.

## Art. 14 {#art_14}

Auskunftspflicht
1 Die Verantwortlichen einer öffentlichen Apotheke, eines Spitals oder einer
Einrichtung mit kantonaler Bewilligung sowie Ärztinnen und Ärzte, die zum
Betrieb einer Privatapotheke ermächtigt sind, schicken der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker jedes Jahr die Daten im Zusammenhang mit
der Beschaffung von Substanzen, die in Anhang 2, Verzeichnis a, BetmVV-
EDI aufgeführt sind, und geben den Verwendungszweck an.
2 Auf Ersuchen der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers liefern
sie die entsprechenden Daten auch für die Substanzen, die in den anderen
Anhängen der Verordnung aufgeführt sind.
3 Auf Ersuchen der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers gilt diese Auskunftspflicht auch für wissenschaftliche Institute mit kantonaler Bewilligung.

## Art. 15 Betäubungsmittel – V 821.22.11 {#art_15}

Gebühren (Art. 29d Abs. 2 BetmG) – Grundsätze
1 Die Bewilligungen sind kostenlos, falls die Anträge von Anfang an vollständig sind und ihre Bearbeitung nur einen für die allgemeine Verwaltungstätigkeit üblichen Aufwand erfordert.
2 Ein Stundentarif gilt für die übrigen Leistungen oder administrativen Schritte, insbesondere für:
a) Sonderinspektionen und besondere Kontrollaktivitäten, einschliesslich
Vorbereitung, einschlägigen Berichts und Reisekosten (Arbeitszeit,
Auslagen);
b) administrative Massnahmen;
c) Disziplinarmassnahmen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen oder
Meldepflichten;
d) administrative Arbeit aufgrund zurückgezogener Bewilligungsanträge;
e) administrative Arbeit im Zusammenhang mit Sonderbewilligungen, die
an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sind.

## Art. 16 {#art_16}

Gebühren (Art. 29d Abs. 2 BetmG) – Stundentarif
1 Der Stundentarif beträgt:
a) Mitarbeitende ab Lohnklasse 20: Fr. 180
b) Mitarbeitende bis Lohnklasse 19: Fr. 80
2 Es werden mindestens 80 Franken verrechnet.

## Art. 17 {#art_17}

Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, die in den Artikeln 19–28
BetmG nicht vorgesehen sind, werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei sind für die Verhängung
der Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 28b BetmG zuständig.

## Art. 18 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Ausführungsbeschluss vom 10. Oktober 1978 zur Bundesgesetzgebung
über Betäubungsmittel (SGF 821.22.11) wird aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. April 2016 in Kraft gesetzt.
Betäubungsmittel – V 821.22.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.04.2016 Erlass Grunderlass 01.04.2016 2016_059
01.04.2022 Art. 2 Titel geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.04.2016 01.04.2016 2016_059
Art. 2 Titel geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
