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title: "Richtlinien zum Vollzug des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz"
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# Richtlinien zum Vollzug des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Diese Richtlinien regeln die Modalitäten zum Vollzug des RSZ. Sie regeln insbesondere
1. das Verfahren für die Änderung der Anhänge I (Anpassung Kantonsbeiträge) und II (Änderung
der Liste der beitragsberechtigten Schulen) sowie
2. den Vollzug der Rechnungsstellung für die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der ausserkantonalen Schulen leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle gemäss Artikel 11 RSZ wird die Geschäftsstelle der Bildungsdirektoren-
Konferenz Zentralschweiz bezeichnet.

## Art. 3 {#art_3}

Revision der Kantonsbeiträge (RSZ Anhang I)
Die im Anhang I zum RSZ gestützt auf Artikel 7 festgelegten Kantonsbeiträge gelten für die Dauer
von mindestens zwei Jahren. Sie werden auf Antrag eines Vereinbarungskantons alle zwei Jahre
überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone angepasst (Art. 10 Abs.
2a und Art. 18 Abs. 2 RSZ).

## Art. 4 {#art_4}

Terminplan für die Anpassung der Kantonsbeiträge (RSZ Anhang I)
Der Antrag eines Vereinbarungskantons auf Anpassung der Kantonsbeiträge muss spätestens 18
Monate vor dem Änderungstermin bei der Geschäftsstelle eingehen, das heisst bis Ende Januar
des Vorjahres. Danach wird wie folgt vorgegangen:
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet bis am 31. Mai, ob vor der Beitragserhöhung eine Kostenerhebung durchgeführt wird oder ob die Beiträge nur der Teuerung angepasst werden.
2. Mit Kostenerhebung:
2.1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt bis am 31. Mai die Modalitäten der Kostenerhebung. Die Geschäftsstelle sorgt danach für die Durchführung der Kostenerhebung
in den Kantonen (Art. 11 Abs. 2b RSZ). Die Ergebnisse müssen bis zum 31. August vorliegen.
2.2 Die Geschäftsstelle erarbeitet zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone bis
zum 31. Oktober einen Tarifvorschlag für die Anpassung der Kantonsbeiträge (Art. 11
Abs. 2a RSZ).
2.3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt bis zum 31. Dezember die ab dem nächsten Schuljahr geltenden Kantonsbeiträge fest (Art. 10 Abs. 2a RSZ).
3. Ohne Kostenerhebung:
3.1 Die Geschäftsstelle erarbeitet zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone bis
zum 31. Oktober einen Tarifvorschlag für die Anpassung der Kantonsbeiträge (Art. 11
Abs. 2a RSZ).
3.2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt bis zum 31. Dezember die ab dem nächsten Schuljahr geltenden Kantonsbeiträge fest (Art. 10 Abs. 2a RSZ).
4. Die Geschäftsstelle informiert die Vereinbarungskantone bis zum 31. Januar über die beschlossene Anpassung der Kantonbeiträge (Art. 11 Abs. 2f RSZ 2011).
5. Die Vereinbarungskantone sorgen für die Information ihrer Schulen.

## Art. 5 {#art_5}

Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen (Anhang II)
1 Die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) wird jedes Jahr nachgeführt (Art. 11
Abs. 2c und Art. 18 Abs. 2 RSZ).
2 Dies betrifft:
1. das Hinzufügen von neu geführten Ausbildungsangeboten
2. die Neudeklaration der Zahlungsbereitschaft
3. die Streichung von nicht mehr geführten Ausbildungsangeboten
4. Änderungen bei bestehenden Ausbildungsangeboten
5. den Rückzug von Ausbildungsangeboten aus dem Anhang II oder die Streichung der Zahlungsbereitschaft (Kündigungsfrist 1 Jahr, Art. 16 RSZ).

## Art. 6 {#art_6}

Vorgehen für die Änderung der Liste der beitragsberechtigten Schulen (Anhang II)
Für die Überarbeitung des Anhangs II wird wie folgt vorgegangen:
1. Die Vereinbarungskantone reichen ihre Änderungsanträge (Aufnahme neuer Ausbildungsangebote, Angebotsänderungen oder -streichungen, sowie Änderungen bei der Zahlungsbereitschaft) bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Geschäftsstelle ein (Art. 18 Abs. 3 RSZ).
2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone genehmigt den von der Geschäftsstelle revidierten
Anhang II bis Ende Februar (Art. 10 Abs. 2b RSZ).
3. Die Kantone teilen die Zahlungsbereitschaft für die neuen Ausbildungsangebote bis spätestens 31. März der Geschäftsstelle mit.
4. Die Geschäftsstelle orientiert die Vereinbarungskantone bis zum 30. April über die Revision
des Anhangs II.
5. Die Vereinbarungskantone sorgen für die Information ihrer Schulen.

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzungen für die Beitragsleistung (Art. 6 RSZ)
1. Anmeldung von ausserkantonalen Lernenden
Die Schulen sorgen dafür, dass ausserkantonale Lernende bei der Anmeldung eine aktuelle
Wohnsitzbestätigung beilegen, damit der gemäss Artikel 4 RSZ zahlungspflichtige Kanton bestimmt werden kann.

## Art. 8 {#art_8}

2. Beitragsleistung des Wohnsitzkantons ohne Einschränkung
1 Die aufnehmende Schule stellt dem zuständigen Departement des Wohnsitzkantons bis zum Beginn des Schuljahres die Anmeldungen (Liste der Lernenden) mit einer Wohnsitzbestätigung für
neu eintretende Lernende zu.
2 Der Kanton teilt negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages innert 40
Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Lernenden sowie dem zuständigen
Departement des aufnehmenden Kantons mit. Wenn innert 40 Tagen keine Rückmeldung erfolgt,
gelten die Liste der Lernenden als genehmigt und die Kostengutsprachen als erteilt.

## Art. 9 {#art_9}

3. Beitragsleistung des Wohnsitzkantons mit Einschränkung
1 Hat der Wohnsitzkanton auf der Angebotsliste des Standortkantons einen speziellen Bewilligungscode gesetzt, muss der ausserkantonale Schulbesuch vom Wohnsitzkanton vor dem Schuleintritt mittels Kostengutsprache bewilligt werden.
2 Die aufnehmende Schule stellt dem zuständigen Departement des Wohnsitzkantons bis zum 30.
Mai vor dem Beginn des Schuljahres das Gesuch um Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs zu.
3 Der Wohnsitzkanton teilt seinen Entscheid hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages bis
zum 30. Juni der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Lernenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mit.

## Art. 10 {#art_10}

Verfahren für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1. Stichdaten für die Ermittlung der Anzahl Lernenden
Stichdaten für die Ermittlung der Anzahl Lernenden aus den Vereinbarungskantonen und für die
Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. Mai und der 15. November (Art 7. Abs. 4 und
5 RSZ).

## Art. 11 {#art_11}

2. Fristen für die Rechnungsstellung
Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Vereinbarungskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise für das Wintersemester (Stichtag 15. November) bis spätestens am 31. Dezember und für das Sommersemester (Stichtag 15. Mai) bis spätestens am 30. Juni. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen (Art. 10 Abs. 3 RSZ).

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Verfahrensfragen
Die Geschäftsstelle regelt unter Einbezug der für den Vollzug des RSZ zuständigen Stellen der
Kantone weitere Verfahrensfragen, die in diesen Richtlinien nicht geregelt sind (Art. 11 Abs. 2e
RSZ).

## Art. 13 {#art_13}

Inkraftsetzung
Diese Richtlinien treten auf den 1. August 2012 in Kraft.
9. März 2012 Konferenz der Vereinbarungskantone
