---
title: "Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf"
id: 67deb642-6439-46f2-af3d-b951b91e98f4
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "935.301"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/935.301/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/67deb642-6439-46f2-af3d-b951b91e98f4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1443/de
read_on: 2026-10-23
sha256: feb08c2716ac1000762abf0d29fe12d6ab71af36f055d7ab7ac153cca9579547
provisions: 6
---

# Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf

## Art. 1 {#art_1}

Fachprüfung
1 Bewerber1) für ein Gastgewerbepatent müssen sich über eine erfolgreich
bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen.
2 Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
a) gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften
(Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung,
Arbeitsrecht);
b) Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Ernährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation);
c) Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Ausländerrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungen).
3 Eine bestandene Fachprüfung vermittelt keinen Anspruch auf ein Patent
zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 GaG.

## Art. 2 {#art_2}

Nachweis der bestandenen Fachprüfung
1 Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:
a) bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fachschulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Gastro Union;
1) Die Verwendung der männlichen Form gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4
«Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung);
c) bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderungen nach lit. a oder b entspricht.
2 Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 auf
andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig
erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien.
3 Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig,
bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.

## Art. 3 {#art_3}

Zusätzliche Prüfung
1 Patentbewerber müssen sich in jedem Falle in einer Zusatzprüfung, die
vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnisse der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen.
2 Die Gebühr für die kantonale Zusatzprüfung beträgt Fr. 50.-- bis Fr.
250.--. *

## Art. 4 {#art_4}

Übergangsbestimmung
1 Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behalten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten
Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gelten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.

## Art. 5 {#art_5}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den
Wirteberuf vom 7. Februar 1995 wird aufgehoben.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.301
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
10.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung -
17.09.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2019-26
02.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 2025-36
935.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 10.08.2009 10.08.2009 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-26
Art. 3 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-36
