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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung"
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Aufteilung
1 Die Aufgaben werden den Direktionen und der Staatskanzlei nach
Sachgebieten zugeordnet und im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

## § 2 {#par_2}

Sachgebiete
1. Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete des Finanzhaushaltes, der Steuern, des Personals und der Informatik.
§ 3 * 2. Baudirektion
1 Die Baudirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiet der Mobilität, des
Hochbaus und der Liegenschaftsverwaltung, der Raumplanung einschliesslich Natur- und Landschaftsschutz sowie der amtlichen Vermessung. *
1) NG 152.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 3. Justiz- und Sicherheitsdirektion
1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erfüllt ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Gesetzgebung, des Personenstands und des Bürgerrechts,
des Freiheitsentzugs, der polizeilichen Angelegenheiten, des Fahrzeug-
und Schiffsverkehrs, der Jagd und der Fischerei, der Verteidigung und
des Bevölkerungsschutzes sowie der Notorganisation und der Wehrdienste.
§ 5 4. Bildungsdirektion
1 Die Bildungsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Bildung, der Kultur und des Sports.
§ 6 5. Landwirtschafts- und Umweltdirektion
1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem
Gebiete der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, der Energie und der
Wassernutzung, der Naturgefahren sowie der allgemeinen Waldwirtschaft und der forstlichen Infrastrukturbauten. *
§ 7 6. Gesundheits- und Sozialdirektion
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der Gesundheit einschliesslich Kantonsspital, der Sozialhilfe, der
Sozialversicherung, der Asylbewerber und Flüchtlinge, des Veterinärwesens und der Lebensmittelkontrolle.
§ 8 * 7. Volkswirtschaftsdirektion
1 Die Volkswirtschaftsdirektion erfüllt die Aufgaben auf dem Gebiete der
Wirtschaftsförderung, des Arbeitsmarktes, der Neuen Regionalpolitik
und der Wohnbauförderung, des Konkurs- und Betreibungswesens sowie des Handelsregisters.
1.2 Organisation
§ 9 Sitzungsort und Sitzungstag
1 Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude
in Stans statt.
2 Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen
und der Klausursitzungen fest.
§ 10 Teilnahme
1 Die Sitzung des Regierungsrates hat Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Landammann.
1.3 Geschäfte
1.3.1 Vorbereitung
§ 11 Regierungsratsbüro
1 Der Landammann bildet zusammen mit der Landesstatthalterin oder
dem Landesstatthalter sowie der Landschreiberin oder dem Landschreiber das Regierungsratsbüro, das die wichtigeren Geschäfte der Regierungsratssitzungen bespricht und für jene Geschäfte Anträge vorbereitet, für die kein Antrag einer Direktion vorliegt.
§ 12 Geschäftszuweisung
1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei
dem Büro des Regierungsrates, der zuständigen Direktion oder der
Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Beschwerden
gehen zur Durchführung des Rechtsschriftenwechsels an den Rechtsdienst.
2 Eingaben, die keiner Begutachtung durch eine Direktion bedürfen, sind
von der Staatskanzlei dem Regierungsrat zur direkten Erledigung zuzuleiten; sie werden als Allgemeine Geschäfte bezeichnet.
3 Die Staatskanzlei orientiert an der nächsten Sitzung den Regierungsrat über die gemäss Absatz 1 überwiesenen Eingaben; sie führt eine
Geschäftskontrolle.
§ 13 * Instruktion der Beschwerdeentscheide
1 Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden unter Beizug des
Rechtsdienstes durch die Justiz- und Sicherheitsdirektion instruiert.
§ 14 Direktionsanträge
1. Form
1 Direktionsanträge sind bis spätestens Freitag, 08.00 Uhr, schriftlich bei
der Staatskanzlei einzureichen; sie sind in jener Form (Sachverhalt, Erwägungen, Beschluss, Rechtsmittelbelehrung, Verteiler) abzufassen, in
welcher sie nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat ausgefertigt werden.
2 Anträge, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht sind, werden
ausnahmsweise nur mit Zustimmung des Landammanns behandelt.
3 Alle das Geschäft betreffenden Akten sind dem Antrag beizulegen.
§ 15 2. Zustellung
1 Direktionsanträge zu Geschäften von besonderer Tragweite sind von
der Staatskanzlei spätestens am Freitag vor der Sitzung jedem Mitglied
des Regierungsrates zuzustellen.
2 Erfolgt die Zustellung nicht gemäss Absatz 1, kann jedes Mitglied die
Verschiebung der Behandlung verlangen, worauf die Zustellung nachzuholen ist.
§ 16 Tagesordnung
1 Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Einreichung und
Verteilung der Direktionsanträge die Tagesordnung und übermittelt sie
umgehend den Mitgliedern des Regierungsrates.
§ 17 Aktenauflage
1 Ab Freitagmittag können die Akten für die nächstfolgende Sitzung im
Regierungsgebäude eingesehen werden.
§ 18 Mitberichtsverfahren
1 Jedem Mitglied steht das Recht zu, ein Geschäft zur Einsichtnahme
oder zum Mitbericht zu verlangen. In diesem Fall wird die Behandlung
unterbrochen, und das Geschäft wird erst weiterbehandelt, wenn der
Mitbericht dem Regierungsrat vorliegt.
2 Mitberichte sind schriftlich abzufassen und den Akten beizulegen.
3 Sie sind in der Regel innerhalb eines Monats bei der federführenden
Direktion einzureichen und können auf einem Formular abgefasst werden; die mitberichtende Direktion kann aber auch durch ihre Unterschrift
bekunden, dass sie mit dem vorliegenden Antrag einverstanden ist.
4 Mitberichte sind bis nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat weder Dritten noch der Öffentlichkeit zugänglich.
§ 19 Gesetzgebungsverfahren
1. allgemein
1 Die zuständige Direktion erarbeitet, unterstützt durch die Landratssekretärin oder den Landratssekretär oder eine Mitarbeiterin oder einen
Mitarbeiter des Rechtsdienstes, einen ersten Entwurf und leitet diesen
zur internen Stellungnahme an verschiedene Verwaltungsstellen weiter.
2 Nach der Überarbeitung des Entwurfs erfolgt die Bereinigung im Regierungsrat, der gleichzeitig über die Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens entscheidet.
3 Nach der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wird der durch
die zuständige Direktion ausgearbeitete Entwurf im Regierungsrat definitiv bereinigt und zusammen mit einem Bericht an den Landrat weitergeleitet.
§ 20 2. Bericht und Antrag
1 Der Bericht zur Vorlage an den Landrat enthält Aussagen über:
1. die Ausgangslage und den Bezug zum Regierungsprogramm und
zum Finanzplan;
2. die Zielsetzungen;
3. das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens;
4. die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit;
5. die wesentlichsten Änderungen zur bisherigen Gesetzgebung
6. die personellen und finanziellen Auswirkungen;
7. die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden.
1.3.2 Beratung und Beschlussfassung
§ 21 Beratung
1. Reihenfolge
1 Der Regierungsrat behandelt die ordnungsgemäss aufgelegten Geschäfte in folgender Reihenfolge:
1. Protokoll;
2. Bekanntgabe der Überweisungen;
3. Routinegeschäfte;
4. Landratsgeschäfte;
5. allgemeine Regierungsgeschäfte;
6. Direktionsanträge.
2 Bei der Behandlung der Direktionsanträge sorgt der Landammann in
der Reihenfolge für einen regelmässigen Wechsel.
§ 22 2. Beizug von Fachpersonen und Dritten
1 Der Regierungsrat kann Fachpersonen und Dritte zur Beratung beiziehen. Er legt die Mitwirkung der Fachpersonen fest.
§ 23 Routinegeschäfte
1 Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeordneter Bedeutung gelten nach erfolgter Aktenauflage als beschlossen,
sofern an der Sitzung von keinem Mitglied Einspruch erhoben wird.
2 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Beschluss die unter den Begriff Routinegeschäfte fallenden Anträge.
§ 24 Verschiebung eines Geschäftes
1 Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:
1. das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;
2. ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, dies beantragt hat und das Geschäft verschoben werden kann.
§ 25 Beschlussfassung
1. Stimmabgabe
1 Der Regierungsrat fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung.
2 Im übrigen richtet sich das Abstimmungsverfahren bei bestrittenen Geschäften sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Landrates2).
§ 26 2. Rückkommen
1 Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn
dieser noch nicht zugestellt ist und mindestens drei Mitglieder dem
Rückkommensantrag zustimmen.
2 Vorbehalten bleibt Art. 65 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG)3). *
2) NG 151.1
3) NG 265.1
§ 27 3. persönliche Erklärung
1 Jedes Mitglied ist berechtigt, zuhanden des Protokolls eine persönliche
Erklärung abzugeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann.
2 Die Erklärung muss eine kurzgefasste Begründung enthalten und ist
unter der mit dem Buchstaben a) ergänzten Geschäftsnummer des
Hauptbeschlusses als selbständiger Beschluss zu protokollieren.
3 Jenes Mitglied, das diese Erklärung abgegeben hat, kann seine Meinung öffentlich bekanntgeben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird.
Diese Erklärung berechtigt es aber nicht, den Beschluss öffentlich zu
bekämpfen.
§ 28 Zirkulationsbeschluss
1 Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und
rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann der Regierungsrat auf dem Zirkulationsweg beschliessen.
2 Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbaren
Mitglieder, mindestens aber von vier Mitgliedern.
3 Wenn zwei Mitglieder die Dringlichkeit bestreiten, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
4 Beschlüsse, die in einem ausserordentlichen Verfahren gefasst werden, sind ins Protokoll der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.
1.3.3 Wahlen
§ 29 Ausschüsse und Kommissionen
1 Der Regierungsrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Ausschüsse und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat.
2 Bei Erneuerungswahlen sind die vorgeschlagenen Mitglieder in der
Reihenfolge ihres Wahlalters und bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Ersatzwahl für ausgeschiedene Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen.
3 Werden nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als
Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl gemeinsam.

## § 3 {#par_3}

Zeitpunkt
1 Die Wahlen sind in der Regel an der konstituierenden Sitzung vorzunehmen; die bisher gewählten Ausschüsse und Kommissionen bleiben
bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.
2 Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden für den
Rest der Amtsdauer ersetzt.
1.3.4 Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
§ 31 Eröffnung der Beschlüsse
1 Die Beschlüsse werden durch Protokollauszug, ausnahmsweise durch
besondere Mitteilung eröffnet.
§ 32 Protokoll
1. Inhalt
1 Das Protokoll enthält die ausgefertigten Beschlüsse; in Briefform gehaltene Stellungnahmen des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen.
2 Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen
eigentlichen Beschlüssen führen, ist unter «Orientierungen» eine Aktennotiz ins Protokoll aufzunehmen.
3 Am Anfang jedes Sitzungsprotokolls sind die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der Protokollführerin oder
des Protokollführers und der abwesenden Mitglieder des Regierungsrates sowie Angaben über den Sitzungsort, das Datum und die zeitliche
Dauer der Sitzung festzuhalten.
4 Im Protokoll dürfen keinerlei Hinweise auf das Stimmenverhältnis festgehalten werden.
§ 33 2. Genehmigung
1 Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzustellen.
2 Die Genehmigung des Protokolls erfolgt an der nächsten Sitzung.
§ 34 Unterzeichnung
1 Erlasse mit allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie Schreiben an
eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet.
2 Verträge werden vom Landammann und von der Landschreiberin oder
dem Landschreiber unterzeichnet, sofern der Regierungsrat für die Vertragsunterzeichnung nicht besondere Vollmachten erteilt.
3 Protokollauszüge und übrige Schreiben werden von der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zulässig.
2 Staatskanzlei
§ 35 Stellung
1 Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet und untersteht der Aufsicht des Landammanns.
§ 36 Aufgaben
1 Die Staatskanzlei:
1. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Führung, Planung und Koordination auf Regierungsebene;
2. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen
des Regierungsrates mit;
3. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen das Regierungsprogramm und den Rechenschaftsbericht vor;
4. unterstützt den Regierungsrat bei der Rechtsetzung;
5. besorgt die Protokollführung und das Sekretariat des Regierungsrates;
6. betreut die zentrale Information und Dokumentation;
7. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Staatskalenders, des Rechenschaftsberichtes, des Regierungsprogramms
und allfälliger weiterer Drucksachen;
8. zeichnet für die Redaktion des Amtsblattes verantwortlich;
9. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Landrat;
10. übernimmt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2 Das Geschäftsreglement4) des Landrates bestimmt die Aufgaben der
Staatskanzlei für den Landrat.
§ 37 Rechtsdienst
1 Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorsteherin oder Vorsteher ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates ist.
2 Der Rechtsdienst:
1. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Ausarbeitung, Überarbeitung und Überprüfung von Erlassen mit;
2. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Landrates;
3. unterstützt die Direktionen bei der Beschwerdeinstruktion und
berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen
oder beantworten können;
4. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten.
§ 38 Staatsarchiv
1 Der Staatskanzlei ist das Staatsarchiv angegliedert, das von der
Staatsarchivarin oder vom Staatsarchivar geleitet wird.
2 Die Aufgaben des Staatsarchivs sind im Archivierungsgesetz5) umschrieben. *
3 Direktionen
§ 39 Gliederung
1 Die Gliederung der einzelnen Direktionen in Ämter wird vom Regierungsrat im Anhang gemäss Organigramm bestimmt; die Ämter können
durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in weitere
Abteilungen gegliedert werden.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion und trägt dafür die politische Verantwortung.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher:
1. leitet die Direktion, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten;
4) NG 151.11
5) NG 323.1
2. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der Aufgaben der Direktion auf die unterstellten Amtsstellen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion und bereitet die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vor;
4. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation der
Direktion fest, insbesondere die Wahlkompetenzen auf allen Stufen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
5. trifft die Entscheide der Direktion;
6. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der unterstellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt innerhalb der Direktion grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs- und
Kontrollrechte.
§ 41 Delegation
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Direktionssekretärin oder den Direktionssekretär beziehungsweise die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher ermächtigen, bestimmte Geschäfte
in ihrem oder seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.
§ 42 Direktionssekretariat
1 Das Direktionssekretariat unterstützt als allgemeine Stabsstelle die Direktionsleitung insbesondere bei:
1. der Planung und Organisation der Direktion;
2. der Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrates;
3. der Koordination innerhalb der Direktion, zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei;
4. der Information;
5. der Aufsicht;
6. * dem Controlling.
2 … *
§ 43 Koordinationsorgane
1 Die Direktionssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung der Landschreiberin oder des Landschreibers Koordinationsaufgaben wahr; der
Regierungsrat kann ihr besondere Aufgaben übertragen.
2 Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen.
3 Er kann zur Bearbeitung wichtiger direktionsübergreifender Aufgaben,
die zeitlich befristet sind, Projektorganisationen bilden.
§ 44 Ämter
1 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen sowie für
die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
2 Der Amtsleitung stehen jene Kompetenzen zu, die für eine rechtmässige, zweckmässige und rationelle Aufgabenerfüllung notwendig und nicht
ausdrücklich einer andern Instanz vorbehalten sind; vorbehalten bleiben
ferner abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung.
3 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher legen die Organisation der
Ämter im Einzelnen fest. *
§ 45 Kommissionen und Ausschüsse
1 Der Regierungsrat kann den Direktionen sowie einzelnen Ämtern
Kommissionen oder Ausschüsse beigeben, sofern dafür politisch oder
sachlich ein Bedürfnis besteht.
2 Diese haben in der Regel beratende Funktionen.
3 Wenn keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der
Regierungsrat für einzelne Kommissionen und Ausschüsse Reglemente
erlassen.
§ 46 Interne Kompetenzverteilung
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen und Ämter ordnen
die interne Kompetenzverteilung.
2 Die Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher legen für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zielvorgaben fest
und umschreiben in Pflichtenheften den Aufgabenbereich, die Kompetenzen und den Verantwortungsbereich.
§ 47 Amtsverkehr
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verkehrt in bezug auf ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich unmittelbar mit andern
kantonalen sowie kommunalen und eidgenössischen Behörden und
Amtsstellen und mit Privaten.
2 Das Gleiche gilt auch für die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Ämter,
doch sind sie zu einem direkten Verkehr mit eidgenössischen Instanzen
nur berechtigt, wenn dies in der Gesetzgebung oder im Pflichtenheft
ausdrücklich geregelt oder durch den Direktionsvorsteher im Einzelfall
bewilligt wird.
§ 48 Finanzkompetenzen
1 Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch
besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite, sofern der
Betrag und die Empfangsberechtigten bestimmt bezeichnet sind (Besoldungen, Entschädigungen, Beiträge an bestimmte Körperschaften, Zinsen, Amortisationen usw.).
2 Sind der Betrag und die Empfangsberechtigten nicht bestimmt bezeichnet (Anschaffungen aller Art, allgemeine Beiträge und Subventionen usw.), haben die Direktionen den Entscheid des Regierungsrates
einzuholen, sofern die einzelne Ausgabe einen vom Regierungsrat in einem Beschluss festgesetzten Betrag übersteigt.
3 Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung umschriebenen Kompetenzen von Kommissionen und Amtsstellen.
§ 49 Unterschriftsberechtigung
1. allgemein
1 Die Befugnis, im Verkehr nach aussen für Direktionen oder Ämter mit
Rechtswirkung zu unterzeichnen, steht nur den Zeichnungsberechtigten
zu.
2 Zeichnungsberechtigt sind:
1. für den ganzen Aufgabenbereich einer Direktion die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher und ihre Stellvertreterin
oder sein Stellvertreter;
2. für den ganzen Aufgabenbereich einer Kommission oder einer
andern einer Direktion zugeordneten Kollegialbehörde die oder
der Vorsitzende zusammen mit der Sekretärin oder dem Sekretär;
Protokollauszüge werden von der oder dem Vorsitzenden oder
von der Sekretärin oder vom Sekretär unterzeichnet;
3. für den ganzen Aufgabenbereich eines Amtes die Vorsteherin
oder der Vorsteher und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter;
4. * für bestimmte Sachgebiete einer Direktion die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung
oder durch Beschluss des Regierungsrates hierfür die Unterschriftsberechtigung eingeräumt wird;
5. * für bestimmte Sachgebiete eines Amtes die Sachbearbeiterinnen
oder Sachbearbeiter, sofern ihnen durch die Gesetzgebung oder
durch Beschluss der Direktion hierfür die Unterschriftsberechtigung eingeräumt wird.
3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Dienststellen und Sachgebiete
Kollektivzeichnung vorschreiben.
§ 50 * 2. Zahlungsverkehr
a) Grundsatz
1 Im schriftlichen und elektronischen Zahlungsverkehr ist immer die
Kollektivzeichnung vorzusehen.
§ 50a * b) zeichnungsberechtigte Personen
1 Bei den Post- und Bankkonten sind folgende vier Personen zeichnungsberechtigt:
1. die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion;
2. die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Amtes;
3. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion;
4. die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter.
2 Die Finanzverwaltung bezeichnet bei der Eröffnung jedes Kontos die
zuständige Direktion und das zuständige Amt.
3 Die vier zeichnungsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 sind beim
entsprechenden Konto berechtigt, zu zweit:
1. kollektiv zu zeichnen;
2. weitere Personen zur Kollektivzeichnung zu bevollmächtigten.
4 Der Regierungsrat kann Fachbereiche festlegen, in denen die zuständigen Stellen eigenständig Post- oder Bankkonten eröffnen können.
§ 50b * Beschwerdeentscheide
1 Die Direktionen erlassen ihre Beschwerdeentscheide unter Beizug des
Rechtsdienstes.
4 Schlussbestimmung

## § 5 {#par_5}

Rechtskraft
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft; sie ist
im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A1 Anhang: Aufgaben und Gliederung der Direktionen
§ A1-1 * Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei (STK) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Kanzlei
1. Sekretariat für Regierungsrat
2. Wahlen und Abstimmungen
3. Amtsblatt
4. Protokoll und offizielle Anlässe
5. Weibeldienst
6. Drucksachen
b. Rechtsdienst
1. Rechtsberatung von Landrat, Regierungsrat und Verwaltung
2. Rechtsvertretung des Kantons
3. Beschwerdeinstruktionen
4. Rechtsetzung und Gesetzestechnik
5. Gesetzessammlung
c. Staatsarchiv
1. Aufgaben gemäss Archivierungsgesetzgebung
2. Archäologie
d. Information und Kommunikation
2 Der Staatskanzlei sind zugewiesen:
a. Landratssekretariat
b. Datenschutz
§ A1-2 * Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion (FD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
1a. * Internes Kontrollsystem (IKS)
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Beratung und Mitbericht in Finanzfragen
7. * Beratung und Koordination bei der digitalen Transformation
b. Finanzverwaltung
1. Finanz- und Rechnungswesen
2. Budget, Staatsrechnung, Finanzplanung
3. Verwaltung des Finanzvermögens und der Fonds
4. Inkasso der Steuern (inkl. Feuerwehrpflichtersatz)
5. Staatsanleihen, Darlehen
6. Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden und
der Gemeindeverbände
7. Finanzausgleich
8. Versicherungsverträge
9. Rechnungsführung für Verwaltungseinheiten und Subventionsabrechnungen
10. Salzregal
11. Telefon , Drucksachen- und Materialzentrale
12. Mobiliar, Maschinen und Geräte
13. * …
14. Lohnadministration
15. Staatshaftung
c. Steueramt
1. Steuern von Kanton und Gemeinden
2. Direkte Bundessteuer
3. Verrechnungssteuer
4. Schatzungen von Grundstücken, einschliesslich Steuerschatzung
d. Personalamt
1. Personaladministration und -rekrutierung
2. Personalentwicklung und -betreuung
3. Auszubildende
4. Verwaltungsorganisation mit Führungsstruktur und -instrumenten sowie Organisationsentwicklung
2 Der Finanzdirektion sind zugewiesen:
a. Finanzkontrolle
b. Nidwaldner Kantonalbank (NKB)
c. Pensionskasse Nidwalden
d. Informatik-Leistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ)
e. zb Zentralbahn AG (Verwaltungsrat)
f. Swisslos
g. Vertretung des Kantons in allen übrigen Beteiligungen, soweit
diese nicht direkt einer Direktion zugewiesen sind
§ A1-3 * Baudirektion
1 Die Baudirektion (BD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Rechtsberatung und Verfahrensinstruktion
7. öffentliches Beschaffungswesen
8. Projektentwicklung
b. Amt für Mobilität
1. Verkehrsplanung
2. Öffentlicher Verkehr
3. Fuss- und Veloverkehr
4. Kantonsstrassen und kantonale Radwege
5. Sicherheitsbeauftragter Verkehr
6. Luftfahrt
7. Nationalstrassen
c. * 6)
d. Hochbauamt
1. Hochbauten des Kantons
2. Raumbewirtschaftung
3. Verwaltung der Liegenschaften
4. Miet- und Pachtverträge
5. Erwerb von Liegenschaften und Dienstbarkeiten
e. Amt für Raumentwicklung
1. Raumordnung, Kantonsplanung und Ortsplanung
2. Mehrwertabgabe
3. Baukoordination
4. Zweitwohnungen
5. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
6. Natur- und Landschaftsschutz
7. Amtliche Vermessung und Geoinformation
2 Der Baudirektion sind zugewiesen:
a. GIS Daten AG
b. Bahnhofparking Stans AG

## § 13 {#par_13}

Publikationsverordnung
c. * …
§ A1-4 * Justiz- und Sicherheitsdirektion
1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (JSD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne
Rechnungswesen)
7. Aufsicht über die Ausübung der Volksrechte und über den
gesetzmässigen Bestand der Behörden
8. Rechtshilfe
9. Gleichstellung von Frau und Mann
10. Enteignung, soweit nicht eine andere Direktion zuständig
11. Anwalts- und Beurkundungsrecht
12. Kantons- und Gemeindegrenzen
b. Koordinationsstelle Notorganisation
1. Notorganisation, Führungsstab
2. Nationale Sicherheitskooperation
3. Wirtschaftliche Landesversorgung
c. Amt für Justiz
1. Bürgerrecht
2. Zivilstandsdienst
3. Namensänderungen
4. Niederlassung und Aufenthalt
5. Ausweise
6. Migration
7. Zuständigkeit im Bereich des EG ZGB (mit Ausnahme des
Kindes- und Erwachsenenschutzes)
8. Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
9. Hilfe an Opfer von Straftaten (ohne die Aufgaben der Beratungsstelle gemäss Art. 2 kOHG)
10. Vollzug von Strafen und Massnahmen bei volljährigen Personen
11. Untersuchungs- und Strafgefängnis
12. Bewährungshilfe
13. Jagd
14. Fischerei
15. Hundeverzeichnis, Hundesteuer
16 * Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB
d. Grundbuchamt und Notariat
1. Grundbuch
2. Notariat
3. Grundbuchbereinigung
4. Schiffsregister
e. Kantonspolizei
1. Kriminal-, Verkehrs- und Sicherheitspolizei einschliesslich
Staatsschutz
2. Seepolizei
3. Sprengstoffe
4. Waffen
5. * …
f. * Amt für Militär und Zivilschutz
1. Militärverwaltung
2. Wehr- und Dienstpflicht (Kreiskommando, Wehrpflichtersatz)
3. Militärbetriebe (Waffenplatz, Zeughaus)
4. Schiesswesen
5. Zivilschutz
2 Der Justiz- und Sicherheitsdirektion sind zugewiesen:
a. Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)
1. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt
2. Fahrzeug- und Schiffsteuer
3. Schwerverkehrsabgabe
b. Nidwaldner Sachversicherung (NSV)
1. Brandschutz
2. Feuerwehr
3. erdbebengerechte Gestaltung von Hochbauten
c. Nidwaldner Hilfsfonds (NHF)
d. Staatsanwaltschaft
§ A1-5 * Bildungsdirektion
1 Die Bildungsdirektion (BiD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Ausserkantonale Bildungsinstitutionen
7. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)
8. Private Bildungsinstitutionen
b. Amt für Volksschulen und Sport
1. Volksschulen
2. Schulpsychologischer Dienst
3. Sonderpädagogik
4. Heilpädagogische Schule
5. Heilpädagogische Früherziehung
6. Weiterbildung von Lehrpersonen
7. fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb
8. Sport
9. Beziehungen zur Schulpräsidentenkonferenz
c. Amt für Berufsbildung und Mittelschule
1. Mittelschule
2. Berufsfachschule
3. Berufliche Grundbildung
4. Höhere Berufsbildung
5. Berufsorientierte Weiterbildung
6. Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel
7. Berufs , Studien- und Laufbahnberatung
8. Bildungsinformation
9. Erwachsenenbildung
d. Amt für Kultur
1. Kulturpflege und Kulturförderung
2. Nidwaldner Museum
3. Kantonsbibliothek
4. Denkmalpflege
5. * Kulturgüterschutz
2 Der Bildungsdirektion sind zugewiesen:
a. Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)
b. Interkantonale Försterschule Maienfeld (IFM)
§ A1-6 * Landwirtschafts- und Umweltdirektion
1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion (LUD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Beziehungen zu den Korporationen
b. Amt für Landwirtschaft
1. Förderung der Landwirtschaft
2. Direktzahlungen
3. Strukturverbesserungen (Hoch- und Tiefbau) sowie Flurgenossenschaften unter Vorbehalt der Projektbewilligungen
4. Bäuerliches Bodenrecht und Pachtrecht
5. Viehversicherung
6. baulicher und stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft
7. Pflanzenschutz gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung
8. Soziale Begleitmassnahmen
9. Beratung und Weiterbildung
c. * Amt für Wald und Naturgefahren
1. Waldwirtschaft
2. Verwaltung der Staatswaldungen und der Waldungen
kantonaler Stiftungen
3. Forstliche Erschliessungen und Verbauungen
4. * Naturgefahren
5. * Wanderwege und Mountainbikewege
5a. * Historische Verkehrswege
6. Luftseilbahnen und Skilifte
7.–10. * …
11. * Wasserbau Engelberger-Aa
12. * Gewässerunterhalt der Engelberger-Aa und des Vierwaldstättersees
13. * Aufsicht über den Wasserbau und den Gewässerunterhalt
der Gemeinden und Privater
14. * Regulierung Vierwaldstättersee
15. * Überwachung von Stauanlagen
d. * Amt für Umwelt und Energie
1. Schutz ober- und unterirdischer Gewässer
2. Abwasser
3. Wassergefährdende Flüssigkeiten
4. Abfallwirtschaft
5. Altlasten
6. Lärm- und Schallschutz
7. Luftreinhaltung
8. Umweltverträglichkeitsprüfung
9. Bodenschutz
10. Umweltgefährdende Stoffe
11. Nichtionisierende Strahlung (NIS) einschliesslich Lichtimmissionen
12. Trinkwasserversorgung in Notlagen
13. * Gewässernutzung
14. Bergregal, Nutzung des Untergrundes
15. Kantonsgeologie
16. Klima
17. Störfallvorsorge
18. * Energiewirtschaft, einschliesslich fossile und erneuerbare
Energien
19. * Elektrizitätsversorgung
20. * Energieberatung und Förderprogramm
e. * …
2 Der Landwirtschafts- und Umweltdirektion sind zugewiesen:
a. Kantonales Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN)
b. * Heizverbund untere Kniri AG Stans
§ A1-7 * Gesundheits- und Sozialdirektion
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion (GSD) ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Statistik im Gesundheitsbereich
7. Koordinierter Sanitätsdienst
8. Vollzug der Betreuungsgesetzgebung mit Ausnahme des
Bereichs der Familienpflege gemäss PAVO und von
Art. 316 Abs. 1bis ZGB
9. IVSE-Verbindungsstelle
b. Gesundheitsamt
1. Gesundheitsvorsorge und Organisation des Gesundheitswesens
2. Vollzug der Krankenversicherungs , Gesundheits- und
Spitalgesetzgebung
3. Spitalplanung und Spitalversorgung
4. Berufe und Institutionen im Gesundheitswesen
5. * Pflegefinanzierung
6. Patientenrechte und -pflichten
7. Krankheitsbekämpfung
8. Kontrolle und Inverkehrbringen der Heilmittel
9. Schulgesundheit und Schulzahnpflege
10. Strategische Fragen zum Alter
11. Bestattungen
c. Sozialamt
1. Sozialplanung (Gesellschaftsfragen, namentlich in den Bereichen Familien und Jugend)
2. Integration, Gesundheitsförderung und Prävention
3. Sozialhilfe (ohne Bereich Amt für Asyl und Flüchtlinge)
4. Pflegekinderaufsicht und -bewilligung
5. Adoption
6. Amtsbeistandschaft
7. Jugend- und Elternberatung
8. Betäubungsmittel
9. Beratungsstelle für Opfer von Straftaten gemäss Art. 2
kOHG
10. Familienergänzende Kinderbetreuung
11. Koordination der Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung
und Nachstellung befassten Instanzen und Beratungsstellen
d. Amt für Asyl und Flüchtlinge
1. Sozialhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Personen mit einem Nichteintretensentscheid, vorläufig aufgenommene Personen sowie für anerkannte Flüchtlinge
2. Förderung der sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen
3. Rückkehrberatung
2 Der Gesundheits- und Sozialdirektion sind zugewiesen:
a. Kantonsspital Nidwalden
b. Ausgleichskasse Nidwalden
1. Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen usw.)
2. Versicherungsobligatorium, Prämienverbilligung und Regressdienst für die Krankenversicherung
c. Laboratorium der Urkantone
1. Lebensmittelinspektorat, Gebrauchsgegenstände, Chemikalien
2. Veterinärdienst, Tiergesundheit, Tierarzneimittel, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit, Viehhandel, Hunde (ohne
Hundeverzeichnis und Hundesteuer), Berufe im Bereich
der Tiergesundheit
d. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ A1-8 * Volkswirtschaftsdirektion
1 Die Volkswirtschaftsdirektion (VD) ist für folgende Aufgabenbereiche
zuständig:
a. Direktionssekretariat
1. Planung und Organisation
2. Vorbereitung von Geschäften
3. Koordination
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
5. Controlling
6. Wohnbauförderung
7. Statistik
8. Aussenbeziehungen
b. Arbeitsamt
1. Arbeitsvermittlung
2. KAST (Kantonale Amtsstelle AVIG)
3. LAM (Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen)
4. Arbeitsrecht
5. Arbeitsinspektorat, Arbeitssicherheit
6. Sonntagsruhe
7. Eich- und Messwesen
8. Preisbekanntgabe
9. Gastgewerbe, Handel mit alkoholischen Getränken
10. Schutz vor Passivrauchen
11. Reisendengewerbe, Markt
12. Heimarbeit
13. Spielbanken, Spiellokale, Spielautomaten
14. Lotterien, Wetten
15. Zuständigkeiten im Bereich des EG OR einschliesslich
transnationale Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
16. Konsumkredit
17. Bewilligung für das Anbieten von Risikoaktivitäten
c. Betreibungs- und Konkursamt
1. Betreibungen
2. Konkurse
3. öffentliche Inventarisation
d. Handelsregisteramt
e. Wirtschaftsförderung
1. Standortpromotion
2. Regionalpolitik
3. Tourismus
2 Der Volkswirtschaftsdirektion sind zugewiesen:
a. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden/Nidwalden
RAV
b. Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden
c. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.07.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 1335, 1371
30.10.2001 01.01.2002 § 44 Abs. 3 geändert A 2001, 1521
30.10.2001 01.01.2002 § 49 Abs. 2, 4. geändert A 2001, 1521
30.10.2001 01.01.2002 § 49 Abs. 2, 5. geändert A 2001, 1521
18.05.2004 01.06.2004 § 42 Abs. 1, 6. geändert A 2004, 919
18.05.2004 01.06.2004 § 42 Abs. 2 aufgehoben A 2004, 919
07.04.2009 01.05.2009 § 38 Abs. 2 geändert A 2009, 563
01.07.2014 01.07.2014 § 8 totalrevidiert A 2014, 1283
15.12.2015 01.04.2016 § 3 totalrevidiert A 2016, 7
30.08.2016 01.10.2016 Erlasstitel geändert A 2016, 1473
30.08.2016 01.10.2016 § 50 totalrevidiert A 2016, 1473
30.08.2016 01.10.2016 § 50a eingefügt A 2016, 1473
10.12.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 2 geändert A 2019, 2233
02.06.2020 01.07.2020 § 13 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § 50b eingefügt A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-1 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-2 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-3 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-4 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-5 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-6 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-7 totalrevidiert A 2020, 1279
02.06.2020 01.07.2020 § A1-8 totalrevidiert A 2020, 1279
25.08.2020 01.01.2021 § A1-2 Abs. 1, a., 1a. geändert A 2020, 1808
08.09.2020 01.01.2021 § A1-5 Abs. 1, d., 5. geändert A 2020, 1837
14.12.2021 01.01.2022 § A1-4 Abs. 1, c., 16 eingefügt A 2021, 2297
21.06.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 1 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c. geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 1. aufgehoben 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 2. aufgehoben 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 3. aufgehoben 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 4. aufgehoben 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 5. aufgehoben 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-3 Abs. 1, c., 6. aufgehoben 2022-023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2022 01.07.2022 § A1-4 Abs. 1, f. geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-6 Abs. 1, d., 13. geändert 2022-023
21.06.2022 01.07.2022 § A1-6 Abs. 1, e. eingefügt 2022-023
16.05.2023 01.09.2023 § A1-3 Abs. 2, c. aufgehoben 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c. geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 4. geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 7. aufgehoben 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 8. aufgehoben 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 9. aufgehoben 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 10. aufgehoben 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 11. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 12. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 13. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 14. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, c., 15. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, d. geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, d., 13. geändert 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, d., 18. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, d., 19. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, d., 20. eingefügt 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 1, e. aufgehoben 2023-018
16.05.2023 01.09.2023 § A1-6 Abs. 2, b. eingefügt 2023-018
24.10.2023 01.12.2023 § A1-4 Abs. 1, e., 5. aufgehoben 2023-038
25.06.2024 01.09.2024 § A1-2 Abs. 1, b., 13. aufgehoben 2024-021
25.06.2024 01.09.2024 § A1-7 Abs. 1, b., 5. geändert 2024-021
21.04.2026 01.05.2026 § A1-2 Abs. 1, a., 7. eingefügt 2026-018
18.08.2026 01.09.2026 § A1-6 Abs. 1, c., 5. geändert 2026-032
18.08.2026 01.09.2026 § A1-6 Abs. 1, c., 5a. eingefügt 2026-032
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.07.1998 01.07.1998 Erstfassung A 1998, 1335, 1371
Erlasstitel 30.08.2016 01.10.2016 geändert A 2016, 1473
§ 3 15.12.2015 01.04.2016 totalrevidiert A 2016, 7
§ 3 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 6 Abs. 1 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ 8 01.07.2014 01.07.2014 totalrevidiert A 2014, 1283
§ 13 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ 26 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2233
§ 38 Abs. 2 07.04.2009 01.05.2009 geändert A 2009, 563
§ 42 Abs. 1, 6. 18.05.2004 01.06.2004 geändert A 2004, 919
§ 42 Abs. 2 18.05.2004 01.06.2004 aufgehoben A 2004, 919
§ 44 Abs. 3 30.10.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 1521
§ 49 Abs. 2, 4. 30.10.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 1521
§ 49 Abs. 2, 5. 30.10.2001 01.01.2002 geändert A 2001, 1521
§ 50 30.08.2016 01.10.2016 totalrevidiert A 2016, 1473
§ 50a 30.08.2016 01.10.2016 eingefügt A 2016, 1473
§ 50b 02.06.2020 01.07.2020 eingefügt A 2020, 1279
§ A1-1 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-2 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-2 Abs. 1, a., 1a. 25.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1808
§ A1-2 Abs. 1, a., 7. 21.04.2026 01.05.2026 eingefügt 2026-018
§ A1-2 Abs. 1, b., 13. 25.06.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-021
§ A1-3 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-3 Abs. 1, c. 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ A1-3 Abs. 1, c., 1. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ A1-3 Abs. 1, c., 2. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ A1-3 Abs. 1, c., 3. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ A1-3 Abs. 1, c., 4. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ A1-3 Abs. 1, c., 5. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ A1-3 Abs. 1, c., 6. 21.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022-023
§ A1-3 Abs. 2, c. 16.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-018
§ A1-4 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-4 Abs. 1, c., 16 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 2297
§ A1-4 Abs. 1, e., 5. 24.10.2023 01.12.2023 aufgehoben 2023-038
§ A1-4 Abs. 1, f. 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-5 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-5 Abs. 1, d., 5. 08.09.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1837
§ A1-6 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-6 Abs. 1, c. 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 4. 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 5. 18.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-032
§ A1-6 Abs. 1, c., 5a. 18.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-032
§ A1-6 Abs. 1, c., 7. 16.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 8. 16.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 9. 16.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 10. 16.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 11. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 12. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 13. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 14. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, c., 15. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, d. 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, d., 13. 21.06.2022 01.07.2022 geändert 2022-023
§ A1-6 Abs. 1, d., 13. 16.05.2023 01.09.2023 geändert 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, d., 18. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, d., 19. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, d., 20. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-6 Abs. 1, e. 21.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-023
§ A1-6 Abs. 1, e. 16.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-018
§ A1-6 Abs. 2, b. 16.05.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-018
§ A1-7 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
§ A1-7 Abs. 1, b., 5. 25.06.2024 01.09.2024 geändert 2024-021
§ A1-8 02.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert A 2020, 1279
