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title: "Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden"
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authority: ur
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provisions: 16
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# Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden

## Artikel 1 {#art_1}

Schutzziel
1 Dieses Reglement hat zum Ziel, die wertvollen Moor- und Riedlandschaften, Gewässer und Quellen auf dem Urnerboden, Gemeinde Spiringen, als
Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften
und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen
Landschaft zu erhalten.

## Artikel 2 {#art_2}

Schutzobjekte
1 Folgende Gebiete werden gemäss dem Plan im Anhang, der Bestandteil
dieses Reglementes ist, unter Schutz gestellt:
a) Argseeli und Kaltenbrunnen. Hochmoor- und Riedlandschaft mit bewaldeten Drumlinhügeln, Bachläufe und Flachsee beim Zusammenfluss von Kaltenbrunnen und Fätschbach bis in die Nähe der
Kantonsgrenze. Betroffen sind die Liegenschaften:
1. Parzelle Nr. 2 T9 (teilweise), 3 T10(teilweise), 3 T11(teilweise): Korporation Uri
2. Parzelle Nr. 55 (teilweise): Kanton Uri
3. Parzelle Nr. 65 (teilweise), 67 (teilweise), 68 (teilweise), 69
(teilweise): Private
b) Südlich Mättenwang und westlich Sunne. Riedwiesen mit verschiedenen Bachläufen und einem Weidenwäldchen. Betroffen sind die Liegenschaften:
1. Parzelle Nr. 3 T9 (teilweise): Korporation Uri
2. Parzelle Nr. 50 (teilweise): Kanton Uri
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5112 Kanton Uri
c) Die Quellen südlich Waldhüttli (Koord. 710.270/192.930), südöstlich
Hergersboden (Koord. 711.480/193.750) und beim Kaltenbrunnen
(Koord. 713.640/195.780). Betroffen sind nur Liegenschaften im

## Artikel 3 Besitze der Korporation Uri {#art_3}

Markierung
1 Die Schutzobjekte a) und b) werden durch den Kanton Uri mit Tafeln und
Pfählen markiert.

## Artikel 4 {#art_4}

Schutzzonen: Gliederung
1 Die Schutzobjekte werden in folgende Zonen gegliedert:
a) Zone I: Hochmoor
b) Zone II: Flachmoor
c) Zone III: Flachsee mit Ufer
d) Zone IV: Wasser- und Uferschutzzone den Gewässern im Bereich
der Schutzobjekte entlang, beidseits 5 m breit
e) Zone V: Wald im Bereich der Schutzobjekte
f) Zone VI: Quellen mit Umgebung und Abfluss
2 Die Zonenzuweisung ergibt sich aus den Plänen, die Bestandteil dieses
Reglementes sind.

## Artikel 5 {#art_5}

Schutzzonen: Zweck
1 Die Zonen I, II, III, IV bezwecken die umfassende Erhaltung der Moore und
Rieder und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.
2 Die Zonen V und VI dienen zur Sicherung der übrigen Zonen und dem
Schutze wichtiger Elemente der Landschaft.

## Artikel 6 {#art_6}

Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und
Einrichtungen, die:
a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können
b) die Schutzziele gefährden können
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
Kanton Uri 10.5112
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2 Insbesondere ist verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem
Schutzzonenzweck dienen
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
c) zu bewässern und zu entwässern sowie Abwasser einzuleiten oder
versickern zu lassen
d) Giftstoffe zu verwenden
e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher
zu beseitigen
f) aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen
g) Acker- und Gartenbau zu betreiben
h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln, ausgenommen bleibt der ordentliche
Fischbesatz
i) wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
k) wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören,
ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd und Fischerei
l) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen
Zwecken zu überlassen

## Artikel 7 m) Feuer anzufachen {#art_7}

Schutzbestimmungen für die Hochmoore (Zone I)
1 In den Hochmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
a) zu düngen
b) Vieh weiden zu lassen
c) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen
d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und

## Artikel 8 zu betreten {#art_8}

Schutzbestimmungen für die Flachmoore (Zone II)
1 In den Flachmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
a) zu düngen
b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen
10.5112 Kanton Uri
c) die Gebiete ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren

## Artikel 9 und zu betreten {#art_9}

Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III)
1 Im Flachsee und an dessen Ufer ist es zusätzlich zu den Verboten nach
Artikel 6 untersagt:
a) zu düngen
b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen
c) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und
zu betreten, ausgenommen bleibt die bewilligte Fischerei
d) zu baden und die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie solche zu stationieren

## Artikel 10 {#art_10}

Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone (Zone IV)
1 Artikel 6 untersagt:
a) mit Flüssig- und Handelsdünger zu düngen

## Artikel 11 b) die Ufer zu befestigen und zu verändern {#art_11}

Schutzbestimmungen für den Wald im Bereich der Schutzobjekte (Zone V)
1 Im Wald im Bereich der Schutzobjekte gilt neben den Verboten nach Artikel 6 die bestehende Forstgesetzgebung.

## Artikel 12 {#art_12}

Schutzbestimmungen für die Quellen (Zone VI)
1 Im Bereich der Quellen südlich Waldhüttli und südöstlich Hergersboden
und deren Abflüsse in den Fätschbach ist es zusätzlich zu den Verboten
nach Artikel 6 untersagt:
a) das Wasser zu fassen und abzuleiten
2 Im Bereich der Quellen beim Kaltenbrunnen ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
a) zu düngen
b) das Wasser zu fassen und abzuleiten

## Artikel 13 Kanton Uri 10.5112 {#art_13}

Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Die Schutzobjekte sind durch eine fachgerechte Nutzung wie folgt zu pflegen:
a) Die Moor- und Riedvegetation in den Hoch- und Flachmooren und
am Ufer des Flachsees (Zonen I, II und III) wird jährlich einmal jeweils nach dem 1. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens
am 15. April des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen
b) Die bestehenden Gräben im Bereich der Schutzobjekte sind zu unterhalten
c) Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen
2 Soweit es die Schutzziele erfordern oder dies im Interesse der Nutzung
liegt, werden die erlaubten und notwendigen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen vom Kanton Uri in detaillierten Pflegeplänen festgehalten.
3 Können die Grundeigentümer die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen,
sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 beziehungsweise gemäss der Pflegepläne durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte
zu dulden.

## Artikel 14 {#art_14}

Vollzug
1 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässerschutz und den Wald
sowie der Allmendaufseher der Korporation Uri kontrollieren die Einhaltung
dieses Reglementes.
2 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es
erfordern, kann die zuständige Direktion1) unter sichernden Bedingungen
und Auflagen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

## Artikel 15 {#art_15}

Strafbestimmungen
1 Wer die Vorschriften von Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10,
Artikel 11 und Artikel 12 verletzt, wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken
bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzustellen.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.5112 Kanton Uri

## Artikel 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.
Kanton Uri 10.5112
A1 Anhang 1: Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements
Spirigen - Urnerboden
Artikel A1-1 Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements Spirigen - Urnerboden
1 Argseeli - Kaltenbrunnen:
10.5112 Kanton Uri
Kanton Uri 10.5112
2 Mättenwang, Hergersboden, Waldhüttli:
10.5112 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.05.1988 01.06.1988 Erlass Erstfassung AB 27.05.1988
Kanton Uri 10.5112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.05.1988 01.06.1988 Erstfassung AB 27.05.1988
