---
title: "Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2026"
id: 67fba829-07b7-4ef4-8b43-e0eed6da407e
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "742.111"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/742.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/67fba829-07b7-4ef4-8b43-e0eed6da407e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/32110/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e01543a69a01889c4c05ad7b448dd3272d80e32f560dc90d5e40e576be02966d
provisions: 5
---

# Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2026

## § 1 {#par_1}

Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen
1 Der Selbstbehalt für das Jahr 2026 beträgt 10 Prozent.
2 Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des
anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent.

## § 2 {#par_2}

Richtprämien
1 Die Richtprämien für das Jahr 2026 betragen für Bezügerinnen und
Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'928.–, für
junge Erwachsene Fr. 4'296.– und für Kinder Fr. 1'380.–.
2 Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene
Fr. 5'400.–, für junge Erwachsene Fr. 3'912.– und für Kinder Fr. 1'260.–.

## § 3 {#par_3}

Steuerperiode
1 Für die Prämienverbilligung im Jahre 2026 ist die Steuerperiode 2024
massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperiode 2023 massgebend.
1) NG 742.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
742.111

## § 4 {#par_4}

Prämienverbilligung bei Quellensteuer
1 Für das Jahr 2026 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert
werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist
das Jahr 2025.

## § 5 {#par_5}

Ausschluss geringfügiger Beträge
1 Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen.
742.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-055
742.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-055
