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provisions: 55
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# Gesundheitsgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Solothurn.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer Erlasse
oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die
Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung durch Massnahmen
der Gesundheitsversorgung und -förderung sowie der Prävention und
durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
2 Durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für ihre Gesundheit trägt die Bevölkerung angemessen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit ist besondere Beachtung zu schenken.
2 Der Kanton und die Gemeinden können beim Vollzug dieses Gesetzes mit
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen oder
privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen zusammenarbeiten.
1) SR 832.10.
2) BGS 111.1.
GS 2018, 34
2. Organisation und Zuständigkeiten
2.1. Kantonale Gesundheitsbehörden

## § 4 {#par_4}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus.

## § 5 {#par_5}

Departement
1 Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2 Es vollzieht in seinem Aufgabenbereich die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse sowie die Staatsverträge, veranlasst die erforderlichen Massnahmen und erlässt die notwendigen Verfügungen.

## § 6 {#par_6}

Ethikkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Ethikkommission, welche die
Aufgaben gemäss den Artikeln 45 ff. des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 20111) erfüllt. Er kann den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission beschliessen. Die Vereinbarung über eine interkantonale Ethikkommission regelt insbesondere:
a) die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Kompetenzen der
Ethikkommission;
b) die Haftung;
c) das Verfahren und den Rechtsschutz;
d) die Finanzierung durch kantonale Beiträge und Gebühren;
e) die Einzelheiten der Gebührenerhebung bis 50'000 Franken, wobei
sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand
und der Komplexität der Gesuche richtet;
f) die Aufsicht durch ein interkantonales Aufsichtsorgan.
2 Das Departement setzt zusammen mit den zuständigen Departementen
der übrigen Vereinbarungskantone ein interkantonales Aufsichtsorgan ein,
wählt dessen Mitglieder und genehmigt die Reglemente über die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.
3 Sofern sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach dem Recht des
Kantons Solothurn richten, können Verfügungen der Ethikkommission innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
1) SR 810.30.
2.2. Kommunale Gesundheitsbehörden

## § 7 {#par_7}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat nimmt jene Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens wahr, welche den Gemeinden gesetzlich zugewiesen werden.
2 Er kann seine Befugnisse an Kommissionen, die Gemeindeverwaltung
oder an eine beauftragte Person delegieren. In diesem Fall übt er die Aufsicht aus.
3. Berufe des Gesundheitswesens
3.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 8 {#par_8}

Bewilligungspflicht
1 Einer Berufsausübungsbewilligung des Departements bedarf, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, die:
a) unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20061) fällt;
b) unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 20112) fällt;
c) unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 20163) fällt;
d) gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt;
e) im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 19934) aufgeführt wird, wobei Augenoptiker und Augenoptikerinnen sowie
Podologen und Podologinnen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ausgenommen sind;
f) gemäss weiteren bundesrechtlichen oder interkantonalen Vorschriften als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist.
2 Logopäden und Logopädinnen unterstehen insoweit der Bewilligungspflicht, als sie medizinisch-therapeutisch tätig sind und Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
3 Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsausübungsbewilligung können mit
Bewilligung des Departements eine Zweigpraxis führen. Die persönliche
Berufsausübung ist für die Zweigpraxis erforderlich.
1) SR 811.11.
2) SR 935.81.
3) SR 811.21.
4) BGS 411.251.
4 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens, die geeignet sind, die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder einzelne
Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien, sofern dies mit dem
übergeordneten Recht in Einklang steht.

## § 9 {#par_9}

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung, die gemäss Artikel 5 des bilateralen Übereinkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit1) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen im Kanton Solothurn ausüben möchten,
benötigen keine Berufsausübungsbewilligung. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligungen gelten auch für diese Tätigkeiten. Die betreffenden Personen haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Departement zu melden.
2 Das Departement prüft die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren und teilt der betreffenden Person mit, ob sie die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf.
3 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen, die im Kanton Solothurn keine Zweigpraxis eröffnen möchten, gelangt das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 unabhängig von
der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung.
4 Keine Berufsausübungsbewilligung benötigen angestellte Mitarbeitende, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen
Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen hat die beaufsichtigende
Person über den gleichen Facharzttitel zu verfügen.

## § 10 {#par_10}

Auskunfts- und Meldepflicht
1 Alle weiteren berufsmässig oder sonst entgeltlichen Tätigkeiten, die der
Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des
Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, unterstehen der
Aufsicht des Departements.
2 Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben,
sind gegenüber dem Departement auskunfts- und meldepflichtig.
3 Drohen im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten Gesundheitsgefährdungen, kann das Departement die betreffenden Tätigkeiten und Handlungen
verbieten. Es kann die betreffende Tätigkeit auch lediglich einschränken
oder deren Weiterführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig
machen.
4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.

## § 11 {#par_11}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die Bewilligungsvoraussetzungen
abschliessend nach dem Bundesrecht:
a) Medizinalberufe gemäss MedBG2);
1) SR 0.142.112.681.
2) SR 811.11.
b) Psychologieberufe gemäss PsyG3);
c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG2).
2 Für die übrigen Tätigkeiten wird die Berufsausübungsbewilligung erteilt,
wenn die gesuchstellende Person:
a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt;
b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet;
c) die deutsche Sprache beherrscht.
3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und
räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen
verbunden werden, soweit sich diese aus bundesrechtlichen, interkantonalen oder kantonalen Vorschriften ergeben oder dies für die Sicherstellung
einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
4 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben
dem Departement sämtliche, für ihre Bewilligung relevanten Tatsachen
und Änderungen unverzüglich zu melden.
5 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben
die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu erfüllen. Sie legen diesbezüglich eine entsprechende Dokumentation an, die dem Departement auf Anfrage hin jederzeit zur Verfügung zu stellen ist.

## § 12 {#par_12}

Entzug der Bewilligung
1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die Entzugsgründe abschliessend
nach dem Bundesrecht:
a) Medizinalberufe gemäss MedBG3);
b) Psychologieberufe gemäss PsyG4);
c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG5).
2 Die Bewilligung wird bei den übrigen Tätigkeiten entzogen:
a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt
ist;
b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von
Berufspflichten;
d) bei schwerwiegender oder wiederholter finanzieller Übervorteilung
von Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger oder Beihilfe hierzu;
e) bei anderweitigen schwerwiegenden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf abgestützte Verordnungen.
3 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
3) SR 935.81.
2) SR 811.21.
3) SR 811.11.
4) SR 935.81.
5) SR 811.21.
4 Besitzt die Person, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert das Departement die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

## § 13 {#par_13}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt:
a) mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung;
b) aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Monaten seit der Bewilligungserteilung;
c) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung;
d) mit der definitiven Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Solothurn;
e) mit dem Ablauf einer Befristung;
f) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbots;
g) mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.
2 Sofern ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung, dessen oder deren Stellvertretung sowie Mitarbeitende länger als
drei Monate nicht erreicht werden können, wird dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der
bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

## § 14 {#par_14}

Berufspflichten
1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten
richten sich die Berufspflichten abschliessend nach dem Bundesrecht:
a) Medizinalberufe gemäss MedBG1);
b) Psychologieberufe gemäss PsyG2);
c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG3).
2 Für die übrigen Tätigkeiten sind die Berufspflichten, unter Vorbehalt des
übergeordneten Rechts, die Folgenden:
a) Die Tätigkeit ist sorgfältig und gewissenhaft auszuüben.
b) Die vorhandenen Kompetenzen werden kontinuierlich durch lebenslanges Lernen vertieft und erweitert.
c) Die Grenzen der im Rahmen der Ausbildung erworbenen und durch
das lebenslange Lernen vertieften und erweiterten Kompetenzen
werden eingehalten.
d) Die Rechte der Patienten und Patientinnen werden gewahrt.
1) SR 811.11.
2) SR 935.81.
3) SR 811.21.
e) Es wird lediglich objektive, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung gemacht, die weder irreführend noch aufdringlich
ist.
f) Das Berufsgeheimnis wird nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften gewahrt.
g) Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und
des Umfangs der Risiken, die mit der betreffenden Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Ausgenommen sind jene Tätigkeiten, welche dem Staatshaftungsrecht unterliegen.
h) Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sind ausschliesslich die Interessen der Patienten und Patientinnen
zu wahren.

## § 15 {#par_15}

Berufsausübung
1 Die betreffende Tätigkeit ist persönlich auszuüben.
2 Für die Vertretung eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung aufgrund einer Verhinderung aus persönlichen Gründen, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit, kann einer Person, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt, eine befristete Bewilligung erteilt werden. Für regelmässige Vertretungen kann eine auf fünf Jahre befristete Bewilligung erteilt werden.
3 Die Anstellung von unter der fachlichen Verantwortung und direkten
Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligungen stehenden Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung, welche die
fachlichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit erfüllen, ist für
sämtliche Tätigkeiten ohne Bewilligung zulässig.
4 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Einzelheiten der Tätigkeiten
der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Tätigkeiten der unter der
fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung stehenden Mitarbeitenden sowie
Praktikanten und Praktikantinnen und die maximale Anzahl der zulässigen
Anstellungen und Stellenprozente von Mitarbeitenden gemäss Absatz 3 in
einer Verordnung.

## § 16 {#par_16}

Berufsgeheimnis
1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben,
sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihrer
Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in
Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen.
2 Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit:
a) bei Einwilligung des Patienten oder der Patientin;
b) bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Departement;
c) sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht gemäss § 17 besteht;
d) zur Durchsetzung von Honorarforderungen in Betreibungs- und Gerichtsverfahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin;
e) zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren;
f) in Verfahren medizinischer Staatshaftung;
g) im Rahmen von Bewilligungsentzugs- und Disziplinarverfahren gemäss diesem Gesetz;
h) im Zusammenhang mit der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Leichenidentifikation.
3 Die Befreiung vom Berufsgeheimnis bezieht sich nur auf diejenigen Daten, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind.
4 Vorbehalten bleiben die Aussageverweigerungsrechte gemäss Bundesrecht.

## § 17 {#par_17}

Meldepflichten und -rechte
1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben,
haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden sowie Wahrnehmungen, die auf eine erhebliche Gefährdung der
Bevölkerung schliessen lassen, sofort den für ärztliche oder pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements zu melden. Sie sind ermächtigt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu benachrichtigen, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
2 Sie sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den Strafverfolgungsbehörden Wahrnehmungen zu melden, die auf
ein Verbrechen oder Vergehen, namentlich gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit, schliessen lassen.
3 Sie sind zu Meldungen für wissenschaftliche Untersuchungen gemäss § 45
verpflichtet, sofern die betroffene Person in die Weitergabe der Daten eingewilligt hat.
4 Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Meldepflichten und -rechte.

## § 18 {#par_18}

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben,
legen über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an, die laufend nachzuführen
ist. Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen muss
stets klar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation gibt insbesondere Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und
allfällige Zwangsmassnahmen.
3 Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern gemäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten. Der Regierungsrat
kann in begründeten Fällen in einer Verordnung längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen
angemessen Rechnung trägt.
4 Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach
dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist zu gewährleisten,
dass die Patientendokumentation dem Patienten oder der Patientin, unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt.
5 Es sind die erforderlichen organisatorischen und sicherheitstechnischen
Massnahmen zu treffen, damit nur berechtigte Personen Zugang zur Patientendokumentation haben.

## § 19 {#par_19}

Elektronisches Patientendossier
1 Der Regierungsrat kann hinsichtlich der Einführung des elektronischen
Patientendossiers die erforderlichen Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit sowie zur Vernetzung von
Gemeinschaften treffen, sofern diese Aufgaben von den zuständigen Leistungserbringern nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt werden.
2 Der Kanton kann Beiträge für die Einführung des elektronischen Patientendossiers gewähren.

## § 20 {#par_20}

Notfalldienst
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und
Tierärztinnen sind verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten.
2 Die kantonalen Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sowie der
Zahnärzte und Zahnärztinnen sorgen mittels entsprechender Reglemente,
die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt werden, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes und können
die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie sind insbesondere
zuständig für:
a) die Bestimmung der Art, des Umfangs sowie des Orts der Einsätze
der notfalldienstpflichtigen Personen, wobei diese Aufgabe an regionale Notfalldienstorganisationen delegiert werden kann;
b) die Heranziehung von weiteren Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sofern ein ausgewiesener Bedarf hierfür besteht;
c) die Befreiung notfalldienstpflichtiger Personen vom Notfalldienst,
sofern wichtige Gründe vorliegen;
d) die Beauftragung einer medizinischen Gutachterstelle, welche bei
Unstimmigkeiten hinsichtlich der von einer notfalldienstpflichtigen
Person geltend gemachten gesundheitlichen Gründen auf Kosten
der betreffenden Person ein medizinisches Gutachten erstellt;
e) die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Personen; diese beträgt 300 Franken bis 1'000 Franken pro Notfalldienst und maximal 15'000 Franken pro Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der
Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste.
3 Tierärzte und Tierärztinnen sorgen im gegenseitigen Einvernehmen für
eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Das Departement ist
entsprechend zu informieren.
4 Verfügungen der kantonalen Berufsorganisationen über die Befreiung
oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung
von Ersatzabgaben können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens

## § 21 {#par_21}

Bewilligungspflicht
1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen insbesondere folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens:
a) Spitäler;
b) Tages- und Nachtkliniken;
c) Einrichtungen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung,
dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
(Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 19981)
oder gemäss anderen bundesrechtlichen Vorschriften zur Gruppe
der Leistungserbringer zählen oder eine kantonale Zulassung benötigen; vorbehalten bleibt Absatz 2;
d) Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und
Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 20002)
eine kantonale Bewilligung benötigen; für ärztliche, zahnärztliche
und tierärztliche Privatapotheken sowie für Spital- und Heimapotheken gelten die §§ 54 ff.
2 Die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen, die soziale
Aufgaben erbringen und soziale Institutionen betreiben, richtet sich nach
dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 20073).
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Einrichtungen der
Bewilligungspflicht unterstellen und die damit zusammenhängenden Einzelheiten regeln, sofern dies erforderlich und zweckmässig erscheint und
mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.

## § 22 {#par_22}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn eine Einrichtung:
a) für ihr Leistungsangebot eine ausreichende medizinische Betreuung
gewährleistet und über das hierfür erforderliche Fachpersonal mit
den nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen sowie in
einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt;
b) über eine zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infrastruktur, erforderlichenfalls eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt;
c) eine gesamtverantwortliche Leitungsperson oder, sofern notwendig,
mehrere gesamtverantwortliche Leitungspersonen sowie deren Stellvertretung bezeichnet, die im betreffenden Fachgebiet über eine
Berufsausübungsbewilligung verfügen;
d) auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht hat;
e) die allenfalls zusätzlichen Voraussetzungen des übergeordneten
Rechts erfüllt.

## § 23 {#par_23}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt:
a) aufgrund der Nichtaufnahme des Betriebs innert 12 Monaten;
b) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Betreiben der Einrichtung;
c) mit der Aufgabe des Betriebs;
1) SR 810.11.
2) SR 812.21.
3) BGS 831.1.
d) im Zeitpunkt des Untergangs der juristischen Person;
e) mit der Konkurseröffnung;
f) mit dem Ablauf einer Befristung.
2 Eine Einrichtung ist gemäss § 25 Buchstabe a verpflichtet, dem Departement den Wechsel oder den Tod der gesamtverantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Anschliessend wird der betreffenden Einrichtung
vom Departement eine angemessene Frist zur Bezeichnung einer neuen
gesamtverantwortlichen Person gesetzt. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
3 Sofern eine Einrichtung länger als drei Monate nicht erreicht werden
kann, wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der
bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.

## § 24 {#par_24}

Visuelle Überwachung
1 Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler gemäss
§ 21 Absatz 1 Buchstabe a folgende Überwachungen durchführen:
a) auf den Intensivpflegestationen und in Notfallbehandlungsräumen
mit Echtzeitübertragungen ohne Speicherung;
b) bei den Notfallzutritten mit Aufzeichnung und Speicherung bis zu
96 Stunden.

## § 25 {#par_25}

Ergänzende Vorschriften
1 Für folgende Regelungsbereiche gelangen für die Einrichtungen des Gesundheitswesens sinngemäss zur Anwendung:
a) Bewilligungseinschränkungen, -auflagen und -bedingungen, Dokumentation sowie Informationspflicht: § 11 Absätze 3-5;
b) Entzug der Bewilligung: § 12;
c) Berufspflichten: § 14;
d) Berufsausübung: § 15 Absätze 3 und 4;
e) Berufsgeheimnis sowie Meldepflichten und -rechte: §§ 16 f.;
f) Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie elektronisches
Patientendossier: §§ 18 f.
2 Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben bieten
Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv zur Übernahme an und sind diesbezüglich vom Berufsgeheimnis entbunden.
4bis Zulassung von Leistungserbringern im

## § 25 bis ambulanten Bereich* {#par_25bis}

Zulassung
1 Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung
des Departements und untersteht dessen Aufsicht.
2 Die Zulassung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.
3 Sie erlischt, wenn ihr Inhaber oder ihre Inhaberin nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht, wobei das Departement
diese Frist aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin verlängern kann.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie
die Meldepflichten der Inhaber und Inhaberinnen einer Zulassung in einer
Verordnung.
§ 25ter* Beschränkung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1 Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen,
die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in einer Verordnung fest.
2 Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55a Absatz 6
KVG1) erfüllt sind.

## § 25 quater {#par_25quater}

Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
1 Der Regierungsrat kann einen sofortigen Zulassungsstopp von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b KVG2) erfüllt sind.
5. Rechte und Pflichten der Patienten und
Patientinnen
5.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 26 {#par_26}

Geltungsbereich
1 Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechte und Pflichten der Patienten
und Patientinnen gelten gegenüber sämtlichen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und gegenüber sämtlichen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

## § 27 {#par_27}

Allgemeine Grundsätze
1 Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen
haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
1) SR 832.10.
2) SR 832.10.
2 Die Patienten und Patientinnen haben Anspruch auf Achtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie verfügen über ein Recht auf Information und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben die Zwangsmassnahmen, welche dieses Gesetz
oder andere Erlasse ausdrücklich vorsehen.
3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben ein Anrecht auf eine
angepasste, ganzheitliche Betreuung sowie auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen gemäss den Grundsätzen der palliativen
Medizin, Pflege, Begleitung und Seelsorge.

## § 28 {#par_28}

Aufklärung
1 Die Patienten und Patientinnen sind unaufgefordert, im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über:
a) die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene Behandlung, Behandlungsalternativen sowie deren Zweck und Modalitäten;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder
ohne vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
2 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer eingehenden Aufklärung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass eine solche dem Patienten oder der Patientin zum Nachteil gereichen würde.
3 Sofern eine Aufklärung in Notfallsituationen nicht mehr möglich ist, hat
sie nachträglich zu erfolgen.

## § 29 {#par_29}

Mitwirkungspflichten
1 Die Patienten und Patientinnen haben im Rahmen der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in zumutbarer Weise mitzuwirken.
2 Sie sind verpflichtet, die für eine sachgemässe Untersuchung, Behandlung
und Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit und ihre Person zu erteilen.
3 Sie nehmen auf andere Patienten und Patientinnen sowie auf Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Rücksicht und respektieren die Hausordnung der betreffenden Betriebe
und Einrichtungen.

## § 30 {#par_30}

Einsicht und Herausgabe
1 Die Patienten und Patientinnen oder ihre gesetzlichen und vertraglichen
Vertreter und Vertreterinnen können die betreffende Patientendokumentation einsehen, Kopien davon verlangen oder diese im Original gegen eine schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht gemäss § 18 Absatz 3 ausgehändigt erhalten. Für persönliche Notizen der behandelnden und pflegenden Fachpersonen besteht hingegen kein Einsichtsrecht.
2 Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden.
3 Ausnahmsweise können für die Ausfertigung von Kopien Kosten in Rechnung gestellt werden, wobei die Kostenbeteiligung maximal 300 Franken
beträgt. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar.

## § 31 {#par_31}

Auskunft an Dritte
1 Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren
vorgängigem Einverständnis erteilt werden.
2 Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung
vermutet für:
a) Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin;
b) medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die eine Tätigkeit
im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und an Einrichtungen
des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behandlung beteiligt sind.
3 Vorbehalten bleiben die Meldepflichten und -rechte gemäss § 17.
5.2. Zustimmung des Patienten oder der Patientin

## § 32 {#par_32}

Behandlungsverhältnis
1 Das Behandlungsverhältnis beinhaltet sämtliche Massnahmen, welche gemäss den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands notwendig sind.
2 Die Vornahme einzelner medizinischer Eingriffe sowie die Medikamenteneinnahme können jederzeit vom Patienten oder der Patientin abgelehnt werden. Ferner ist die Auflösung des Behandlungsverhältnisses jederzeit möglich.
3 Lehnen der Patient oder die Patientin oder die gesetzliche Vertretung eine medizinische Massnahme ab, ist dies auf Verlangen hin unterschriftlich,
zusammen mit einer entsprechenden Haftungsentbindung, zu bestätigen.
Für die Patientenverfügung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19071).
4 Die behandelnden Personen können in begründeten Fällen, insbesondere
aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen, diagnostische,
therapeutische oder prophylaktische Massnahmen ablehnen.

## § 33 {#par_33}

Urteilsfähige Patienten und Patientinnen
1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen, insbesondere
körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, bedürfen der
Zustimmung der aufgeklärten und hinsichtlich des betreffenden Entscheids urteilsfähigen Patienten und Patientinnen.
2 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter ist eine stillschweigende Zustimmung des Patienten oder der Patientin ausreichend.
1) SR 210.

## § 34 {#par_34}

Urteilsfähige Patienten und Patientinnen unter Beistandschaft
1 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist der Beistand oder die
Beiständin in jedem Fall über grössere oder mit erheblichem Risiko verbundene medizinische Eingriffe zu informieren.
2 Bei Personen, die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, dürfen
Informationen an den Beistand oder die Beiständin nur dann unterbleiben,
soweit diese für die Mandatsführung nicht zwingend notwendig sind. Der
Patient oder die Patientin ist diesbezüglich vorgängig anzuhören. Der Arzt
oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen
Gründen eine Information unterblieben ist.

## § 35 {#par_35}

Urteilsfähige, minderjährige Patienten und Patientinnen
1 Sind urteilsfähige Patienten und Patientinnen minderjährig, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen medizinischen Eingriffen
die gesetzliche Vertretung zu informieren.
2 Sofern es der Patient oder die Patientin aus zureichenden Gründen verlangt, haben Informationen an die gesetzliche Vertretung zu unterbleiben.
Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.

## § 36 {#par_36}

Lehre und Forschung
1 Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden, wobei deren Persönlichkeit und Intimsphäre zu wahren sind. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2 Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett
wird vermutet.
3 Für Forschungsvorhaben an lebenden und verstorbenen Personen ist die
Zustimmung der Ethikkommission erforderlich.

## § 37 {#par_37}

Obduktion
1 Ohne klare Willensäusserung der verstorbenen Person bedarf eine Obduktion der Zustimmung der gemäss ZGB1) vertretungsberechtigten Person.
2 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit des Menschen durch das Departement sowie
die Anordnung einer Obduktion gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072) und ihrer
Nebenerlasse durch die Strafverfolgungsbehörden.

## § 38 {#par_38}

Entnahme von Organen, Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen
oder minderjährigen Personen
1 Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe,
Gewebe oder Zellen entnommen werden.
2 Für Ausnahmen von Absatz 1 ist die Zustimmung der Ethikkommission gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 20043) erforderlich.
1) SR 210.
2) SR 312.0.
3) SR 810.21.
5.3. Zwangsmassnahmen und weitere Einschränkungen

## § 39 der Rechte der Patienten und Patientinnen {#par_39}

Einschränkung der Bewegungsfreiheit
1 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen gelten sinngemäss die Bestimmungen des ZGB1) über
Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
2 Zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Artikel 438 ZGB2) sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung
die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und
Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
3 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen aus dem pflegerischen
Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen die dafür zuständigen
Funktionen und melden dies den zuständigen Stellen, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist vor der Anordnung der Massnahme zwingend miteinzubeziehen.

## § 40 {#par_40}

Behandlung ohne Zustimmung
1 Für Behandlungen von Patienten und Patientinnen ohne deren Zustimmung gelten die Bestimmungen des ZGB3) über die fürsorgerische Unterbringung.
2 In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten als Chefärzte und Chefärztinnen der Abteilung gemäss Artikel 434 ZGB4) die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn-
und Pflegeeinrichtungen.
3 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Behandlungen ohne Zustimmung der Patienten und Patientinnen ausgeschlossen.

## § 41 {#par_41}

Beschränkung der Kontakte
1 Der mündliche oder schriftliche Verkehr der Patienten und Patientinnen
mit ihren Angehörigen und mit Dritten kann einer ärztlichen Kontrolle unterstellt und eingeschränkt werden, sofern dies zum Schutz der Patienten
und Patientinnen sowie Drittpersonen notwendig ist. Davon ausgenommen ist der Verkehr mit Behörden sowie Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen.
2 Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine solche Massnahme jederzeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
3 Erachtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme als
unangemessen, so hebt sie diese unverzüglich auf oder passt sie an.
1) SR 210.
2) SR 210.
3) SR 210.
4) SR 210.
6. Versorgungssicherheit

## § 42 {#par_42}

Versorgungssicherheit
1 Die Spitalversorgung, die stationäre Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen und die ambulante, pflegerische Betreuung zu Hause erfolgen
nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 20041) und
des SG2).
2 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär
durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr.
3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und
Betrieb ambulanter Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen
geeigneten Massnahmen unterstützen.
7. Gesundheitsförderung und Prävention

## § 43 {#par_43}

Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern:
a) gesundheitsfördernde Lebensbedingungen;
b) die Kompetenzen der Bevölkerung im Bereich der Gesundheit;
c) eine angemessene Prävention zwecks Verhütung von Krankheiten
und Unfällen sowie die Früherkennung von Krankheiten, Suchterkrankungen und weiteren Gesundheitsgefährdungen.
2 Das Departement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention anregen, koordinieren, umsetzen und evaluieren. Die nationalen Ziele des Bundes sind
angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Kanton kann Einrichtungen, Massnahmen und Projekte anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, öffentlich-rechtlicher und privater Institutionen, Organisationen oder Einrichtungen sowie weiterer Personen
durch Beiträge unterstützen.

## § 43 bis {#par_43bis}

Selbsthilfe
1 Der Kanton fördert die Selbsthilfe und damit die Verantwortung eines jeden für sich selbst und andere.
2 Er gewährleistet den Zugang zu Angeboten und vermittelt interessierte
Personen.
3 Er unterstützt geeignete Angebote sowie Projekte und sorgt dafür, dass
diese der Allgemeinheit bekannt gemacht werden.
4 Er koordiniert und vernetzt Angebote sowie Projekte.
1) BGS 817.11.
2) BGS 831.1.

## § 44 {#par_44}

Tabakprävention
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis
verlangen, um das Alter des Kunden oder der Kundin zu überprüfen.
2 Der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen der Verkauf an Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren durch geeignete Massnahmen verunmöglicht
wird.
3 Werbung und Sponsoring für Tabakwaren sind verboten:
a) auf öffentlichem Grund;
b) auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund eingesehen werden kann;
c) in Kinovorführungen;
d) an Kultur- und Sportveranstaltungen.
4 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Kliniken
sowie in Alters- und Pflegeeinrichtungen, in Kultur- und Sportstätten,
Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten. Getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für
rauchende Personen vorgesehen werden.

## § 45 {#par_45}

Forschung
1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, mit öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen im Dienste der Gesundheit wissenschaftliche Untersuchungen betreiben.

## § 46 {#par_46}

Krebsregister
1 Zur Vertiefung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber oder die Betreiberin des
Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer im Kanton Solothurn tätigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder
Einrichtung oder einer anderen Person übertragen oder den Anschluss an
ein ausserkantonales Krebsregister beschliessen.
3 Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer
Vereinbarung zwischen dem Departement und dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters geregelt.
4 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters kann die Daten des
Krebsregisters mit jenen der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten, im Rahmen eines Abrufverfahrens abgleichen, sofern dies zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlich ist.
5 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461) bekannt, sofern der Patient oder die Patientin am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

## § 47 {#par_47}

Schulärztlicher Dienst
1 Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung der Kinder und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit und ist in besonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange.
2 Die Gemeinden stellen den schulärztlichen Dienst in den kommunalen
Volksschulangeboten sicher, indem sie: *
a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliessen;
b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen tragen;
c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben des schulärztlichen
Dienstes, die Vorsorgeuntersuchungen, die Kosten und den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
3 Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den kantonalen Volksschulangeboten sicher, indem er:*
a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnet und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliesst;
b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen trägt.

## § 48 {#par_48}

Schulzahnpflege
1 Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern.
2 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige Schulzahnpflege während
der obligatorischen Schulzeit, indem sie:
a) Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliessen;
b) die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege und der alljährlichen, obligatorischen Reihenuntersuchungen tragen;
c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben der Schulzahnärzte
und Schulzahnärztinnen, die Reihenuntersuchungen, die Kosten und
den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
3 Die Erziehungsberechtigten können Reihenuntersuchungen und Behandlungen durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder auf eigene
Kosten durch einen anderen Zahnarzt oder eine andere Zahnärztin durchführen lassen. Die Erziehungsberechtigten legen den Gemeinden Rechenschaft über den erfolgten Reihenuntersuch ab.
1) SR 831.10.
4 Die Kosten der durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durchgeführten Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Anzahl ihrer Kinder
teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Gemeinden legen die Modalitäten und die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in ihren Reglementen fest.

## § 48 bis {#par_48bis}

Bundes- und Drittmittel
1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und Drittmittel, insbesondere die
Abgabe gemäss KVG1) für die allgemeine Krankheitsverhütung, im Rahmen
der Zweckbestimmung zur Finanzierung von Projekten der Prävention und
Gesundheitsförderung im Sozial- und Gesundheitsbereich. *
8. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des

## § 49 Menschen {#par_49}

Zuständigkeiten
1 Das Departement ist für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2 Der Kanton kann die Durchführung von bestimmten Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen an die Gemeinden,
an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens, öffentlich-rechtliche oder private Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie an weitere Personen übertragen.
3 Der Kanton kann an die Kosten, welche gemäss Absatz 2 entstehen, Beiträge leisten.

## § 50 {#par_50}

Impfungen
1 Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.
2 Er kann Impfungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz,
EpG) vom 28. September 20122) für obligatorisch erklären.
§ 51 Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Die Bearbeitung und der gegenseitige Austausch der zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten
durch die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 richten sich
nach den Artikeln 58 und 59 Absätze 1 und 2 EpG3).
2 Die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 können Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- und Übertragungsrisiko, wie namentlich Schulen und Kindertagesstätten, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten übermitteln.
1) SR 832.10.
2) SR 818.101.
3) SR 818.101.
3 Das Departement kann, sofern eine Person die ihr gegenüber angeordneten Einschränkungen einer bestimmten Tätigkeit oder der Berufsausübung
gemäss Artikel 38 EpG1) missachtet, deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
sowie Personen, die für deren Tätigkeit verantwortlich sind, über diese Einschränkungen informieren.
4 Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- oder Übertragungsrisiko
sind berechtigt, den für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 auf
Anfrage hin die zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss
Artikel 12 Absatz 6 EpG2) notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten
gemäss Artikel 59 Absatz 2 EpG3) mitzuteilen.
§ 52 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann
insbesondere Vorschriften erlassen betreffend:
a) die nähere Festlegung der Zuständigkeiten gemäss § 49;
b) die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, namentlich die
Verpflichtung von an Tuberkulose erkrankten Personen zur
kontrollierten Einnahme von entsprechenden Arzneimitteln sowie
die Androhung und Anordnung von Sanktionen im Falle einer Weigerung;
c) die Massnahmen gegen antibiotikaresistente Keime;
d) die Datenbearbeitung und -bekanntgabe.
9. Heil- und Betäubungsmittel
§ 53 Zuständigkeiten
1 Das Departement ist für den Vollzug des HMG4) zuständig, sofern diese
Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen
sind.
2 Es ist zudem für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom
3. Oktober 19515) in insbesondere den folgenden Bereichen zuständig:
a) die Erteilung von Bewilligungen für:
1. die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von
Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen;
2. den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
3. den Bezug, die Aufbewahrung, die Verwendung, die Verordnung oder die Abgabe von Betäubungsmitteln, insbesondere
im Rahmen der Tätigkeit von kantonalen und kommunalen
Behörden;
1) SR 818.101.
2) SR 818.101.
3) SR 818.101.
4) SR 812.21.
5) SR 812.121.
b) die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikatoren;
c) den Entzug der Befugnis zum Bezug, zur Lagerung, zur Verwendung
und zur Abgabe von Betäubungsmitteln;
d) die Kontrolle der dem BetmG1) unterstehenden Personen, Firmen
und Einrichtungen.
3 Das Departement kann einzelne Kontrolltätigkeiten besonderen Fachstellen übertragen oder Fachstellen beiziehen.
§ 54 Privatapotheken
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und
Tierärztinnen verfügen über das Recht zur Selbstdispensation und dürfen
eine Privatapotheke führen. Die Führung einer Privatapotheke bedarf einer Bewilligung des Departements.
2 Ebenso können Spitäler und Heime eine Privatapotheke führen, sofern
hierfür eine Bewilligung des Departements eingeholt wird.
§ 55 Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die betreffende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt;
b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.
2 Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patienten und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist keine Bewilligung erforderlich.
3 Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet und hat durch den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin selber oder unter dessen oder deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen. Der Handverkauf an Dritte und die
Belieferung von Wiederverkäufern und Wiederverkäuferinnen ist verboten.
4 Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen
sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, die Patienten und Patientinnen sowie die Tierhalter und Tierhalterinnen darauf hinzuweisen,
dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke, von einer öffentlichen
Apotheke freier Wahl oder von einer Versandapotheke bezogen werden
können.
§ 56 Spital- und Heimapotheken
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) als gesamtverantwortliche Leitungsperson ein Apotheker oder eine
Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung bezeichnet worden ist;
b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.
1) SR 812.121.
2 Spitäler und Heime, die ausschliesslich für bestimmte Patienten und Patientinnen oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Arzneimittel aus
einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen
Apotheke beschaffen, verwalten oder durch eine Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben, benötigen keine Bewilligung.
3 Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist, mit Ausnahme von Notfällen, lediglich für spital- und heimeigene Patienten und Patientinnen gestattet.
§ 57 Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten für Arzneimittel sowie des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen können die für ärztliche und pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements mit den Apothekern und Apothekerinnen sowie den Ärzten und Ärztinnen folgende
Personen- und Gesundheitsdaten über die missbräuchlich handelnden sowie die behandelnden Personen austauschen:
a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht;
b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c) laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;
d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Rahmen eines Abrufverfahrens erfolgen.
3 Das Departement erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend:
a) die Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen sowie deren
Sorgfaltspflichten;
b) die Zuständigkeiten für die Erteilung, die Aktualisierung und den
Entzug der Zugriffsberechtigungen;
c) die technischen Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
d) die Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
§ 58 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann
insbesondere Vorschriften erlassen über:
a) die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe
von Arzneimitteln;
b) die bewilligungspflichtigen Einrichtungen im Heilmittelbereich;
c) die Bewilligungen und Massnahmen im Betäubungsmittelbereich,
die Behandlung mit Betäubungsmitteln und die damit zusammenhängenden Bestandeskontrollen;
d) die Sperrung des Bezugs von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen.
2 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichrechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen
sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
10. Aufsicht und Verwaltungs- sowie
Disziplinarmassnahmen
§ 59 Aufsichtsbefugnisse
1 Das Departement sorgt für eine zweckmässige Aufsicht über alle Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und
über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Es
kann hierfür namentlich Betriebskontrollen durchführen.
2 Das Departement ist insbesondere berechtigt:
a) Auskünfte einzuholen und die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, wobei nicht anonymisierte Patientendokumentationen nur
einverlangt werden dürfen, sofern eine Befreiung vom Berufsgeheimnis gemäss § 16 Absatz 2 vorliegt;
b) Räumlichkeiten von Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und von bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu betreten;
c) Proben zu erheben und Gegenstände für die nähere Untersuchung
und Abklärung zu beschlagnahmen.
§ 60 Verwaltungsmassnahmen
1 Das Departement trifft die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen.
2 Das Departement kann insbesondere:
a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient
haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
b) die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen
sowie Betriebe schliessen;
c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie
hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
§ 61 Disziplinarmassnahmen
1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten
richten sich die Disziplinarmassnahmen abschliessend nach dem Bundesrecht:
a) Medizinalberufe gemäss dem MedBG1);
b) Psychologieberufe gemäss dem PsyG2);
c) Gesundheitsberufe gemäss dem GesBG3).
2 Verletzen die übrigen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder bewilligungspflichtige Einrichtungen des
Gesundheitswesens die Berufspflichten, weitere im Zusammenhang mit der
Berufsausübung stehende bundesrechtliche oder interkantonale Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf abgestützter
Verordnungen, kann das Departement von Amtes wegen oder auf Antrag
Dritter folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) eine Verwarnung;
1) SR 811.11.
2) SR 935.81.
3) SR 811.21.
b) einen Verweis;
c) eine Busse bis zu 20'000 Franken;
d) ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes
Verbot);
e) ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen
Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
4 Während des Disziplinarverfahrens kann:
a) die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betreiben einer Einrichtung des Gesundheitswesens eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder entzogen
werden;
b) ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens ausgesprochen werden.
§ 62 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem das Departement vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den
beanstandeten Vorfall unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem
zu beanstandenden Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so
gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann
das Departement zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen,
die verjährt sind.
§ 63 Meldung und Veröffentlichung
1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle
und Wahrnehmungen.
2 Eröffnet das Departement ein Disziplinarverfahren gegen eine Person
oder eine Einrichtung, welche eine Bewilligung eines anderen Kantons
besitzt, so informiert es die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
3 Zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen kann das Departement, nachdem die betreffenden Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind, die Erteilung, die Einschränkung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung, die Schliessung von Praxen und Einrichtungen, Berufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im
Bereich des Gesundheitswesens veröffentlichen.
11. Strafbestimmungen
§ 64 Strafbestimmungen
1 Soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wird mit
Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder
eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt
oder hierfür Werbung macht;
b) als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung seine oder ihre Befugnisse erheblich oder wiederholt überschreitet;
c) als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung schwerwiegend oder
wiederholt gegen die Berufspflichten oder Patientenrechte verstösst;
d) die Verkaufs-, Werbe- oder Sponsoringverbote für Tabakwaren gemäss § 44 missachtet;
e) als Betreiber oder Betreiberin einer dem Rauchverbot unterliegenden Stätte oder als deren Besucher oder Besucherin gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen verstösst.
2 Sofern gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht gehandelt wurde, beträgt
die Busse bis 500'000 Franken.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Anstelle einer juristischen Person sind jene natürlichen Personen strafbar,
die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können die
betreffenden natürlichen Personen nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte haben die Strafentscheide, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen, dem Departement zuzustellen.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65 Übergangsbestimmungen
1 Sofern eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig ist, erlischt die betreffende Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
2 Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker und
Naturheilpraktikerinnen in den Bereichen Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur bleiben gültig.
3 Die übrigen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen
bleiben ebenfalls gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt werden, ansonsten erlöschen die
betreffenden Bewilligungen.
4 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen ist innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Anderenfalls ist die weitere Ausübung der
betreffenden Tätigkeit oder der Betrieb der betreffenden Einrichtung untersagt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über 75 Jahre alt sind, müssen innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen.
6 Bis zum Inkrafttreten des GesBG1):
a) richten sich die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsvoraussetzungen, die Entzugsgründe, die Berufspflichten und die Disziplinarmassnahmen für die Bereiche Pflege, Hebammenwesen, Physiotherapie,
Ergotherapie, Ernährungsberatung, Optometrie und Osteopathie
nach § 8 Absatz 1 Buchstabe e, § 11 Absatz 2, § 12 Absätze 2 und 3,
§ 14 Absatz 2, § 61 Absätze 2-4 und § 62;
b) benötigen Personen mit universitären Medizinalberufen und Psychologieberufen für die privatwirtschaftliche Ausübung ihrer Tätigkeit
in eigener fachlicher Verantwortung eine Berufsausübungsbewilligung;
c) bedürfen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen lediglich die gesamtverantwortlichen Leitungspersonen sowie deren Stellvertreter
und Stellvertreterinnen eine Berufsausübungsbewilligung.
7 Die Berufsorganisationen reichen dem Departement ihre Notfalldienstreglemente zwecks Prüfung und Vorbereitung von deren Verbindlichkeitserklärung durch den Regierungsrat innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
8 Bis zum Inkrafttreten der Krebsregistrierungsgesetzgebung des Bundes
können Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und andere private oder öffentlichrechtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, folgende Personen- und Gesundheitsdaten erheben und diese, zusammen mit den zu ihrer Identifikation
erforderlichen Daten, dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters melden:
a) Name und Vorname;

## Artikel 50c b) Versichertennummer gemäss {#art_50c}

AHVG2);
c) Wohnadresse;
d) Geburtsdatum;
e) Geschlecht;
f) diagnostische Daten zur Krebserkrankung und Daten zur Erstbehandlung;
g) ergänzende Daten zum Krankheitsverlauf und zur Behandlung sowie Daten zu Früherkennungsmassnahmen.
9 Die Gemeinden reichen dem Departement ihre Reglemente über den
schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege innert einem Jahr seit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung ein.
1) SR 811.21.
2) SR 831.10.
§ 66 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die notwendigen
Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere
folgende Bereiche näher regeln:
a) Bewilligungspflicht für in eigener fachlicher Verantwortung tätige
Personen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sowie Bewilligungsvoraussetzungen;
b) Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten;
c) Berufspflichten, namentlich Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht;
d) Notfalldienst, namentlich Bemessung und Verwendung der Ersatzabgabe sowie Erhebung von Personendaten;
e) Bewilligungsvoraussetzungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens, namentlich besondere Bewilligungsvoraussetzungen für bestimmte Einrichtungen;
f) besondere Patientenrechte und -pflichten für stationäre und teilstationäre Einrichtungen;
g) Entnahme von Organen, Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen
oder minderjährigen Personen.
KRB Nr. RG 0066a/2018 vom 19. Dezember 2018.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 23. April 2019 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2019.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.08.2021 01.01.2022 § 43bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 48bis eingefügt GS 2021, 36
26.01.2022 01.08.2023 § 47 Abs. 2 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 47 Abs. 3 geändert GS 2022, 3
18.06.2023 01.07.2023 Ingress geändert GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 Titel 4bis eingefügt GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 § 25bis eingefügt GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 § 25ter eingefügt GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 § 48bis Abs. 1 geändert GS 2023, 26
15.05.2024 01.07.2024 § 25quater eingefügt GS 2024, 13
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 18.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 26
Titel 4bis 18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26
§ 25bis 18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26
§ 25ter 18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26
§ 25quater 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 43bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 47 Abs. 2 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 47 Abs. 3 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 48bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 48bis Abs. 1 18.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 26
