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title: "Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich"
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provisions: 13
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# Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

1 Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Institutsrates sind in §§ 5–7 Vereinbarung FOR abschliessend geregelt.
2 Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des
Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss § 12 des Personalgesetzes
vom 27. September 19983.
3 Der Institutsrat ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die
a. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement
FOR6 übertragen sind,
b. gemäss dem kantonalen Personalrecht dem Regierungsrat übertragen sind.

## § 2 Konstituierung {#par_2}

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss § 5 lit. a Vereinbarung
FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht
erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizeikorps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.
2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss
§ 5 lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz
bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erforderlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch
Dritte ist ausgeschlossen.
3 Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR
als Sekretärin oder Sekretär. Die Sekretärin oder der Sekretär führt
die Anstaltsakten am Sitz des FOR.
551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
4 Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner
Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

## § 3 Institutsratssitzungen {#par_3}

1 Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des
Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin
oder des Direktors FOR.
2 Jede Kommandantin oder jeder Kommandant sowie zwei Mitglieder des Institutsrates sind berechtigt, den Institutsrat zu ausserordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter
Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ausserordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen.
3 Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den
Mitgliedern des Institutsrates mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberufungsmodalitäten freiwillig verzichten.
4 Im Auftrag der oder des Vorsitzenden leitet die Direktorin oder
der Direktor FOR die Institutsratssitzungen.

## § 4 Beschlussfassung {#par_4}

1 Der Institutsrat ist gestützt auf § 7 Abs. 1 Vereinbarung FOR
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung
mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die
Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
2 Die Direktorin oder der Direktor FOR oder weitere Mitglieder
der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit
beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte
Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Beratungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen.
3 Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des
Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

## § 5 Protokoll {#par_5}

Über die Sitzungen wird durch die vom Institutsrat bezeichnete Sekretärin oder den bezeichneten Sekretär zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist den Mitgliedern des Institutsrates und
der Direktorin oder dem Direktor FOR zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen.
Vergütung

## § 6 und Spesen {#par_6}

Der Institutsrat hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder
Spesenentschädigung durch das FOR.
Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.61
B. Geschäftsleitung
Ernennung der
Direktorin oder
des Direktors
und stellvertretenden
Direktorin oder

## § 7 stellvertretenden Direktors {#par_7}

Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor
FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsqualitäten. Die Direktorin oder der Direktor FOR und die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbeitende des FOR.
Ernennung
und Anzahl
der übrigen

## § 8 Geschäftsleitungsmitglieder {#par_8}

Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er berücksichtigt
dabei insbesondere fachliche Kompetenzen und Führungsqualitäten.
Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende
des FOR.
Anforderungsprofile und

## § 9 Personensicherheitsüberprüfung {#par_9}

Der Institutsrat erstellt für die Direktorin oder den Direktor
FOR und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung Anforderungsprofile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Ernennung für die Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung.
Aufgaben und

## § 10 Kompetenzen {#par_10}

1 Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und
der Geschäftsleitung sind in §§ 8–10 Vereinbarung FOR festgehalten.
Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach
vorgängiger Anhörung der Direktorin oder des Direktors FOR durch
Weisungen konkretisieren. Die Kompetenzen der Direktorin oder des
Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §§ 8–10 Vereinbarung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht beschnitten werden.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR übernehmen.
3 Als operatives Führungsorgan des FOR kann die Geschäftsleitung
in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR oder der Geschäftsordnung FOR5 dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor
FOR zugeteilt werden.
4 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und
Kompetenzen:
a. Entscheid über grundlegende Fragen der Geschäftsführung des FOR
und Koordination innerhalb des Instituts,
b. Erlass von Richtlinien und betrieblichen Weisungen, die insbesondere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und
Polizisten gelten,
551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
c. Eröffnung von disziplinarischen oder administrativen Untersuchungen in Bezug auf zivile Mitarbeitende und Anträge für die Eröffnung disziplinarischer oder administrativer Untersuchungen in Bezug auf die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten beim
jeweiligen Stammkorps,
d. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets,
Berichterstattung zum Leistungsauftrag, Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates,
e. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf Bezeichnung der Stellen,
die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind,
f. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf kantonale oder städtische
Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unterstellt,
g. Sicherstellung der Vernetzung des Instituts mit Vertreterinnen und
Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis.

## § 11 Organisation {#par_11}

Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäftsordnung FOR5 festgelegt.
C. Qualitätsmanagement

## § 12 Akkreditierung {#par_12}

Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäss ISO
EN 17025 und akkreditierte Inspektionsstelle gemäss ISO EN 17020.
Die Geschäftsleitung sorgt für die Beibehaltung der entsprechenden
Akkreditierung.

## § 13 Qualitätsmanagementsystem {#par_13}

Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem
die zur Dienstleistungserbringung relevanten Geschäftsprozesse gemäss
§ 3 Vereinbarung FOR beschrieben sind.
1 OS 76, 408; ABl 2021-06-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.10.
4 LS 551.60.
5 LS 551.62.
6 LS 551.65.
