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title: "Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Geräte zwischen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China"
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# Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Geräte zwischen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China

## Art. 1 Zusammenarbeit {#art_1}

In Bezug auf Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und elektrische Geräte arbeiten die Vertragsparteien insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
(a) Regulierungsfragen und Vollzug der Gesetze;
(b) Verwaltung der für die Konformitätsbewertung und die Inspektion der Hersteller zuständigen Stellen;
(c) innerstaatliche Praktiken und Programme zur Produkt- und Marktüberwachung;
(d) gute Regulierungspraxis;
(e) Entwicklung und Umsetzung von Grundsätzen des Risikomanagements, einschliesslich Verfahren zur Produktüberwachung, Sicherheit, Einhaltung von Vorschriften und deren Durchsetzung;
(f) Informationsaustausch über:(i) Regulierungssysteme,
(ii) Analyse von Zwischenfällen,
(iii) Gefahrenmeldungen,
(iv) Verbot von Produkten und Produktrückrufe,
(v) erforderliche Produktinformationen, und
(vi) Revisionen von technischen Vorschriften und deren Umsetzung.

## Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit {#art_2}

Die Parteien fördern:
(a) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, Studienreisen und Praktika für Regierungsvertreter;
(b) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, Studienreisen für technische Experten, unter anderem für technische Experten aus den Bereichen Inspektion, Prüfung und Standardisierung;
(c) den Informationsaustausch, den Transfer von Fachwissen sowie die Aus- und Weiterbildung;
(d) die Durchführung gemeinsamer Massnahmen, wie Seminare oder Workshops;
(e) die technische und administrative Zusammenarbeit;
(f) die Information der relevanten Akteure über die Vorschriften der anderen Vertragspartei; und
(g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen beschliesst.

## Art. 3 Spezifische Zusammenarbeit {#art_3}

Die Vertragsparteien kommen überein:
(a) die andere Vertragspartei über aus deren Hoheitsgebiet stammende Produkte zu informieren, die nicht konform sind;
(b) der anderen Vertragspartei relevante Informationen über nicht konforme Produkte zugänglich zu machen, damit diese gegebenenfalls notwendige Massnahmen ergreifen kann; und
(c) sich gegenseitig über solche Massnahmen zu informieren.

## Art. 4 Vertraulichkeit der Informationen {#art_4}

Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

## Art. 5 Schlussbestimmungen {#art_5}

1. Der gemäss Artikel 6.7 des Freihandelsabkommens errichtete Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen beaufsichtigt die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
2. Dieses Abkommen wird im Einklang und in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen abgeschlossen und ist eines der in Artikel 6.9 des Freihandelsabkommens erwähnten Zusatzabkommen.
3. Dieses Abkommen tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Freihandelsabkommen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden. Bestehende Aktivitäten der Zusammenarbeit können fortgesetzt werden, selbst wenn eine Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktritt.
Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für das BAKOM:
Christian Etter
Für das AQSIQ:
Wei Chuanzhong
