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title: "Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege"
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provisions: 30
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# Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische
Pflege (die Ärzte):
a) Chefärztinnen-Direktorinnen und Chefärzte-Direktoren (die Chefärzte-
Direktoren);
b) Chefärztinnen und Chefärzte (die Chefärzte);
c) Chefärztinnen-Vizedirektorinnen und Chefärzte-Vizedirektoren (die
Chefärzte-Vizedirektoren);
d) Stellvertretende Chefärztinnen und Chefärzte (die stellvertretenden
Chefärzte);
e) Leitende Ärztinnen und Ärzte (die Leitenden Ärzte);
f) Ärztinnen und Ärzte im Vollamt (die Ärzte im Vollamt).
2 Die Ärzte unterstehen den Bestimmungen der Gesetzgebung über das
Staatspersonal, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

## Art. 2 {#art_2}

Chefärzte-Direktoren und Chefärzte
1 Die Chefärzte-Direktoren und Chefärzte bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Sie übernehmen die medizinische Verantwortung für das Kantonale Psychiatrische Spital (das Spital) oder einen Dienst.

## Art. 3 {#art_3}

Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte
1 Die Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretenden Chefärzte bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie
oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2 Sie unterstützen die Chefärzte-Direktoren und Chefärzte in ihren Führungsaufgaben, vertreten sie in ihrer Abwesenheit und übernehmen die medizinische Verantwortung für die ihnen anvertrauten Abteilungen.

## Art. 4 {#art_4}

Leitende Ärzte
1 Die Leitenden Ärzte bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels
für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie.
2 Sie übernehmen die medizinische Verantwortung für die ihnen anvertrauten
Abteilungen.

## Art. 5 {#art_5}

Ärzte im Vollamt
1 Die Ärzte im Vollamt bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels
für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oder einer Berufserfahrung, die als gleichwertig anerkannt wird.
2 Sie üben medizinische Tätigkeiten innerhalb des Spitals oder eines Dienstes
aus.

## Art. 6 {#art_6}

Haftung
1 Für ihre gesamte Tätigkeit innerhalb des Spitals oder des Dienstes, einschliesslich ihrer privatärztlichen Tätigkeit, sind die Ärzte durch die Haftpflichtversicherung des Spitals oder des Staates nach den geltenden Normen
versichert.
2 Die Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 1986 über
die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
2 Gehalt der Ärzte

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz
1 Das Gehalt der Ärzte umfasst:
a) das Funktionsgehalt;
b) die Zulagen;
c) die Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die Ärzte im Vollamt haben ausserdem Anspruch auf die Gratifikationen,
Prämien, Belohnungen und besonderen Entschädigungen nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
3 Zusätzlich zum Gehalt nach Absatz 1 beziehen die Chefärzte-Direktoren,
Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretenden Chefärzte und Leitenden Ärzte Honorare aus ihrer privatärztlichen Tätigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Funktionsgehalt, Zulagen und Sozialversicherungsbeiträge
1 Das Funktionsgehalt, die Zulagen und die Sozialversicherungsbeiträge werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgesetzt.

## Art. 9 {#art_9}

Privatsprechstunden – Grundsatz
1 Die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretenden Chefärzte und Leitenden Ärzte sind ermächtigt, Privatsprechstunden
im Umfang von insgesamt zwei Halbtagen je Arbeitswoche zu erteilen.
2 Als Privatsprechstunde gilt jede medizinische Leistung für Patientinnen und
Patienten, die von sich aus oder auf Veranlassung ihres Arztes für somatische
Medizin ausdrücklich die persönliche Intervention des Arztes verlangen.
3 Die Ärzte können auf die Erteilung von Privatsprechstunden verzichten.
Dies wird in ihrem Arbeitsvertrag vermerkt.

## Art. 10 {#art_10}

Privatsprechstunden – Modalitäten
1 Die Privatsprechstunden werden grundsätzlich am Arbeitsplatz des Arztes
erteilt.
2 An einem anderen Ort können sie nur mit vorheriger Erlaubnis der oder des
medizinischen Verantwortlichen des Spitals oder Dienstes oder der hierarchisch übergeordneten Person erteilt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Privatsprechstunden – Honorare
1 Die jährlichen Honorare, die von den Ärzten für Privatsprechstunden erhoben werden können, dürfen den Betrag für die medizinischen Leistungen, die
12 wöchentlichen Arbeitsstunden entsprechen und nach dem geltenden Tarif
bezahlt werden, nicht überschreiten. Überschüssige Honorare stehen vollumfänglich dem Staat zu.
2 Honorare für technische Leistungen gehen an das Spital oder den Dienst für
administrative Arbeiten und die Benützung der Infrastruktur.
3 Die Ärzte übernehmen die Sozialbeiträge auf ihre Honorare vollumfänglich.
4 Ärzte, die auf die Erteilung von Privatsprechstunden verzichten, erhalten im
Verhältnis zu ihrer effektiven jährlichen Arbeitszeit eine Entschädigung, die
70 % des Höchstbetrags der Honorare nach Absatz 1 entspricht.

## Art. 12 {#art_12}

Privatsprechstunden – Rechnungstellung
1 Die Verrechnung der Honorare erfolgt durch das Spital oder den Dienst.

## Art. 13 {#art_13}

Private Gutachten und Berichte
1 Die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretenden Chefärzte und Leitenden Ärzte sind ermächtigt, in privatärztlicher
Funktion Gutachten und Berichte anzufertigen, sofern diese Tätigkeit den guten Betrieb des Spitals oder Dienstes nicht beeinträchtigt.
2 Für private Gutachten und Berichte erheben die Ärzte Honorare, die den
nach dem geltenden Tarif bezahlten medizinischen Leistungen entsprechen.
3 Honorare für technische Leistungen gehen an das Spital oder den Dienst für
administrative Arbeiten und die Benützung der Infrastruktur.
4 Die Artikel 11 Abs. 3 und 12 gelten sinngemäss.

## Art. 14 {#art_14}

Andere bezahlte Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen
1 Für jede weitere bezahlte Tätigkeit, die sie entsprechend ihrem Pflichtenheft
während der Arbeitszeit ausüben, treten die Ärzte dem Spital oder Dienst
50 % der erhaltenen Entschädigungen ab.
2 Jede Tätigkeit, die nicht im Pflichtenheft des Arztes vorgesehen ist, gilt als
Nebenbeschäftigung im Sinne von Artikel 67 StPG und setzt eine schriftliche
Ermächtigung voraus.
3 Gesetzliche Ferien, Ausbildungsurlaube und wissenschaftliche

## Art. 15 Urlaube {#art_15}

Gesetzliche Ferien und Ausbildungsurlaube – Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretende Chefärzte und Leitende Ärzte
1 Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretende
Chefärzte und Leitende Ärzte haben für die gesetzlichen Ferien sowie für
Ausbildung und berufliche Weiterbildung Anspruch auf 40 Absenztage je
Kalenderjahr.
2 Sie erhalten keinen finanziellen Beitrag des Staates für Kongresse und Weiterbildungskurse.
3 Für die freiwillige berufliche Weiterbildung gelten die Bestimmungen der
Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## Art. 16 {#art_16}

Gesetzliche Ferien und Ausbildungsurlaube – Ärzte im Vollamt
1 Der Ferienanspruch der Ärzte im Vollamt bestimmt sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Ärzte im Vollamt haben Anspruch auf 10 Absenztage je Kalenderjahr für
ihre Ausbildung.
3 Der Staat beteiligt sich bis zu 50 % an den Ausbildungskosten.
4 Für die freiwillige berufliche Weiterbildung gelten die Bestimmungen der
Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## Art. 17 {#art_17}

Wissenschaftliche Urlaube – Zweck
1 Die wissenschaftlichen Urlaube sollen es der anspruchsberechtigten Person
erlauben, ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, sich an wissenschaftlichen Projekten zu beteiligen und Kontakte mit anderen Institutionen,
die für ihr Tätigkeitsgebiet spezifische Kenntnisse und Techniken anbieten,
zu knüpfen oder zu pflegen.

## Art. 18 {#art_18}

Wissenschaftliche Urlaube – Anspruchsberechtigte
1 Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte kommen periodisch in den Genuss eines bezahlten wissenschaftlichen Urlaubs.

## Art. 19 {#art_19}

Wissenschaftliche Urlaube – Dauer
1 Für Chefärzte-Direktoren und Chefärzte beträgt der Urlaub:
a) drei Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person sechs bis elf
Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
b) sechs Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person zwölf bis achtzehn Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
c) neun Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person mehr als achtzehn
Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat.
2 Für Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte beträgt der Urlaub:
a) zwei Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person sechs bis elf
Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
b) vier Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person zwölf bis achtzehn
Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
c) sechs Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person mehr als achtzehn
Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat.

## Art. 20 {#art_20}

Wissenschaftliche Urlaube – Einschränkung des Anspruchs
1 Während der letzten fünf Jahre vor Antritt der Pensionierung oder wenn
feststeht, dass der Arzt den Staatsdienst verlassen wird, wird kein wissenschaftlicher Urlaub gewährt.

## Art. 21 {#art_21}

Wissenschaftliche Urlaube – Gehalt
1 Während des wissenschaftlichen Urlaubs erhält die anspruchsberechtigte
Person 75 % ihres Gehalts nach Artikel 7 Abs. 1. Sie muss die gewährten
Leistungen ganz oder teilweise rückerstatten, wenn sie den Staatsdienst innert
fünf Jahren nach Ende des wissenschaftlichen Urlaubs verlässt.
2 Die anspruchsberechtigte Person übernimmt ihre Reise- und Unterhaltskosten.

## Art. 22 {#art_22}

Wissenschaftliche Urlaube – Vertretung
1 Die anspruchsberechtigte Person schlägt eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter für die Dauer des wissenschaftlichen Urlaubs vor und regelt
durch Delegation das Problem der Verantwortung für die medizinische Führung des Spitals oder Dienstes während ihrer Abwesenheit.

## Art. 23 {#art_23}

Wissenschaftliche Urlaube – Voraussetzungen der Urlaubsgewährung
1 Für die Gewährung eines wissenschaftlichen Urlaubs zuständig sind:
a) für die Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals: die Verwaltungskommission, auf Stellungnahme der Spitaldirektion;
b) für die Ärzte der ambulanten psychiatrischen Dienste: die Direktion für
Gesundheit und Soziales, auf Stellungnahme der Dienstchefin oder des
Dienstchefs.
2 Der Urlaub kann nur gewährt werden, wenn:
a) die anspruchsberechtigte Person sich verpflichtet, während ihres Urlaubs Tätigkeiten nachzugehen, die mit dem Zweck der wissenschaftlichen Urlaube nach Artikel 17 übereinstimmen;
b) die Vertretung der anspruchsberechtigten Person auf befriedigende
Weise sichergestellt ist.

## Art. 24 {#art_24}

Wissenschaftliche Urlaube – Verfahren
1 Das Gesuch mit den Stellungnahmen nach Artikel 23 muss der Verwaltungskommission des Kantonalen Psychiatrischen Spitals beziehungsweise
der Direktion für Gesundheit und Soziales vor dem 30. März des Jahres, das
dem Urlaub vorausgeht, zum Entscheid unterbreitet werden.
2 Es muss die Tätigkeiten der anspruchsberechtigten Person während des wissenschaftlichen Urlaubs und die beschlossenen Vertretungsmodalitäten angeben.
4 Überstunden und besondere Dienstzeiten

## Art. 25 {#art_25}

Überstunden
1 Ist kein Ausgleich im Laufe des Jahres möglich, so haben die Ärzte im
Vollamt für geleistete Überstunden Anspruch auf eine Entschädigung nach
Artikel 91 StPG.
2 Die Überstunden der übrigen Ärzte, die dieser Verordnung unterstellt sind,
werden nicht vergütet.

## Art. 26 {#art_26}

Besondere Dienstzeiten – Grundsatz
1 Die Ärzte können verpflichtet werden, sich an den Präsenz- und Pikettdiensten des Spitals oder des Dienstes zu beteiligen.
2 Für die Modalitäten der Organisation dieser besonderen Dienstzeiten gelten
die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## Art. 27 {#art_27}

Besondere Dienstzeiten – Ausgleich für den Präsenzdienst
1 Zwei Stunden Präsenzdienst werden nach Abzug der Einsatzstunden durch
eine Stunde Urlaub ausgeglichen.
2 Die Leistung eines Präsenzdienstes gibt Anspruch auf eine Entschädigung,
die sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal richtet.

## Art. 28 {#art_28}

Besondere Dienstzeiten – Ausgleich für den Pikettdienst
1 Nur die Ärzte im Vollamt haben Anspruch auf den Pikettdienstausgleich.
2 Fünf Stunden Pikettdienst werden nach Abzug der Einsatzstunden durch
eine Stunde Urlaub ausgeglichen.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Übergangsrecht
1 Für die nach dem alten Tarifsystem verrechneten Leistungen werden die
Privathonorare den Ärzten nach der Berechnungsart vergütet, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifsystems im Spital und in den Diensten gegolten
hat.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2004_078
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.06.2004 01.01.2004 2004_078
