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title: "Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Parlamentsgebäude“"
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# Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Parlamentsgebäude“

## Langtitel {#§ 0}

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Oktober 1983 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Parlamentsgebäude“
StF: BGBl. Nr. 526/1983
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:

## § 1 {#§ 1}

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1.
Anläßlich des 100 Jahr-Jubiläums des Parlamentsgebäudes werden ab dem 29. November 1983 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

## § 2 {#§ 2}

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

## § 3 {#§ 3}

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Parlamentsgebäude in seitlicher Ansicht mit der Auffahrtsrampe und der Statue der Pallas Athene sowie die Inschrift „Parlament“ und die Jahreszahl „1983“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
