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title: "Verordnung zum Energiegesetz"
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provisions: 76
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# Verordnung zum Energiegesetz

## § 1 A. Zwischenziele {#par_1}

Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO2
1 Zwischenziele für die Zunahme der erneuerbaren Energien und die Abnahme der CO2-Belastung:
1. Nicht erneuerbare Energieträger
a) 2010: absolut 65% Abnahme -
b) 2020: absolut 50% Abnahme -23%
c) 2035: absolut 30% Abnahme -54%
d) 2050: absolut 10% Abnahme -85%
2. Treibhausgasemissionen Tonnen CO2 / Einwohner
a) 2010: absolut 4,7 Abnahme -
b) 2020: absolut 3,8 Abnahme -20%
c) 2035: absolut 2,3 Abnahme -50%
d) 2050: absolut 1,0 Abnahme -80%
2 Grundlage für die Berechnung dieser Werte ist die Energiestatistik des Kantons Basel-Stadt.
B. Massnahmen

## § 2 B. I. Allgemeine Bestimmungen {#par_2}

Geltungsbereich
1 Teil B «Massnahmen» dieser Verordnung legt Anforderungen fest an:
a) den Wärmeschutz, Energieverbrauch sowie den Anteil erneuerbarer Energie für heiz- und
kühlbare Neubauten sowie für Umbauten und Umnutzungen solcher Bauten;
b) die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten;
c) die Eigenstromerzeugung;
d) gebäudetechnische Anlagen, die neu installiert werden, sowie an Bauteile (z.B. Fenster),
die ohne Baubewilligung errichtet werden können;
e) die energietechnische Überwachung von Bau- und Installationsvorhaben sowie von bestehenden Feuerungsanlagen.
2 Für den Ersatz oder die Änderung von haustechnischen Anlagen oder deren Schlüsselkomponenten
gelten die Anforderungen, soweit sie technisch und betrieblich möglich sind und der Aufwand verhältnismässig ist.
1) SG 772.100.

## § 3 {#par_3}

Stand der Technik
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den
Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

## § 4 {#par_4}

Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a) «Gebäude» oder «Baute»: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen. Darunter fallen auch Fahrnisbauten;
b) «Neubauten»: neue Gebäude sowie Anbauten und Aufstockungen;
c) «Umbauten»: jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird;
d) «Umnutzung»: jede Änderung der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», sofern diese zu einer Erhöhung der Standardraumtemperatur
oder zu einer Veränderung des Raumklimas gegenüber dem Ausgangszustand führt;
e) «Gebäudetechnische Anlagen»: Anlagen, die Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft
aufbereiten und verteilen;
f) «Elektroheizung»: Heizungen, welche Elektrizität ohne elektrothermischen Verstärkungsfaktor für Raumwärme einsetzen und für die Beheizung von Räumen oder Bauten während der Heizperiode vorgesehen sind;
g) * «Abwärme»: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus
Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Druckluftanlagen, Kälteanlagen,
Kehrichtverwertungs- oder Sondermüllverbrennungsanlagen usw.) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
h) «Erneuerbare Energie»: Als erneuerbare Energien (regenerative Energien) werden, im
Gegensatz zu den fossilen Energieträgern wie Öl, Kohle und Erdgas, Energieformen bezeichnet, die nicht auf endliche Ressourcen zurückgreifen. Als erneuerbar gelten gemeinhin Sonnen-, Wind-, Wasser-, geothermische sowie Bio(masse)-Energie;
i) «vor Ort produziert»: Auf der Parzelle produziert oder ohne Anbindung an ein öffentliches Netz;
j) «Anrechenbarkeit als erneuerbare Energie»: Basieren Anforderungen auf erneuerbarer
Energie, so können hierfür nur vor Ort produzierte erneuerbare Energie sowie Fernwärme
angerechnet werden. Netzgebundene erneuerbare Energie wie Biogas oder erneuerbarer
Strom sind ausgeschlossen;
k) «Fernwärme»: Wärme aus einem Fernwärmenetz, wenn der erneuerbare Anteil der Wärmeproduktion mindestens 20 Prozent beträgt. Sie wird erneuerbaren Energieträgern
gleichgestellt;
l) «Wärme-Kraft-Kopplung»: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem
Umwandlungsprozess von Brennstoff wie z.B. in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen;
m) «Beheizte Freiluftbäder»: Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen mit einem Inhalt von mehr als 8m³.

## § 5 {#par_5}

Deklaration des Energieverbrauchs
1 Wer eine Baute oder eine bewilligungspflichtige haustechnische Anlage nach § 2 dieser Verordnung
neu erstellen, umbauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann vom Amt für Umwelt und
Energie verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch in Form von Öl, Gas,
festen Brennstoffen, Fernwärme, Elektrizität usw. nachvollziehbar zu deklarieren.

## § 6 {#par_6}

Berechnung der Wirtschaftlichkeit
1 Werden für Erleichterungen und Ausnahmen im Wärmeschutz und in haustechnischen Anlagen
wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, so sind diese gemäss Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau» zu belegen. Dabei kommt die «erweiterte Wirtschaftlichkeitsrechnung» unter Berücksichtigung der externen Kosten zur Anwendung.

## § 7 {#par_7}

Verbrauchsziele für Grossverbraucher
1 Das Amt für Umwelt und Energie verpflichtet Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als
einer halben Gigawattstunde, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur
Verbrauchsreduktion zu realisieren.
2 Die zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie:
a) dem Stand der Technik entsprechen,
b) über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und
c) nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
3 Das Amt für Umwelt und Energie kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von § 17 Abs.
2 EnG mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und
die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die
Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von der Einhaltung einzelner energietechnischer Vorschriften entbunden werden. In der Vereinbarung werden diese bezeichnet. Das Amt für
Umwelt und Energie kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten
werden.

## § 8 {#par_8}

Strombezug im liberalisierten Markt
1 Strombezügerinnen und -bezüger im liberalisierten Strommarkt mit einem Verbrauch grösser als 100
MWh/Jahr müssen dem Amt für Umwelt und Energie jährlich einen Herkunftsnachweis für den Bezug
von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gemäss § 2 Abs. 3 EnG erbringen. *
2 … *

## § 9 B. II. Anforderungen an den Wärmeschutz {#par_9}

Winterlicher Wärmeschutz
1 Neue, umgebaute und umgenutzte Gebäude müssen die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz einhalten.
2 Für den Nachweis kann eines der zwei folgenden Verfahren gewählt werden:
a) Einhaltung der Einzelanforderungen gemäss Anhang 1 oder
b) Einhaltung der Systemanforderungen gemäss Anhang 2.
3 Vom Nachweis ausgenommen sind Umnutzungen mit gleich bleibender Raumtemperatur gemäss den
Standardnutzungen nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf».
4 Für den Nachweis der Systemanforderungen sind die Daten der Klimastation Basel-Binningen zu
verwenden.
5 Unabhängig vom gewählten Verfahren darf in Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für welche die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, der
U-Wert in den Zwischendecken höchstens 0,7 W/m²K betragen.
6 Fassadenteile, welche zum Verkauf von Waren temporär geöffnet werden können, dürfen eine maximale Grösse von 2 m² aufweisen.

## § 10 {#par_10}

Einzelanforderungen für den winterlichen Wärmeschutz
1 Bei Nutzungen mit Raumtemperaturen von 20°C dürfen die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten.

## § 11 {#par_11}

Systemanforderungen für den winterlichen Wärmeschutz
1 Der Heizwärmebedarf muss nach dem Verfahren berechnet werden, das in der Norm SIA 380/1
«Heizwärmebedarf» festgelegt ist.
2 Für Neubauten der Gebäudekategorien I bis IV ist die maximale spezifische Heizleistung einzuhalten
gemäss Tabelle in Anhang 2.
3 Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 150 Prozent der Grenzwerte für Neubauten. Neubauartige Umbauten müssen die Anforderungen an Neubauten erfüllen.
4 Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungspflichtigen Änderungen
betroffen sind, in den Systemnachweis miteinbezogen werden. Vom Umbau oder der Umnutzung
nicht betroffene Räume können jedoch ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.

## § 12 {#par_12}

Sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz ist gemäss Norm SIA 180 nachzuweisen und einzuhalten.
2 Sind Kühlungen aus betrieblichen Gründen nötig oder erwünscht, ist der Nachweis gemäss Norm
SIA 382/2 «Klimatisierte Gebäude – Leistungs- und Energiebedarf» zu erbringen.
3 Bei gekühlten Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert sowie an die Steuerung und die
Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.
4 Bei allen anderen Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem
Stand der Technik eingehalten werden.

## § 13 {#par_13}

Kühl- und Tiefkühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die
umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen Aussenklima: 20°C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die
umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.

## § 14 {#par_14}

Gewächshäuser und Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene
Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-131 der Schweizerischen Energiefachstellenkonferenz (EnFK).
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-132 der EnFK.

## § 15 {#par_15}

Erleichterungen
1 Das Amt für Umwelt und Energie kann auf Gesuch hin Erleichterungen von den Anforderungen an
den winterlichen Wärmeschutz gewähren für z.B.
a) Gebäude, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden;
b) Gebäude, die höchstens während drei Jahren beheizt werden (provisorische Nutzungen
oder Bauten);
c) zwischengenutzte Gebäude, wenn deren Nutzungsdauer drei Jahre übersteigt. Die Anforderungen werden vom Amt für Umwelt und Energie fallweise festgelegt;
d) denkmalpflegerisch schützenswerte Gebäude, falls das Erscheinungsbild übermässig beeinträchtigt würde;
e) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen und die Einhaltung der
Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre;
f) Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare
Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde.
2 Gesuche für Erleichterungen müssen eine Darstellung der Probleme, eine nachvollziehbare Energiebilanz sowie einen Vorschlag für angemessene Energiesparmassnahmen und Einrichtungen zur Messung des Energieverbrauchs enthalten.

## § 16 B. III. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten {#par_16}

1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in
Neubauten darf den Wert gemäss Anhang 3 nicht überschreiten.
2 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen Mehrfamilienhaus MFH) und II (Wohnen Einfamilienhaus
EFH) gilt die Anforderung gemäss Abs. 1 als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen
aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung gemäss Anhang 4 fachgerecht umgesetzt wird.
3 Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn
die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 200 m² beträgt, oder maximal 20 Prozent der
Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt. *
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen
Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
6 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs
einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen).
7 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren
(EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

## § 17 B. IV. Anforderungen Eigenstromerzeugung {#par_17}

1 Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.
2 Die Leistung der im, auf oder am Gebäude installierten Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten
muss mindestens 10 W pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt
werden.
3 Von den Anforderungen gemäss Abs. 2 befreit sind Neubauten und Erweiterungen von bestehenden
Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 200 m² beträgt, oder maximal
20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt. *
4 Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss § 16) eingerechnet wird und wenn die Antriebsenergie erneuerbar ist.
5 In Fällen, in denen die Elektrizitätserzeugung technisch nicht möglich oder sinnvoll ist, ist eine
Ersatzabgabe zu entrichten.
6 Die Höhe der Ersatzabgabe und deren weiteren Modalitäten werden im Anhang 5 festgelegt.

## § 18 B. V. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen {#par_18}

Dimensionierung
1 Gebäudetechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnungen und nach dem Stand der Technik zu dimensionieren.

## § 19 {#par_19}

Wärmeerzeuger und Wassererwärmer
1 Beim Ersatz des zentralen Wärmeerzeugers für Heizung oder für Heizung kombiniert mit Warmwas -
ser in bestehenden Bauten muss ein System basierend auf erneuerbarer Energie gemäss Anhang 6 eingesetzt werden. *
2 Ist der Einsatz eines solchen Systems technisch nicht möglich oder führt er zu Mehrkosten, darf der
Anteil an fossiler Energie 80 Prozent des massgebenden Heizenergiebedarfs nicht überschreiten. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch folgende Massnahmen:
a) Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 7 oder einer Kombination zweier Standardlösungen, so dass die Anforderung erfüllt ist;
b) Erbringung eines MINERGIE®-Zertifikats;
c) Erreichung der GEAK-Klasse C (Gesamtenergie).
3 Die Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Befreiungen sind in Anhang 7 geregelt.
3bis In Gebieten, die im Teilrichtplan Energie als Fernwärmegebiete oder Wärmeverbundgebiete bezeichnet sind, ist es zulässig, einen defekten Wärmeerzeuger befristet bis zum Anschluss an das Wärmenetz durch einen fossilen Wärmeerzeuger zu ersetzen. Der Anschluss an ein Wärmenetz hat zwin -
gend zu erfolgen, sobald der Anschluss möglich wird. Der befristet eingesetzte fossile Wärmeerzeuger
ist dann umgehend stillzulegen und auszubauen. *
a) * …
b) * …
c) * …
4 Beim Ersatz von zentralen Wassererwärmern in bestehenden Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern (Nutzungen gemäss SIA 380/1) muss das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden.
5 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°C ausgelegt werden. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen
höher liegen muss.
6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger mit einer Absicherungstemperatur von weniger
als 110°C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.

## § 20 {#par_20}

Elektrizität
1 Neubauten sowie umgebaute und umgenutzte Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als
1'000 m² müssen den Grenzwert für Beleuchtung gemäss der Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung» einhalten. Davon ausgenommen sind Gebäude oder Teile davon der Gebäudekategorien I und II (Wohnen MFH und Wohnen EFH). *
2 Wird der Nachweis erbracht, dass die Einzelanforderung laut des vereinfachten Nachweises gemäss
der Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung» eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für Beleuchtung verzichtet werden. *
3 Neue und ersetzte Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten
so zu erstellen, dass entweder *
a) * der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m²
nicht überschreitet, oder
b) * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung die Grenzwerte der Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und
Anforderungen» einhalten.
Auslegung und Betrieb einer allfälligen Befeuchtungsanlage haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
4 … *
5 … *
6 Vom Verbot von der Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung sind befreit:
a) Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern;
b) Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur der Hauptheizung;
c) Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent
des Leistungsbedarfs.
7 Für Gebäude und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion nicht dauernd beheizt werden müssen
wie z.B. Kirchen, kann auf begründetes Gesuch hin eine Bewilligung für eine Elektroheizung erteilt
werden.
8 Elektrische Wärmepumpen für die Raumheizung müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,6
aufweisen.

## § 21 {#par_21}

Heizung und Kühlung im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten
und Anlagen
1 Gemäss § 9 Abs. 7 EnG kann das Amt für Umwelt und Energie Ausnahmebewilligungen erteilen für
Bauten und Anlagen, bei denen:
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen
den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert;
b) bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind.
2 Ohne Bewilligung zugelassen sind Heizungen im Freien zur Erwärmung von:
a) Weichen öffentlicher Verkehrsmittel;
b) * Arbeitsplätzen im Freien (z.B. Marktständen);
c) * …
3 Heizungen im Freien sind wo möglich mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung
auszurüsten.

## § 22 {#par_22}

Beheizte Freiluftbäder
1 Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 W/m²K betragen.

## § 23 {#par_23}

Wärmeverteilung, Warmwasser- und Wärmespeicher, Wärmetauscher
1 Die Vorlauftemperatur bei neuen und ersetzten Wärmeabgabesystemen darf bei der massgebenden
Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahlern sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und
Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten
muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist.
3 Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstemperaturen bis zu 90°C, die
bezüglich Wärmedämmung nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen, müssen die Anforderungen gemäss Anhang 8 erfüllen.
4 Neue Heizungsverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen müssen in unbeheizten Räumen, im
Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anforderungen gemäss Anhang 9 wärmegedämmt werden.
5 Neue Warmwasserverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen, im Freien und im Erd -
reich durchgehend nach den Anforderungen gemäss Anhang 9 wärmegedämmt werden.
6 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wärmeverteilleitungen und
Armaturen den Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss Anhang 9 angepasst werden, soweit es
von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtlichen Platzverhältnissen her möglich ist.
7 Umwälzpumpen in haustechnischen Anlagen müssen bedarfsgerecht dimensioniert werden.

## § 24 {#par_24}

Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen
1 Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungstemperatur ist dem Prozess anzupassen
und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teillastbereich sind zu minimieren.
2 Der Einsatz von Kältespeichern ist energietechnisch zu begründen.
3 Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müssen gemäss Anhang 9
thermisch gedämmt werden.
4 Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung möglich und sinnvoll ist.
5 … *

## § 25 {#par_25}

Messung, Steuerung und Regelung
1 Die Verteilung und Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch gesteuert oder geregelt werden.
2 Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen
eines Raumes verhindert werden.
3 In beheizten und gekühlten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die
Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die
überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt
werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
4 Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden.
5 Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Einrichtungen installiert werden, die einen indivi -
duellen Betrieb ermöglichen.
6 Eine Raumkühlung zur Einhaltung von Komfortbedingungen ist erst ab einer Raumlufttemperatur
grösser 26°C zulässig. Ausgenommen sind Räume, die aus hygienischen oder produktspezifischen
Gründen tiefere Temperaturen erfordern.

## § 26 {#par_26}

Betriebsoptimierung
1 Eine Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen
für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Allenfalls erkannte
Mängel sind zu beheben und die Einstellwerte entsprechend anzupassen.
2 Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die Arbeiten
Auskunft gibt. Zudem muss die Berichterstattung eine Angabe über die Entwicklung des Energieverbrauchs enthalten.
3 Eine periodische Betriebsoptimierung ist alle fünf Jahre vorzunehmen.
4 Die Dokumentationen zu den Betriebsoptimierungen sind während zehn Jahren aufzubewahren. Sie
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
5 Bei gemischten Nutzungen sind die Flächen, die dem Wohnen dienen, von der Pflicht zur Betriebsoptimierung ausgenommen.
6 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung können folgende Bauten befreit werden:
a) Betriebsstätten mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200'000 kWh/Jahr;
b) Betriebsstätten, die als Grossverbraucher eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, im
KMU-Modell integriert sind oder nachweisen können, dass sie bereits eine mehrjährige
systematische Betriebsoptimierung durchführen.

## § 27 {#par_27}

Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen
1 Bei Erstellung und beim Ersatz von Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Kälteanlagen müssen die Anforderungen der Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen» eingehalten werden.
2 Vor dem Einbau von Anlagen zur Befeuchtung der Raumluft ist nachzuweisen, dass:
a) angemessene Komfortbedingungen nicht durch andere Massnahmen sichergestellt werden
können, oder
b) der Verwendungszweck des Raumes speziellen Anforderungen an die Raumluftfeuchte
genügen muss.
3 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
4 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der
Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500h/Jahr beträgt.
Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere
Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen
wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt. Abluftanlagen für WC und Nasszellen müssen bedarfsgerecht (z.B. zeitgesteuert) betrieben werden. *
5 Bei der Dimensionierung des Luftkanalnetzes und der Auswahl der Apparate muss auf geringe
Druckverluste geachtet werden. Die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftaufbereitungsgeräten dürfen bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Gehäuse 1,5 m/s, bezogen auf die
Nettoquerschnittfläche der Apparate 2,0 m/s betragen.
6 In den für den Druckverlust massgebenden Strängen des Kanalnetzes dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
a) bis 1000 m³/h 3 m/s;
b) bis 2000 m³/h 4 m/s;
c) bis 4000 m³/h 5 m/s;
d) bis 10'000 m³/h 6 m/s;
e) über 10'000 m³/h 7 m/s.
7 Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn:
a) weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;
b) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind;
c) mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.
8 Neue und der Ersatz bestehender Lüftungsanlagen müssen den Grenzwertanforderungen an die spezifische Ventilatorleistung und an die Gesamtwirkungsgrade der Ventilatoren der Norm SIA 382/1
«Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen» entsprechen.

## § 28 {#par_28}

Warmluftvorhänge
1 Die Installation neuer und der Ersatz und die Änderung bestehender Warmluftvorhänge und ähnlicher Anlagen bei Gebäudeöffnungen sind bewilligungspflichtig.
2 Für die Erwärmung der Luft dürfen keine elektrischen Widerstandsheizungen eingesetzt werden.

## § 29 {#par_29}

Betrieb und Unterhalt
1 Gebäudetechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten
einreguliert werden.
2 Das Amt für Umwelt und Energie kann im Einzelfall zusätzliche Anzeige- und Erfassungsgeräte ver -
langen.

## § 30 {#par_30}

Beschränkungen der Betriebszeiten für elektrische Anlagen und Geräte
1 Zur Vermeidung von Netzüberlastungen oder zur Begrenzung des Spitzenenergieverbrauchs können
die Netzbetreiber verlangen, dass folgende Hausinstallationen an eine von ihnen steuerbare Schaltanlage angeschlossen werden:
a) elektrische Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und andere Geräte mit elektrischer
Heizung;
b) elektrische Anlagen, die nur mit Ausnahmebewilligungen installiert werden dürfen.
2 Regelmässige Unterbrechungen der Energiezufuhr sind in den Anschlussbewilligungen festzuhalten.
Spätere Änderungen sind öffentlich oder persönlich anzukündigen.
3 Weitergehende Beschränkungen bei Versorgungsschwierigkeiten oder in Notfällen bleiben vorbehalten.

## § 31 {#par_31}

Kleinkraftwerke (dezentrale Erzeugungsanlagen für elektrische Energie)
1 Kleinkraftwerke, die in das Netz der Industriellen Werke Basel (IWB) einspeisen, sind so zu errich -
ten, dass sie für den Parallelbetrieb mit dem Netz der IWB geeignet sind und störende Rückwirkungen
auf das IWB-Netz oder andere Anlagen der Betreiberin oder des Betreibers ausgeschlossen werden.
2 Anlagen, die nach dem Prinzip der Wärme-Kraft-Koppelung arbeiten, sind wärmegeführt zu betrei -
ben. Ausgenommen sind spezielle Anlagen, bei welchen separat nachgewiesen wird, dass ein wärmegeführter Betrieb nicht möglich oder sinnvoll ist (z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen).
3 Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen sind die jeweils gültigen gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die technischen Werkvorschriften der IWB
und die Leitsätze und Regeln des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.
4 Der Anschluss wird unter Berücksichtigung der gegebenen Netzverhältnisse, der Leistung und der
Betriebsweise der Eigenerzeugungsanlage sowie der berechtigten Interessen der Betreiberin oder des
Betreibers von den IWB festgelegt.
5 Die IWB können Änderungen und Ergänzungen an zu errichtenden oder bestehenden Anlagen fordern, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist.
6 Alle wegen der Errichtung und des Betriebes der Eigenerzeugungsanlage entstehenden Kosten hat
die Betreiberin oder der Betreiber zu bezahlen. Der auf der Allmend liegende Teil der Anschlussleitungen wird auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers von den IWB zu konkurrenzfähigen
Marktpreisen erstellt und unterhalten.

## § 32 B. VI. Gebäudeenergieausweis {#par_32}

GEAK-Plus
1 Für Bauten mit fossilen Heizungen, die älter sind als 15 Jahre, ist ein Gebäudeenergieausweis der
Kantone mit Massnahmenbericht (GEAK-Plus) zu erstellen.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Aufforderung und den Vollzug verantwortlich.
3 Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen
Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Ener -
giedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung. *

## § 33 B. VII. Vollzug {#par_33}

Bewilligungspflicht
1 Soweit über haustechnische und energierelevante verfahrenstechnische Anlagen nicht im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren zu entscheiden ist, ist eine Haustechnik-Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie einzuholen. *
2 Eine Haustechnik-Bewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anlagen geändert oder ersetzt werden
sollen.
3 Mit der Ausführung der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die Haustechnik-Bewilligung
rechtskräftig ist.

## § 34 {#par_34}

Gültigkeit
1 Die Haustechnik-Bewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft mit der Erstellung der bewilligten Anlagen begonnen wird.
2 Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren erteilte Haustechnik-Bewilligungen sind so
lange gültig wie die Baubewilligung.

## § 35 {#par_35}

Meldepflicht
1 Eine standardisierte Meldung der Installateurin bzw. des Installateurs an das Amt für Umwelt und
Energie genügt für die Installation von: *
a) Feuerungsaggregaten und Brennern für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer
Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
b) Fernwärmeumformern;
c) * Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
d) * Die Abnahmemessung der Feuerungsanlagen muss den Vorgaben des Bundesamtes für
Umwelt entsprechen.

## § 36 {#par_36}

Anlagen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht
1 Keine Bewilligung oder Meldung – vorbehältlich einer allfälligen Baubewilligungspflicht – ist erforderlich für:
a) Raumheizungsanlagen mit einer Höchstleistung von 2 kW;
b) Klima- und Kälteanlagen mit einer gesamten installierten thermischen Kälteleistung von
weniger als 20 kW je Gebäude;
c) Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Antriebsleistung für die gesamte Luftförderung
von weniger als 10 kW je Gebäude.

## § 37 {#par_37}

Feuerungsrevisionen
1 Ölfeuerungen sind mindestens alle zwei Jahre durch ein Unternehmen zu revidieren, das unter Leitung einer Fachperson Wärmesysteme mit entsprechendem eidgenössischem Fachausweis Öl oder Gas
oder Holz stehen muss. Das Ausbildungsprofil für die Feuerungskontrolle muss den Vorgaben des
Bundesamtes für Umwelt entsprechen. *
1bis Für Gaskessel und Heizkessel mit Holzbrennstoffen muss alle vier Jahre eine Feuerungskontrolle
durchgeführt werden. Das Ausbildungsprofil der Feuerungskontrolleurin bzw. des Feuerungskontrolleurs muss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt entsprechen. *
2 Die Revisionen sollen sicherstellen, dass die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung
(LRV) vom 16. Dezember 1985 eingehalten werden und die Anlage optimal eingestellt ist.
3 Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe unterstehen einer periodischen visuellen Feuerungskontrolle. Die Periodizität wird von der Feuerungskontrolleurin bzw. vom Feuerungskontrolleur aufgrund
des Brennstoffverbrauchs und der Verbrennungsrückstände festgelegt. Das Ausbildungsprofil für die
visuelle Holzfeuerungskontrolle muss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt entsprechen. *
4 Die visuelle Holzfeuerungskontrolle soll die sachgerechte Bedienung und den Zustand der Anlage,
sowie die korrekte Verwendung und Lagerung der Brennstoffe sicherstellen. *

## § 38 {#par_38}

Umfang der Revisionsarbeiten
1 Die Revision der Feuerungen umfasst:
a) die Reinigung, Auswechslung oder Instandstellung von Filtern, Düsen und Regelorganen;
b) die Prüfung der Funktion der Feuerung und der zentralen Regelungs- und Steuerungsanlagen;
c) die Kontrolle und allenfalls Anpassung der Solleinstellungen von Temperaturen;
d) die Abgasmessung im Rahmen der amtlichen Feuerungskontrolle nach Massgabe der
LRV.

## § 39 {#par_39}

Revisionsrapport
1 Das Revisionsunternehmen trägt die bei der Revision ausgeführten Arbeitsgänge, die ersetzten Teile,
seine Feststellungen über den Zustand der Anlage und das Ergebnis der Emissionsmessung in einen
Revisionsrapport ein.
2 Der Revisionsrapport ist unmittelbar nach der Revision dem Amt für Umwelt und Energie zuzustellen. Die Anlegebetreiberin oder der Anlagebetreiber erhält eine Kopie. Eine weitere Kopie bleibt beim
Revisionsunternehmen.
3 Die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber ist für die fristgerechte Zustellung des offiziellen Revisionsrapports verantwortlich. *
4 Die Messdaten müssen dem Amt für Umwelt und Energie von der ausführenden Fachfirma elektronisch übermittelt werden. *

## § 40 {#par_40}

Überwachung der Revisionspflicht
1 Das Amt für Umwelt und Energie führt ein Verzeichnis der Feuerungen. Es registriert die Revisionsrapporte.
2 Es lässt die Feuerungen stichprobenweise durch Emissionsmessungen oder visuelle Kontrollen prüfen. *
3 Es ermahnt säumige Betreiberinnen oder Betreiber und fehlerhaft arbeitende Revisionsunternehmen
und ordnet die Behebung von Mängeln an.
4 Es kann Revisionsunternehmen und Feuerungsfachleuten die Berechtigung zur Durchführung von
Feuerungsrevisionen bis zu zwei Jahren absprechen, wenn sie ihre Aufgaben trotz Mahnung mangelhaft erfüllen. *

## § 41 C. Vorbildfunktion öffentliche Hand {#par_41}

Kantonale Bauten
1 Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons gelten erhöhte Anforderungen. Die
Details werden in Anhang 10 geregelt.
2 Fossile Heizungssysteme in Gebäuden des Verwaltungsvermögens müssen bis 2030 durch erneuerbare Systeme oder Fernwärme ersetzt werden.

## § 42 D. Planungsinstrument {#par_42}

Energieplanung
1 Als Grundlage für die Energieplanung stützt sich der Kanton vorab auf bereits vorhandene Daten ab,
insbesondere der öffentlichen Verwaltungen, von Energieversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit massgeblichem Energieverbrauch. Diese stellen die für die Energieplanung erforderlichen
Daten zur Verfügung, soweit diese vorliegen oder mit geringem Aufwand erhoben werden können.
2 Der Kanton kann eine angemessene Entschädigung für die Beschaffung von Daten leisten, wenn der
Aufwand dafür gross ist und die Daten für die Energieplanung wichtig sind.
3 Bei der Gebietsausscheidung für die Nutzung der Energieträger sind die bestehenden Leitungsinfrastrukturen zu berücksichtigen.
4 Die Bedürfnisse der Energieversorger, insbesondere betrieblicher Natur, sind bei der kantonalen
Energieplanung zu berücksichtigen.

## § 43 E. Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung {#par_43}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Verteilung der Betriebskosten von Zentralheizungen und zentralen
Warmwassererzeugern in Gebäuden mit fünf und mehr Nutzeinheiten.

## § 44 {#par_44}

Grundsatz
1 Die Kosten für Heizwärmeverbrauch sowie für Warmwasserverbrauch sind zum überwiegenden Teil
anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung VEWA des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

## § 45 {#par_45}

Begriffe
1 Nutzerinnen und Nutzer sind Bezügerinnen und Bezüger von Heizwärme oder Warmwasser (z.B.
Mieterinnen und Mieter oder nutzungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer).
2 Unter Nutzeinheit sind alle Räume zu verstehen, die derselben Nutzerin oder demselben Nutzer zur
ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. eine Wohnung).

## § 46 {#par_46}

Ausrüstungspflicht
1 Die in den Geltungsbereich fallenden Gebäude sind mit den nötigen Geräten für die Erfassung des individuellen Verbrauchs auszurüsten für den Wärmeverbrauch bei:
a) Neubauten: für Warmwasser
b) Bestehenden Bauten: für Heizung sowie für Warmwasser
2 Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.

## § 47 {#par_47}

Zulässige Geräte und Systeme
1 Wärme- und Warmwasserzähler müssen die Vorschriften des EJPD über Messmittel für thermische
Energie vom 19. März 2006 einhalten.

## § 48 {#par_48}

Installation und Wartung der Erfassungsgeräte
1 Die Erfassungsgeräte müssen nach den Vorschriften des Herstellers installiert und gewartet werden.

## § 49 {#par_49}

Abrechnung der Heizkosten
1 Die Pflicht zur Verteilung der Heizkosten nach dieser Verordnung besteht in Altbauten und in Neubauten.

## § 50 {#par_50}

Ausnahmen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für den Heizwärmebedarf befreit sind Neubauten und
wesentliche Gebäudeerneuerungen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
2 In bestehenden Gebäuden kann auf Antrag hin in folgenden Fällen auf die Installation von Erfassungsgeräten und die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung verzichtet werden:
a) bei Luft-, Boden- oder Deckenheizungen;
b) bei Heizsystemen, die sich nicht für die Wärmeerfassung eignen;
c) wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80 Prozent der beheizten Fläche belegt und die
separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhältnismässigen Kosten führen würde;
d) wenn die installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 30 W pro
m² Energiebezugsfläche beträgt;
e) * bei Alters- und Wohnheimen;
f) bei Gebäuden mit einem nachgewiesenen tiefen spezifischen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser von weniger als 90 kWh/m² Jahr (klimabereinigt);
g) bei Gebäuden mit MINERGIE®-Label.

## § 51 {#par_51}

Durchführung
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist mit dem Vollzug der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung betraut.
2 Die beauftragten Firmen haben dem Amt für Umwelt und Energie spätestens einen Monat nach der
Installation von Erfassungsgeräten Meldung zu erstatten.
3 Erhält das Amt für Umwelt und Energie innerhalb der festgesetzten Frist keine Meldung, so erlässt es
die nötigen Verfügungen.
4 Das Amt für Umwelt und Energie ist zu den nötigen Kontrollen ermächtigt.

## § 52 {#par_52}

Abrechnung der Warmwasserkosten
1 Die Pflicht zur Verteilung der Warmwasserkosten nach dieser Verordnung entsteht:
a) bei Neubauten;
b) in bestehenden Gebäuden, wenn neue Verteilanlagen installiert werden.

## § 53 F. Beiträge und Förderungsmassnahmen {#par_53}

Förderabgabefonds
1 Die von den Stromlieferanten gemäss § 26 EnG in Rechnung gestellten Förderabgaben sind per Ende
des Jahres an den Förderabgabefonds zu überweisen. Die Stromlieferanten übernehmen das Inkasso.
Die Kosten für das Inkasso werden mit dem Amt für Umwelt und Energie vereinbart.

## § 54 F. I. Beitragsgesuche und -berechnung {#par_54}

Einreichung der Gesuche
1 Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn beim Amt für Umwelt und Energie eingereicht werden.
2 Gesuche um Zusicherung von Beiträgen können mit provisorischen Berechnungsgrundlagen jederzeit
eingereicht werden.

## § 55 {#par_55}

Inhalt der Gesuche
1 Beitragsgesuche haben alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Die zur Prüfung nötigen Pläne sind beizulegen. Die Beschaffung der Berechnungsgrundlagen ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Das Amt für Umwelt und Energie kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen sowie die Verwendung bestimmter Formulare oder eine einheitliche Darstellung der Gesuche vorschreiben.

## § 56 {#par_56}

Beiträge für Niedrigenergiehäuser
1 Für besonders energiesparende Neubauten wird ein Förderbeitrag pro m² Energiebezugsfläche (EBF)
gewährt. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.
2 Das Amt für Umwelt und Energie begrenzt die maximal anrechenbare EBF, wenn die Nutzflächen
deutlich über dem Durchschnitt der entsprechenden Gebäudekategorie liegen.
3 … *
4 Für alle Massnahmen, welche zur Erreichung des geforderten Standards nötig sind, werden keine zusätzlichen Förderbeiträge gewährt.

## § 57 {#par_57}

Beiträge für die Isolation von Altbauten
1 Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge gewährt. Die Ansätze sind in
Anhang 11 festgelegt.

## § 58 {#par_58}

Beiträge für Gesamtsanierungen
1 Für Altbauten, die gesamthaft saniert werden, wird ein Förderbeitrag pro m² Energiebezugsfläche
gewährt, wenn sie nach der Sanierung den Gebäudeenergiestandard für Neubauten erfüllen. Die För -

## § 59 derbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt. * {#par_59}

Beiträge für Gebäude-Energieanalysen
1 Für die Durchführung von Gebäude-Energieanalysen werden Beiträge gewährt. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.

## § 60 {#par_60}

Beiträge für Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern (Sonnenenergie, Wind,
Geothermie, Biogas, Wasser, Wärmepumpen)
1 Für die Errichtung von Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern werden Förderbeiträge
gewährt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach § 25 EnG.
1bis Die Förderbeiträge richten sich nach der Lage der Liegenschaft im Teilrichtplan Energie. Innerhalb
der Gebiete F01, F02, F03 und V41 gelten besondere Beitragssätze.
Folgende Fälle sind von dieser Regelung ausgenommen: *
a) Trotz der Lage im Fernwärmegebiet wird zu einer Liegenschaft kein Anschluss verlegt
(nachgewiesen durch eine aktuelle schriftliche Bestätigung des Wärmeversorgers).
b) Für den Anschluss an das Wärmenetz werden über die Standardtarife hinaus ausserordentliche Anschlusskosten in Rechnung gestellt (nachgewiesen durch eine aktuelle
schriftliche Offerte des Wärmeversorgers).
2 Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie sowie für Holzheizungen sind die Förderbedingungen und die Beitragshöhe in Anhang 11 festgelegt.
3 Für Sole/Wasser-, Wasser/Wasser- und Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen bis zu einer Wärmeleistung von 100 kW sind die Förderbedingungen und die Beitragshöhe in Anhang 11 festgelegt.
4 Für die übrigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird der Förderbeitrag im Einzelfall ermittelt. Grundlage dafür bilden die eingesparte Primärenergie während der Lebensdauer (max. 20 Jahre) sowie die Wirtschaftlichkeit der Anlage.
5 Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist immer von den anrechenbaren Investitionskosten für die Effizienzverbesserung auszugehen. Diese berechnen sich aus der Differenz der effektiven Investitionskosten abzüglich der Investitionskosten für eine vergleichbare konventionelle Anlage nach dem Stand der
Technik. Die Kosten für eine vorzeitige Abschreibung einer noch funktionsfähigen Anlage können
eingesetzt werden.
6 Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit wird die Kapitalwertmethode angewendet. Dabei sind der
gültige Kapitalzinssatz sowie die Lebensdauer der Anlage mit dem Amt für Umwelt und Energie zu
vereinbaren. *
7 Bei vollständigem Selbstbau einer Anlage darf der Beitrag die Kosten der verwendeten Materialien
nicht übersteigen.
8 Energieversorgungsunternehmen sind nur beitragsberechtigt, wenn die Förderung nachweislich vollumfänglich den Energiebezügern weitergegeben wird oder wenn übergeordnete Interessen vorliegen.
9 Für den Anschluss einer Liegenschaft an ein Fernwärmenetz oder einen Wärmeverbund mit einem
Anteil von mindestens 20 Prozent erneuerbarer Energie oder Abwärme (resp. mindestens 50 Prozent
ab 70 kW installierter Leistung) können Förderbeiträge entrichtet werden. Die Beitragssätze sind in

## § 61 Anhang 11 geregelt. * {#par_61}

Beiträge an Mobilitätsmassnahmen
1 Investitionen für die Beschaffung von E-Bikes, E-Scootern und E- Autos können im Rahmen von
Aktionen gesondert gefördert werden.

## § 62 {#par_62}

Besondere Beitragssätze
1 Für besondere Konzepte und neue Technologien kann der Regierungsrat in Einzelfällen einen höhe -
ren Beitragssatz als die in Anhang 11 festgelegten Sätze festlegen.
2 Investitionen für die Beschaffung energiesparender Geräte werden im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert.

## § 63 {#par_63}

Wettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien, Veranstaltungen, Aktionen, Aus- und
Weiterbildung
1 Das Amt für Umwelt und Energie kann Wettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien, Veranstaltungen, Aktionen, Aus- und Weiterbildungen nach den §§ 21 und 22 EnG bis zu einem Betrag von
200'000 Franken in Auftrag geben oder gemeinsame Projekte mit Dritten (Bund, Kantone, Private)
fördern, und zwar wie folgt:
a) Planungswettbewerbe im Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel, besonders energieeffiziente
Gebäude und Anlagen zu fördern;
b) Programme zur Motivation der Bevölkerung oder zur Umsetzung von Energiesparmassnahmen;
c) Konzepte zur Entwicklung von Produkten, Aktionen und Anlässen zum Thema Energieeffizienz und erneuerbare Energien;
d) Energierelevante Studien, welche dem Vollzug des Energiegesetzes in Basel-Stadt dienen;
e) Veranstaltungen zur Motivation der Basler Bevölkerung zu energiesparendem Verhalten
(z.B. Ausstellungen und Aktionen);
f) Durchführen von Aus- und Weiterbildungskursen, Schulungen, Workshops im Energiebereich.
2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Energierelevanz sowie dem Bezug zum Kanton Basel-Stadt.
3 Kosten und Beiträge über 200'000 Franken müssen durch den Regierungsrat bewilligt werden.
§ 64a * Beiträge für freiwillige Zielvereinbarungen
1 Auf die jährlichen Mitgliederbeiträge für freiwillig abgeschlossene Zielvereinbarungen mit einer vom
Bund akkreditierten Organisation kann ein Förderbeitrag von maximal 40% gewährt werden. Die Beiträge werden für den Abschluss einer Zielvereinbarung mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausbezahlt.
Die Förderbedingungen und Beitragshöhen sind in Anhang 11 festgelegt.
2 Eine frühzeitige Auflösung der Zielvereinbarung verpflichtet zur Rückerstattung der bereits erhaltenen Beiträge.

## § 64 {#par_64}

Wiederkehrende Beiträge an Vereine und Organisationen
1 Beiträge an die Betriebskosten von Vereinen und Organisationen mit einer Laufzeit von drei und
mehr Jahren sowie an Publikationen und Periodika bedürfen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
2 Beiträge an Publikationen und Periodika können nur bewilligt werden, wenn sie einen direkten Bezug zur Steigerung der Energieeffizienz oder zu erneuerbaren Energien im Kanton Basel-Stadt haben.

## § 65 {#par_65}

Prüfung der Gesuche und Entscheidgrundlagen
1 Das Amt für Umwelt und Energie leitet das Prüfungsverfahren. Es kann zur Überprüfung von Beitragsgesuchen andere Behörden oder externe Ingenieurbüros beiziehen.
2 Entscheidungsgrundlagen des Amtes für Umwelt und Energie sind:
a) die gesetzlichen Vorschriften;
b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen.
3 Über Gesuche um Zusicherung von Beiträgen wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen
Rechnungsergebnisse entschieden. Dem Amt für Umwelt und Energie steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.

## § 66 {#par_66}

Auszahlung
1 Das Amt für Umwelt und Energie veranlasst die Auszahlung der Beiträge, wenn sein Entscheid
rechtskräftig geworden ist und die geförderten Massnahmen ausgeführt worden sind.
2 Für Anlagen und Energiesparprogramme werden 80 Prozent des Beitrages nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Wo nicht anders beschrieben, wird der Rest nach einem vollen Betriebs -
jahr und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt.
3 Pauschalbeiträge werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides zu 100 Prozent ausbezahlt.
4 Der Anspruch auf Beiträge ist bei Pauschalbeiträgen auf 2'000'000 Franken pro Fall begrenzt. Das
Amt für Umwelt und Energie kann den vollen Beitrag entrichten, wenn feststeht, dass die bewilligten
Kredite ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Zusatzkrediten im ordentlichen Verfah -
ren. *
5 Beiträge unter 1'000 Franken werden nicht entrichtet, es sei denn, die geförderte Massnahme wurde
in einem GEAK Plus empfohlen. *
6 Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Bemessung des Förderungsbeitrages
angemessen berücksichtigt.
7 Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, so haben jene Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller den
Vorrang, deren Beitragsansprüche zuerst entstanden sind.
8 Werden geförderte Anlagen vor Ablauf der Lebensdauer abgebrochen, müssen die Förderbeiträge anhand der effektiven Nutzungsdauer anteilsmässig zurückerstattet werden. *

## § 67 {#par_67}

Information über die Vergabe von Fördergeldern
1 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Adresse von Gebäuden, für deren energetische Sanierung
es Förderbeiträge geleistet hat, veröffentlichen, jedoch ohne Nennung der Beitragsempfängerinnen
oder Beitragsempfänger und des Betrages.
2 Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf Anfrage hin Auskunft darüber,
ob und in welcher Höhe es Beiträge an die energetische Sanierung ihres Mietobjektes zugesichert bzw.
ausbezahlt hat.

## § 68 F. II. Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken {#par_68}

Bewertungsgrundsätze
1 Die Vergütung für überschüssige eigenproduzierte Elektrizität aus Kleinkraftwerken, die ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, basiert auf Referenzpreisen, die aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung im Kanton Basel-Stadt festgelegt werden.
2 Als Kleinkraftwerke gelten Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von maximal 1 MW.

## § 69 {#par_69}

Bestimmung der Referenzpreise
1 Die Referenzpreise werden vom Regierungsrat festgelegt. Der Referenzpreis entspricht der durchschnittlichen Vergütung für eine Stromlieferung, die mit saisonal und tageszeitlich konstanter Leistung
erfolgt.

## § 70 {#par_70}

Qualität und Bewertung der gelieferten Energie
1 Für Energielieferungen mit tages- und jahreszeitlichen Schwankungen wird die Qualität und die Be -
wertung der ins öffentliche Stromnetz gelieferten elektrischen Energie durch Tarifzeiten bestimmt und
ein nach Tarifzeiten differenzierter Preis vergütet.
2 Die Basis für die Bestimmung der Tarifzeiten und der Vergütungsansätze in den einzelnen Tarifzonen sind einerseits der Leistungsbedarf im IWB-Stromnetz und die Strombeschaffungskosten der IWB
für gleichwertige Energie.
3 Spezifische objektbezogene Aufwendungen, die für die Verwertung der Energie notwendig sind,
können berücksichtigt werden.
4 Eine Energielieferung ist von durchschnittlicher Qualität, wenn sie tages- und jahreszeitlich mit
gleichmässiger Leistung erfolgt.

## § 71 {#par_71}

Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energiequellen
1 Die Vergütung für Elektrizität aus nicht erneuerbaren Quellen ist in der Bundesgesetzgebung geregelt.

## § 72 {#par_72}

Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
1 Für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wird ein durchschnittlicher Preis vergütet, der dem
Referenzpreis für erneuerbare Energien entspricht. Der Referenzpreis für erneuerbare Energien beträgt
mindestens 90 Prozent des durchschnittlichen Bezugstarifes im Niederspannungsnetz.
2 Für Photovoltaikanlagen werden vom Regierungsrat gemäss Anhang 12 ein Vergütungssatz und eine
Vergütungsdauer festgelegt, welche sich an den Ansprüchen für einen kostendeckenden Betrieb orientieren. *

## § 73 {#par_73}

Anpassungen
1 Die Referenzpreise werden regelmässig überprüft. Die Vergütungsansätze können angepasst werden,
bei Änderungen des Gebührentarifs der IWB für die elektrische Energie und bei Änderungen der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung in Kleinkraftwerken.
2 Die Referenzpreise und die Vergütungsansätze werden publiziert.

## § 74 G. Fachkommission {#par_74}

Kantonale Energiekommission
1 Der Regierungsrat wählt gemäss § 40 EnG auf Vorschlag des Departementes für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt eine beratende Fachkommission.

## § 75 H. Rechtsschutz {#par_75}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt und Energie steht den Betroffenen nach den Bestimmun -
gen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. Juli 1976 ein Rekursrecht an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt und Energie in Anwendung von § 16 dieser Verordnung steht den Betroffenen ein Rekursrecht an die Baurekurskommission zu.
H.bis Strafbestimmungen *
§ 75a * Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

## § 76 I. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_76}

Übergangsbestimmung
1 Erstinstanzliche Bewilligungsverfahren, die beim Wirksamwerden strengerer technischer Anforderungen noch hängig sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Rechtsmittelverfahren richten sich
nach dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
2 Für Förderungsmassnahmen, welche vor dem 1. Oktober 2017 ausgeführt worden sind, richtet sich
die Beitragsbemessung nach altem Recht.
3 Auf Förderungsmassnahmen, welche unter Geltung des alten Rechts begonnen und nach Inkrafttreten
des neuen Rechts beendet werden, findet das jeweils günstigere Recht Anwendung.
§ 76a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar 2025
1 § 60 Abs. 1bis findet keine Anwendung auf vollständige Förderbeitragsgesuche, die bis zum
31. Mai 2025 eingereicht werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 9. Februar 2010 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.08.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung KB 02.09.2017
29.05.2018 01.06.2018 § 8 Abs. 1 geändert KB 16.06.2018
29.05.2018 01.06.2018 § 8 Abs. 2 aufgehoben KB 16.06.2018
29.05.2018 01.06.2018 § 72 Abs. 2 geändert KB 16.06.2018
29.05.2018 01.06.2018 Anhang 12 eingefügt KB 16.06.2018
05.05.2020 01.07.2020 Titel H.bis eingefügt KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 75a eingefügt KB 09.05.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, lit. g) geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 17 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 19 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 19 Abs. 3bis eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 2 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 3, lit. a) eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 4 aufgehoben KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 5 aufgehoben KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 21 Abs. 2, lit. b) geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 21 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 24 Abs. 5 aufgehoben KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 27 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 32 Abs. 3 eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 33 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 35 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 35 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 1bis eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 3 eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 4 eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 39 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 39 Abs. 4 eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 40 Abs. 2 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 40 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 50 Abs. 2, lit. e) geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 56 Abs. 3 aufgehoben KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 60 Abs. 6 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 64a eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 66 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 66 Abs. 5 geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 § 66 Abs. 8 eingefügt KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 01 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 02 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 03 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 04 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 05 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 06 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 07 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 08 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 09 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 10 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 11 Inhalt geändert KB 23.09.2020
15.09.2020 01.10.2020 Anhang 12 Inhalt geändert KB 23.09.2020
04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis geändert KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. a) aufgehoben KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. b) aufgehoben KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. c) aufgehoben KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 58 Abs. 1 geändert KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 60 Abs. 1bis eingefügt KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 60 Abs. 9 geändert KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 § 76a eingefügt KB 15.03.2025
04.02.2025 01.01.2025 Anhang 11 Inhalt geändert KB 15.03.2025
16.12.2025 01.01.2026 Anhang 11 Inhalt geändert KB 20.12.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.08.2017 01.10.2017 Erstfassung KB 02.09.2017
§ 4 Abs. 1, lit. g) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 8 Abs. 1 29.05.2018 01.06.2018 geändert KB 16.06.2018
§ 8 Abs. 2 29.05.2018 01.06.2018 aufgehoben KB 16.06.2018
§ 16 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 17 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 19 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 19 Abs. 3bis 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 19 Abs. 3bis 04.02.2025 01.01.2025 geändert KB 15.03.2025
§ 19 Abs. 3bis, lit. a) 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben KB 15.03.2025
§ 19 Abs. 3bis, lit. b) 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben KB 15.03.2025
§ 19 Abs. 3bis, lit. c) 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben KB 15.03.2025
§ 20 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 20 Abs. 2 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 20 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 20 Abs. 3, lit. a) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 20 Abs. 3, lit. b) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 20 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020
§ 20 Abs. 5 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020
§ 21 Abs. 2, lit. b) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 21 Abs. 2, lit. c) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 24 Abs. 5 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020
§ 27 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 32 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 33 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 35 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 35 Abs. 1, lit. c) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 35 Abs. 1, lit. d) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 37 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 37 Abs. 1bis 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 37 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 37 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 39 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 39 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 40 Abs. 2 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 40 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 50 Abs. 2, lit. e) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 56 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020
§ 58 Abs. 1 04.02.2025 01.01.2025 geändert KB 15.03.2025
§ 60 Abs. 1bis 04.02.2025 01.01.2025 eingefügt KB 15.03.2025
§ 60 Abs. 6 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 60 Abs. 9 04.02.2025 01.01.2025 geändert KB 15.03.2025
§ 64a 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 66 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 66 Abs. 5 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020
§ 66 Abs. 8 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020
§ 72 Abs. 2 29.05.2018 01.06.2018 geändert KB 16.06.2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Titel H.bis 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020
§ 75a 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020
§ 76a 04.02.2025 01.01.2025 eingefügt KB 15.03.2025
Anhang 01 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 02 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 03 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 04 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 05 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 06 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 07 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 08 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 09 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 10 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 11 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Anhang 11 04.02.2025 01.01.2025 Inhalt geändert KB 15.03.2025
Anhang 11 16.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 20.12.2025
Anhang 12 29.05.2018 01.06.2018 eingefügt KB 16.06.2018
Anhang 12 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020
Energieverordnung Anhang 1 772.110
Anhang 1
Einzelanforderungen an den winterlichen Wärmeschutz
1. Bei Nutzungen mit Raumtemperaturen von 20°C dürfen die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Neubauten Grenzwerte Uli in W/(m2K)
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger als
2 m im Erdreich
unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
Opake Bauteile (Dach,
Decke, Wand, Boden) 0.17 0.25
Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30
Türen 1.20 1.50
Tore (gemäss SIA 343) 1.70 2.00
Storenkasten 0.50 0.50
Umbauten/Umnutzungen Grenzwerte Uli in W/(m2K)
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger als
2 m im Erdreich
unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
Opake Bauteile (Dach,
Decke, Wand, Boden) 0.25 0.28
Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30
Türen 1.20 1.50
Tore (gemäss SIA 343) 1.70 2.00
Storenkasten 0.50 0.50
2. Ist die Raumtemperatur gemäss Standardnutzung nach Norm SIA 380/1 höher oder tiefer als 20°C,
so werden die Grenzwerte gemäss Ziff. 1 um 5% pro Kelvin Temperaturabweichung reduziert oder
erhöht (d.h. tiefere Grenzwerte bei höherer Raumtemperatur).
3. Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, sind
die Grenzwerte für Neubauten einzuhalten.
4. Bei Neubauten ist die Einhaltung der Grenzwerte für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die
nicht in den Flächen-U-Werten berücksichtigt sind, nachzuweisen. Es gelten die Grenzwerte der
Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf».
5. Bei Umbauten sind die Wärmebrücken-Grenzwerte gemäss Ziff. 4 nur für Neubauteile einzuhalten
und nachzuweisen. Für Dämmungen von bestehenden Bauteilen gibt es keine Grenzwert-
Anforderungen; allerdings sind die Anforderungen der SIA 180 hinsichtlich Vermeidung von
Oberflächenfeuchte zu prüfen und einzuhalten. Zudem wird empfohlen, die Bauteilübergänge - so-
Energieverordnung Anhang 1 772.110
weit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar - auf minimale Transmissionswärmeverluste
hin zu optimieren.
Energieverordnung Anhang 2 772.110
Anhang 2
Systemanforderungen an den winterlichen Wärmeschutz
1. Der jährliche Heizwärmebedarf QH von Neubauten darf den Grenzwert QH,li gemäss Norm SIA
380/1 «Heizwärmebedarf» nicht überschreiten.
2. Der Temperaturkorrekturfaktor fcor für den Kanton Basel-Stadt beträgt 0.934.
3. Neubauten der Gebäudekategorien I bis IV haben zusätzlich die folgende max. spezifische Heizleistung ph,li (bei -7°C Auslegungstemperatur) einzuhalten:
Gebäudekategorie Spez. Heizleistung ph,li
W/m2
I Wohnen MFH 20
II Wohnen EFH 25
III Verwaltung 25
IV Schule 20
Energieverordnung Anhang 3 772.110
Anhang 3
Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten
1. Der gewichtete Endenergiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
Gebäudekategorie Grenzwert Ehwlk in kWh/m2
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schule 35
V Verkauf 40
VI Restaurant 45
VII Versammlungslokal 40
VIII Spital 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbaute 25
XII Hallenbad Keine Anforderung
2. Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung
wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH eff und Warmwasser QWW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger
multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
3. Bei den Kat. VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei
Vorhaben der Kat. VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kat. XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade-
und Duschwasser zu optimieren.
Energieverordnung Anhang 3 772.110
4. Befreiungen von Bagatell-Erweiterungen:
Energieverordnung
Anhang 4
Standardlösungen zur Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten
1. Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) ist der Nachweis mittels einer
der nachfolgenden Standardlösungskombinationen möglich. Für alle anderen Gebäudekategorien
ist der rechnerische Nachweis gemäss Anhang 3 erforderlich.
2. Es sind sämtliche Randbedingungen gemäss EnFK-Vollzugshilfe EN-101, Kapitel 3 einzuhalten.
Ansonsten ist automatisch der rechnerische Nachweis gemäss Anhang 3 erforderlich.
Energieverordnung Anhang 5 772.110
Anhang 5
Ersatzabgabe Eigenstromerzeugung
1. Kann die gemäss § 17 Abs. 2 EnV erforderliche Leistung an Eigenstromerzeugung nicht oder nur
teilweise installiert werden, so ist für jedes fehlende kWp an Leistung eine Ersatzabgabe von 1‘500
Franken zu entrichten.
2. Die Ersatzabgabe fliesst in den Förderabgabe-Fonds des Amts für Umwelt und Energie und wird
zur Förderung von erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz eingesetzt.
3. Von der Pflicht gemäss § 17 Abs. 2 EnV ausgenommen sind Neubauten unter 200m2 EBF sowie
Bagatell-Erweiterungen wie folgt:
Energieverordnung Anhang 6 772.110
Anhang 6
Ersatz Wärmeerzeuger und Wassererwärmer
1. Wärmeerzeuger: folgende Wärmeerzeugersysteme für Heizung oder Heizung kombiniert mit
Warmwasser erfüllen die Bedingungen von § 19 Abs. 1 EnV (Einsatz als Hauptheizung):
a) Wärmepumpe (alle Typen);
b) Automatische Holzfeuerung (Schnitzel, Pellets);
c) Fernwärme (mindestens 20% der bezogenen Wärme muss aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen);
d) Abwärme, sofern diese nicht fossil betriebenen Prozessen entstammt.
2. Wassererwärmer: folgende Systeme erfüllen die Bedingungen von § 19 Abs. 4 EnV:
a) Thermische Solaranlage;
b) Photovoltaik-Anlage mit Elektroeinsatz im Wassererwärmer;
c) Wärmepumpen-Boiler ohne Elektroheizeinsatz.
3. Für alle Systeme nach Ziff. 2 gilt: es muss mit einer nachvollziehbaren Berechnung (Jahresbilanzierung) dargelegt werden, dass die verlangten 50% erneuerbare Energie vom System produziert werden können.
4. Für fossil betriebene Nahwärmeverbünde gilt die Anforderung sinngemäss, soweit die Umsetzung
technisch machbar ist. Die Nutzung von Abwärme (z.B. Nutzung der Strahlungswärme eines
BHKW mittels einer Wärmepumpe) kann angerechnet werden.
Energieverordnung Anhang 7 772.110
Anhang 7
Standardlösungen für den Ersatz von Wärmeerzeugern gemäss § 19 Abs. 2 lit. a EnV
1. Eine der folgenden Standardlösungskombinationen muss innert drei Jahren nach dem (Wieder-)
Einbau einer fossilen Heizung umgesetzt werden. Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet werden. Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund
des technischen Fortschritts entstehen (z.B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden:
2. Eine der folgenden Standardlösungskombinationen muss innerhalb von drei Jahren nach dem (Wieder-) Einbau eines fossilen Wärmeerzeugers für Heizung kombiniert mit Warmwasser umgesetzt
werden. Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet werden. Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund des technischen Fortschritts entstehen
(z.B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden:
Energieverordnung Anhang 7 772.110
3. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
4. Sollte keine dieser Standardlösungen technisch möglich sein, kann die Liegenschaftseigentümerin
bzw. der Liegenschaftseigentümer verpflichtet werden, erneuerbare Energien in gleichem Umfang
zu beziehen.
Energieverordnung Anhang 8 772.110
Anhang 8
Anforderungen an die Wärmedämmung von Wärmetauschern, Warmwasser- und Wärmespeichern
Speicherinhalt in Litern Dämmstärke
bei λ > 0,03 W/mK
bis λ > 0,05 W/mK
Dämmstärke
bei λ ≤ 0,03 W/mK
bis 400 110 mm 90 mm
mehr als 400 bis 2‘000 130 mm 100 mm
mehr als 2‘000 160 mm 120 mm
Die aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstemperatur von 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die minimal vorgeschriebenen Dämmstärken
angemessen zu erhöhen.
Mannlochdeckel und Heizregisterflansche sind mit derselben Dämmdicke zu versehen wie der Behälter selbst.
Bei Aussenaufstellungen müssen die Dämmstärken um 20% erhöht werden.
Energieverordnung Anhang 9 772.110
Anhang 9
Anforderungen an die Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilleitungen, Rohrleitungsverbindungen, Armaturen und Aufhängungen
Die aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstemperatur von 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die minimal vorgeschriebenen Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Tabelle A9.1:
Minimale Dämmstärken bei Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der Wärmeleitfähigkeit bei 50°C und der Nennweite DN
Rohrnennweite Dämmstärke
bei λ > 0,03 [W/mK]
bis λ > 0,05 [W/mK]
Dämmstärke
bei λ ≤ 0,03 [W/mK]
DN Zoll
10 - 15 3∕8“ - 1∕2“ 40 mm 30 mm
20 - 32 3∕4“ - 1 1∕4“ 50 mm 40 mm
40 - 50 1 1∕2“ - 2“ 60 mm 50 mm
65 - 80 2 1∕2“ - 3“ 80 mm 60 mm
100 - 150 4“ - 6“ 100 mm 80 mm
175 - 200 7“ - 8“ 120 mm 80 mm
Tabelle A9.2:
Maximal zulässige UR-Werte von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite DN (Rahmenbedingungen: Erdreichtemperatur 5°C, λ-Wert des Bodens 1,2 [W/mK], Überdeckung 0,6 m)
DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3∕4“ 1“ 1 1∕4“ 1 1∕2“ 2“ 2 1∕2“ 3“ 4“ 5“ 6“ 7“ 8“
UR-Werte für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
UR-Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
UR-Wert = Wärmeverlust in Watt pro Meter Rohrlänge und pro Kelvin Temperaturdifferenz
Tabelle A9.3:
Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen
Temperaturdifferenz in [K] im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr
Dämmstärke in [mm] bei λ ≤ 0,05 [W/mK] 30 60 100
Energieverordnung Anhang 9 772.110
Tabelle A9.4:
Minimale Dämmstärken in [mm] bei Kälteleitungen in Abhängigkeit der Temperatur und der Nennweite DN
Dämmstoff: Polyurethan-Ortschaum PUR
Temp: DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN
°C ≤15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 200 250 300 400 500
-30 40 40 60 60 60 60 80 80 80 80 80 100 100 100 100 100
-10 40 40 60 60 60 60 60 60 80 80 80 80 80 100 100 100
+6/+15 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 50 50 50 60 60
Tabelle A9.5:
Minimale Dämmstärken in [mm] bei Kälteleitungen in Abhängigkeit der Temperatur und der Nennweite DN
Dämmstoff: Elastomer-Schaumstoff ES
Temp: DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN
°C ≤15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 200 250 300 400 500
-30 38 38 38 38 38 38 44 44 44 44 44 44 44 44 44 44
-10 25 32 32 32 32 32 32 32 32 38 38 38 38 38 38 38
+6/+15 25 25 25 32 32 32 32 32 32 38 38 38 38 38 38 38
Energieverordnung Anhang 10 772.110
Anhang 10
Anforderungen an kantonale Gebäude
1. Neubauten im Verwaltungsvermögen müssen die Standards MINERGIE-A® oder MINERGIE-P®
erreichen oder sie müssen kompatibel mit dem SIA-Effizienzpfad Energie (SIA-Merkblatt 2040)
sein. Eine Zertifizierung ist nicht zwingend. Die MINERGIE®-Kennzahl muss aber, ausser bei dem
Nachweis nach SIA-2040, in jedem Fall eingehalten werden.
2. Neubauten im Finanzvermögen müssen mindestens den Standard MINERGIE® erreichen. Eine Zertifizierung ist nicht zwingend. Die Primäranforderung an die Gebäudehülle und die MINERGIE®-
Kennzahl müssen aber in jedem Fall eingehalten werden.
3. Bei Gebäuden, deren Nutzung nicht sinnvoll einer der Gebäudekategorien I-XI gemäss SIA 380/1
zugeordnet werden kann (z.B. Museen oder Laborbauten), werden die Anforderungen zusammen
mit dem Amt für Umwelt und Energie festgelegt.
4. Bei Gebäuden, die gesamterneuert werden, muss der Grenzwert der Systemanforderungen für Umbauten (QH,li /SIA 380/1) um 25% unterschritten werden.
5. Bei Gebäuden, die gesamterneuert oder bei denen das Dach saniert wird, müssen grundsätzlich Fotovoltaikanlagen eingesetzt werden. Grundlage für die Dimensionierung ist die Anforderung an
Neubauten von 10 W/m2 EBF.
6. Bei Teilerneuerungen müssen die betroffenen Bauteile die U-Werte erreichen, die als Mindestgrenze für die Förderung festgelegt sind.
7. Neubauten und Erneuerungen von Nicht-Wohnbauten müssen die MINERGIE®-Zusatzanforderung
für Beleuchtung erreichen.
8. Für neue Lüftungs- oder Klimaanlagen gelten die Anforderungen gemäss «SIA-Merkblatt MB 2056
Elektrizität in Gebäuden – Energie- und Leistungsbedarf».
9. Klimageräte dürfen nur restriktiv eingesetzt werden. Die Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz müssen dabei eingehalten werden. Hohe Raumlufttemperaturen im Sommer sind
keine alleinige Voraussetzung.
10. Warmwasserzapfstellen sind zu minimieren. Sie dürfen dann eingesetzt werden, wenn dies aus hygienischen oder betrieblichen Gründen notwendig ist.
11. Räume für Büro-, Schul- und Wohnnutzung dürfen nicht befeuchtet werden.
12. Bei Neubauten für das Verwaltungsvermögen darf der Glasanteil maximal 60% pro Fassade betragen.
Anhang 111)
Pauschalbeitragssätze
1. Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich sowie
Fenster HFM: M-01
Förderberechtigt sind:
- Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
- nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile
- unbeheizte Estrich- oder Kellergeschosse, die direkt unter oder direkt über im
Ausgangszustand beheizten Geschossen liegen
- unbeheizte Erschliessungszonen (z.B. Treppenhäuser)
Anforderungen an förderberechtigte Bauteile:
- opake Bauteile: U ≤ 0,20 W/m2K (Ausnahme bei Wand, Boden mehr als 2 m
im Erdreich, Kellerdecken oder Estrichböden gegen beheizt: U ≤ 0,25 W/m2K)
- Fenster: Ug ≤ 0,70 W/m2K, Randverbund thermisch getrennt
- die minimale U-Wert-Verbesserung geförderter Bauteile muss 0,07 W/m2K
oder mehr betragen
Anforderungen an förderberechtigte Bauteile von geschützten Bauten oder Bauteilen:
- Fenster: Ug-Wert max. 1.1 statt 0.7 W/m2K
- Dach, Wand, Boden gegen aussen: U ≤ 0.25 statt 0.20 W/m2K
- Vorlage der Bestätigung der Denkmalpflege, dass die bei nicht geschützten
Bauten oder Bauteilen geforderten U-Werte nicht realisierbar sind
Nicht förderberechtigt sind neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen.
Falls die Förderbeitragssumme für Massnahmen an der Gebäudehülle (Dämmungen) Fr. 10’000 pro Objekt übersteigt, ist ein GEAK Plus mit Beratungsbericht
erforderlich. Falls dies nicht möglich ist, muss eine Grobanalyse gemäss Pflichtenheft BFE erstellt werden.
Bezugsgrösse Wärmegedämmte Bauteilfläche in m2; bei Fenstern: Mauerlichtmass in m2
Beitragssatz Beiträge:
Dach
Wand gegen aussen (Fassade):
Boden gegen aussen (Untersicht):
Wand im Erdreich (bis 2m)
Boden im Erdreich (bis 2m)
Wand im Erdreich (mehr als 2m im Erdreich)
Boden im Erdreich (mehr als 2m im Erdreich)
Fenster:
Decke gegen unbeheizt (Estrichboden)
Boden gegen unbeheizt (Kellerdecke)
Fr. 50/m2
Fr. 70/m2
Fr. 50/m2
Fr. 40/m2
Fr. 40/m2
Fr. 20/m2
Fr. 20/m2
Fr. 50/m2
Fr. 20/m2
Fr. 20/m2
1) Fassung vom 16.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025)
2b. Automatische Holzfeuerung von 70 bis 500 kWFL Feuerungswärmeleistung HFM: M-04
- Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
- Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden
- Anlagen für ein Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung von mehr als
300 kWth werden gemäss Punkt 18 (HFM: M-18) gefördert
- Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen
- Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist
ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die
über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen).
Bezugsgrösse Kessel-Nennleistung in kWth
(thermische Nennleistung am Ausgang des Wärmeerzeugers)
Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Neuanlagen von 70 bis 500 kWFL: Fr. 15’000 + Fr. 130/kWth
Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Keine Förderung.
Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen.
Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Kessel-Nennleistung pro
m2 EBF bemessen.
2a. Automatische Holzfeuerung bis 70 kWFL Feuerungswärmeleistung HFM: M-03
- Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
- Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden
- Anlage mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig
- Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz
Bezugsgrösse Kessel-Nennleistung in kWth
(thermische Nennleistung am Ausgang des Wärmeerzeugers)
Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Neuanlagen bis 70 kWFL: Fr. 10’000 + Fr. 200/kWth
Dezentrale Einzelpelletfeuerungen: Fr. 1’000 pauschal
Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Neuanlagen bis 70 kWFL: Fr. 5’000 + Fr. 100/kWth
Dezentrale Einzelpelletfeuerungen: Fr. 500 pauschal
Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen.
Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Kessel-Nennleistung pro
m2 EBF bemessen.
3. Luft/Wasser-Wärmepumpe HFM: M-05 /
IP-05
- Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
- Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden
- Wärmepumpen-System Modul (WPSM) bis zu einer Leistung von 15 kWth
Bei einer Leistung von mehr als 15 kWth:
- Internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM)
- Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM)
- Ab 70 kWth: Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt
Bezugsgrösse Thermische Nennleistung kWth bei Betriebspunkt A-7/W34 nach EN 14825
(bei kaskadierten Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte
Leistung)
Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Fr. 8’000 + Fr. 250/kWth
Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Neuanlagen bis 70 KWth: Fr. 4’000 + Fr. 125/kWth
Neuanlagen über 70 KWth: Keine Förderung.
Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen.
Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Nennleistung pro
m2 EBF bemessen.
4. Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe HFM: M-06 /
IP-06
- Anlage ohne Wärmenetz (Leistungsbereich nicht beschränkt) oder Anlage
mit Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung von 10 bis 70 kWth
- Anlagen für ein Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung von mehr als
70 kWth werden gemäss Punkt 18 (HFM: M-18) gefördert
- Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
- Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden
- Anlage nutzt eine höherwertigere Wärmequelle als Aussenluft (Umweltwärme aus dem Untergrund, Grundwasser, Seewasser, Wärme aus Eisspeicher usw.)
- Wärmepumpen-System Modul (WPSM) bis zu einer Leistung von 15 kWth
Bei einer Leistung von mehr als 15 kWth:
- Internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM)
- Für Erdwärmesonden: Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen
- Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM)
- Ab 70 kWth: Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt
Bezugsgrösse Thermische Nennleistung kWth bei Betriebspunkt Sole/Wasser: B0/W34 und
Wasser/Wasser: W10/W34 nach EN 14825
(bei kaskadierten Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte
Leistung)
Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Beitrag bis 10 kWth: Fr. 30’000 pauschal
Beitrag ab 10 kWth: Fr. 25’500/ Anlage + Fr. 450/kWth
Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete:
Beitrag bis 10 kWth: Fr. 15’000 pauschal
Beitrag 10 – 70 kWth: Fr. 12’250/ Anlage + Fr. 225/kWth
Beitrag über 70 KWth: Keine Förderung.
Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen.
Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Nennleistung pro
m2 EBF bemessen.
5. Anschluss an ein Wärmenetz HFM: M-07 /
IP-07
- Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung
- Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden
- Mindestens 20 % (ab 70kW: mindestens 50 %) der bezogenen Wärme muss
aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen
Bezugsgrösse kW Anschlussleistung
Beitragssatz Bis 500 kW: Fr. 4’000 + Fr. 200/kW
Über 500 kW: Fr. 54’000 + 100/kW
Für kleine Anlagen mit einer Leistung unter 30 kW können individuelle Förderbeiträge festgelegt werden.
Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Nennleistung pro
m2 EBF bemessen.
6. Solarkollektoranlage HFM: M-08 /
IP-8
- Neuanlage oder Anlagenerweiterung (kein reiner Ersatz bestehender Solarkollektoranlage) auf bestehenden Gebäuden (Kollektoranlage nicht im Rahmen eines Neubaus installiert)
- Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen
zur kollektorliste.ch» 12/2021
- Validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/Energie Schweiz
- Mindestens 2 kW thermische Kollektor-Nennleistung (bei Anlagenerweiterungen: mindestens 2 kW zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung)
- Aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar bei Anlagen ab
20 kW thermische Kollektor-Nennleistung
- Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind
nicht förderberechtigt
- Ab 70 kW thermischer Nennleistung:
Anlage ist Teil einer Anlage für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, die eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzt
Bezugsgrösse kW thermische Nennleistung der Kollektoranlage
Beitragssatz Grundbeitrag: Fr. 2’400 + Fr. 1’000/kW
7. Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung HFM: M-09
- Förderberechtigt sind Neuanlagen in bestehenden Gebäuden (Anlage nicht
im Rahmen eines Neubaus installiert)
- Nur Geräte mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung
- Sinnvoller Luftwechsel (z.B. 0,3 bis 0,6)
- Rückwärmzahl von mindestens 70 %
- Spezifische Ventilatorleistung ≤ 0.42 W/(m3/h)
- Einhaltung der Anforderungen gemäss SIA-Merkblatt 2023
- Investitionskosten mindestens Fr. 8’000 pro Wohneinheit
Bezugsgrösse Anzahl Wohneinheiten
Beitragssatz Pauschal Fr. 2’400 pro Wohneinheit
8. Bonus Gebäudehülleneffizienz IP-14
- Nur als Zusatzbeitrag für Gebäudesanierung mit Einzelmassnahmen gemäss
Ziff. 1 dieses Anhangs.
- Das Gebäude weist nach der Sanierung eine GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle von C, B oder A auf.
- GEAK Plus mit Beratungsbericht (falls nicht möglich: Grobanalyse mit Vorgehensempfehlung gemäss Pflichtenheft BFE).
- Sanierungen, die während der letzten fünf Jahre vorgenommen wurden, können zur Gesamtinvestitionssumme des Projektes dazu gerechnet werden.
Bezugsgrösse m2 Energiebezugsfläche EBF
Beitragssatz GEAK C: Fr. 30/m2 EBF
GEAK B: Fr. 40/m2 EBF
GEAK A: Fr. 50/m2 EBF
Nebenbedingung Die Förderung darf gesamthaft 40 % der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen. Dabei ist der Förderbeitrag der entsprechenden Basismassnahme M-01
mitzuberücksichtigen.
9. Neubau/Ersatzneubau Minergie-P® HFM: M-16
Standard Minergie-P® (mit oder ohne Zusatzzertifizierung Eco, mit oder ohne
Zusatzzertifizierung nach Minergie A)
Bezugsgrösse Energiebezugsfläche EBF in m2
Beitragssatz Für die ersten 1’000 m2 EBF: Fr. 100/m2
Ab 1’000 m2 EBF: Fr. 25/m2
Zusatz Eco: Fr. 5/m2
Bemerkungen Für alle Massnahmen, welche zur Erreichung des geforderten Standards nötig
sind, werden keine zusätzlichen Förderbeiträge gewährt.
10. Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat
(ohne Etappierung) HFM: M-12
- Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000
- Zertifikat Minergie, Minergie‐P (mit oder ohne Zusatzzertifizierung Eco, mit
oder ohne Zusatzzertifizierung nach Minergie A)
- Eine Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M‐01), Einzelanlagen (M‐02 bis M‐09) und Sanierung in Etappen (M‐10, M‐11) ist nicht
möglich
Bezugsgrösse Energiebezugsfläche EBF in m2
Beitragssatz Erreichter Standard: Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht‐Wohnbau
Minergie (‐A) 100 Fr./m2 EBF 60 Fr./m2 EBF 40 Fr./m2 EBF
Minergie‐P (‐A) 155 Fr./m2 EBF 90 Fr./m2 EBF 65 Fr./m2 EBF
Zusatzbeitrag Eco 5 Fr./m2 EBF 5 Fr./m2 EBF 5 Fr./m2 EBF
Beilagen Zertifikat
11. Gebäudeenergieausweis GEAK-Plus
Eine förderberechtigte Massnahme aus dem Beratungsbericht umgesetzt
Bezugsgrösse Gebäude
Beitragssatz EFH: Fr. 1’000
MFH, Verwaltung, Schule: Fr. 1’500
Beilagen Analysebericht
12. Freiwillig abgeschlossene Zielvereinbarungen
- Förderbeitragsberechtigt sind im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtige Unternehmen, für die keine gesetzliche Verpflichtung gemäss § 7 der Verordnung
zum Energiegesetz besteht.
- Abschluss einer «Zielvereinbarung des Bundes als freiwillige Massnahme
(ZV-FRM)» zur Steigerung der Energieeffizienz über 10 Jahre
- Bei einer frühzeitigen Kündigung der Zielvereinbarung müssen erhaltene
Beiträge rückerstattet werden
Bezugsgrösse Betriebsstätte
Beitragssatz 40 % der jährlich anfallenden externen Kosten, maximal Fr. 2’000/a
Beilagen Beleg der externen Kosten für die Zielvereinbarung und die Monitoring-Berichte
13. Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau/Erweiterung
Wärmeerzeugungsanlage HFM: M-18
- Grundvoraussetzungen für die Förderberechtigung:
1. Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung (Wärmenetz, Anergienetz) oder des Neubaus/Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen
(Holzheizwerk, Wärmepumpe, Solarkollektoranlage etc.) wird gegenüber
dem Zustand vor der Umsetzung zusätzlich Wärme aus erneuerbaren
Energien oder Abwärme verteilt (reine Ersatzanlagen ohne Erweiterung
sind nicht förderberechtigt).
2. Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwärme
und Warmwasser eingesetzt (Prozesswärme ist nicht förderberechtigt).
3. Die Wärmelieferung erfolgt (auch) an bestehende Bauten (Wärmelieferung an Neubauten ist nicht förderberechtigt).
- Vollständige, termingerechte Anwendung des QM Holzheizwerke ist nachzuweisen (www.qmholzheizwerke.ch)
- Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist
ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die
über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen)
- Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung
Bezugsgrösse Die Bezugsgrösse in MWh/Jahr (Planungswert gemäss Anlagenauslegung) ist
durch den Wärmenetzbetreiber zu bestimmen und nachvollziehbar zu dokumentieren:
- Neubau/Erweiterung Wärmenetz: Wärme aus erneuerbaren Energien oder
Abwärme, die an Bauten geliefert wird (netto, exkl. Netzverluste), in denen
der Wärmenetzanschluss eine bestehende Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzt
- Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungszentrale: Gegenüber dem Zustand
vor Neubau/Erweiterung der Wärmeerzeugungszentrale zusätzlich an bestehende Bauten gelieferte Wärme (netto, exkl. Netzverluste) aus erneuerbaren
Energien oder Abwärme
Beitragssatz Neubau/Erweiterung Wärme- /Anergienetz:
Fr. 40/(MWh/Jahr)
Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage:
Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe > 70 kW:
Fr. 245 /(MWh/Jahr)
Automatische Holzfeuerung > 300 kW:
Fr. 80 /(MWh/Jahr)
Nebenbedingung Diese Regelung gilt nicht für das Fernwärmenetz der IWB und das Netz der Wärmeverbund Riehen AG.
Ab Beiträgen von Fr. 300’000 kann das Amt für Umwelt und Energie individuelle Förderbeiträge festlegen.
14. Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder
dezentralen fossilen Heizungen IP-19
- Ersatz einer bestehenden, dezentralen elektrischen Widerstandsheizung oder
dezentralen fossilen Heizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch
eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem.
- Die bestehende elektrische Widerstandsheizung oder dezentrale fossile Heizung war für die Bereitstellung der nötigen Heizleistung zum Erreichen der
Standard-Raumtemperatur nach Norm SIA 384.201 unerlässlich und hat
> 50 % des jährlichen Heizwärmebedarfs bereitgestellt (Hauptheizung).
- Alle dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder fossil betriebenen
Heizungen im Gebäude werden ersetzt. Davon ausgenommen sind Handtuchradiatoren.
- Ist der Ausbau einer elektrischen Fussbodenheizung nicht möglich oder unverhältnismässig, ist diese dauerhaft von der Stromversorgung zu trennen.
Bezugsgrösse m² Energiebezugsfläche EBF des neuen hydraulischen Wärmeverteilsystems
Beitragssatz Der Fördersatz bis 250 m² beträgt pauschal Fr. 15’000.
Der Fördersatz ab 250 m² beträgt Fr. 60 pro m² EBF.
Nebenbedingung Eine Zusatzförderung mit anderen Massnahmen gemäss dieser Verordnung ist
zulässig.
15. Beiträge an Betriebsanalysen zur Dekarbonisierung oder
Energieeffizienzsteigerung
- Förderbeitragsberechtigt sind im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtige Unternehmen mit gewerblichen oder industriellen Tätigkeiten bzw. einem jährlichen Energieverbrauch von mindestens 100'000 kWh.
- Förderbeitragsberechtigt sind Unternehmen, für die keine gesetzliche Verpflichtung gemäss § 7 der Verordnung zum Energiegesetz besteht.
- Die Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung
und der darauf aufbauende Umsetzungsbericht sind durch eine akkreditierte
Energieberaterin oder einen akkreditierten Energieberater zu erstellen.
Bezugsgrösse Betriebsstätte
Beitragssatz 40 % der Kosten (nach Abzug allfälliger weiterer Förderbeiträge) für die Erstellung einer Betriebsanalyse bzw. des darauf aufbauenden Umsetzungsberichts,
max. Fr. 4’000 pro Analysebericht; max. Fr. 2’000 pro Umsetzungsbericht
Nebenbedingung Beleg der externen Kosten für die Betriebsanalyse bzw. den Umsetzungsbericht
Energieverordnung Anhang 12 772.110
Anhang 12
Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen
1. Die kantonale Netzbetreiberin vergütet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt den aus dezentralen
Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom zu den in Tabelle 1 festgelegten
Vergütungssätzen.
2. Die Produzentinnen und Produzenten erhalten für Anlagen, für die bereits ein Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin besteht, weiterhin die vertraglich festgelegte Vergütung.
3. Sobald eine Anlage, für die von den Produzentinnen und Produzenten mit der kantonalen Netzbetreiberin ein Vertrag geschlossen wurde, von der nationalen Netzgesellschaft eine Einmalvergütung
erhält, wird der Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin aufgelöst und der eingespeiste Solarstrom wird nach Tabelle 1 vergütet. Für die Vergütung nach Tabelle 1 ist das Inbetriebnahmedatum
massgebend. Von der in Tabelle 1 angegebenen Vergütungsdauer wird die bisherige Dauer der
Vergütung entsprechend abgezogen.
4. Sobald eine Anlage in ein anderes Einspeisevergütungssystem eintritt (namentlich in das Einspeisevergütungssystem des Bundes), wird die in diesem Anhang geregelte Vergütung durch die kantonale Netzbetreiberin beendet und deren Auszahlung eingestellt. Allenfalls bestehende Verträge
mit der kantonalen Netzbetreiberin werden ebenfalls automatisch aufgelöst.
5. Solarstrom von Anlagen, die bisher eine Vergütung gemäss Beschluss des Regierungsrates betreffend dezentrale Stromerzeugung im Kanton Basel-Stadt vom 7. Februar 1995 erhalten haben, wird
neu nach Tabelle 1 vergütet. Die in Tabelle 1 angegebene Vergütungsdauer beginnt dabei mit dem
Inbetriebnahmedatum. Von der in Tabelle 1 angegebenen Vergütungsdauer wird die bisherige
Dauer der Vergütung entsprechend abgezogen.
6. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, erhalten eine Vergütung
nach Tabelle 1. Die Vergütung beginnt mit dem Inbetriebnahmedatum und endet nach der in Tabelle 1 angegebenen Vergütungsdauer automatisch.
7. Nach Ablauf der in Tabelle 1 festgelegten Vergütungsdauer werden den Produzentinnen und Produzenten nur noch der Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom und der Herkunftsnachweis
vergütet.
8. Die in Tabelle 1 aufgeführten Vergütungssätze setzen sich aus folgenden drei Tarifteilen zusammen:
a) Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom
b) Herkunftsnachweis (HKN)
c) Vergütung aus dem Netzzuschlag gemäss §14 Abs. 4 EnG
9. Definition der Tarifteile:
a) Der Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom richtet sich gemäss Art. 12 der Energieverordnung des Bundes nach den Kosten der Netzbetreiberin für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei
Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige
Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil
sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit (massgebend ist jeweils geltende Definition im
Bundesrecht).
b) Für die Herkunftsnachweise (HKN) wird ein marktüblicher Preis für HKN von Photovoltaikanlagen vergütet.
c) Die Vergütung aus dem Netzzuschlag deckt die Kosten, welche durch den Marktpreis für den
eingespeisten Solarstrom und den Herkunftsnachweis nicht gedeckt sind.
Energieverordnung Anhang 12 772.110
10. Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung des Herkunftsnachweises abgegolten. Die Herkunftsnachweise werden mit der Vergütung und mittels HKN-Dauerauftrag an die kantonale Netzbetreiberin übertragen.
11. Die kantonale Netzbetreiberin kann weitere Produkte und Dienstleistungen betreffend die Abnahme von Solarstrom anbieten, sofern diese den Zuschlag auf die Netzkosten nach § 14 Abs. 4 EnG
nicht erhöhen.
12. Die Kosten der Netzbetreiberin für den Vollzug der Abnahme- und Vergütungspflicht für Solarstrom (Art. 14 und 15 EnG) sowie die Vermarktung des Solarstroms können aus dem Netzzuschlag
gedeckt werden.
13. Der Vergütungssatz versteht sich inklusive Mehrwertsteuer.
Tabelle 1: Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen
Inbetriebnahme
der PV-Anlage:
Leistung
[kW]
Vergütung
[Rp./kWh]
Vergütungsdauer
nach
Inbetriebnahme
[a]
bis 31.12.2012
≤ 100 kW 23.0 25
über 100 kW 23.0 25
01.01.2013 bis 31.12.2013
≤ 100 kW 21.2 25
über 100 kW 18.5 25
01.01.2014 bis 31.03.2015
≤ 100 kW 18.7 25
über 100 kW 17.0 25
01.04.2015 bis 30.09.2015
≤ 100 kW 16.0 20
über 100 kW 15.0 20
01.10.2015 bis 31.03.2016
≤ 100 kW 14.8 20
über 100 kW 14.1 20
01.04.2016 bis 30.09.2016
≤ 100 kW 14.0 20
über 100 kW 13.1 20
01.10.2016 bis 31.03.2017
≤ 100 kW 13.3 20
über 100 kW 12.2 20
01.04.2017 bis 30.09.2017
≤ 100 kW 12.1 20
über 100 kW 11.5 20
Energieverordnung Anhang 12 772.110
Inbetriebnahme
der PV-Anlage:
Leistung
[kW]
Vergütung
[Rp./kWh]
Vergütungsdauer
nach
Inbetriebnahme
[a]
ab 01.10.2017
≤ 100 kW 14.0 12
über 100 kW 11.0 12
