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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister"
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provisions: 10
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und der dazugehörenden Ausführungserlasse des Bundes, soweit deren Vollzug dem
Kanton obliegt.

## Art. 2 {#art_2}

Aufsicht
1 Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei-
und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Art. 9 RHG zuständig für die
Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.

## Art. 3 {#art_3}

Art der Registerführung
1 Die Einwohnerregister und die Stimmregister sind elektronisch zu führen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Wohnungsidentifikator
1 Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungsgebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen,
auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

Wohnungsnummerierung
1 Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.

## Art. 6 {#art_6}

Datenweitergabe und -austausch
1 Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten
der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit
der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht
1 Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen
Wegzug oder einen Umzug innerhalb des Bezirkes bei der zuständigen
Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Die Leitung von Kollektivhaushalten meldet der zuständigen Einwohnerkontrolle quartalsweise die Bewohnerschaft des Kollektivhaushaltes, ausgenommen sind Bewohner mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten.
3 Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen und ihre
Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.

## Art. 8 {#art_8}

Subsidiäre Auskunftspflicht
1 Wird die Meldepflicht nach Art. 7 dieser Verordnung nicht erfüllt, haben
nachfolgende Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen:
a) Arbeitgeber1) über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieter;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.910
c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

## Art. 9 {#art_9}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse
bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
172.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
16.06.2008 16.06.2008 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.910
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 16.06.2008 16.06.2008 Erstfassung -
