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title: "Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Einzelheiten des Dienstaltersgeschenks und gilt für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt.

## § 2 {#par_2}

Höhe des Dienstaltersgeschenks
1 Gemäss § 23 Lohngesetz erhalten die Mitarbeitenden nach 5 Dienstjahren 2,5 Tage, nach 10 und 15
Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie
letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub.

## § 3 {#par_3}

Fälligkeit und Bezugsdauer
1 Das Dienstaltersgeschenk kann frühestens nach Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstjahre
und danach längstens während fünf Jahren bezogen werden.

## § 4 {#par_4}

Anrechenbare Anstellungszeit
1 Für die Berechnung der Anzahl Dienstjahre wird die gesamte bei der kantonalen öffentlichen Verwaltung absolvierte Anstellungszeit einschliesslich Lehrzeit, Volontariate und Praktika berücksichtigt.
2 Nicht berücksichtigt wird insbesondere die Anstellungszeit bei selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten und Gemeinden des Kantons Basel-Stadt.
3 Nicht berücksichtigt wird unbezahlter Urlaub in dem Umfang, in welchem er pro Kalenderjahr einen
Monat übersteigt.

## § 5 {#par_5}

Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad
1 Bei Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad bemisst sich das Dienstaltersgeschenk
nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Dienstjahren vor Fälligkeit des
Anspruchs.

## § 6 {#par_6}

Ausschluss und Aufschub
1 Es entsteht kein Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk ab dem Zeitpunkt einer fristlosen Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses gemäss § 32 Personalgesetz vom 17. November 1999 sowie ab dem Zeitpunkt einer Kündigung nach § 30 Abs. 2 lit. d oder e Personalgesetz.
2 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk wird aufgeschoben, wenn er während einer vorsorglichen
Massnahme nach § 25 Personalgesetz oder einer Bewährungsfrist nach § 30 Abs. 3 Personalgesetz
eintritt und entfällt definitiv, wenn auf diese Massnahme bzw. Bewährungsfrist eine Kündigung gemäss § 6 Abs. 1 dieser Verordnung folgt.
1) SG 164.100
Dienstaltersgeschenkverordnung 164.250
3 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk wird aufgeschoben, wenn er bei einem Wiedereintritt in
die kantonale Verwaltung während der Probezeit gemäss § 11 Abs. 1 Personalgesetz eintritt und ent -
fällt definitiv, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wird.

## § 7 {#par_7}

Bezug des Urlaubs
1 Die vorgesetzte Stelle bestimmt den Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs und nimmt dabei auf die
Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

## § 8 {#par_8}

Auszahlung
1 Auf Wunsch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird das Dienstaltersgeschenk ganz oder
teilweise ausbezahlt.
2 Die Anstellungsbehörde kann die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks im Falle einer Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gemäss § 30 Abs. 1 Personalgesetz sowie im Falle einer Wiederbeschäftigung nach einer vollständigen Pensionierung oder einer
Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anordnen, wenn die betrieblichen
Interessen den Bezug des Urlaubs nicht zulassen.
3 Das Dienstaltersgeschenk wird ausbezahlt, sofern es nicht innert der Fünf-Jahres-Frist von § 3 Abs. 1
dieser Verordnung als Urlaub bezogen wird.
4 Als Berechnungsbasis gilt der Ferienlohn gemäss § 21a Lohngesetz im Zeitpunkt der Fälligkeit des
Dienstaltersgeschenks.

## § 9 {#par_9}

Übergangsregelung
1 Mitarbeitenden, deren Anstellungsverhältnis vor dem 1. Januar 1981 begründet wurde, wird der
Besitzstand auf die vor diesem Zeitpunkt gehandhabte Anrechnungspraxis gewährt.
2 Bis zum 31. Dezember 2021 wird Mitarbeitenden, welche vor dem 1. Januar 2017 angestellt waren,
das nächstfolgende Dienstaltersgeschenk nach altrechtlicher Regelung gewährt, sofern diese für sie
vorteilhafter ist.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2017 wirksam. Auf denselben Zeitpunkt
wird die Richtlinie zu § 23 des Lohngesetzes (Dienstaltersgeschenke) vom 31. Oktober 1995 2) aufgehoben.
2) Diese Richtlinien sind nicht publiziert.
Dienstaltersgeschenkverordnung 164.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2016 13.12.2016 Erlass Erstfassung KB 17.12.2016
Dienstaltersgeschenkverordnung 164.250
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2016 13.12.2016 Erstfassung KB 17.12.2016
