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title: "Prostitutionsgewerbeverordnung Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 23
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# Prostitutionsgewerbeverordnung Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

Die Verordnung dient folgenden Zwecken:
a. Schutz der Bevölkerung vor negativen Auswirkungen des
Prostitutionsgewerbes;
b. Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt;
c. Schutz der öffentlichen Ordnung; und
d. Schutz der Gesundheit der am Prostitutionsgewerbe betei
ligten Personen sowie Sicherstellung der gesundheitlichen
und sozialen Prävention.

## Art. 2 {#art_2}

Prostitution ist eine Dienstleistung, bei der eine sexuelle
Handlung gegen Entgelt angeboten oder vorgenommen wird.
Bei der Ausübung der Prostitution entstehen im Rahmen des
übergeordneten Rechts gültige Verträge.

## Art. 3 II. Prävention {#art_3}

1 Der Stadtrat kann eine beratende Kommission aus Ver
treterinnen oder Vertretern der Stadtverwaltung und der Fach
organisationen einsetzen. Zusätzlich kann er auch Vertreterin
nen und Vertreter von kantonalen Amtsstellen einberufen.
2 Aufgaben der Kommission sind die Koordination und Beglei
tung der Präventions , Informations und Schutzmassnahmen
sowie der Umsetzung der Verordnung zuhanden des Stadtrats.

## Art. 4 {#art_4}

Die Stadt sorgt in Zusammenarbeit mit Fachorganisa
tionen für ausreichende Informationen über die Rechte und
Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote im Pro
stitutionsgewerbe sowie über Anlaufstellen bei Ausbeutung und
Zweck
Prostitutions
begriff
Fach
kommission
Information
2Prostitutionsgewerbeverordnung
551.140
Gewalt. Die Informationen richten sich gezielt an Prostituierte,
an Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in An
spruch nehmen und an Salonbetreibende.

## Art. 5 {#art_5}

Die Stadt sorgt für den niederschwelligen Zugang zu An
geboten in den Bereichen Gesundheitsschutz, medizinische Be
handlung, Sozialarbeit sowie Intervention bei Ausbeutung. Die
Leistungen werden durch städtische Stellen oder durch Dritte
erbracht.

## Art. 6 III. Strassen- und Fensterprostitution {#art_6}

Bei der Strassen und Fensterprostitution handelt es sich
um die Prostitution auf öffentlichem Grund und die vom öffent
lich zugänglichen Grund aus wahrnehmbare Prostitution.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtrat bezeichnet unter der Beachtung der
Zweckumschreibung von Art. 1 Gebiete und Zeiten, in denen die
örtlichen Verhältnisse die Strassen oder die Fensterprostitution
zulassen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Wer den öffentlichen Grund zur Ausübung der Strassen
prostitution nutzen möchte, hat vorgängig persönlich bei der von
der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuho
len. Dabei werden die Gesuchstellenden über ihre Rechte und
Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote infor
miert.
2 Die Bewilligung ist persönlich und kann befristet erteilt werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Bewilligungsvoraussetzungen sind:
a. die Handlungsfähigkeit;
b. das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit;
und
c. der Nachweis oder Abschluss einer Krankenversicherung.
2 Die Gesuchstellenden haben einen amtlichen Originalausweis
zur Identitätsfeststellung vorzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Machen übermässige Immissionen, die Verkehrssicher
heit oder die Platzverhältnisse eine Begrenzung der Anzahl
Bewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der
Vorsteher des Polizeidepartements nach Anhörung der Fach
kommission eine solche anordnen und Richtlinien erlassen.
Schutz
massnahmen
Definition
Gebiete und
Zeiten
Bewilligung zur
Nutzung des
öffentlichen
Grundes
Voraus
setzungen
Begrenzung
3Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140

## Art. 11 IV. Salonprostitution {#art_11}

1 Wer Räumlichkeiten in Bauten oder Fahrzeugen für die
Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, hat vor Aufnahme
der Betriebstätigkeit bei der von der Stadtpolizei bezeichneten
Stelle eine Bewilligung einzuholen. Dabei werden die Gesuch
stellenden über ihre Rechte und Pflichten informiert.
2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist, wer nicht mehr
als zwei entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Die Prostitution darf dabei höchstens durch eine weitere Person
ausgeübt werden.1
3 Die Bewilligung ist persönlich und an bestimmte Betriebsräum
lichkeiten gebunden.
4 Die Bewilligung wird der für die Betriebsführung verantwortli
chen natürlichen Person erteilt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Bewilligungsvoraussetzungen sind:
a. die Handlungsfähigkeit;
b. das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit;
c. der Nachweis des Verfügungsrechts über die Betriebsräum
lichkeiten;
d. die für die sexgewerbliche Nutzung gültige Baubewilligung
der Betriebsräumlichkeiten; und
e. die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung.
2 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e sind insbesondere dann
nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellenden in den letzten fünf Jah
ren vor der Gesuchseinreichung wiederholt gesetzliche Arbeits
bedingungen oder die Ausführungsbestimmungen über betrieb
liche Mindeststandards im Sinne von Art. 13 Abs. 1 missachteten
oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerbli
chen Tätigkeit verzeigt oder verurteilt wurden.
3 Die für Milieu und Sexualdelikte zuständigen Polizeiangehöri
gen konsultieren vor der Erteilung der Bewilligung die ihnen zu
gänglichen Datenbanken und verlangen von den Gesuchstellen
den einen amtlichen Originalausweis zur Identitätsfeststellung
und einen aktuellen Strafregisterauszug. Sie sind ermächtigt,
bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl bei Ermittlungs als
auch bei Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Ertei
lung oder den Entzug der Bewilligung relevant sind, einzuholen.
1 Fassung gem. GRB vom 12. April 2017; Inkrafttreten 1. Juli 2017
(STRB Nr. 466/2017).
Bewilligung
Voraus
setzungen
4Prostitutionsgewerbeverordnung
551.140

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Einhaltung
der gesetzlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb verantwortlich.
Für Zimmer und Nebenleistungen dürfen nur Preise verlangt
werden, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
erbrachten Leistung stehen.
2 Die Ausführungsbestimmungen schreiben betriebliche Min
deststandards, Gewaltprävention sowie gute und sichere Ar
beitsbedingungen für die Prostituierten vor.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat unentgelt
lich Präventionsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragba
ren Krankheiten zur Verfügung zu stellen.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat sicherzu
stellen, dass nur handlungsfähige Personen im Betrieb ange
stellt sind oder die Prostitution ausüben.
5 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat für die Zeit
der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit
der Stellvertretung zu beauftragen und zu melden. Dieser oblie
gen dieselben Pflichten und sie hat dieselben Voraussetzungen
gemäss Art. 12 zu erfüllen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Stadtpolizei und anderen zuständigen Amtsstellen
ist für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Zugang
zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung führt eine Auf
stellung über die Identität und Aufenthaltsdauer der Personen,
die im Betrieb angestellt sind oder die Prostitution ausüben, und
über die Preise für Zimmer und Nebenleistungen. Diese Aufstel
lung ist für das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr
aufzubewahren.
3 Bei Kontrollen hat die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilli
gung den für Milieu und Sexualdelikte zuständigen Polizeian
gehörigen einen Auszug der Aufstellung über den aktuellen Tag
auszuhändigen.

## Art. 15 V. Datenbearbeitung {#art_15}

1 Die Daten werden in einer Datensammlung aufbewahrt,
die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist.
Auf die Datensammlung haben einzig die für Milieu und Sexual
delikte zuständigen Polizeiangehörigen Zugriff.
2 Die darin enthaltenen Daten dürfen zu folgenden Zwecken ver
wendet werden:
a. Administration von Bewilligungen;
Pflichten
Kontrolle
Stadtpolizei
5Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140
b. Identifikation von Opfern von Zwangsprostitution; und
c. Nachweis von Urkundenfälschungen oder Falschlegitima
tionen.
3 Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Erfassung zu
löschen.

## Art. 16 {#art_16}

Das Stadtrichteramt hat seine Verfahrenserledigungen,
die Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerblichen Tä
tigkeit betreffen, der Bewilligungsstelle zuzustellen.
VI. Straf- und verwaltungsrechtliche

## Art. 17 Bestimmungen {#art_17}

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, nament
lich:
a. wer die Strassen und Fensterprostitution ausserhalb des
zugelassenen Gebiets oder Zeitraums betreibt oder wer um
eine solche Dienstleistung ausserhalb des zugelassenen
Gebiets oder Zeitraums nachsucht oder in Anspruch nimmt;
b. wer auf öffentlichem Grund ohne erforderliche Bewilligung
die Strassenprostitution ausübt;
c. wer die Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung be
treibt; oder
d. wer den Pflichten als Inhaberin oder Inhaber einer Bewilli
gung oder als Stellvertretung nicht nachkommt.
2 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt
werden.
3 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bleiben unabhängig vom
Ausgang eines Strafverfahrens vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr er
füllt ist; oder
b. die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Pflichten
nicht erfüllt hat, die ihr oder ihm von der Rechtsordnung im
Zusammenhang mit der Ausübung des Prostitutionsgewer
bes auferlegt wurden.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder
die Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
3 Wenn die notwendige Bewilligung nicht vorliegt, kann der Be
trieb nach Verwarnung geschlossen werden.
Stadtrichteramt
Sanktionen
Verwaltungs
rechtliche
Massnahmen
6Prostitutionsgewerbeverordnung
551.140

## Art. 19 VII. Gebühren {#art_19}

1 Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für die
Erteilung der Bewilligung.
2 Für Betriebe der Salonprostitution wird eine jährliche Kontroll
gebühr erhoben.
3 Für die Nutzung des öffentlichen Grunds wird keine Benut
zungsgebühr erhoben.2

## Art. 20 VIII. Schlussbestimmungen {#art_20}

Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Fachkommis
sion Ausführungsbestimmungen.

## Art. 21 {#art_21}

Der Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1991 betreffend
Vorschriften über die Strassenprostitution (AS 551.140) wird auf
gehoben.

## Art. 22 {#art_22}

1 Der Plan mit den für die Strassenprostitution zugelas
senen Gebieten und Zeiten, der nach bisherigem Recht erlassen
wurde, behält seine Gültigkeit, bis ein entsprechender Stadtrats
beschluss gestützt auf Art. 7 Rechtskraft erlangt.
2 Personen, die eine nach Art. 8 bewilligungspflichtige Tätigkeit
ausüben, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung inner
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten erfüllen.
3 Für Betriebe nach Art. 11, die bei Inkrafttreten dieser Verord
nung bereits bestehen, sind Bewilligungsgesuche innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
Während der Dauer der entsprechenden Verfahren können bis
her bereits ausgeübte Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung
fortgesetzt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
2 Fassung gem. GRB vom 12. April 2017; Inkrafttreten 1. Juli 2017
(STRB Nr. 466/2017).
3 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2012.
Die Bestimmungen zu den Bewilligungsverfahren Strassen und Salonprosti
tution treten per 1. Januar 2013 in Kraft.
Gebühren
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmungen
Inkrafttreten
