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title: "Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei"
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# Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung wird die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die
Natur und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei geregelt.
2 Zudem werden die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Aufsicht beauftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur
(das Amt) umschrieben.
3 Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche
bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Jagd
und die Fischerei wird vom Amt sichergestellt. Dieses verfügt dazu über das
Personal nach Artikel 10.
2 Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mitarbeit der Kantonspolizei, des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der Gemeinden anfordern.
3 An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Modalitäten der Zusammenarbeit – Allgemeines
1 Jedes Amt kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt,
die Natur sowie die Jagd und die Fischerei ein anderes Amt um Unterstützung bitten.
2 Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen
betroffenen Ämtern.

## Art. 4 {#art_4}

Modalitäten der Zusammenarbeit – Voruntersuchung und Massnahmen
1 Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.
2 Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersuchung durch. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die
Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehörde an.
3 Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der
spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder
der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.

## Art. 5 {#art_5}

Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit der
Kantonspolizei
1 Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Widerhandlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von besonderen Aufsichtsmassnahmen, die Unterstützung durch die Beamtinnen und
Beamten der Kantonspolizei anfordern.
2 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über
die von ihnen entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die
Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.
3 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen
Aufgaben, beispielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die
Unterstützung des Amts anfordern.

## Art. 6 {#art_6}

Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit dem
Amt für Umwelt
1 Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben,
stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersuchung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht
über die Einvernahme und die Untersuchung.
2 Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen.
Es beteiligt sich an der Untersuchung über die Umstände der Verschmutzung,
ausser bei Bagatellfällen.
3 Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungsrapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Umwelt dafür zuständig.
4 Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

## Art. 7 {#art_7}

Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit den
Gemeinden
1 Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem
Zuständigkeitsbereich des Amts fallen, können die Gemeinden die Unterstützung des Amts anfordern.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsichtsziele
1 Die Aufsichtsziele leiten sich ab aus den gesetzlichen Grundlagen, deren
Einhaltung das Amt gewährleistet.
2 Die Aufsichtsziele werden in den jährlichen Zielen des Amts festgelegt, die
der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zur Genehmigung unterbreitet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Information der Bevölkerung
1 Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.
2 Organisation

## Art. 10 {#art_10}

Aufsichtspersonal
1 Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt:
a) in erster Linie über die vom Amt bezeichneten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen
und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher
in den Naturschutzgebieten;
b) in zweiter Linie über das Hilfspersonal.

## Art. 11 {#art_11}

Aufsichtsregionen – Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und
Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl
und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.
2 In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros,
Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.
3 Jede Wildhüterin-Fischereiaufseherin und jeder Wildhüter-Fischereiaufseher wird einer Region zugewiesen.

## Art. 12 {#art_12}

Aufsichtsregionen – Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
1 Die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten (die Aufseherinnen und Aufseher) nehmen ihre Aufgaben in den Naturschutzgebieten
wahr, die ihnen von der Direktion zugeteilt werden.
2 Die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, ihre Aufgaben in den Wildruhezonen wahrzunehmen.

## Art. 13 {#art_13}

Arbeitsorganisation – Arbeitszeit und -plan
her und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, in der
Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu
arbeiten.

## Art. 14 {#art_14}

Arbeitsorganisation – Stellvertretung
her und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, sich innerhalb ihrer Aufsichtsregion und zwischen den Aufsichtsregionen gegenseitig zu vertreten.
2 Die Stellvertretungen werden vom Staat nicht entschädigt.

## Art. 15 {#art_15}

Arbeitsorganisation – Zeiten und Pikettdienst
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher
ist im Allgemeinen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erreichbar.
2 Von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr werden die Anrufe auf die Einsatz- und Alarmzentrale des Kantons umgeleitet.
3 Am Wochenende wird ein Pikettdienst organisiert.
4 Die während der Jagdsaison geltenden Arbeits- und Pikettdienststunden
bleiben vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Arbeitsorganisation – Zuweisung und Unterstellung
her sind direkt der Chefin oder dem Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fischerei des Amts unterstellt.
2 Das Amt ernennt im Einvernehmen mit der Direktion eine Leiterin oder
einen Leiter des Bereichs Aufsicht, die oder der die Chefin oder den Chef des
Sektors Fauna, Jagd und Fischerei unterstützt.
3 Die Aufseherinnen und Aufseher sind einem Forstkreis zugewiesen und unterstehen direkt der zuständigen Forstkreisleiterin oder dem zuständigen
Forstkreisleiter.
3 Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen-
Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der

## Art. 17 Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten {#art_17}

Grundsatz
her und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## Art. 18 {#art_18}

Anstellungsbedingungen
1 Als Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder Wildhüter-Fischereiaufseher und
Aufseherin oder Aufseher können nur Personen angestellt werden, die:
a) Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind;
b) über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;
c) die notwendigen Fähigkeiten besitzen;
d) nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts
nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;
e) sich über einen guten Leumund ausweisen können;
f) die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen
und, im Falle der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Bereich Jagd und Fischerei
verfügen.

## Art. 19 {#art_19}

Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher
und die Aufseherin oder der Aufseher erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Einsatz und Disziplin.
2 In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.

## Art. 20 {#art_20}

Verfügbarkeit ausser Dienst
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher
und die Aufseherin oder der Aufseher müssen wenn nötig auch eingreifen,
wenn sie nicht im Dienst sind.

## Art. 21 {#art_21}

Ausbildung (Art. 36 JaG)
1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher werden durch Kurse gewährleistet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen
verpflichtet werden, die von anderen Ämtern, vom Bund, von anderen Kantonen, von Fachschulen oder von privatrechtlichen Organisationen organisiert
werden.
2 Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamtinnen und Beamten der
Wildhut.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen bleibt vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

Amtsgeheimnis
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

## Art. 23 {#art_23}

Weiterleitung der Informationen
her und die Aufseherinnen und Aufseher melden den Behörden und ihren
Vorgesetzten unaufgefordert alle zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung, deren Einhaltung sie gewährleisten.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Geheimhaltungspflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.

## Art. 24 {#art_24}

Jagd- und Fischereipatent
1 Das Personal der Sektion Fauna, Jagd und Fischerei des Amts darf im
Kanton Freiburg keine Jagd ausüben.
2 Die Aufseherinnen und Aufseher dürfen innerhalb der ihnen zugeteilten
Aufsichtsregionen keine Jagd oder Fischerei ausüben.

## Art. 25 {#art_25}

Verwendung von Motorfahrzeugen
her und die Aufseherinnen und Aufseher bemühen sich, die natürliche Umgebung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.
2 Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche
Fahrten.

## Art. 26 {#art_26}

Tragen und Gebrauch von Waffen
her, die im Rahmen des Wildtiermanagements Abschüsse durchführen müssen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert
transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn
es die Situation erfordert und die Sicherheit gewährleistet ist.
4 Aufgaben und Befugnisse der Wildhüterinnen-
Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der

## Art. 27 Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten {#art_27}

Aufgaben der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher
hat folgende Aufgaben:
a) Sie oder er führt die Aufgaben aus, die ihr oder ihm in der Gesetzgebung über die Jagd, den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Natur- und Landschaftsschutz und die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen übertragen werden und
sorgt für deren Einhaltung.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, den
Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Verkehr, die
Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.

## Art. 28 {#art_28}

Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und
Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist, können die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher die ihnen vom
Gesetz in den Bereichen Jagd, Fischerei und Natur- und Landschaftsschutz
übertragenen Befugnisse ausüben.
2 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin und der Wildhüter-Fischereiaufseher
kann zudem die Schusswaffen, die sich in den Fahrzeugen befinden,
kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung anzeigen.

## Art. 29 {#art_29}

Aufgaben der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
1 Die Aufseherin oder der Aufseher hat folgende Aufgaben:
a) Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur-
und Landschaftsschutz und der kantonalen Gesetzgebung über die Ordnungsbussen und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm von diesen Gesetzgebungen übertragen werden.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, die
Jagd und den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Verkehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.

## Art. 30 {#art_30}

Befugnisse der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
1 Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben des Naturschutzes nötig ist, können die Aufseherinnen oder Aufseher die folgenden Zwangsmassnahmen ergreifen (Art. 46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2 NatG):
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen
vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder
eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer
schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren
Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen können, versteckt;
d) das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten
verlangen;
e) das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tieren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen
vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu
einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
5 Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung

## Art. 31 {#art_31}

Räumlichkeiten
her und die Aufseherinnen und Aufseher erledigen ihre administrativen
Arbeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten, die ihnen vom Amt zur Verfügung gestellt werden, und bewahren auch ihr Material dort auf.
2 Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

## Art. 32 {#art_32}

Ausrüstung – Uniform
1 Während des Diensts tragen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und
Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher eine mit
einem Abzeichen versehene Bekleidung und führen einen Ausweis mit sich.
2 Das Amt legt die Bekleidung fest und stellt diese zur Verfügung.

## Art. 33 {#art_33}

Ausrüstung – Arbeitsgeräte, Büromaterial
1 Das Amt stellt den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-
Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern die Arbeitsgeräte
und das Büromaterial zur Verfügung, das sie für ihre Arbeit brauchen. Die
Kosten für die Benützung des Mobiltelefons werden vom Amt übernommen.
2 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher halten ihre Ausrüstung in gutem Zustand und machen davon angemessen Gebrauch.
3 Müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-
Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüstung benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

## Art. 34 {#art_34}

Ausrüstung – Motorfahrzeug
1 Den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern wird für die im Rahmen ihrer
Tätigkeit erforderlichen Fahrten ein Motorfahrzeug zur Verfügung gestellt.

## Art. 35 {#art_35}

Diensthund
1 Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Hund einsetzen. Das Amt legt
die Einzelheiten in einer internen Weisung fest.

## Art. 36 {#art_36}

Bewaffnung
1 Die diensthabenden Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-
Fischereiaufseher und Aufseherinnen und Aufseher sind zur Selbstverteidigung bewaffnet. Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-
Fischereiaufseher verfügen auch über Jagdwaffen.
2 Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die
Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträgerinnen und
Waffenträger mit den zugewiesenen Waffen.
3 Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische
und praktische Ausbildung der Waffenträgerinnen und Waffenträger sicher.
4 Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbstverteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt
werden.

## Art. 37 {#art_37}

Verpflegung
1 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
und die Aufseherinnen und Aufseher, die wegen der Arbeit eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, erhalten eine Verpflegungsentschädigung
gemäss dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
2 Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal
bleiben vorbehalten.
6 Hilfspersonal
6.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 38 {#art_38}

Zusammensetzung
1 Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im
Bereich terrestrische Fauna und Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im
Bereich aquatische Fauna zusammen.

## Art. 39 {#art_39}

Aufgaben des Amts
1 Das Amt betreut die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher.
2 Das Amt bestimmt die Zahl der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher und
weist sie den Regionen zu. Es hört dazu die Konsultativkommissionen für die
Jagd und das Wild und für die Fischerei an.

## Art. 40 {#art_40}

Unterstellung
1 Jede Hilfsaufseherin und jeder Hilfsaufseher ist einer Aufsichtsregion zugewiesen, in der sie oder er hauptsächlich tätig ist.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher unterstehen der Leiterin oder dem
Leiter des Bereichs Aufsicht.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher sprechen sich für die Zuteilung der Aufgaben an die Hilfsaufseherinnen
und Hilfsaufseher ihrer Aufsichtsregion mit der Leiterin oder dem Leiter des
Bereichs Aufsicht und untereinander ab.
6.2 Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses

## Art. 41 {#art_41}

Ernennungsbehörde
1 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden von der Direktion ernannt.

## Art. 42 {#art_42}

Ernennungsbedingungen – Allgemeines
1 Um ernannt werden zu können,
a) muss die Bewerberin oder der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet
haben und darf nicht älter als 70 Jahre sein;
b) muss die Bewerberin oder der Bewerber den Grundkurs, der vom Amt
organisiert wird, erfolgreich abgeschlossen haben;
c) darf die Bewerberin oder der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister
haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt
eines Hilfsaufsehers nicht zu vereinbaren ist.
2 Die Aufseherin oder der Aufseher, die oder der die Bedingungen erfüllt,
kann zur Hilfsaufseherin oder zum Hilfsaufseher ernannt werden.

## Art. 43 {#art_43}

Ernennungsbedingungen – Im Bereich terrestrische Fauna
1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich
terrestrische Fauna bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel
19 Abs. 1 Bst. b, c, e und f JaG erfüllen.

## Art. 44 {#art_44}

Ernennungsbedingungen – Im Bereich aquatische Fauna
1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich
aquatische Fauna bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 FischG fallen.

## Art. 45 {#art_45}

Eid oder feierliches Gelübde
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher leistet vor der Oberamtfrau oder
dem Oberamtmann ihres oder seines Wohnbezirks den Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.

## Art. 46 {#art_46}

Ernennungsdauer
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher wird für eine Dauer von drei
Jahren ernannt.
2 Wenn die Parteien das Mandat auf das Ende der Dauer nach Absatz 1 nicht
beendet haben, wird es stillschweigend um die gleiche Dauer verlängert.

## Art. 47 {#art_47}

Amtsenthebung und Verwarnung
1 Die Direktion kann eine Hilfsaufseherin oder einen Hilfsaufseher jederzeit
des Amts entheben, wenn sie oder er:
a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen
hat;
c) ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;
d) nicht zufriedenstellend arbeitet oder
e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den
Weiterbildungskursen teilnimmt.
2 In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.

## Art. 48 {#art_48}

Ende des Mandats
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher kann ihr oder sein Mandat unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Monats beenden. Kündigungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.
2 Das Mandat der Hilfsaufseherin oder des Hilfsaufsehers, die oder der das
70. Altersjahr vollendet hat, endet automatisch auf das Ende des laufenden
Kalenderjahrs.
6.3 Ausbildung

## Art. 49 {#art_49}

Grundausbildung – Ausbildungskurs
1 Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher bewirbt, muss
einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
2 Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der
praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung einer Wildhüterin-
Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers während eines
Tages.
3 Der Kurs wird vom Amt organisiert. Die in den Konsultativkommissionen
vertretenen Organisationen wirken auf Ersuchen des Amts in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich mit.

## Art. 50 {#art_50}

Grundausbildung – Prüfung im Bereich terrestrische Fauna
1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna umfasst folgende Fächer:
a) Jagdgesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über
die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.

## Art. 51 {#art_51}

Grundausbildung – Prüfung im Bereich aquatische Fauna
1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna umfasst folgende Themen:
a) Fischereigesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über
die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora;
d) Gewässerschutz.

## Art. 52 {#art_52}

Weiterbildung
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr
für die Weiterbildung einsetzen.
6.4 Dienstpflichten

## Art. 53 {#art_53}

Allgemeines
1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.

## Art. 54 {#art_54}

Im Bereich terrestrische Fauna
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna
kann nach den in den Weisungen des Amts festgelegten Bedingungen für Selektionsabschüsse beigezogen werden.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher, die im Rahmen des Wildtiermanagements Abschüsse durchführen müssen, dürfen die sichtbaren Waffen in
den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse
direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn die Situation es erfordert und die Sicherheit gewährleistet ist.

## Art. 55 {#art_55}

Ausweis
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung ihrer
oder seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich.
2 Sie oder er weist ihn auf Verlangen vor. Die Hilfsaufseherin oder der
Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna weist ihn von Amts wegen vor,
wenn sie oder er Polizeiaufgaben wahrnimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Amtsgeheimnis
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im
Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss
gilt.

## Art. 57 {#art_57}

Information
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher.
6.5 Rechte

## Art. 58 {#art_58}

Polizeibefugnisse
1 Führt die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausübung der Fischerei aus, so verfügt sie oder er über Polizeibefugnisse gemäss Artikel 43 Abs.
1, Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, h, i und Abs. 4 FischG.
2 Sie oder er darf keine Waffe zur Selbstverteidigung tragen.

## Art. 59 {#art_59}

Ehrenamtlichkeit — Entschädigungen
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher übt ihr oder sein Amt ehrenamtlich aus.
2 Nehmen die Hilfsaufseherinnen oder Hilfsaufseher besondere Aufgaben
wahr, die ihnen von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der Region, der sie zugewiesen sind, übertragen werden, so erhalten sie für die Fahrten und die Mahlzeiten, die sie auswärts einnehmen müssen, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für
Wald und Natur.

## Art. 60 {#art_60}

Versicherungen
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist bei der Ausübung ihrer oder
seiner Aufgaben vom Staat gegen Haftpflichtansprüche und Unfälle versichert.

## Art. 61 {#art_61}

Material
1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten
aus.
2 Das Amt kann der Hilfsaufseherin oder dem Hilfsaufseher das für ihre oder
seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.

## Art. 62 {#art_62}

Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und
Rechtsschutz
1 Der Staat gewährleistet den Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern den
Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und den Rechtsschutz gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
7 Rechtsmittel

## Art. 63 {#art_63}

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
8 Übergangsbestimmungen

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen
1 Das Amt stellt die Fahrzeuge nach Artikel 34 vor Ende 2030 bereit.
2 Während der Übergangszeit müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher
für die zur Erfüllung ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten gegebenenfalls über ein privates Motorfahrzeug verfügen.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher erhalten eine Kilometerentschädigung und eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Privatfahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement über die
besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_081
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.2023 01.01.2024 2023_081
