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title: "Verordnung über die Jugendförderung in der Stadt Chur"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Jugendförderung in der Stadt Chur

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Alterskategorie
Die Jugendförderung gemäss Gesetz richtet sich an Kinder und Jugendliche
bis zum Alter von 20 Jahren.

## Art. 2 II. Formen der Jugendförderung {#art_2}

Jugendberatung
Das Angebot der städtischen Jugendberatung wird in Form von aufsuchender Jugendarbeit und/oder an betreuten Jugendtreffpunkten im Sinne einer niederschwelligen Beratung sichergestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Betreute Jugendtreffpunkte
1 Jugendtreffpunkte privater Institutionen werden von der Stadt unterstützt,
wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
a) geeigneter Standort;
b) fachlich ausgewiesene personelle Betreuung;
c) regelmässiges Angebot (inkl. Veranstaltungen);
d) keine Zulassung von Suchtmitteln.
2 Jugendtreffpunkte privater Institutionen haben ein Betriebsreglement zu
erlassen, welches dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
3 In den betreuten Jugendtreffpunkten der Stadt sind Suchtmittel jeglicher
Art untersagt.

## Art. 4 III. Ausrichtung von Beiträgen {#art_4}

Sportvereine
1 Die Beitragsberechtigung der verschiedenen Sportarten richtet sich nach
deren unterschiedlichen Aufwendungen. Die Interessengemeinschaft Churer
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. März 2014 (GRB.2014.10); vom
Stadtrat mit Beschluss vom 29. April 2014 (SRB.2014.281) und nach unbenutztem Ablauf
der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt
362 $$$
2 1.7.2014
Sportvereine (ICS) teilt in Absprache mit dem zuständigen Departement die
angebotenen Sportarten in verschiedene Gruppen ein.
2 Über die Höhe bzw. Staffelung der Beiträge pro Kind oder Jugendlichen
entscheidet der Stadtrat unter Einbezug der Interessengemeinschaft Churer
Sportvereine (ICS).
3 Die Abrechnung der Beiträge an die Sportvereine erfolgt gesamthaft über
den Vorstand der ICS.

## Art. 5 {#art_5}

Freizeitorganisationen
1 Die Freizeitorganisationen in der Stadt Chur erhalten einen Beitrag für alle Kinder und Jugendlichen, die das Angebot regelmässig nutzen. Die Beitragshöhe wird vom Stadtrat festgesetzt.
2 Freizeitorganisationen, die in einer speziellen Abteilung behinderte Menschen betreuen, erhalten einen zusätzlichen Beitrag.

## Art. 6 {#art_6}

Mitgliederverzeichnisse
Die Mitgliederverzeichnisse der Sportvereine und Freizeitorganisationen
sind jährlich aktualisiert bis zum 31. März beim zuständigen Departement einzureichen.

## Art. 7 IV. Organisation und Vollzug {#art_7}



## Art. 8 {#art_8}

Befristung
Alle von der Stadt ausgerichteten Beiträge werden befristet.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. März 2014 (GRB.2014.10); vom
Stadtrat mit Beschluss vom 29. April 2014 (SRB.2014.281) und nach unbenutztem Ablauf
der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt
2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. März 2014 (GRB.2014.10);
vom Stadtrat mit Beschluss vom 29. April 2014 (SRB.2014.281) und nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt
