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title: "Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung"
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provisions: 17
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# Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

## § 1 {#par_1}

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
1 Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2 Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.

## § 2 {#par_2}

Öffentliche Arbeitslosenkasse
1 Der Kanton führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-
Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse.
2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist Teil des KIGA.

## § 3 {#par_3}

Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest.
2 Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das
KIGA.
3 Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie
Aufgaben und Kompetenzen der RAV.
1) SR 837.0
2) SR 823.11
3) In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
2 837

## § 4 {#par_4}

Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
1 Das KIGA richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen
Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein.

## § 5 {#par_5}

Gemeinden
1 Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde
wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.

## § 6 {#par_6}

Tripartite Kommissionen
1 Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.
2 Der Kommission gehören mit Stimmrecht an:
a. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;
b. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;
c. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;
d. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA.
3 Der Kommission gehören mit beratender Stimme an:
a. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemeinden;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.
4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tripartiten Kommission.

## § 7 {#par_7}

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination
1 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen und
gemeinnützigen Einrichtungen der beruflichen, sozialen und psychologischen
Beratung und der Berufsbildung wie auch mit den privaten Organisationen im
Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
2 Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
2.1 Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen

## § 8 {#par_8}

Berufsberatung
1 Die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene erwachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
wahrgenommen.
2 Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der
beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
3 837

## § 9 {#par_9}

Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen
1 Im Falle von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA
betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV)
mit vorübergehendem Charakter errichten.
2 Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der
Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist an Ort und Stelle.
3 Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden
kostenlos durchgeführt. Ausserordentliche Leistungen der BAZ und Sub-RAV
werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung
gestellt.

## § 10 {#par_10}

Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
1 Der Kanton fördert die Umschulung und Weiterbildung von arbeitslosen Personen.
2 Die Eingliederung arbeitsloser Personen ist Aufgabe von Kanton und
Gemeinden.
3 Kanton, Gemeinden, öffentliche und private Institutionen ohne Gewinnstreben
stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit.
4 Kanton und Gemeinden dürfen nur für Stellen und Funktionen, die innert der
letzten zwei Jahre nicht von einem Stellenabbau betroffen waren, Programme
zur vorübergehenden Beschäftigung einrichten.
5 Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist darauf zu achten, dass berufliche und
familiäre Aufgaben vereinbar bleiben und zur ausgeglichenen Vertretung der
beiden Geschlechter in den verschiedenen Funktionen beigetragen wird.

## § 11 {#par_11}

Kontakt-, Informations- und Schulungszentren
1 Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne
Gewinnstreben Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensuchende Personen.
2 Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.
3 Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen
der Zentren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
4 837

## § 12 {#par_12}

Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in
der kantonalen Verwaltung
1 Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des
für den externen Sozialstellenplan bewilligten Budgets für die Beschäftigung
schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung. Es
arbeitet zu diesem Zweck mit dem KIGA und weiteren Sozialinstitutionen zusammen.
2.2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

## § 13 {#par_13}

Bewilligung
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und
den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA.

## § 14 {#par_14}

Kaution
1 Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.
3 Arbeitslosenversicherung

## § 15 {#par_15}

Zusätzliche kantonale Feiertage
1 Als weitere Feiertage im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung
gelten die übrigen staatlich anerkannten Feiertage des Gesetzes vom 26. September 19684) über die öffentlichen Ruhetage.
4 Rechtspflege
§ 16 * Rechtsmittel
1 Beschwerdeinstanz im Rahmen der Arbeitslosenversicherung für Einspracheentscheide des KIGA, der RAV und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
oder für Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist
das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. *
2 Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Regierungsrat.
4) GS 24.111, SGS 547
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
5 837
5 Schlussbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 25. Juni 19865) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose;
b. die Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 19836) über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser;
c. die Regierungsratsverordnung vom 22. November 19837) über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter;
d. die Verordnung vom 6. Februar 19968) über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
e. das Einführungsgesetz vom 4. September 19529) über die Arbeitsvermittlung;
f. die Verordnung vom 16. April 199110) über die Arbeitsvermittlung und den
Personalverleih.

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes11).
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes12).
5) GS 29.326, SGS 837
6) GS 28.466, SGS 837.12
7) GS 28.391, SGS 142.52
8) GS 32.407, SGS 837.13
9) GS 20.500, SGS 811
10) GS 30.559, SGS 811.11
11) Vom Regierungsrat am 12. Oktober 1999 auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.
12) Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
6 837
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.03.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0790
22.02.2001 01.04.2002 § 16 totalrevidiert GS 34.213
24.01.2008 01.08.2008 § 16 Abs. 1 geändert GS 36.683
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
7 837
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.03.1999 01.10.1999 Erstfassung GS 33.0790
§ 16 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.213
§ 16 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.683
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0790
Erlasstitel Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
SGS-Nr. 837
GS-Nr. 33.790
Erlassdatum 25. März 1999 (Traktandum 6; LRV 1998-148)
In Kraft seit 1. Oktober 1999
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
24.01.2008 36.683 01.08.2008 LRV 2007-153
22.02.2001 34.213 01.04.2002 Traktandum 3; LRV 2000-090
